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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.10.2015 S 2014 146

October 28, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,836 words·~34 min·11

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 146 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ absolvierte von 1978 bis 1982 eine Lehre als Optiker. Seither ist er, soweit er sich hierzu gesundheitlich in der Lage sieht, als Optiker tätig. Am 31. Oktober 2004 wurde A._____ in Thailand von einem Affen in den linken Arm gebissen. Diese Wunde infizierte sich und beeinträchtigte A._____ vorübergehend bei seiner beruflichen Tätigkeit. Am 28. März 2007 stürzte er vom Pferd. Dabei erlitt er am rechten Arm eine distale Humerusschaftfraktur rechts und eine posttraumatische Radialläsion. In den Jahren 2010 und 2013 wurde A._____ sodann wegen eines Tumors im Mundbereich operiert. 2. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. März 2007 zuständig zu sein und erbrachte die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 30. November 2012 sprach sie A._____ alsdann bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu. Zugleich verneinte sie dessen Anspruch auf eine UV-Rente, da er infolge des Unfalls vom 28. März 2007 keine erhebliche Erwerbseinbusse erlitten habe. 3. Bereits am 15. Mai 2009 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet. Die IV-Stelle holte daraufhin die SUVA-Akten und weitere medizinischen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. In der Folge stellte sie A._____ mit Vorbescheid vom 25. September 2013 in Aussicht, sein Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Der dagegen von A._____ erhobene Einwand veranlasste die IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, einzuholen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens vom 12. Juni 2014 sowie der übrigen Aktenlage wies die IV-Stelle das Leis-

- 3 tungsbegehren von A._____ daraufhin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 16. September 2014 ab. 4. Gegen diese abschlägige Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. September 2014 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. November 2009 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei über das Ausmass der Einschränkung in der Tätigkeit als Optiker ein Obergutachten einzuholen. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Reitunfall vom 28. März 2007 nicht mehr in der Lage zu sein, Brillengestelle und – gläser zu bearbeiten und anzupassen. Auch rund um die Beratung und den Verkauf von Kontaktlinsen seien seine Möglichkeiten infolge der eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit seiner rechten Hand derart stark eingeschränkt, dass er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Schliesslich befürchte er, seine Krebserkrankung könnte abermals auftrete, was ihn psychisch stark belaste. Aufgrund dieser Umstände sei er in seiner Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft stark beeinträchtigt. Aufgrund dessen habe er seine Arbeitsstelle bis anhin nur nicht verloren, da er nicht nur Angestellter der B._____ AG sei, sondern auch deren Miteigentümer und Verwaltungsratspräsident. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er jedoch einen zusätzlichen Optiker bzw. zwei angelernte Optikerverkäufer in Teilzeit anstellen müssen, welche die Arbeiten übernommen haben, welche er vormals erledigt habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen könne. Vor diesem Hintergrund sei die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, wonach er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung keine Erwerbseinbusse erlitten habe offensichtlich unzutreffend. Seit dem Geschäftsjahr 2008/2009 habe er eine mehr als 50 % Lohneinbusse hinnehmen müs-

- 4 sen. Demzufolge habe die IV-Stelle ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. 5. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die ABI-Gutachter kämen im Gutachten vom 12. Juni 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker und Geschäftsführer eine integrale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 5 % auf. Diese gutachterlichen Feststellungen seien voll beweiskräftig und weitere Beweisvorkehren nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, als die Beurteilung der ABI- Gutachter – was die Unfallfolgen betreffe – im Einklang mit den Feststellungen der SUVA stünde. Der Beschwerdeführer zeige in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 denn auch nicht substantiiert auf, inwiefern er seine angestammte Tätigkeit infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr ausüben könne. Selbst wenn, was notorisch nicht der Fall sei, die Tätigkeit als Optiker und Geschäftsführer nur aus feinmotorischen Tätigkeiten bestünde, wäre aufgrund der gutachterlichen Feststellungen im Übrigen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die ABI-Gutachter die integrale Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Optiker und Geschäftsführer auf 95 % schätzten. Bei diesem Ergebnis sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erlitten habe. 6. Zu diesen Vorbringen nahm der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 unter Erneuerung seiner bisherigen Rechtsbegehren Stellung. Dabei hielt er ergänzend fest, die IV-Stelle habe nicht ermittelt, wie sich seine gesundheitliche Verfassung auf seine Erwerbsituation auswirke. Sie habe zwar intern bei C._____ eine Betriebsanalyse eingeholt. Dieser habe am

