VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 91 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ leidet seit Geburt an den Folgen einer progressiven Gliedergürtel-Muskeldystrophie. Im Jahr 2003 reiste er zusammen mit seinen Eltern aus der Türkei, wo er die Grundschule absolvierte, in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2011 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. 2. Nach Absolvierung der Sekundarschule in O.1._____ und einem Jahr als Hospitant in der Klosterschule O.2._____ besuchte A._____ ab Sommer 2006 die dreijährige Handelsmittelschule O.3._____, welche er im Sommer 2009 mit dem Fähigkeitsausweis als kaufmännischer Angestellter erfolgreich abgeschlossen hat. Im Sommer 2010 erwarb A._____ schliesslich die Berufsmaturität. 3. Am 23. Januar 2010 ersuchte A._____ die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) um Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten während des vorgesehenen Besuchs der Passerelle an der interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene in O.4._____ zwecks Erwerb der eidgenössischen Maturität. Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle am 26. Juli 2010 mit, dass sie im Rahmen einer Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung die invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Besuch des Passerellen-Lehrgangs vom 18. Oktober 2010 bis 27. August 2011 übernehme. Im August 2011 schloss A._____ den Passerellen-Lehrgang erfolgreich ab. 4. Im September 2011 nahm A._____ an der ETH Zürich ein Informatik- Studium auf, wofür ihm die IV-Stelle wiederum eine Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung erteilte. Das Studium an der ETH brach A._____ jedoch nach kurzer Zeit wieder ab. Im Februar 2012 nahm er schliesslich an der Universität Freiburg ein Volkswirtschaftsstudium in Angriff. Auch dafür sprach ihm die IV- Stelle mit Schreiben vom 30. Dezember 2011, 27. August 2012 und
- 3 - 24. Januar 2013 wiederum Kostengutsprachen für behinderungsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu. 5. Am 5. März 2013 wandte sich A._____ an die IV-Stelle mit einem Gesuch um Gewährung eines Taggeldes. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle die Gutsprache für die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten erneut. Das Gesuch um Gewährung eines Taggeldes wies sie jedoch ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft handle es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, sondern um eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, da A._____ bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als kaufmännischer Angestellter verfüge. Dementsprechend habe er gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG keinen Anspruch auf IV-Taggelder. Somit könne die Frage, ob A._____ einen invaliditätsbedingten Erwerbsausfall erleide, offen bleiben. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Anspruch auf ein Taggeld verneine, und Verpflichtung der IV- Stelle zur Ausrichtung eines Taggeldes für die Dauer seines Studiums. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Wenn die IV-Stelle bei Personen, welche einen Hochschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg anstrebten, bereits nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung die erstmalige berufliche Ausbildung für beendet erkläre und die weiteren Ausbildungsschritte nur noch als berufliche Weiterausbildung ohne Taggeldanspruch qualifiziere, resultiere daraus eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, welche nach Abschluss der obligatori-
- 4 schen Schule über den ersten Bildungsweg einen Hochschulabschluss anstrebten, da bei diesen Personen der gesamte Ausbildungsweg als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet werde. Aus seinem schulischen und beruflichen Werdegang werde deutlich, dass der Besuch der Handelsschule immer nur ein Schritt auf dem Weg zum vorgesehenen Hochschulstudium gewesen sei, weshalb dieses als Bestandteil der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu qualifizieren sei. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene, behinderungsgeeignete Berufsausbildung, weshalb die Frage, ob er tatsächlich von Beginn weg ein Hochschulstudium anvisiert habe, offen bleiben könne. Beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft handle es sich um eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG. Überdies sei es entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg, d.h. bereits vor der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten, ein Hochschulstudium anvisiert habe, habe er sich doch erstmals im Jahr 2010, d.h. über ein halbes Jahr nach dem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten, dahingehend geäussert, dass der Besuch einer Hochschule sein Ausbildungsziel sei. 8. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, ohne neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013, mit welcher die Gutsprache für die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten bestätigt und gleichzeitig das Gesuch um Gewährung eines Taggeldes abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob das vom Beschwerdeführer im Februar 2012 an der Universität Freiburg in Angriff genommene Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft mit dem Beschwerdeführer als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) oder mit der Beschwerdegegnerin als berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zu qualifizieren ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob zum unstrittig gegebenen Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten auch ein Anspruch auf IV-Taggelder besteht, was nur der Fall ist, wenn das Hochschulstudium als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu qualifizieren ist. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
- 6 b) Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Art. 74 IVG angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Unter beruflicher Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist jene Berufsbildung - aber nicht die Ausübung des Berufes selber - zu verstehen, welche die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse ausbaut oder aber dem Versicherten ein neues Berufsfeld erschliesst. Beispiele zur beruflichen Weiterausbildung sind die Ausbildung eines an- zu einem gelernten Koch, die Ausbildung eines Automechanikers zu einem diplomierten Automechaniker, die Weiterbildung vom Elektroniker zum Ingenieur-Techniker, die Weiterausbildung des Lizenziaten oder Doktors der Rechte zum Rechtsanwalt sowie der Erwerb des Facharzttitels FMH nach Abschluss des Medizinstudiums (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 185 f. zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichtes 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E.5.4).
