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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.06.2016 S 2014 104

June 21, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,990 words·~25 min·6

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

A VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 104 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 21. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ meldete sich im Jahre 2001 wegen eines Augenleidens für IV- Leistungen an. Mit Verfügungen vom 9. resp. 16. Juli 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ab dem 1. August 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % eine halbe resp. ab dem 1. Februar 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 91 % eine ganze Rente zu. Die in den Jahren 2004 und 2008 durchgeführten Revisionsverfahren führten zu keinen Änderungen des Rentenanspruchs. 2. Infolge der 6. IV-Revision wurde im Februar 2012 ein neuerliches Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang ordnete die IV- Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung von A._____ durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern (MEDAS) an. Gemäss dem entsprechenden Gutachten vom 18. November 2013 lag keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Opticus Atrophie, hoher Astigmatismus links, funktioneller Einäuger, sonstige somatoforme Schmerzstörung sowie Persönlichkeitsakzentuierung. Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in angestammter (Produktionsmitarbeiter in einer Glaserei) wie auch in adaptierter Tätigkeit 100 %. 3. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien nämlich keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. 4. In seinem vorsorglichen Einwand vom 26. Februar 2014 beantragte A._____ Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) sodann mit, dass er sich seit dem 25. März 2014 in stationärer Behandlung befinde, da er an einer schweren Depression mit

- 3 psychotischen und wahnhaften Anteilen sowie an Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und -handlungen leide. Am 10. April 2014 beantragte seine Rechtsvertreterin deshalb die Weiterausrichtung der Rente und eventualiter eine Sistierung des Verfahrens. 5. Diesen Anträgen kam die IV-Stelle nicht nach, gewährte jedoch eine Fristverlängerung für eine ergänzende Stellungnahme zum Einwand. Diese erfolgte am 13. Mai 2014 unter Einreichung eines weiteren Berichts der Klinik B._____ vom 2. Mai 2014. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Angelegenheit in Anbetracht der vorliegenden Beschwerden nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung falle und die Rentenaufhebung damit nicht korrekt sei. 6. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die IV-Rente auf. Gemäss dem MEDAS-Gutachten würden weder eine Depressivität noch eine Intelligenzminderung vorliegen. Die depressive Symptomatik sei erst nach der Mitteilung des Rentenentscheids aufgetreten und deshalb IV-rechtlich unerheblich, und auch aus augenärztlicher Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 7. Gegen diese rentenaufhebende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. August 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte er die Schlussbestimmungen als nicht anwendbar und das MEDAS-Gutachten als mangelhaft.

- 4 - 8. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und bestritt die beschwerdeführerischen Vorbringen. 9. In seiner Replik vom 28. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Ergänzend führte er aus, dass die Foerster-Kriterien im Gutachten – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht rechtsgenüglich diskutiert worden seien und dass auf die in den Arztberichten von Dr. med. C._____ beschriebenen zunehmenden depressiven Beschwerden nicht Bezug genommen worden sei. Am 31. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf die Einreichung einer Duplik. 10. In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nach der streitgegenständlichen Renteneinstellung an Wiedereingliederungsmassnahmen, konkret an einem Arbeitstraining in der ARGO Werkstätte in Chur, teilgenommen habe. Aus dem entsprechenden Abschlussbericht vom 5. Juni 2015 gehe klar hervor, dass er aus Sicht der ARGO auf einen geschützten Rahmen mit entsprechendem Setting angewiesen sei und dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt weder aktuell noch mittel- bzw. langfristig auch nur ansatzweise realistisch sei. Zudem wies er darauf hin, dass zusätzliche Abklärungen auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderungen zu somatoformen Schmerzstörungen angezeigt seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2014, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen einer 6a-Rentenrevision aufgehoben worden ist. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden ist. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Revision überhaupt gegeben waren. Bevor die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentenaufhebung geprüft wird, ist jedoch auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in

- 6 die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung weder auf seinen Einwand vom 13. Mai 2014 noch auf die Ausführungen in den Berichten der Klinik B._____ vom 2. und 30. Mai 2014 eingegangen sei (vgl. Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 57 und 58). In seinem Einwand hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorliegende Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen falle und dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen seien, zumal sich diese auf eine längere Beobachtungsphase abstützten, während es sich beim MEDAS- Gutachten lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. IV-act. 57).

