VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 88 Versicherungsgericht Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 13. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG (Rückforderung)
- 2 - 1. Mit Beschluss vom 15. November, mitgeteilt am 18. November 2005, bevorschusste die Gemeinde B._____ A._____ die von ihm gegenüber seiner Krankenkasse vom 1. Juni bis 31. Dezember 2003 unbezahlt gebliebenen Krankenkassen-Prämien inkl. Mahn- und Betreibungsspesen im Betrag von insgesamt Fr. 3‘202.45; dies unter gleichzeitiger Feststellung, dass A._____ rückerstattungspflichtig sei. 2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 wurde A._____ aufgefordert, der Gemeinde im Hinblick auf die Rückerstattung der bevorschussten Fr. 3‘202.45 bis zum 20. Juni 2013 seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels einer definitiven Veranlagungsverfügung bekannt zu geben. Die Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, dass im Falle des unbenutzten Fristablaufs die Zahlungsmodalitäten aufgrund der vorliegenden Akten und nach Ermessen des Sozialdienstes bestimmt werden würden. Der Aufforderung wurde innert gesetzter Frist nicht Folge geleistet. 3. Mit Beschluss der Gemeinde vom 2. Juli 2013 wurde A._____ zur Rückzahlung der Fr. 3‘202.45 innert 30 Tagen verpflichtet. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, da er nicht über ein genügendes Einkommen verfügen würde um den geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3202.45 zu bezahlen. Sein monatliches Einkommen beziffere sich auf Fr. 3‘200.-- zuzüglich insgesamt Fr. 1’000.-- von seinen Kinder. Seine Ehefrau verfüge krankheitsbedingt über kein Einkommen. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 2‘005.-- und die Krankenkassenprämien auf insgesamt Fr. 685.15. Er verfüge weder über Vermögen noch über Liegenschaften. Der
- 3 - Beschwerdeführer reichte zudem eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 23. Juli 2013, einen Bankkontoauszug vom 2. August 2013 mit einem Minussaldo, ein Schreiben des Sekretariats Sozialhilfe seiner Wohngemeinde betreffend der Mietzinsanpassung vom 18. März 2013 sowie seine Versicherungspolice und die Versicherungspolicen seiner Frau und seines jüngsten Kindes ein. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die nun anlässlich der Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers beweisen sollten, kein zuverlässiges Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zuliessen, geschweige denn eine halbwegs plausible Bedarfsberechnung ermöglichten. 6. Mit Schreiben vom 25. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Replik Frist bis zum 7. Oktober 2013 gewährt. Innert Frist und bis dato ging dem Gericht jedoch keine Replik zu. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert
- 4 - Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 3‘202.45, womit die Zuständigkeit des Einzelrichters, da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, offensichtlich gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013, wobei unbestritten ist, dass die Gemeinde gemäss Art. 2 des bisherigen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (alt KPVG; BR 542.100; vom 16. November 1995, in Kraft seit: 1. Januar 1996) für ihre Zahlungen das Rückgriffsrecht auf den pflichtigen Beschwerdeführer besitzt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, den geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3‘202.45 zu bezahlen. 3. a) Für die Bestimmung der Zahlungsmodalitäten benötigte die Beschwerdegegnerin im Zuge ihres Rückgriffrechts vom pflichtigen Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seinen konkreten Einkommensund Vermögensverhältnisse. Das Verwaltungsverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eine erheblich Relativierung; insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche, wie vorliegend, nur der Pflichtige liefern kann. Der Pflichtige hat somit in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht alle zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen, die zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Kann vom Pflichtigen nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Verwaltungsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und haben dementsprechend aufgrund der vorliegenden Akten zu entschieden
- 5 - (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 1625 f.). b) Vorliegend kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht innert der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 gesetzten Frist, trotz Kenntnis der im selben Schreiben aufgeführten Rechtsfolgen, dass nämlich im Falle des unbenutzten Fristablaufs die Zahlungsmodalitäten aufgrund der Akten und nach Ermessen des Sozialdienstes bestimmt werden würden, nicht nach; dies obwohl eine entsprechende Äusserung oder Handlung aufgrund der Umstände erwartet werden durfte. Somit war aufgrund der Akten zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlusses den Beweis schuldig geblieben war, dass er zur einmaligen Rückzahlung des Gesamtbetrages nicht in der Lage sei, ist der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. c) Selbst wenn der Beschwerdegegnerin die nun vom Beschwerdeführer anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen vorgelegen hätten, wäre keine zuverlässige Bedarfsberechnung, welche Anlass zu einer anderslautenden Zahlungsmodalität gegeben hätte, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer reicht nämlich weder die verlangte definitive Veranlagungsverfügung noch zumindest Unterlagen, die den effektiven und genügenden Nachweis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse liefern würden, ein. Dadurch ist der Beschwerdeführer nach wie vor den vollständigen Beweis schuldig geblieben, dass er zur einmaligen Rückzahlung des Gesamtbetrages nicht in der Lage sei.
- 6 - 4. Im Sinne der oben stehenden Erwägungen wird die Beschwerde deshalb abgewiesen. Kosten werden vorliegend keine erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]