VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 90 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen SUVA, Abteilung Militärversicherung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach MVG
- 2 - 1. A._____ absolvierte vom 9./13. Januar 2003 bis 31. Januar 2003 den Kadervorkurs/Wiederholungskurs 2003 (nachfolgend WK 2003). Während diesem militärischen Dienst hatte A._____ den Auftrag, in einer Zivilschutzanlage Böden mit Plastik abzudecken. Als er sich hierzu in den ersten Diensttagen auf die Knie fallen liess, verspürte er stechende Schmerzen im linken Knie. Dieselben Schmerzen traten rund 14 Tage später beim Niederknien auf ein Kajütenbett wiederum auf. Darauf konsultierte er den Truppenarzt. Dieser stellte am 27. Januar 2003 die Verdachtsdiagnose einer leichten Bursitis präpatellaris. 2. Dr. med. B._____ meldete A._____ am 9. April 2003 beim Bundesamt für Militärversicherung (nachfolgend BAMV) wegen linksseitigen Knieschmerzen beim Arbeiten als Bodenleger an. Das BAMV anerkannte die Haftung für die Kniebeschwerden links am 16. April 2003. Nach Abschluss des Erhebungsverfahrens oder je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung werde das BAMV seine Leistungspflicht überprüfen. 3. Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter des BAMV vom 22. Mai 2003 klagte A._____ über persistierende, in einer bestimmten Stellung auftretende stechende Kniegelenksschmerzen. Äusserlich sei nie etwas sichtbar gewesen und die Beschwerden seien wieder abgeklungen. Vor dem WK 2003 habe er nie Kniebeschwerden links gehabt. Er sei beschwerdefrei in den Dienst eingerückt. Heute sei er jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger praktisch arbeitsunfähig. 4. Am 26. Mai 2011 meldete die Hausärztin Dr. med. C._____ A._____ wegen Knieschmerzen wiederum beim BAMV an. Er habe zurzeit wieder eine Stelle als Maurer inne. Bei dieser Arbeit müsse er knien und seither leide er an krampfartigen Schmerzen im linken Knie, vor allem nachts. Die Stelle habe er wegen diesem und einem weiteren medizinischen Grund
- 3 verloren. Allenfalls müsse die Möglichkeit einer Umschulung abgeklärt werden. 5. Anlässlich des Gesprächs vom 9. August 2011 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Suva, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend Militärversicherung) gab A._____ an, dass er zunächst als Mitarbeiter der D._____ keine knienden Tätigkeiten ausgeführt habe und deshalb beschwerdefrei geblieben sei. Erst nach Aufnahme der Arbeit als Betonsanierer und den damit verbundenen knienden Tätigkeiten leide er wieder an linksseitigen Knieschmerzen. 6. Die Militärversicherung eröffnete A._____ mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012, dass sie für die linksseitigen Kniebeschwerden ihre Leistungspflicht ablehne. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2012 vorsorglich Einsprache und zog sie am 31. Juli 2012 wieder zurück. 7. Mit Verfügung vom 6. August 2012 bestätigte die Militärversicherung ihren Vorbescheid vom 13. Juli 2012 und verneinte damit ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Kniebeschwerden. Die H._____ erhob im Namen von A._____ am 16. August 2012 vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung. Nach Durchsicht der Akten teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Militärversicherung am 30. August 2012 mit, dass sie an der Einsprache vom 16. August 2012 nicht länger festhalte, jedoch werde A._____ hierzu selbst schriftlich Stellung nehmen. 8. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 hielt A._____ an der Einsprache fest und bemängelte die Sachverhaltsfeststellung durch die Militärversicherung. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Militärversicherung ohne weitere Untersuchung zum Schluss komme, dass seine Beschwerden nichts mit dem Vorfall im WK 2003 zu tun hätten.