- 7 c) In der Tat hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt, weshalb es sich ihres Erachtens vorliegend um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen handle. Dass sie dies annimmt resp. an ihrer entsprechenden Auffassung festhält, hat sie mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung unter dem Titel einer 6a- Revision jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Zur geforderten Auseinandersetzung mit den Berichten der Klinik B._____ ist festzuhalten, dass diese in der Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Einwand (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) sehr wohl erwähnt werden. Während auf den Bericht vom 7. April 2014 im ersten Abschnitt Bezug genommen wird, referenziert die Beschwerdegegnerin auf den Bericht vom 2. Mai 2014 in den folgenden Ausführungen – wenn auch nur punktuell und lediglich dort, wo es ihre Auffassung unterstreicht (namentlich hinsichtlich der IQ-Leistung sowie der Koppelung der depressiven Symptomatik an die Mitteilung des negativen Vorbescheids). Insgesamt lässt sich aus der Stellungnahme zum Einwand aber ohne weiteres ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin vollständig auf das MEDAS-Gutachten abstützt resp. dass die Berichte der Klink B._____ dieses in ihren Augen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Wie die vorliegende Beschwerde beweist, hat der Beschwerdeführer diese Punkte denn auch ohne weiteres sachgerecht anfechten können, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 3. a) In materieller Hinsicht ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend SchlB IVG) aufgehoben hat, mithin ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf die ren-

- 8 tenzusprechende Verfügung vom 16. Juli 2003 unter dem Titel der Schlussbestimmungen vorgelegen haben. b) Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetischätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung – mithin bis Ende 2014 – überprüft. Als solche Beschwerdebilder gelten die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Fibromyalgie, die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, das Chronic Fatigue Syndrome, die Neurasthenie, die dissoziative Bewegungsstörung, die nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. BGE 140 V 8 E.2.2.1.3, 139 V 547 E.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 3 und Kreisschreiben des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1002). Eine solche Revision gelangt zur Anwendung, wenn eine Rente entweder ausschliesslich gestützt auf derartige unklare Beschwerdebilder oder aber gestützt auf ein Mischbild von unklaren und erklärbaren Beschwerden zugesprochen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen worden ist, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG in Bezug auf die unklaren Beschwerden nämlich nicht entgegen (vgl. BGE 140 V 197 E.6.2.3). Nur für den Fall, dass eine Invalidenrente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen worden ist, welche diagnostisch zwar unterscheidbar sind, die aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben, fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesge-

- 9 richts 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.2, bestätigt in 8C_697/2014 vom 30. März 2015 E.5.1 sowie 9C_253/2015 vom 13. Juli 2015 E.5). Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG bei einer Rentenrevision nach Massgabe der SchlB IVG (nachfolgend auch 6a-Revision) nicht erfüllt – mithin wenn keine (volle) Erwerbsunfähigkeit vorliegt –, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die ordentlichen Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG – insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des Invaliditätsgrades – nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 1 SchlB IVG für Invalidenrenten, die aufgrund medizinisch diffuser Beschwerdebilder gesprochen worden sind, erstmals eine voraussetzungslose Neuprüfung bei gleich gebliebenem Sachverhalt eingeführt (vgl. BGE 140 V 15 E.5.3.4.1). Lit. a Abs. 2 SchlB IVG hält sodann fest, dass die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG hat, falls die Rente im Rahmen einer solchen Revision herabgesetzt oder aufgehoben wird. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert schliesslich, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der IV beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.3.1). Das Kernanliegen dieser Besitzstandsgarantie ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie die Vermeidung aussichtsloser Eingliederungsversuche (vgl. BGE 139 V 442 E.4.2.2.2 sowie PVG 2013 Nr. 11 E.2 f.). c) Zunächst ist festzuhalten, dass die besitzstandswahrende zeitliche Beschränkung der Durchführung einer 6a-Revision im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer nämlich erst 41 Jahre alt, und die ihm am 16. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 zuge-