- 5 - 12. September 2014 jedoch festgehalten, ohne Abklärungen vor Ort nicht in der Lage zu sein, die Analyse der Betriebsergebnisse der D._____ AG zu bestätigen. In der Folge habe er eine provisorische Betriebsanalyse ausgearbeitet, die er mit zahlreichen Vorbehalten versehen habe. Damit lasse sich der vom Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erlittene Erwerbsausfall offenkundig nicht belegen. Auch im ABI-Gutachten hielten die Gutachter im Übrigen fest, den Anteil der feinmotorischen Arbeiten bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig abschätzen zu können. Nach der Einschätzung des Beschwerdeführers machten die fraglichen Arbeiten mindestens 80 % seines ursprünglichen Tätigkeitsfeldes aus. Für diese Arbeiten müsse er seit dem Unfall vom 28. März 2007 einen Mitarbeiter beiziehen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe er somit aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine erhebliche Einkommenseinbusse erlitten. 7. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, die in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Organigramm, Anstellungsverträge, Lohnausweise und Jahresrechnungen) nachzureichen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, seinen Mandanten mehrfach gebeten zu haben, ihm die gewünschten Unterlagen zukommen zu lassen. Er habe jedoch keine entsprechenden Unterlagen erhalten, weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, die gewünschten Unterlagen einzureichen.

- 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. September 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beanspruchen kann. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Bei erwerbstätigen Versi-

- 7 cherten – wie dem Beschwerdeführer – gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

- 8 b) Bei den erwerbstätigen Versicherten hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen werden kann (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 104 V 135 E.2b). Lassen sich die massgeblichen Vergleichseinkommen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beziffern, sind sie aufgrund der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen (sog. Schätzungsvergleich). Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E.3a, 107 V 22 E.2d, 104 V 136 E.2a und b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 16 N. 75). Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige Einkommensermittlung an sich möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, und angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt (BGE 104 V 135 E.2a). c) Unter den Erwerbstätigen gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Dies kommt in erster Linie bei Selbständigerwerbenden vor, kann jedoch auch für Unselbständigerwerbende gelten, die gewisse Unkosten selber zu tragen haben und zivilrechtlich allen-

- 9 falls als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sind (z.B. Akkordanten, BGE 104 V 135 E.2c). In solchen Fällen ist der Invaliditätsgrad nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die für Nichterwerbstätige geltende spezifische Methode zu ermitteln. Nach dieser sog. ausserordentlichen Methode sind hierzu zunächst die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der angestammten Tätigkeit und deren Anteil zu ermitteln. Steht die solchermassen bestimmte Arbeitsunfähigkeit fest, erfolgt deren wirtschaftliche Gewichtung. Der Unterschied zwischen dieser ausserordentlichen Methode der Invaliditätsbemessung und der sog. spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Denn eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse in gleichem Umfang zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 128 V 29 E.1, 104 V 135 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E.4; KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 75; GUSTAVO SCARTAZZINI / MA- RC HÜRZELER, Bundesversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 191; ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER / CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N. 41 ff.; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1081).

