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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.01.2015 S 2014 155

January 12, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,691 words·~8 min·5

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 155 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. Der 1980 geborene A._____ war zuletzt als Gemeindeschreiber tätig. Am 5. Juni 2014 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 21. August 2014 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für eine Teilnahme im Einsatzprogramm B._____ in Y._____ zu melden. Am 25. August 2014 meldete A._____ dem RAV X._____, er habe sich persönlich am 25. August 2014 beim Einsatzprogramm vorgestellt. Es sei allerdings kein Programmeintritt erfolgt, da ihm die Arbeit nicht zumutbar sei. Das Einsatzprogramm B._____ in Y._____ bestätigte dem RAV X._____ seinerseits am 27. August 2014, dass sich A._____ am 21. August 2014 telefonisch und sodann am 25. August 2014 persönlich vorgestellt habe. Es sei allerdings nicht zu einer Teilnahme gekommen, da A._____ keinen Sinn in der Teilnahme sehe. 3. Daraufhin wurde A._____ vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 10. September 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. A._____ teilte dem KIGA am 17. September 2014 mit, dass er die Weisung des RAV X._____ befolgt und sich im Einsatzprogramm vorgestellt habe. Er habe aber festgestellt, dass das Einsatzprogramm auf seine bisherigen Tätigkeiten und Fähigkeiten keine Rücksicht nehme und daher für ihn nicht zumutbar sei. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich nicht gerechtfertigt. 4. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 ab.

- 3 - 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, dass sowohl der angefochtene Entscheid als auch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben seien. Zur Begründung führte er aus, dass er bereit und fähig sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, welche seine Qualifikationen und Fähigkeiten berücksichtige. Dies sei bei einer Tätigkeit im Einsatzprogramm B._____ in Y._____ allerdings nicht der Fall. Diese Massnahme fördere ihn in keiner Weise, sondern bewirke das Gegenteil. Die Massnahme C._____ seit dem 25. September 2014 sei für ihn hingegen in Ordnung. 6. Mit Stellungnahme vom 12. November 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich nicht um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, sondern um eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm handle. Ein Einsatzprogramm sei nur dann unzumutbar, wenn dieses dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sei. Eine Teilnahme am Einsatzprogramm in Y._____ sei für den Beschwerdeführer daher zumutbar gewesen. Als Beweis werde ein Augenschein offeriert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'532.-- und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 178.45 (Fr. 5'532.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 22. September 2014 (Bg-act. 10) - bestätigt mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 4'104.35 (Fr. 178.45 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser

- 5 - Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV X._____, am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund keine Folge leistete. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Einsatzprogramm B._____ persönlich vorgestellt, daraufhin aber eine Teilnahme abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass das Einsatzprogramm nicht auf seine Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht nehme und daher eine Teilnahme für ihn unzumutbar sei. Zudem sei diese Arbeit für seinen Gesundheits- und Seelenzustand kontraproduktiv und schädlich, da er die handwerkliche Arbeit nie gelernt und er zwei linke Hände habe. Auch sei er bereits über 30 Jahre alt (Bg-act. 2, 3, 9 und 11). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob sein Verhalten infolge Unzumutbarkeit der Teilnahme gerechtfertigt war. c) Beim Einsatzprogramm B._____ in Y._____ handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Ar-

- 6 beitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). d) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzprogramm B._____ in Y._____ auf seine bisherige Tätigkeit und auf seine Fähigkeiten keine Rücksicht nehme, ist daher unbehelflich. Da die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Tätigkeit bei einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm unbeachtlich sind, erübrigt sich vorliegend auch der vom Beschwerdegegner als Beweis offerierte Augenschein. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Teilnahme für seinen Gesundheits- und Seelenzustand kontraproduktiv und schädlich sei, gilt es zu erwähnen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein muss (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Ein solches ärztliches Zeugnis liegt indessen nicht bei den Akten. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vollkommen gesund. Der Beschwerdeführer macht zu Recht auch keine persönlichen Verhältnisse geltend, welche eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen könnte. Er

- 7 ist ledig, hat keine Obhutspflichten und ist in Z._____ wohnhaft, womit ihm auch in dieser Hinsicht eine Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ in Y._____ zumutbar ist. Sodann steht auch das Alter des heute knapp 35-jährigen Beschwerdeführers einer Teilnahme nicht entgegen, ist doch das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen eingerichtet. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme im Einsatzprogramm B._____ zumutbar gewesen wäre. e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2).

- 8 b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 3.C/1. 5. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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