- 4 - 9. Die Haftung der Militärversicherung für das belastungsabhängige Femoropatellarsyndrom links wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 abgelehnt mit der Begründung, dass – unter Hinweis auf die medizinischen Berichte – das Fallenlassen auf die Knie höchstens eine Kontusion bewirkt habe. Eine bleibende Schädigung habe das Geschehen im Dienst sicher nicht bewirkt, was anhand einer Arthroskopie nachgewiesen worden sei. Die Kontusion sei bei einem mehrjährigen beschwerdefreien Intervall auf jeden Fall abgeheilt und es lägen spätestens seit dem Jahr 2004 keine Brückensymptome mehr vor. A._____ sei in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen, funktional habe er ausser bei knienden Tätigkeiten keine Einschränkungen gehabt. Die allfälligen heutigen Kniebeschwerden links ständen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Dienst im Jahr 2003, mithin seien es keine Spätfolgen dieses WK’s 2003. Da es vorliegend um die Beurteilung des kausalen Zusammenhangs von Kniegelenksschmerzen und den Einwirkungen des Geschehens während des WK‘s 2003 gehe, habe die Militärversicherung gemäss ständiger Rechtsprechung keine weitere persönliche Untersuchung durchführen müssen. Die objektiven Befunde und die Beschwerden seien gut dokumentiert und unbestritten. Gestützt auf diese Akten habe der Kreisarzt durchaus eine ärztliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs vornehmen können. Auch würden die Arztberichte den Ausführungen und Beurteilung des versicherungsinternen Arztes nicht widersprechen. 10. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Überprüfung der Leistungspflicht der Militärversicherung. Weiter beanstande er die Sach-
- 5 verhaltsfeststellung durch die Militärversicherung, er habe bloss etwa 15 m2 Boden abdecken müssen. Zudem habe Dr. med. B._____ die Behandlung erst abgeschlossen, als alle Untersuchungen keine eindeutigen Ergebnisse zu Tage gebracht hätten. In seiner Notlage habe er eine Beschäftigung annehmen müssen, bei welcher er nicht knien müsse. Der Arthroskopie-Bericht schliesse nicht auf eine Beschädigung des Knorpels, sondern auf einen beschädigten Nerv oder eine beschädigte Sehne. Sein krampfartiger Schmerz könne nicht von einem Knorpel herrühren. Er habe seit dem WK 2003 bei knieenden Arbeiten ständig Probleme. Das Brückensymptom komme in seinem Fall nicht zu tragen. Er sei bereit, sich einer Begutachtung durch einen unabhängigen Spezialisten zu unterziehen. 11. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 beantragte die Militärversicherung die Abweisung der Beschwerde, soweit drauf eingetreten werden könne. Sie räumte ein, dass die Rechtmittelbelehrung versehentlich dem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 nicht angeheftet gewesen sei. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers sei diese am 28. Juni 2013 nachgereicht worden. Demnach dürfte die Beschwerde verspätet sein. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, das einschlägige Gesetz zu konsultieren und zudem sei er nicht völlig rechtsunkundig, habe er doch den Friststillstand im Sommer gekannt. Die Anwendung des Vertrauensschutzes sei deshalb zu verneinen. Schliesslich dürfte der Beschwerdeführer aber mit der Annahme, dass die erneute Zustellung des Entscheids eine neue Frist auslöse, einem wesentlichen Rechtsirrtum unterlegen sein. Auf die Beschwerde sei somit einzutreten. Zur Haftungsfrage führte die Militärversicherung im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere ziele. Die Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 15. Juli 2003 zeige im gesamten Knieinnenraum unauffällige Verhältnisse, weshalb der Facharzt eine Tendinitis des
- 6 - Ligamentums patellae oder eine Insertionstendinopathie des Ligamentums patellae im Bereich der Patellaspitze vermutet habe. Eine Verletzung eines Nervs oder einer Sehne sei aufgrund der Arztberichte auszuschliessen. Der Kreisarzt habe schliesslich darauf hingewiesen, dass zwar im MRI eine Signalstörung im retropatellären Knorpel diagnostiziert worden sei. Anlässlich der Arthroskopie sei dann aber der Knorpel überall unauffällig gewesen. Deshalb sei er zum Schluss gekommen, dass es während des WK’s 2003 zu keiner nachhaltigen Schädigung des retropatellären Knorpels am linken Kniegelenk gekommen sei. Selbst der Umstand, dass die Schmerzen erstmals im WK 2003 aufgetreten seien, beweise für sich allein nichts. Eine allfällige Knorpelschwäche sei anlagebedingt und habe demnach bereits vordienstlich bestanden, weshalb die Militärversicherung hierfür nicht hafte. Eine vorübergehende Haftung habe dagegen für die vorübergehende Verschlimmerung bestanden. Unter Schonung sei die Gesundheitsschädigung abgeheilt und der Status quo sine erreicht worden. Die heutigen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Einflüsse während des Dienstes im Jahr 2003 zurückzuführen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 12. Juni 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob die formgerecht eingereichte Beschwerde innert Rechtsmittelfrist erhoben wurde. 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 zugestellt wurde und die Rechtsmittelbelehrung nicht beigelegt war. Gemäss versicherungsinternem Übermittlungszettel hat die Militärversicherung die Rechtmittelbelehrung am 28. Juni 2013 nachgereicht. b) Der hier festgestellte Eröffnungsfehler, d.h. die fehlende Rechtsmittelbelehrung, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 951, N. 955 f., N. 972 ff.). Dem Grundsatz nach hätte der Beschwerdeführer den umstrittenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013, beim Beschwerdeführer eingegangen am 14. Juni 2013, damit innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Verwaltungsgericht anfechten müssen, um die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG zu wahren. Zumal der letzte Tag der Frist, d.h. der 14. Juli 2013, aber auf einen Sonntag fiel, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 1 des Bundesgesetzes