- 10 - 3. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2014 ergibt sich, nach welcher Methode der streitige Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers berechnet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich zu dieser Frage ebenfalls nicht explizit geäussert. Seine Argumentation lässt jedoch darauf schliessen, dass er annimmt, der streitige Invaliditätsgrad sei vorliegend nach der ausserordentlichen Methode zu bestimmen (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2015 und Replik vom 15. Oktober 2014, auszugsweise wiedergegeben im Sachverhalt unter Ziff. 4 und 6 hievor). Bevor auf die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen im Einzelnen einzugehen ist, erscheint es nachfolgend daher angezeigt, die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Methode zu bestimmen. a) Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers geht im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit hervor, dass er von 1983 bis 2007 eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG ausübte. Daneben ging er in den Jahren 2005 und 2007 zusätzlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, worauf er 2008 ausschliesslich als Selbständigerwerbender tätig war (IV-act. 56 S. 2-4). Diese Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe 2008 seine Tätigkeit bei der B._____ AG zu Gunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben, die er bereits 2005 und 2007 neben seiner Anstellung bei der B._____ AG aufgenommen haben könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – angegeben hat, als ausgebildeter Optiker bei der B._____ AG als Angestellter zu arbeiten. Zugleich sei er deren Verwaltungsratspräsident (Beschwerdeschrift S. 3 f.). Diese Angaben werden durch den elektronisch abrufbaren Handelsregistereintrag der B._____ AG insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer danach seit

- 11 - 1998 als Verwaltungsratspräsident dieser Unternehmung tätig ist. Im Case Report wird zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren festgehalten, der Beschwerdeführer führe das 1974 gegründete Familienunternehmen gemeinsam mit seinem Bruder (IV-act. 111 S. 5). Im ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 werden diese Angaben dahingehend ergänzt, als dem Beschwerdeführer die B._____ AG gemeinsam mit seinem Bruder gehöre. Sein Bruder würde vor allem das Fotogeschäft führen, während er für das Optikergeschäft verantwortlich sei. Insgesamt hätten sie 10 Angestellte (IV-act. 107 S. 12). Im Bericht der Klinik Bellikon vom 8. Oktober 2010 wird in Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 28. März 2007 zu 80-90 % als Optiker gearbeitet. Im Übrigen habe er in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer vorwiegend administrative Arbeiten verrichtet (IV-act. 48 S. 1). Um diese Angaben und weitere Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu verifizieren, forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 auf, die in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Organigramm, Anstellungsverträge, Lohnausweise und Jahresrechnungen) einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nach, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 121). In Würdigung dieses Verhaltens und der übrigen Aktenlage erscheint es dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufliche Situation des Beschwerdeführers entgegen den insofern irreführenden Eintragungen in dessen individuellen Konto von 2005 bis 2008 keine Änderung erfahren hat und er seit 1998 als angestellter Optiker, Geschäftsführer sowie Ver-

- 12 waltungsratspräsident der ihm gemeinsam mit seinem Bruder gehörenden B._____ AG tätig gewesen ist. b) Versicherte, die als Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft tätig sind, gelten im Sozialversicherungsrecht als unselbständig erwerbend (BGE 105 V 113 E.3; UELI KIESER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 5 N. 91 und N. 115). Dasselbe gilt für Optiker, welche diese Tätigkeit als Angestellter in betrieblicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausüben. Schliesslich sind auch Versicherte in ihrer Funktion als Geschäftsführer einer ihnen gehörenden Aktiengesellschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den zivilrechtlichen Verhältnissen folgend, im Allgemeinen als unselbständig erwerbend einzustufen (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 2015 [KSIH] Rz. 3028.1; Urteile des Bundesgericht 8C_898/2010 vom 13. April 2011, 8C_346/2012 vom 24. August 2012). Verfügt ein Geschäftsführer allerdings über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (z.B. aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), kann es sich gleichwohl rechtfertigen, die Invaliditätsbemessung – analog den Selbständigerwerbenden – anhand der ausserordentlichen Methode vorzunehmen. Ein solches Vorgehen erweist sich insbesondere dann als angezeigt, wenn der Versicherte als Alleinaktionär einen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang hat und diesen sowie die ihm zufliessenden Einkünfte praktisch allein festlegen kann (KSIH Rz. 3028.1; Urteile des Bundesgericht 8C_898/2010 vom 13. April 2011, 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E.4). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden, zumal dem Beschwerdeführer die B._____ AG gemeinsam mit seinem Bruder gehört, der im Betrieb ebenfalls mitarbeitet und dort vor allem das Fotogeschäft führt (vgl. vorne E.3a; IV-act. 107 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt

- 13 denn auch keine Gründe vor, die es nahelegen würden, zur Ermittlung des streitigen Invaliditätsgrads ausnahmsweise auf die ausserordentliche Methode zurückzugreifen. Der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist folglich aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Lassen sich die zu diesem Zweck zu ermittelnden Vergleichseinkommen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beziffern, so wird ein Schätzungs- oder Prozentvergleich vorzunehmen sein (vgl. vorne E.2b). c) Es ist durchaus denkbar, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung nach der ausserordentlichen Methode bestimmt wurde, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet hat. Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren indessen weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen. Ebenso hat es die Möglichkeit, die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (KASPAR PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, § 7 N. 167, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 29). Die vorliegend bezüglich der anzuwendenden Methode der Invaliditätsbemessung möglicherweise vorgenommene Motivsubstitution ist demnach ohne weiteres zulässig und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht, zumal der Beschwerdeführer mit der Anwendung des Einkommensvergleichs als der im Regelfall geltenden Invaliditätsbemessung rechnen musste (vgl. dazu BGE 131 V 9 E.5.4.1, 128 V 278 E.5b/bb; MARCO DONATSCH, a.a.O., § 20a N. 21). 4. a) Für die Ermittlung des interessierenden Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren-

- 14 tenbeginns als Gesunder verdient hätte. Dazu wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1, 134 V 322 E.4.1, 129 V 222 E.4.3.1; KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 22). Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist. Dieses Beweismass gilt ebenfalls für geltend gemachte Lohnerhöhungen im Vergleich zum vor dem Unfall zuletzt erzielten Verdienst, die z.B. darauf zurückzuführen sein können, dass die vor der Invalidität ausgeübte Tätigkeit vorübergehender Natur war und der Versicherte als Gesunder wieder in seinen erlernten Beruf zurückgekehrt wäre (MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 62). b) Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Organigramm, Anstellungsverträge, Lohnausweise und Jahresrechnungen) nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nach. Durch dieses Verhalten verletzte er – wie bereits festgehalten (vgl. vorne E.3a) – die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Bezüglich der Ermittlung des vom Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit bei der B._____ AG erzielten Einkommens wirkt sich dies dahingehend aus, dass die fraglichen Einkünfte primär aufgrund der Einträge aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zu ermitteln ist. Danach verdiente der Beschwerdeführer bei der B._____ AG als unselbständig Erwerbender im Jahr 2000 Fr. 118'000.- (Fr. 90'000.-- + Fr. 28'000.--), im Jahr 2001 Fr. 118'000.--, im Jahr 2002 Fr. 120'340.--, im

- 15 - Jahr 2003 Fr. 90'000.--, im Jahr 2004 Fr. 76'831.-- (Fr. 90'000.-- - Fr. 13'169.--), im Jahr 2005 Fr. 36'607.-- (Fr. 90'000.-- - 53'393.--), im Jahr 2006 Fr. 69'868.-- (Fr. 90'000.-- - Fr. 20'132.--) und im Jahr 2007 Fr. 16'875.--. Daneben erzielte er 2005 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 113'300.-- und 2007 ein solches von Fr. 315'500.--. Schliesslich ist im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 91'900.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen (vgl. IV-act. 54 S. 3). Dass alle diese Einkünfte aus der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG stammen, behauptet dieser nicht. Im Gegenteil macht er geltend, seit er am 28. März 2007 vom Pferd gestürzt sei, feinmotorische Arbeiten nicht mehr ausführen zu können. Für diese Arbeiten, die nach seiner Einschätzung ungefähr 80 % seines ursprünglichen Tätigkeitsfeldes ausmachen würden, müsse er seither einen Mitarbeiter beziehen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, Mitarbeiter anzustellen, was sich negativ auf den Geschäftsgewinn der B._____ AG ausgewirkt habe (vgl. dazu insbesondere die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 S. 2 f., auszugsweise wiedergegebenen im Sachverhalt unter Ziff. 4 sowie Duplik vom 15. Januar 2015, auszugsweise wiedergegebenen im Sachverhalt unter Ziff. 6). Anknüpfend an diese Argumentation kann ausgeschlossen werden, dass die im individuellen Konto des Beschwerdeführers in den Jahren nach dem Reitunfall ausgewiesenen Einkünfte allein aus der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG stammen. Sie widerspiegeln somit das Erwerbspotential des Beschwerdeführers nicht, weshalb sie für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht heranzuziehen sind. Bezüglich der im individuellen Konto vor 2007 ausgewiesenen Erwerbseinkünfte gilt es alsdann zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2004 von einem Affen in den linken Arm gebissen wurde und in der Folge während längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Die während dieses Zeitraums erhaltenen Taggeldzah-