- 7 c) Versicherte haben während der Eingliederung gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind. Für Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (berufliche Weiterausbildung) besteht gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG indes kein Anspruch auf ein Taggeld. 3. a) Strittig und zu prüfen ist - wie unter Erwägung 1 bereits angetönt - ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft an der Universität Freiburg Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes hat. Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung. Beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft handle es sich im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung um eine berufliche Weiterausbildung, für welche lediglich die entstandenen Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht behinderten Person geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft handle es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung. Es hätten in den letzten Jahren verschiedene Bestrebungen stattgefunden, einen Hochschulabschluss auch über den zweiten Bildungsweg zu ermöglichen, indem von den Studenten an Stelle des Besuchs des Gymnasiums eine Berufsausbildung absolviert und danach der Weg über eine Berufsmaturität respektive einer Maturität (Passerelle) beschritten werde. Wenn die IV-Stelle bei Personen, welche einen Hochschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg anstrebten, bereits nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung die erstmalige
- 8 berufliche Ausbildung für beendet erkläre und die weiteren Ausbildungsschritte nur noch als berufliche Weiterausbildung ohne Taggeldanspruch qualifiziere, resultiere daraus eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, welche nach Abschluss der obligatorischen Schule über den ersten Bildungsweg einen Hochschulabschluss anstrebten, da bei diesen Personen der gesamte Ausbildungsweg als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet werde, mit der Folge, dass während des gesamten Ausbildungswegs die invaliditätsbedingten Mehrkosten von der IV-Stelle übernommen und während der gesamten Ausbildung ein Taggeld entrichtet werde, sobald ein invaliditätsbedingter Erwerbsausfall nachweisbar sei. In Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Person von Beginn weg ein bestimmtes Ausbildungsziel anvisiert habe, handle es sich bei der Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung, auch wenn dieses Ausbildungsziel über mehrere Etappen erreicht werden müsse. Aus dem schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers werde deutlich, dass auch der Besuch der Handelsschule immer nur ein Schritt auf dem Weg zum vorgesehenen Hochschulstudium gewesen sei, weshalb dieses als Bestandteil der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu qualifizieren sei. b) Materiellrechtlich steht ausser Frage, dass der beschwerdeführerische Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes nur unter der Voraussetzung zu bejahen ist, dass es sich beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG handelt, besteht doch für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG - wie gesehen - kein Anspruch auf ein Taggeld. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer an der Universität Freiburg im Fe-
- 9 bruar 2012 in Angriff genommene Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft zu Recht nicht als erstmalige berufliche Ausbildung, sondern als eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG eingestuft. Denn mit einer abgeschlossenen Berufslehre als kaufmännischer Angestellter (vgl. IV-act. 59) und einer Berufsmatura verfügt der Beschwerdeführer offenkundig über eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche ihm den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben oder auch ein weiterführendes Studium an einer spezifischen Fachhochschule ermöglicht hätte. Während letzteres unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 IVV grundsätzlich als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG in Betracht fällt, trifft dies für das an der Universität Freiburg in Angriff genommene Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft nicht zu. Dieses stellt eine Etappe im Hinblick auf ein ausserhalb des kaufmännischen Bereichs liegendes, akademisches Berufsziel dar und dient damit nicht dem Erwerb oder der Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der erstmaligen, kaufmännisch-beruflichen Ausbildung; vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin von einem davon unabhängigen, neuen Bildungsweg auszugehen, welcher im Hinblick auf den mit Art. 16 Abs. 1 IVG verfolgten Eingliederungszweck und angesichts der bereits vorhandenen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht als invaliditätsbedingt notwendiger Bestandteil einer Erstausbildung betrachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E.5.2.1; AHI 1997 S. 80 E.1b). 4. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. a) Bezüglich des beschwerdeführerischen Arguments, dass entscheidend sei, ob die Ausbildung Bestandteil eines Ausbildungszieles sei, ist was