- 10 sprochene Rente bezog er zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 1. Februar 2012 (vgl. IV-act. 26) erst seit genau neun Jahren (vgl. hierzu BUCHER, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV Revision 6a, in: RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Band 81, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 106 ff. sowie zum massgeblichen Zeitpunkt Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.4.3). d) Ob die Rentenrevision nach Massgabe der SchlB IVG im vorliegenden Fall zulässig war, hängt demnach davon ab, ob die damalige Rente gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zugesprochen worden ist. aa) Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass insofern kein Anwendungsfall einer 6a-Revision vorliege, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass aktuell noch eine Somatisierungsstörung vorliege. Die seinerzeitige Rentenzusprache sei zwar aufgrund des Augenleidens und der Somatisierungsstörung erfolgt, doch habe sich – wie sich aus den Verlaufsberichten vom 18. April 2005 und vom 19. September 2008 ergebe – in der Folge die Diagnose einer Depression erhärtet resp. würden in diesen Berichten nur noch eine Sehschwäche, eine Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. Beschwerde vom 26. August 2014 Ziff. 11). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, dass die damalige Rente aufgrund des Augenleidens und der Somatisierungsstörung zugesprochen worden sei, wobei sich vor allem die Somatisierungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und die funktionelle Einäugigkeit lediglich die noch möglichen Verweistätigkeiten eingeschränkt habe. Gestützt auf den fachärztlichen Bericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003 und die dort festgehaltenen Auswirkungen der Somatisierungsstörung sowie die damals geltende

- 11 - Rechtspraxis sei die damalige Rentenzusprache zu Recht erfolgt. Der Rentenanspruch habe seit jeher und bis zum Schluss auf den Auswirkungen der im Jahre 2003 diagnostizierten Somatisierungsstörung beruht, weshalb ein Anwendungsfall für eine Schlussbestimmungs-Revision vorliege (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 S. 6). bb) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass für die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen lediglich massgebend ist, ob die damalige Rente seinerzeit gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen worden ist. Nicht von Belang ist dabei entgegen den Auffassungen der Parteien, ob die damalige Rente zu Recht zugesprochen worden ist, wie sich die Beschwerdebilder in der Folge entwickelt haben oder ob das unklare Beschwerdebild zum Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung immer noch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E.2 sowie 8C_697/2014 vom 23. März 2015 E.5.2). Ebenfalls nicht von Relevanz sind die (allenfalls weiterführenden oder abweichenden) Diagnosestellungen im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren, an deren Ende die Rente jeweils bestätigt worden ist. Massgeblich ist einzig und allein, welche Beschwerdebilder der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen haben. cc) Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. resp. 16. Juli 2003 (vgl. IV-Altakten) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, gestützt auf welche Diagnosen die IV-Rente seinerzeit zugesprochen worden ist. Mit anderen Worten lässt sich retrospektiv nicht mit Sicherheit eruieren, ob der Invaliditätsgrad von zunächst 63 % und ab dem 1. Februar 2003 von 91 % gestützt auf ein unklares oder aber ein erklärbares Beschwerdebild festgelegt worden ist. Einem Arztbericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003 lassen sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und