- 16 lungen könnten der Grund dafür sein, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers in den Jahren 2004, 2005 und 2006 jeweils zunächst ein Jahreseinkommen von Fr. 90'000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG eingetragen wurde, das in der Folge in Abhängigkeit zu den erhaltenen Taggeldzahlungen reduziert wurde. Davon ausgehend liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer, wäre er damals voll arbeitsfähig gewesen, als Optiker, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B._____ AG ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 90'000.-- erzielt hätte. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der SUVA-Schadenmeldung vom 22. Dezember 2004 angab, bei der B._____ AG 12 x Fr. 7'500.--, mithin Fr. 90'000.-- pro Jahr, zu verdienen (IV-act. 29 S. 1). Damit ist das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner Tätigkeit als Optiker, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident bei der B._____ AG erzielte Erwerbseinkommen auf der Grundlage des im Jahr 2004 im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausgewiesenen Verdiensts zu bestimmen. Unter Anpassung an die Nominalentwicklung (www.bfs.admin.ch > Themen > 03 – Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, besucht am 26. Januar 2016) ist für die Berechnung des streitigen Invaliditätsgrads folglich von einem massgeblichen Valideneinkommen für den Zeitpunkt der beantragten Rentenzusprache (1. November 2009) von Fr. 97'333.90 (90'000.-- x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009]) auszugehen. 5. a) Diesem Valideneinkommmen ist der Verdienst gegenüberzustellen, den der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmen zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur http://www.bfs.admin.ch

- 17 - Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.4, 115 V 134 E.2). Der Beweiswert solcher ärztlicher Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene der Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS), zu denen das ABI zählt, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). b) Die IV-Stelle beauftragte am 7. Februar 2014 das ABI mit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom 12. Juni 2014 stellten die ABI-Gutachter, Dr. med. E._____, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und

- 18 - Psychotherapie, Dr. med. G._____, FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. H._____, FMH Neurologie, und Dr. med. I._____, FMH Otorhinolaryngologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden eine leichtgradige, residuelle partielle sensomotorischen Radialisparese rechts dominant (ICD-10: G 56.2) bei Status nach einer Humerustrümmerfraktur am distalen Drittel am 28. März 2007 mit offener Reposition und Plattenosteosynthese gleichentags und ein zerebelläres Syndrom unklarer Ursache (ICD-10: G 98) fest. Als Krankheit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine psoriasis vulgaris (ICD-10: L 40.9), ein oropharynxkarzinomrezidiv des weichen Gaumens rechts (ICD-10: C 05.1), ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts, mässiggradig (ICD-10: G 56.0), eine leichtgradige, sensomotorische Ulnaris-Neuropathie links mit Läsionsort Ellbogensulcus (ICD-10: G 56.2), eine regelmässige ventrikuläre Extrasystolie, leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10: H 90.4) und einen Status nach VKB-Ersatzplastik Knie links 1992 (IV-act. 107 S. 34 f.). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, aus allgemeininternistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-act. 107 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne keine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die gelegentlich auftretenden Ängste bezüglich eines Rezidivs der Krebserkrankung seien nachvollziehbar. Sie seien jedoch nicht derart gravierend, um die Diagnose einer psychiatrischen Störung zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer nicht über hierdurch bedingte schwerwiegende Beeinträchtigungen klage. Die psychische Verfassung des Exploranden beeinträchtige dessen Arbeitsfähigkeit folglich nicht (IV-act. 107 S. 18). Derzeit ebenfalls nicht beeinträchtigt sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht. Allgemein bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei denen das linke Knie nicht übermässig belastet werde, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits-