- 10 folgt festzuhalten: Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist für die Abgrenzung zwischen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Weiterausbildung nicht massgebend, ob die Ausbildung Bestandteil eines Ausbildungszieles ist, welches zu Beginn der Ausbildung getroffen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder nicht. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten unstrittig über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dementsprechend kann aber die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Tat von Beginn weg, mithin bereits vor der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten, ein Hochschulstudium anvisiert hat, grundsätzlich offen bleiben. Im Übrigen wäre es vorliegend aber, entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung, auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Anfang an ein Hochschulstudium anvisiert hat, hat er sich doch wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt - erstmals mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2010, d.h. erst nach Abschluss der Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten, dahingehend geäussert, dass der Besuch einer Hochschule sein Ausbildungsziel sei (vgl. IV-act. 60). Sodann kann auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geplant hat, ab August 2005 das Gymnasium O.2._____ für vorerst ein Jahr als Hospitant zu besuchen, nicht geschlossen werden, dass er von Beginn weg ein Hochschulstudium anvisiert hat. b) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Ungleichbehandlung bezüglich Ausrichtung von Taggeldern zwischen Personen, welche einen Hochschulabschluss auf dem ersten - gegenüber Personen, welche diesen auf dem zweiten Bildungsweg anstreben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden:
- 11 - „An diesem Resultat (berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) vermag das Vorbringen des Versicherten, dass die IV die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei jenen Versicherten, welche den ersten Bildungsweg (Besuch des Gymnasiums mit Matura und anschliessendem Hochschulstudium) beschreiten würden, praxisgemäss jeweils unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG übernehme und bei invaliditätsbedingten Erwerbsausfall ein Taggeld gewähre, nichts zu ändern. Denn die angesprochenen Maturanden verfügen im Gegensatz zum Versicherten eben noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Ungleichbehandlung (von Maturanden und Lehrabgängern) ist deshalb sachlich sehr wohl gerechtfertigt.“ c) In Bezug auf die Durchlässigkeit der verschiedenen Ausbildungswege und die in den letzten Jahren politisch geförderte Möglichkeit, einen Hochschulabschluss auch über den zweiten Bildungsweg anzustreben, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber dieser Entwicklung bereits im Zuge der 4. IV-Revision, welche auf den 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen hat. Dabei wurde der Anspruch von Invaliden auf berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) bedeutend erweitert: Zum einen hat der Gesetzgeber die berufliche Weiterausbildung vom bisherigen Beruf abgelöst und auf andere Berufsfelder erweitert (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG: „im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld“). Zum anderen ist der Anspruch auf IV-Beiträge an die berufliche Weiterausbildung vom Notwendigkeitserfordernis (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) losgelöst worden (Art. 8 Abs. 2bis IVG); es genügt, dass die berufliche Weiterausbildung (prognostisch gesehen) „geeignet und angemessen“ ist, um den Eingliederungserfolg erwarten zu lassen. Als Folge davon wurde für die berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG der Anspruch auf ein Taggeld in Art. 22 Abs. 5 IVG ausgeschlossen (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 250 zu Art. 22). Der Eingliederungserfolg besteht neu - drittens - in der voraussichtlichen Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit; das bisherige Erfordernis der „wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit“ ist gestrichten worden (vgl. zum ganzen: ULRICH MEYER,
- 12 a.a.O., S. 177 zu Art. 16). Dementsprechend hätte aber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision gegenüber der Invalidenversicherung gar keine Ansprüche geltend machen können, da es sich beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft verglichen mit dem bisherigen Beruf als kaufmännischer Angestellter offensichtlich um ein „anderes Berufsfeld“ handelt. Diese nicht zu beanstandende Lösung wurde vom Gesetzgeber somit bewusst getroffen. 5. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass es sich beim Studium zum Bachelor of Arts in Volkswirtschaft nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, sondern um eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG handelt. Dementsprechend hat aber der Beschwerdeführer gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung durch den Rechtsdienst Integration Handicap wird nach Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt wurde (vgl. dazu im De-
- 13 tail Gesuchsangaben vom 9. September 2013 samt diverser Beilagen [Stipendienverfügung; Einschreibebestätigung der Universität Freiburg; Versicherungspolice B._____; Verfügung Individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2013; Mietvertrag Wohnung; Auszug aus dem Privatkonto bei der Post, Bestätigung Steuerverwaltung Freiburg]) und seine Beschwerde nicht gerade zum voraus als aussichtslos bezeichnet werden muss. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der anwaltlichen Vertretung wird die Parteientschädigung - nach Ermessen des Gerichts und infolge Fehlens einer detaillierten Honorarnote nach konkretem Arbeitsaufwand - auf insgesamt Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Gerichtskasse festgelegt. In dieser Höhe wird der Rechtsdienst Integration Handicap durch die Staatskasse (GR) entschädigt. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 77 VRG verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls er dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Rechtsdienst Integration Handicap, ein Rechtsvertreter auf Kosten des
- 14 - Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen (8C_200/2014).