- 12 als Nebendiagnosen eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie eine kongenitale Amblyopie links und eine deutliche Sehschwäche rechts entnehmen. Gemäss dem Beiblatt zu diesem Arztbericht bestehe die Somatisierungsstörung auf Grundlage der abhängigen Persönlichkeitsstörung und das depressive Erscheinungsbild sei am ehesten reaktiver Natur aufgrund der häufigen Misserfolgserlebnisse (vgl. Arztbericht der psychiatrischen Klinik B._____ sowie Beiblatt vom 26. März 2003 in den IV-Altakten). Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der für die damalige Rentenzusprache relevanten Beschwerdebilder und Diagnosen lassen sich den Akten nicht entnehmen. So wurde auch seitens des RAD festgehalten, dass die Grundlagen, welche zum damaligen Rentenentscheid geführt hätten, eher dürftig seien resp. dass die laufende Rente "möglicherweise" aufgrund organisch nicht nachweisbarer Beschwerden – "am ehesten" aufgrund eines Erschöpfungszustandes infolge einer Somatisierungsstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung – zugesprochen worden sei (vgl. RAD-Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 13. Februar 2012 in IV-act. 27 sowie die entsprechenden Ausführungen im MEDAS-Gutachten vom 18. November 2013 in IV-act. 40 S. 3 a.E.). dd) Nachdem im Rahmen einer ersten Dossierevaluation festgestellt worden war, dass der laufende Rentenanspruch möglicherweise auf organisch nicht nachweisbaren Beschwerden basierte, wurde die Frage nach den damals rentenrelevanten Diagnosen im Laufe des weiteren Revisionsverfahrens erstaunlicherweise nicht weiter vertieft. Obschon RAD-Arzt Dr. med. D._____ in Anbetracht der diesbezüglich wenig substantiellen Aktenlage eine MEDAS-Begutachtung empfohlen hatte (vgl. RAD- Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 13. Februar 2012 in IVact. 27), wurden die MEDAS-Gutachter weder mit entsprechenden Abklärungen beauftragt (vgl. Fragenkatalog zum polydisziplinären Gutachten in IV-act. 34) noch setzten sie sich aus eigener Initiative mit dieser – in Bezug auf die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen – entscheiden-

- 13 den Frage auseinander. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wurde die anfängliche Vermutung, dass sich die damalige Rentenzusprache auf ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage gestützt habe, ohne nähere Begründung als Tatsache wiedergegeben. Mit dem – wenn auch unzutreffenden (vgl. hiervor Erwägung 3d/bb) – Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vorliegende Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen falle, hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gar nicht auseinandergesetzt. Wie vorstehend in Erwägung 2c dargelegt, ist darin zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der eigentlichen Kernfrage – nämlich ob die Voraussetzungen für eine 6a-Revision gegeben sind – in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. ee) Gestützt auf die erwähnt dürftige Aktenlage ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rente nicht nur auf die Somatisierungsstörung, sondern auch auf das Augenleiden sowie eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Die Somatisierungsstörung stellt zweifelsohne ein unklares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG dar (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Wie sich aus den damaligen Berichten ergibt, konnte in den ophthalmologischen und neurologischen Untersuchungen kein organisches Substrat für das Schmerzerleben gefunden werden (vgl. IV-Altakten). In Bezug auf das Augenleiden sowie die Persönlichkeitsstörung, welche nicht zu den nicht objektivierbaren Beschwerdebildern im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zählen, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur schlussbestimmungsrechtlichen Behandlung von sog. Mischsachverhalten (vgl. vorstehend Erwägung 3b) zu differenzieren: Während sich das Augenleiden (welches wohl nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich die noch möglichen Verweistätigkeiten eingeschränkt hat) hinsichtlich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und