- 19 fähigkeit (IV-act. 107 S. 23). Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünde ein Status nach transoraler Tumorresektion der Pharynxwand rechts und elektiver Neck dissection bei Oropharynxkarzinomrezidiv des weichen Gaumens. Aus diesem Grundleiden könne derzeit aber weder subjektiv noch objektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-act. 107 S. 33 und S. 36). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden hingegen als Folge der residuellen partiellen Radialislähmung auf der dominanten rechten Seite eingeschränkt. Die Schädigung betreffe jedoch nur noch die distalen Muskeln und sei partiell. Die Einschränkung hänge stark von den manuellen Anforderungen ab, die mit einer Arbeitstätigkeit verbunden sei. Bei feinmotorischen Tätigkeiten, die bei der klassischen Arbeit als mechanischer Augenoptiker anzunehmen seien, sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (IVact. 107 S. 26 f. und S. 35). Aus interdisziplinärer Sicht beziffern die ABI- Gutachter die beim Exploranden aus gesundheitlicher Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit eine feinmotorische Tätigkeit mit 20 %. In seiner angestammten Funktion als Geschäftsführer, im Verkauf und bei mechanischen Tätigkeiten, alles in unklarem zeitlichen Ausmass, könne pauschal von einer Gesamteinschränkung von insgesamt 5 % ausgegangen werden. Für eine reine Verweisungstätigkeit sowie eine rein administrative Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das gelte allgemein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne feinmanuelle Beanspruchung der rechten Hand und ohne übermässige Belastung des linken Knies (Skiunfall 1992). Die Kleinhirnstörung begründe zwar keine qualitative Störung, doch sollte der Explorand deshalb keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben (IV-act. 107 S. 36 und S. 38). c) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im ABI- Gutachten vom 12. Juni 2014 sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden

- 20 in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die gutachterlichen Ausführungen überzeugen ausserdem hinsichtlich der Darlegung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge. Dagegen vermögen sie insoweit nicht zu überzeugen, als sie sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident bei der B._____ AG beziehen. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung beeinträchtigt ist, kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, welche Tätigkeiten diese Arbeiten beinhaltet und wieviel Zeit der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 28. März 2007 hierfür im Allgemeinen aufgewendet hat. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch – wie die ABI-Gutachter selbst einräumen (vgl. IV-act. 107 S. 37) – ausgesprochen vage. Allein auf dieser Grundlage ist es daher nicht möglich, die vom Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ausgeführten Arbeiten zuverlässig zu charakterisieren und den Anteil feinmotorischer Tätigkeiten zu bestimmen. Soweit sich die ABI-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit äussern, beruhen ihre Ausführungen folglich auf vagen Vermutungen und blossen Mutmassungen hinsichtlich des Ausmasses der hiermit verbundenen feinmotorischen Arbeitstätigkeiten. Die auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Insoweit sich die ABI-Gutachter indessen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit äussern, sind ihre Ausführungen objektiv begründet und können nachvollzogen werden. In dieser Beziehung erfüllt das interessierende ABI-Gutachten die von der Rechtsprechung an beweiskräftige Gutachten gestellten Anforderungen. Dem ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 ist somit voller Beweiswert zuzu-