- 8 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der nächstfolgende Werktag wäre in casu der 15. Juli 2013 gewesen, indes stehen gemäss Art. 1 MVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG vom 15. Juli bis und mit 15. August die Fristen still. Alles in allem hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde somit unter Berücksichtigung dieser genannten Fristberechnungsregeln spätestens am 16. August 2013 erheben müssen. Da die vorliegende Beschwerde am 17. August 2013 der Post übergeben wurde, wäre folglich mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bleibt hier aber insofern nicht ohne Konsequenzen, als Art. 49 Abs. 3 ATSG – wie im Übrigen auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – bestimmt, dass dem Beschwerdeführer als betroffene Person aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gestützt auf den in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtigen Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, keine Nachteile erwachsen. In Fällen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 135 III 374 E.1.2.2.1, mit Hinweisen; BGE 134 I 199
- 9 - E.1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E.1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2007 vom 17. März 2008 E.1.3.1). Im gleichen Sinne äussert sich auch die Lehre dazu (KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N. 40 f.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1645 f.). c) Wie bereits ausgeführt, war dem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 die Rechtsmittelbelehrung nicht beigelegt, jedoch unter dem Titel „Beilage“ ausdrücklich erwähnt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht gänzlich rechtsunkundig ist. So hat er denn auch nach der korrekten Zustellung der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde nicht innert 30 Tagen ab deren Mitteilung – d.h. am 29. Juli 2013 – eingereicht, sondern den Friststillstand während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August mitberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer als Laie diesbezüglich in den Genuss des Vertrauensschutzes kommt. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, zumal vorliegend entscheidend ist, ob die am 28. Juni 2013 erneute Zustellung des Einspracheentscheids in Kopie mit samt der Rechtmittelbelehrung eine Vertrauensgrundlage für die Verlängerung der Beschwerdefrist geschaffen hat. d) Eine unrichtige Auskunft kann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkung entfalten, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-
- 10 macht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 121 II 473 E.2c; BGE 115 Ia 12 E.4a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 622 ff.). Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass sich eine gesetzliche Rechtsmittelfrist verlängert, wenn noch vor Ende der Rechtsmittelfrist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut vorbehaltslos zugestellt wird. Eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag demgegenüber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (BGE 118 V 190 E.3a). e) Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Frist, welche durch die erste Zustellung des Einspracheentscheids am 15. Juni 2013 zu laufen begann, an die Militärversicherung gelangt. Letztere eröffnete dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2013 – ebenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – den Einspracheentscheid mit samt der Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund dieser vorbehaltslosen erneuten Zustellung des Einspracheentscheids unter Beilage der Rechtsmittelbelehrung annehmen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dieser zu laufen beginnt. Denn die Militärversicherung hat mit der erneuten Zustellung in einer konkreten Situation gegenüber einer bestimmten Person eine Auskunft erteilt, zu der sie zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer konnte als juristischer Laie die Unrichtigkeit der vorbehaltslosen Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Auch die weiteren http://links.weblaw.ch/de/BGE-118-V-190
