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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.11.2013 S 2013 75

November 12, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,196 words·~16 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 75 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 12. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, geboren 1963, ist Hausfrau und Mutter von vier Kindern, geboren 1993, 1994, 1998 und 2004. Am 14. Oktober 2011 wurde eine Brustkrebserkrankung festgestellt, und am 10. November 2011 musste sich A._____ einer linksseitigen Brustamputation mit nachfolgender Chemound Radiotherapie unterziehen. 2. Am 14. Mai 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle holte einen Bericht bei Dr. med. B._____, ein. Dieser diagnostizierte anfangs Juni 2012 ein invasiv-duktales Mammakarzinom links mit Brustamputation und axillärer Lymphadenektomie sowie nachfolgender adjuvanter Chemound Radiotherapie, einen Vitamin D Mangel, eine akute, perforierte Appendizitis mit fibrös-eitriger Peritonitis 10/05, eine posttraumatische Belastungsstörung, sowie als Differentialdiagnose eine beginnende Depression. Die Arbeitsfähigkeit sei ab August 2012 wieder zu zirka 50 % gegeben und sollte sich bei psycho-onkologischer Betreuung sowie bei Physiotherapie und Krafttraining nach abgeschlossener Lokaltherapie verbessern. Der Hausarzt, Dr. med. C._____, gab mit Bericht vom 19. Juni 2012 an, die Arbeitsfähigkeit sei durch die Krebserkrankung und durch eine reaktive depressive Erschöpfung eingeschränkt. Mit Verlaufsbericht vom 13. September 2012 gab der Onkologe Dr. med. B._____ an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die intensive Chemo- und Radiotherapie sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Aktuell werde die adjuvante Therapie mit Trastuzumab (für 1 Jahr) und Tamoxifen (für 10 Jahre) komplettiert. Die Prognose sei längerfristig schlecht, das Rezidivrisiko relativ hoch. 3. Am 15. November 2012 fand eine Haushaltabklärung statt. Mit Bericht vom 28. November 2012 hielt die Abklärungsperson folgende Einschränkungen fest: Haushaltführung (Gewichtung 3 %) 0 %, Ernährung (Gewich-

- 3 tung 32 %) 30 %, Wohnungspflege (Gewichtung 17 %) 50 %, Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung 8 %) 0 %, Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 15 %) 20 %, Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen (Gewichtung 15 %) 20 % und Verschiedenes (Gewichtung 10 %) 10 %. Dies ergab gesamthaft eine Einschränkung von 21.9 % aufgrund der anhaltenden Müdigkeit und Kraftlosigkeit und der Schmerzen beim Heben des linken Arms. Da A._____ kaum Deutsch spricht, fand die Abklärung unter Mithilfe des Ehemannes statt, welcher angab, seine Frau sei durch die Krebserkrankung psychisch labil geworden. Sie weine oft ohne erklärbaren Anlass und habe keine Lust an Arbeit oder Vergnügen. 4. Mit Bericht vom 7. Januar 2013 gab die RAD-Ärztin med. pract. D._____ an, die im Rahmen der Haushaltabklärung erhobene Einschränkung sei nachvollziehbar. 5. Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2013 den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Der durch die Haushaltabklärung erhobene Invaliditätsgrad von 21.9 % sei nicht rentenbegründend. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2013 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu erneuter Beurteilung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei sei ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei eine erneute Haushaltabklärung unter Begleitung einer unabhängigen ärztlichen Person durchzuführen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es lägen neben den körperlichen auch psychische Beeinträchti-

- 4 gungen vor, so dass eine nur halbstündige Haushaltabklärung nicht genüge, sondern ein interdisziplinäres Gutachten notwendig sei. Die Haushaltabklärung sei nicht korrekt. Einerseits lägen die Einschränkungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern wesentlich höher (Haushaltführung 75 %, Ernährung 85 %, Kinderbetreuung 90 %, Verschiedenes 80 %) und andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Spitex und eine Haushalthilfe erhebliche Unterstützung leisten müssten. Als Beweis reichte sie Kopien der entsprechenden Abrechnungen ein. 7. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zu Recht auf den Abklärungsbericht Haushalt abgestellt, dieser sei inhaltlich vollständig und schlüssig. Ein psychiatrisches Gutachten sei nicht notwendig, die Beschwerdeführerin sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2013. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat, beziehungsweise ob auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung gemäss Bericht vom 28. November 2012 abgestellt werden kann. Massgebend für die Beurteilung dieser Fragen ist der Sachverhalt, wie er