- 14 - Erwerbsunfähigkeit von der Somatisierungsstörung abgrenzen lässt, ist dies bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht der Fall. Aufgrund der Formulierung im Beiblatt zum Arztbericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003, wonach die "Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) auf Grundlage einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)" bestehe, ist davon auszugehen, dass sich diese beiden Diagnosen gegenseitig beeinflussen resp. bedingen. Da auch in der rentenbegründenden Verfügung vom 16. Juli 2003 hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen den Auswirkungen der Haupt- und der Nebendiagnosen differenziert wurde, lässt sich – insbesondere retrospektiv – keine anteilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeit(en) vornehmen. Die beiden Krankheitsbilder der Somatisierungsstörung und der Persönlichkeitsstörung sind diagnostisch zwar unterscheidbar, erlauben aber bezüglich der darauf gründenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine exakte Abgrenzung. Mit anderen Worten ist es unmöglich festzustellen, wie gross der Anteil der nicht objektivierbaren Beschwerden bei der Rentenzusprache war (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2015 vom 13. Juli 2015 E.5, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.2.6 und 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.2.1). Aus diesem Grunde erscheint es auch nicht zielführend, die Angelegenheit zu vertiefteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. e) Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der streitgegenständlichen Rente unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht fällt. Daran vermögen auch die Einschätzungen von Dr. med. D._____ in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2013 nichts zu ändern, auch wenn im dort zitierten Bundesgerichtsurteil 8C_972/2012 das Vorliegen einer leichten neurotischen Persönlichkeitsstörung als weitere Diagnose – allerdings noch unter der vormaligen Rechtsprechung zu Mischsachverhalten und ohne nähere Begründung –

- 15 einer Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nicht im Wege gestanden hatte (vgl. IV-act. 61 S. 7). 4. a) Wie soeben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Schlussbestimmungen des IVG als Revisionsgrundlage herangezogen. Im Folgenden gilt es deshalb zu prüfen, ob die Rente des Beschwerdeführers – im Sinne einer substituierten Begründung – allenfalls gestützt auf einen anderen Revisionsgrund aufzuheben wäre. Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt nämlich, dass die Gerichte an die Begründungen der Parteien nicht gebunden sind und eine vorinstanzliche Verfügung, die zwar falsch begründet, im Ergebnis aber richtig ist, mit der zutreffenden rechtlichen Begründung bestätigen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.3). Diese Praxis der Begründungssubstitution, welche bis anhin nur im Verhältnis zwischen der Wiedererwägung und der Revision nach Art. 17 ATSG galt, wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 auch auf den Fall einer fehlgeschlagenen Anwendung der IVG-Schlussbestimmungen ausgedehnt. Ausgangspunkt hierfür bildete die Feststellung, dass die Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17 ATSG sowie die Überprüfung nach den Schlussbestimmungen (bloss) verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" darstellen. Vorausgesetzt ist indes, dass das Gericht über die nötigen Beurteilungsgrundlagen verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.3.2.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 E.4 sowie 9C_890/2014 vom 10. April 2015 E.3.2 und 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.3). Zu klären gilt es demnach, ob die streitgegenständliche Rente gestützt auf einen Wiedererwägungsgrund (vgl. sogleich lit. b) oder im Rahmen einer allgemeinen Revision gemäss Art. 17 ATSG (vgl. lit. c) aufzuheben wäre.

- 16 b) Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch bereits an einer zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Juli 2003. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die damalige Rentenzusprache gestützt auf den fachärztlichen Bericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003 und die dort festgehaltenen Auswirkungen der Somatisierungsstörung sowie der damals geltenden Rechtspraxis zu Recht erfolgt ist (vgl. hierzu Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 S. 6). Ausserdem wird im Case Report des RAD ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen bestünden (vgl. IV-act. 61 S. 4). Demnach fällt es ausser Betracht, die angefochtene Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung zu bestätigen. c) Damit bleibt zu prüfen, ob sich die streitgegenständliche Renteneinstellung substitutionsweise mit einer Revision i.S.v. Art. 17 ATSG begründen liesse. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich geändert hat. Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