- 11 - Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes sind erfüllt: Der Beschwerdeführer hatte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die ihm mit Zustellung vom 28. Juni 2013 erteilt worden war, gehandelt und seine Eingabe danach unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert der ab diesem Datum gerechneten 30-tägigen Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht. Er hat somit im Vertrauen darauf Dispositionen in Form der vorliegenden Beschwerde getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Denn andernfalls würde seine Beschwerde für verspätet erklärt, auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Leistungspflicht der Militärversicherung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht überprüft. Im Übrigen hat keine Änderung der gesetzlichen Ordnung stattgefunden. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies stellt die Militärversicherung auch nicht in Abrede. 3. Der Beschwerdeführer bemängelte zunächst die Sachverhaltsfeststellung durch die Militärversicherung. Er habe im Dienst nicht sämtliche Böden mit Plastik abdecken müssen, sondern nur einen Raum von höchstens 15 m2 Fläche. Festzuhalten ist, dass anlässlich des Gesprächs vom 22. Mai 2003 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Aussendienstmitarbeiter des BAMV protokolliert wurde, dass er „sämtliche Böden mit Plastik“ abdecken musste. Wie die Militärversicherung indes zu Recht ausführt, ist es für die vorliegende Prüfung der Leistungspflicht nicht entscheidrelevant, ob der Beschwerdeführer nun sämtliche Böden oder nur einen Raum mit Plastik abdecken musste. Vielmehr interessiert, ob die aktuellen linksseitigen Kniebeschwerden auf die Ereignisse im WK 2003 zurückzuführen sind, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
- 12 - 4. a) Materiellrechtlich ist strittig und zu prüfen, ob die Militärversicherung für die aktuellen linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nach dem MVG leistungspflichtig ist respektive ob sie den beschwerdeführenden Anspruch auf Versicherungsleistungen für die linksseitigen Kniebeschwerden zu Recht abgelehnt hat. b) Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich gemäss Art. 4 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MVG auf alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, die während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. Die Militärversicherung haftet dann nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Erbringt sie nur den Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG, so haftet sie bloss für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Dies bedeutet, dass die Haftung der Militärversicherung in diesem Fall erst dann erlischt, wenn die Verschlimmerung sicher behoben ist (BGE 97 V 99 E.1; BGE 105 V 225 E.2). Schliesslich statuiert Art. 6 MVG die Haftung der Militärversicherung für eine erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellte und bei der Militärversicherung angemeldete Gesundheitsschädigung oder für geltend gemachte Spätfolgen oder Rückfälle, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder
- 13 - Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt demnach für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 121 V 211 E.4; MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 6 N. 17 ff.). 5. a) Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich nach dem Gesagten grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E.2a; BGE 105 V 225 E.4c), mithin also der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.3.1; BGE 119 V 335 E.1; BGE 118 V 286 E.1b; BGE 117 V 359 E.4a, mit weiteren Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind Verwaltung und Richter bisweilen auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Dabei weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von den Folgerungen des medizinischen Gutachters ab. Die Beweiswürdigung und damit die Beantwortung der Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, obliegt der Verwaltung bzw. dem Richter. Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs muss grösser sein als das Fehlen eines solchen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht (BGE 111 V 370 E.2b; BGE 119 V 7 E.3c/aa, mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren ist es eine von der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage, ob der eingetretene Erfolg im Sinne der Lehre von der adäquaten Kausalität einer be-
- 14 stimmten Ursache zuzurechnen ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BGE 111 V 370 E.2c; BGE 111 V 186 E.2b; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, Bern 1979, S. 338 ff.) Im Folgenden gilt es dementsprechend zunächst zu prüfen, ob die aktuellen linksseitigen Kniebeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Ereignissen während des Militärdienstes im Jahr 2003 stehen. 6. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Arthroskopie-Bericht entgegen der Ansicht der Militärversicherung nicht auf eine Beschädigung des Knorpels, sondern auf einen beschädigten Nerv oder Sehne schliesse. Sein krampfartiger Schmerz könne nicht von einem Knorpel herrühren. Er habe seit dem WK 2003 bei knieenden Arbeiten ständig Probleme. Das Brückensymptom komme in seinem Fall nicht zu tragen, da er das linke Knie so gut wie möglich geschont habe und wenn trotzdem Schmerzen aufgetreten seien, habe er gewusst, dass auch bei einem Arztbesuch nichts dagegen gemacht werden könne und er sich diesen ersparen könne. b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegenüber den verschiedenen Ärzten und dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung demgegenüber durchgehend angegeben, dass er bei Vermeidung kniender Tätigkeiten beschwerdefrei sei und an linksseitigen Kniebeschwerden erst seit Wiederaufnahme von knienden Arbeiten leide. Wie nachfolgend anhand der aktenkundigen medizinischen Berichte und Gutachten aufzuzeigen ist, sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet: • Der Truppenarzt stellte am 27. Januar 2003 die Verdachtsdiagnose einer leichten Bursitis präpatellaris.