- 5 sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2013 verwirklicht hat (BGE 121 V 366 E.1b mit Hinweisen). 2. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 28a Abs. 2 IVG, sowie auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird für die Bemessung der Invalidität bei nicht erwerbstätigen Versicherten darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 8331.201) gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Zur Abklärung der Beeinträchtigung im bisherigen Tätigkeitsbereich können die IV-Stellen Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Dabei ist bei im Haushalt tätigen Versicherten der dafür vorgesehene Fragebogen zu verwenden, welcher für die üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten sieben Teilbereiche ausscheidet, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz. 3081 ff.). Bei der Beurteilung des Fragebogens haben die IV- Haushaltsexperten naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. b) Im vorliegenden Fall besorgte die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens den Haushalt und betreute die Kinder. Er-

- 6 werbstätig war sie nicht. Wie die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 selbst unterschriftlich bestätigt hat, hätte sie, wenn sie nicht erkrankt wäre, auch in Zukunft keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (IV-act. 28/1). Die IV-Stelle hat vorliegend den Invaliditätsgrad deshalb zu Recht nach der Methode des Betätigungsvergleichs mittels Haushaltabklärung bemessen. Soweit sind sich die Parteien einig. 3. Die Beschwerdeführerin ist indessen der Ansicht, die Haushaltabklärung sei oberflächlich, weil sie nur eine halbe Stunde gedauert habe. Nach der Rechtsprechung gelten für den Beweiswert einer Haushaltabklärung die rechtlichen Voraussetzungen für medizinische Gutachten analog (BGE 128 V 93 E.4). Entsprechend ist für den Aussagegehalt einer Haushaltabklärung - wie bei einem medizinischen Gutachten - grundsätzlich nicht allein entscheidrelevant, wie lange die Untersuchung gedauert hat, sondern vielmehr, ob der Abklärungsbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E.3). Ob letzteres vorliegend der Fall ist, wird nachfolgend geklärt. 4. Streitig ist, ob die IV-Stelle genügende medizinische Abklärungen vorgenommen hat. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt eine umfassende, insbesondere auch psychiatrische Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation. Nach der Rechtsprechung bildet die ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit nur, aber immerhin eine notwendige Grundlage für den Betätigungsvergleich und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E.4.1.1.2). Liegt eine psychische Erkrankung vor, so ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen

- 7 zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1.2). 5. Bei der Beschwerdeführerin liegen körperliche Einschränkungen infolge ihrer Krebserkrankung vor. Mit Bericht von anfangs Juni 2012 (eine genaue Datumsangabe fehlt; vgl. IV-act. 20) schätzte Dr. med. B._____ die Einschränkung ab August 2012 auf zirka 50 %. Er führte dazu aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin physisch noch eingeschränkt. Diese Einschränkung werde durch die Radiotherapie noch persistieren. Nach der Radiotherapie sei jedoch die Wiederaufnahme der körperlichen Aktivität gewünscht. Bei psycho-onkologischer Betreuung sowie bei Physiotherapie und Krafttraining nach abgeschlossener Lokaltherapie sollten sich die Einschränkungen vermindern lassen. Mit Verlaufsbericht vom 13. September 2012 (IV-act. 24) gab Dr. med. B._____ an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die intensive Chemo- und Radiotherapie sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Zur Leistungsfähigkeit äusserte sich Dr. med. B._____ in diesem Bericht nicht. Es steht auch kein anderer Arztbericht zur Verfügung, welcher angeben würde, inwieweit die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Chemo- und Radiotherapie in ihrer Fähigkeit, die gewohnten Arbeiten zu erfüllen, eingeschränkt war. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 15. November 2012 stand der Abklärungsperson somit keine aktuelle Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht zur Verfügung. Damit fehlte ihr eine notwendige Grundlage, wodurch der Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt wesentlich beeinträchtigt wird. 6. a) Die Beschwerdeführerin leidet auch unter psychischen Problemen. Der Onkologe Dr. med. B._____ diagnostizierte anfangs Juni 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung und als Differentialdiagnose eine beginnende Depression. Er gab an, die Anpassungsfähigkeit und die Belast-