- 17 - Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. MEYER/REICHMUTH, in, STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 51 ff. und KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N 28 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2 m.w.H.). d) An dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen erfolgten Rechtsprechungsänderungen (BGE 130 V 352 sowie sodann BGE 141 V 281) keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 135 V 201 E.7, welcher den Gesetzgeber dazu bewogen hatte, mit der Einführung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eine entsprechende Korrekturmöglichkeit für bereits laufende Invalidenrenten zu schaffen, sowie BGE 141 V 585 E. 5). Im vorliegenden Fall käme deshalb lediglich eine revisionsweise Aufhebung der Rente zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes infrage. Eine solche wird seitens der Beschwerdegegnerin jedoch weder geltend gemacht noch lassen sich den Akten entsprechende Hinweise entnehmen. Vielmehr wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Revisionsverfahren in den Jahren 2005 und 2008 sowohl von diesem selbst als auch vom behandelnden Arzt Dr. med. C._____ stets als "gleich geblieben" resp. "stationär" bezeichnet (vgl. die entsprechenden Fragebögen und Ver-

- 18 laufsberichte in IV-act. 8, 10, 19 und 20). Weitere Berichte zum Verlauf des Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt der Rentenzusprache bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Februar 2012 liegen nicht vor. Auch dem MEDAS-Gutachten vom 18. November 2013 lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entnehmen – im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen der gesundheitlichen Einbussen, welche aus dem Blickwinkel der Schlussbestimmungen erfolgt sind, ist nicht untersucht worden, ob relevante Änderungen eingetreten sind. Zwar attestiert das Gutachten dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bereits seit dem Jahre 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit, doch ergibt sich aus dem Kontext, dass dies kein Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse, sondern vielmehr eine neue medizinische und (die Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigende) versicherungsmedizinische Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstellt (vgl. IV-act. 40 S. 17 ff.). Wie vorstehend dargelegt, ist darin kein Revisionsgrund zu erblicken. Auch im Case Report des RAD werden Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes explizit verneint (vgl. IV-act. 61 S. 4). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (insbesondere in Bezug auf die Depression) gemäss den neuesten Arztberichten der psychiatrischen Klinik B._____ gar verschlechtert zu haben scheint (vgl. IV-act. 52, 57 und 58), ist im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz. e) Damit ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, so wie er der damaligen Rentenzusprache zugrunde lag, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine rentenrelevante Verbesserung erfahren hat. Den Akten lassen sich auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen, weshalb sich auch diesbezüglich keine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen aufdrängt. Da auch keine weiteren Revisionsgründe vorliegen, fällt eine

- 19 substituierte Begründung der streitgegenständlichen Renteneinstellung mithilfe von Art. 17 ATSG ebenfalls ausser Betracht. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der strittigen Rentenaufhebung zu Unrecht auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision berufen hat. Die zu beurteilende Renteneinstellung ist auch keiner substitutionsweisen Begründung zugänglich, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzuheben ist. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertig es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. c) Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den durch den Schweizerischen Invaliden-Verband Procap vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht am 20. November 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'008.65 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'442.-- für 15.15 Arbeitsstunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 301.-- (Fr. 1.--/Kopie), Portokosten von Fr. 42.80 sowie 8 % MWST von Fr. 2'785.80 (= Fr. 222.85). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15.15 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Multipliziert mit einem Stundenansatz von Fr. 160.-- ergeben sich jedoch nicht Fr. 2'442.--, sondern Fr. 2'424.-- (der erste Aufwandposten vom 1. Juli

- 20 - 2014 wurde fälschlicherweise mit Fr. 50.-- statt mit Fr. 32.-- veranschlagt). Hingegen ist der Spesenaufwand – insbesondere jener für 301 Kopien à Fr. 1.-- – nicht gerechtfertigt, zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung das IV-Dossier in der Regel kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da jedoch gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, anderweitige Kopien), ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 72.70, zu entschädigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c). Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'696.45 (15.15 h x Fr. 160.-- [= Fr. 2'424.--] + Barauslagen von Fr. 72.70 sowie 8 % MWST von Fr. 2'496.70 [= Fr. 199.75]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu auferlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2014 aufgehoben. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 21 - 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'696.45 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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