- 15 - • Das MRI vom 28. Februar 2003 ergab am linken Knie eine Meniskopathie Grad II im Bereich des medialen Meniskus, das Hinterhorn und die Intermediärzone betreffend, eine Chondropathia patellae Grad I und Chondropathie Grad I im Bereich des lateralen Kniekompartimentes tibialseitig sowie eine Tendinose der Quadrizepssehne im Ansatzbereich am Patellaoberpol; ansonsten intakte Kniebinnenstrukturen. • In der Krankheits- und Unfallmeldung vom 9. April 2003 stellte Dr. med. B._____ die Diagnose einer traumatisierten Chondropathia patellae Grad I links. • Die Arthroskopie vom 15. Juli 2003 ergab einen absolut unauffälligen Kniebinnenraum, insbesondere könnten kein Erguss und keine Läsionen am Meniskus oder an den Kreuzbändern nachgewiesen werden. Der Knorpelüberzug, namentlich auch retropatellär, sei unauffällig; die Patella selber sei gut zentriert. Aufgrund dessen kam Dr. med. E._____, leitender Arzt, zum Schluss, dass eine extraartikuläre Ursache vorliegen müsse, vermutungsweise eine Tendinitis des Ligamentums patellae oder eine Insertionstendinopathie des Ligamentums patellae im Bereich der Patellaspitze. • Daraufhin korrigierte Dr. med. B._____ mit Bericht vom 15. August 2003 seine Diagnose auf eine unklare Arthropathie/Periarthropathie Kniegelenk links. Die Arthroskopie habe seine Annahme einer traumatisierten Chondropathia patellae links nicht bestätigt, ebenso gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Plicasymptomatik. • Mit Bericht vom 19. November 2003 bestätigte Dr. med. B._____ seine Diagnose einer Periarthropathie Kniegelenk Iinks. Blockaden oder Kniegelenkergüsse seien zu keiner Zeit beobachtet worden und hinsichtlich der Beweglichkeit und Stabilität beständen keine Einschränkungen. • Im rheumatologischen Gutachten vom 20. März 2012 führte Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Rheumatologie, aus, dass ein belastungsabhängiges Femoropatellarsyndrom links vorliege. Hierfür ursächlich könnte möglicherweise eine beginnende Chondropathie an der Patella-Rückfläche sein. In der Arthroskopie sei jedoch ein unauffälliger Befund beschrieben worden. • Der Kreisarzt Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt schliesslich mit Bericht vom 12. Juli 2012 fest, dass die Diagnose Chondropathia patellae respektive femoropatelläres Schmerzsyndrom eine Verlegenheitsdiagnose sei. Mit anderen Worten handle es sich lediglich um ei-
- 16 ne Umschreibung des Schmerzbildes; vermutet würden Unregelmässigkeiten im Knorpel, welche jedoch keine strukturellen Veränderungen aufweisen würden. Bei den aktuellen belastungsabhängigen Kniebeschwerden handle es sich um den Ausdruck von Unregelmässigkeiten im retropatellären Knorpel. Die Beschwerden seien anlagebedingt, namentlich eine Schwäche des retropatellären Knorpels, welche sich unter Belastung mit Schmerzen manifestiere. c) In Würdigung der soeben erwähnten medizinischen Berichte respektive Gutachten ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Kniebeschwerden links und den Ereignissen während des WK’s 2003 vorliegt. Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2012 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen ist umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Die Arthroskopie vom 15. Juli 2003 zeigte deutlich auf, dass der Kniebinnenraum absolut unauffällig war. Während des Dienstes im Jahr 2003 ist es demnach zu keiner nachhaltigen Schädigung des retropatellären Knorpels links gekommen. So war denn der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Kreisarztes von 2003 bis 2011 beschwerdefrei. Sogenannte Brückensymptome wurden denn auch nie diagnostiziert. Selbst heute verspürt er lediglich Schmerzen bei knienden Tätigkeiten. Diese sind gemäss Dr. med. G._____ Ausdruck von Unregelmässigkeiten im retropatellären Knorpel, wobei weder eine Sehne noch ein Nerv beschädigt ist. Aufgrund der Arthroskopiebefunde vom 15. Juli 2003 vermutete Dr. med. E._____ lediglich, dass eine Tendinitis des Ligamentums patellae oder eine Insertionstendinopathie des Ligamentums patellae im Bereich der Patellaspitze vorliegen könnte. Die Kniebeschwerden im Jahr 2003 sind demnach unter Schonung abgeheilt und der Status quo sine respektive der Status quo ante damit erreicht. Es ist anzunehmen, dass er während acht Jahren beschwerdefrei geblieben war. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – er habe die Angelegenheit nur für abgeschlossen erachtet, als die Behandlung keine eindeutigen Ergeb-