- 8 barkeit seien auch aus psychischen Gründen eingeschränkt (IV-act. 20/5). Der Hausarzt Dr. med. C._____ gab mit Bericht vom 19. Juni 2012 an, die Leistungsfähigkeit sei auch durch eine reaktive depressive Erschöpfung eingeschränkt (IV-act. 21). b) Die IV-Stelle ist - anders als die Beschwerdeführerin - der Ansicht, es sei nicht nötig, die psychischen Probleme fachärztlich abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorübergehend an gewissen psychischen Leiden gelitten, diese seien aber nicht derart schwer und andauernd gewesen, dass eine psychiatrische Behandlung notwendig gewesen wäre. Letzteres sei aber eine der Voraussetzungen dafür, dass angenommen werden könne, die psychischen Leiden wirkten sich invalidisierend aus. Bei diesem Argument stützt sich die IV-Stelle auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 26 vom 30. Oktober 2012 E.4a. Eine weitere Voraussetzung sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 130 V 396, dass eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vorliege. Dieser Argumentation kann – wie nachstehend gezeigt wird - nicht gefolgt werden. aa) Eine psychiatrische Behandlung ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 127 V 294 E.4c). Es dürfte sodann einer Erfahrungstatsache entsprechen, dass bei an psychischen Beschwerden leidende Personen oftmals eine gewisse Hemmschwelle besteht, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, und dass deshalb nicht alle behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen auch tatsächlich behandelt werden. Das von der IV-Stelle zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil S 12 26 vom 30. Oktober 2012 kann für den vorliegenden Fall sodann nicht herangezogen

- 9 werden. Jenem Urteil lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Es ging dabei um einen Versicherten, welcher phasenweise in psychiatrischer Behandlung stand und phasenweise nicht. Wenn hingegen wie vorliegend psychische Probleme neu auftreten und ärztlicherseits diagnostiziert werden, kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass möglicherweise trotz fehlender psychiatrischer Behandlung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegen könnte. bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG und ATSG grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann. Die Diagnose muss zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (BGE 130 V 396 E.5.3 und 6). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist somit eine derartige lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens, sondern nur in den Fällen, in welchen ein psychiatrisches Gutachten vorliegt. Im vorliegenden Fall steht ein solches nicht zur Verfügung. Es liegen nur zwei Diagnosen von Ärzten ohne psychiatrische Spezialisierung vor. Die eine stammt vom behandelnden Onkologen Dr. med. B._____ (posttraumatische Belastungsstörung und als Differentialdiagnose eine beginnende Depression [IV-act. 20]), die andere vom Hausarzt Dr. med. C._____ (reaktive depressive Erschöpfung [IV-act. 21]). Beide Ärzte gaben an, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus psychischen Gründen eingeschränkt sei (IV-act. 20/5 und 21/1). Diese Diagnosen und Einschätzungen hätte die IV-Stelle nicht unbeachtet lassen dürfen. Allgemeinpraktiker und auch Onkologen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Regel durchaus in der Lage zu erkennen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt. Die von den Dres. med. B._____ und C._____ gestellten Diagnosen

- 10 hätten die IV-Stelle daher zu einer fachärztlichen Abklärung veranlassen müssen. Dass Dr. med. B._____ in seinem Verlaufsbericht vom 13. September 2012 (IV-act. 24) angab, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, ändert hieran nichts. Dr. med. B._____ äusserte sich nämlich nicht über das Ausmass der Verbesserung – ob in somatischer oder psychischer Hinsicht geht aus dem Verlaufsbericht ebenfalls nicht hervor und hielt auch ausdrücklich fest, die Diagnose sei unverändert. Daraus hätte die IV-Stelle ableiten müssen, dass nach der Beurteilung von Dr. med. B._____ die posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die Depression noch immer vorlagen. Dass die Situation in psychischer Hinsicht nach wie vor belastend sein musste, hätte die IV-Stelle zudem daran erkennen können, dass die Prognose der Krebserkrankung gemäss Dr. med. B._____ längerfristig schlecht und das Rezidivrisiko relativ hoch war (IV-act. 24). cc) Die von der RAD-Ärztin med. pract. D._____ vorgenommene Plausibilisierung des Abklärungsberichts Haushalt (IV-act. 38/5) vermag die fehlenden ärztlichen Einschätzungen nicht zu ersetzen. Mit Bericht vom 7. Januar 2013 (IV-act 38/5) gab die RAD-Ärztin an, die im Rahmen der Haushaltabklärung erhobene Einschränkung sei von Seiten des RAD nachvollziehbar. Im Abschlussbericht gleichen Datums (IV-act. 38/6) rekapitulierte die RAD-Ärztin kurz den Verlauf und kam zum Schluss, es könne auf die Haushaltabklärung abgestellt werden. Damit ist der medizinische Aussagegehalt des RAD-Berichts gering, enthält er doch keine erklärenden oder begründenden Ausführungen und keine Angabe zur Leistungsfähigkeit im Haushalt. Zudem fehlen med. pract. D._____ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation die vorliegend nötigen onkologischen und psychiatrischen Fachkenntnisse.