- 21 erkennen, soweit es sich zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne feinmanuelle Beanspruchung der rechten Hand und ohne übermässige Belastungen des linken Knies voll arbeitsfähig ist, sofern hiermit kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern erforderlich ist. d) Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa) Soweit sich der Beschwerdeführer zu der als Folge der leichten, residuellen partiellen Radialislähmung für feinmotorische Tätigkeiten bestehenden Arbeitsunfähigkeit äussert, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen medizinischen Stellungnahmen insoweit übereinstimmen, als der Beschwerdeführer danach bei feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigt ist. Unterschiedliche Beurteilungen liegen lediglich hinsichtlich der hieraus für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers resultierenden Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn bei der Invaliditätsbemessung, wie vorliegend, von einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen wird, die keine feinmotorischen Arbeiten beinhaltet. Hinsichtlich dieser Tätigkeit beeinträchtigt die leichte, residuelle partielle Radialislähmung den Beschwerdeführer nach den insofern übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen nicht (vgl. insbesondere Arztbericht von Dr. med. Dr. med. K._____, vom 31. Dezember 2013 nichts zu ändern [IV-act. 90]).

bb) Der Argumentation des Beschwerdeführers, infolge seiner beiden Tumorerkrankungen psychisch stark belastet und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, ist alsdann entgegenzuhalten, dass der ABI-Gutachter, Dr. med. F._____, im Gutachten vom 7. Februar 2014

- 22 festhielt, die entsprechenden Ängste seien nachvollziehbar. Sie seien jedoch nicht derart schwerwiegend, um die Diagnose einer psychiatrischen Störung zu rechtfertigen. Die psychische Verfassung des Exploranden beeinträchtige dessen Arbeitsfähigkeit nicht (IV-act. 107 S. 18). Diese fachärztliche Beurteilung erscheint nachvollziehbar und ist angesichts der gesamten Aktenlage nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht. Die entsprechende Beurteilung stimmt denn auch mit jener des behandelnde ORL-Arztes, Dr. med. L._____, Facharzt ORL, überein, der im Arztbericht vom 21. Januar 2014 festhielt, von Seiten des Tumors bestünden aktuell nur geringe körperliche, geistige und psychische Einschränkungen. Die Mundschleimhaut trockne schneller aus. Wenn der Patient bei der Arbeit viel spreche, bestehe eine gewisse Einschränkung. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer aus otorhinolaryngologischer Sicht seit dem 26. Oktober 2013 wieder voll arbeitsfähig ein (IV-act. 94 S. 2). Zu demselben Schluss waren im Übrigen bereits die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen, Hals-, Oral-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals Graubünden gelangt (IV-act. 107 S. 34). Es besteht somit kein Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln, wonach der Beschwerdeführer aus psychischer und otorhinolaryngologischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. cc) Daran vermag der Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K._____, vom 31. Dezember 2013 nichts zu ändern (IV-act. 90). Freilich diagnostiziert sie als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Humerus-Trümmer-fraktur distal rechts, ein rezidivierendes Oropharynxkarzinol rechts bei Status nach Tumorresektion 2010 und transoraler Tumorresektion Pharynxand rechts 2013, eine schwere Depression sowie psoriasis mit rezidivierenden aku-

- 23 ten Exarzerbationen (IV-act. 90 S. 2 f.). Aufgrund dieser Krankheiten erachtet sie den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Optiker seit dem 8. Juli 2011 für zu 50 % und seit 14. August 2013 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Erläuternd führte sie aus, dem Beschwerdeführer seien die als Optiker auszuführenden manuellen Arbeiten nicht möglich. Ausserdem sei er bei der Kundenberatung und dem Sozialkontakt wegen des rezidivierenden Stimmverlusts und depressiver Verstimmung eingeschränkt. Krankheitsbedingt sei seine Arbeitsfähigkeit im manuellen, kognitiven und kommunikativen Bereich eingeschränkt. Bei der Würdigung dieser Beurteilung ist zu beachten, dass Dr. med. K._____ im Unterschied zu den ABI-Gutachtern nicht als begutachtende Fachärztin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung nimmt, sondern sich hierzu als behandelnde Hausärztin äussert. In Bezug auf solche Berichte von Hausärzten soll und darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Es ist daher nicht geboten, ein Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben freilich Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E.3.2, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2). Dies trifft hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. K._____ vom 31. Dezember 2013 nicht zu, zumal dieser im ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 in der Aktenzusammenfassung erwähnt wird (IV-act. 107 S. 4) und sowohl Dr. med. E._____ (IV-act. 107 S. 14) als auch Dr. med. F._____ hierauf