- 17 nisse zu Tage gebracht hätten und er leide seit diesem Dienst bei knienden Tätigkeiten an ständigen Schmerzen – nichts zu ändern, zumal die weiteren Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein mehrjähriges beschwerdefreies Intervall sprechen. Allein aus dem Umstand, dass die linksseitigen Kniebeschwerden aktenkundig erstmals im Dienst in Erscheinung getreten sind, kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten. Die Formel "post hoc, ergo propter hoc" – wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – kann nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E.2b/bb). Der Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer im Kniegelenk eine anlagebedingte Schwäche ausweise, die sich unter Belastung manifestiere und welche folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eben gerade nicht auf die Ereignisse während des Dienstes im Jahr 2003 zurückzuführen sei, ist nach dem Gesagten zu folgen. Dementsprechend ist die Leistungspflicht der Militärversicherung abzulehnen. 7. a) Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass der beurteilende Kreisarzt Dr. med. G._____ ihn für den Bericht vom 12. Juli 2012 nicht persönlich untersucht habe. Weitere Abklärungen sind angesichts der konkreten Vorgeschichte und der Schlussfolgerung der Fachärzte indes nicht angezeigt. Die Rechtsprechung erachtet Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts U 198/06 vom 31. Au-
- 18 gust 2006 E.3.3; PVG 1996 Nr. 89 E.3b). Vorausgesetzt ist somit, dass es beim Aktengutachten im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts U 198/06 vom 31. August 2006 E.3.3). Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt keine weitere Untersuchung durchgeführt hat. Wie die vorliegenden medizinischen Berichte respektive Gutachten aufzeigen, konnte sich der Kreisarzt bereits aus den vorhandenen Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese des Beschwerdeführers machen. Der Verlauf der Behandlung wurden in den dem Bericht zugrunde gelegten Akten gut dokumentiert und seine aktuelle Leiden ausreichend untersucht. Und schliesslich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht der Knorpel, sondern ein Nerv respektive eine Sehne beschädigt seien, als unbegründet (vgl. vorstehend Erwägung 6). Entscheidend ist die Beurteilung, ob die aktuellen linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers mit dem Ereignis im WK 2003 kausal zusammenhängen. Diese Beurteilung war aufgrund der Akten möglich. b) Damit geht einher, dass dem sinngemässen Antrag um Begutachtung durch einen unabhängigen Spezialisten nicht stattzugeben ist. Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E.1d; BGE 104
- 19 - V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 122 V 157 E.1d). Vorliegend ist die Beurteilung des Kreisarztes gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen rechtsgenüglich, denn sie ist nachvollziehbar und schlüssig (vgl. Erwägung 6b und c). Von einer weiteren Untersuchung sind keine neuen Befunde zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren Begutachtung besteht. Denn Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zur Militärversicherung steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 122 V 157 E.1c; BGE 120 V 357 E.3a in fine). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aktuellen linksseitigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Ereignisse während des WK’s 2003 zurückzuführen sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
- 20 werden. Der obsiegenden Militärversicherung steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]