- 11 c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall getätigten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle ungenügend sind. Es fehlt an einer Beurteilung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die Zeit nach dem Abschluss der Chemo- und Radiotherapie sowie an einer fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung. Die IV- Stelle hat deshalb bei Dr. med. B._____ eine ergänzende Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2013 einzuholen. Diese Einschätzung hat sich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt zu beziehen, wobei auf das in der Haushaltabklärung erhobene Tätigkeitsprofil abzustellen ist. Die IV-Stelle hat zudem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei ist ebenfalls dafür zu sorgen, dass der Gutachter Stellung nimmt zum Abklärungsbericht Haushalt, und dass er sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit äussert (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E.4.1.1.2). 7. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Diesem Antrag liegt die Auffassung zu Grunde, dass die von der IV-Stelle bisher vorgenommenen medizinischen Abklärungen nicht genügen. Dies trifft wie gezeigt zu. Indessen ist vorliegend für eine verlässliche medizinische Abklärung kein interdisziplinäres Gutachten notwendig. Es genügt, wenn die IV-Stelle die erwähnte ergänzende Stellungnahme von Dr. med. B._____ und ein psychiatrisches Gutachten einholt (vgl. oben E.6c). 8. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute Haushaltabklärung unter Begleitung einer unabhängigen, ärztlichen Person. Diesem Antrag ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Einschränkungen aus somatischen, onkologischen Gründen wird die IV-Stelle nach dem Eingang der Stellung-

- 12 nahme von Dr. med. B._____ zu entscheiden haben, ob eine erneute Haushaltabklärung nötig ist. In Bezug auf die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass der Abklärungsbericht Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten und bei Personen mit psychischen Beschwerden nur bedingt aussagekräftig ist, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Entsprechend ist in der Regel den psychiatrischen Stellungnahmen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, mehr Gewicht einzuräumen als den Berichten über die Haushaltabklärung (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1.2). Vorliegend wird die IV-Stelle deshalb in Bezug auf die psychisch bedingten Einschränkungen auf die Ergebnisse des von ihr einzuholenden psychiatrischen Gutachtens abzustellen haben, wenn der Gutachter zu einem vom Abklärungsbericht Haushalt abweichenden Ergebnis gelangen sollte und auch nachvollziehbar und schlüssig begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.2). 9. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen in den Bereichen "Haushaltführung", "Ernährung", "Betreuung von Kindern" und „Verschiedenes“. Betreffend „Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie neben der Unterstützung durch die Familie auch auf Unterstützung durch die Spitex und durch eine Haushalthilfe angewiesen sei, was bei der Bemessung der Einschränkungen im Abklärungsbericht nicht genügend berücksichtigt worden sei. Auf diese Einwände braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, da nach dem Gesagten der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. November

- 13 - 2012 keine hinreichende Grundlage darstellt, um die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt in zuverlässiger Weise bestimmen zu können. Entscheidend für die von der IV-Stelle vorzunehmende Neubemessung des Invaliditätsgrades werden die Einschätzungen des onkologischen und des psychiatrischen Experten sein, welche zwar auf die im Abklärungsbericht erhobenen Tätigkeitsfelder Bezug nehmen, nicht aber auf die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen abstellen sollen. 10. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig. Sie wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat die unterliegende IV-Stelle zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100). c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend weist der Anwalt der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 26. August 2013 Aufwendungen im Zeitraum vom 13. Februar 2013 bis am 26. Juni 2013 aus. Damit enthält die Honorarnote vorprozessuale Aufwendungen, welche im Rahmen dieses Verfahrens

- 14 nicht zu entschädigen sind, erging doch die angefochtene Verfügung erst am 23. Mai 2013. Zieht man die vor diesem Datum geleisteten anwaltlichen Aufwendungen ab, verbleiben noch Aufwendungen von 6 ¾ Stunden, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-resultiert ein Honoraranspruch von Fr. 1'620.--. Kürzt man die pauschal verrechneten Auslagen von Fr. 80.-- entsprechend des reduzierten Aufwandes ergeben sich Auslagen von Fr. 47.--. Damit ergibt sich ein Honoraranspruch von total Fr. 1'667.--. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % im Betrag von Fr. 133.40 resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.40, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle zu überbinden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'800.40 (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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