- 24 - Bezug nehmen (IV-act. 108 S. 18). Die ABI-Gutachter haben die im Arztbericht vom 31. Dezember 2013 erwähnten Umstände folglich zur Kenntnis genommen und angemessen gewürdigt. In den Akten finden sich demnach keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit wecken. 6. a) Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zumindest sinngemäss geltend, es sei ihm nicht zuzumuten, seine angestammte Tätigkeit bei der B._____ AG für eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzugeben. Bevor ein Versicherter Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen kann, hat er aufgrund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn er selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie etwa Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E.4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn der Versicherte darin Arbeit von einer gewissen er-

- 25 werblichen Bedeutung leistet (Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.4). b) Der am 10. Juni 1961 geborene Beschwerdeführer war, als er am 28. März 2007 vom Pferd stürzte, 45 Jahre alt. Als er sich rund drei Jahre später bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete, war er 48-jährig. Selbst wenn für die Bestimmung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Aktivitätsdauer vorliegend auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung abzustellen wäre, blieben dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters folglich noch 17 Jahre. Für diesen langen Zeitraum lohnt sich eine berufliche Neuorientierung allemal. Dies umso mehr, als sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach seiner Darstellung in der angestammten Tätigkeit in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014), während er in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum an leidensadaptierten Tätigkeiten offensteht, das es ihm ermöglicht, an die in seiner angestammten Tätigkeit in der Geschäftsführung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuknüpfen und diese nutzbringend zu verwerten. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine angestammte Tätigkeit bei der B._____ AG aufzugeben und eine leidensadaptierte Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Gründe vor, welche einen solchen Berufswechsel als unzumutbar erscheinen lassen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit beeinträchtigen und welche erwerblichen Folgen hiermit verbunden sind. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, ein medizinisches / betriebswirtschaftliches Obergutachten hierzu einzuholen,

- 26 ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 131 I 153 E.3, 130 II 425 E.2.1, 122 V 162 E.1d). c) Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine leidensadaptierte Arbeitsstelle finden und die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Da der Beschwerdeführer bis anhin keine leidensadaptierte Tätigkeit aufgenommen hat, deren Verdienst für die Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls herangezogen werden könnte, ist das vom Beschwerdeführer mit einer leidensadaptierten Tätigkeit erzielbare Einkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. Laut der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 3, betrug das Bruttoeinkommen bei Männern im Jahr 2008 Fr. 5'789.--. Auf der Basis der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch > Themen > 03 – Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Indikatoren > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden, besucht am 26. Januar 2016) ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'020.60 (Fr. 5'789.- : 40 x 41.6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'764.40 (12 x Fr. 6'020.60 x 1.021 [2009]). d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V

- 27 - 75 E.5). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen. Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). Der Beschwerdeführer ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er in einer solchen Tätigkeit lediglich ein unterdurchschnittliches Einkommen zu erzielen vermag. Der Beschwerdeführer kann folglich keinen Leidensabzug beanspruchen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2009 Fr. 73'764.40 verdient hätte. 7. Wird dieses Einkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 97'235.60 gegenübergestellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit infolge seiner gesundheitlichen Verfassung im 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'471.20 (Fr. 97'235.60 – Fr. 73'764.40) erlitten hätte. Damit beträgt sein Invaliditätsgrad 24 % (24.13 %; BGE 130 V 121 E.3). Dem Beschwerdeführer steht folglich keine Invalidenrente zu. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides führt.http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V- 322 8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-322 http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-322

- 28 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV- Stelle hat als zuständiger Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 146 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.10.2015 S 2014 146 — Swissrulings