S 13 4 Versicherungsgericht URTEIL vom 1. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) 1. … (geboren 1985) ist portugisische Staatsangehörige und hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war sie während der Sommersaison 2012 als Zimmermädchen im …, in …, tätig. Sie war dort in einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt. Am 18. September 2012 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld zu 100 % ab dem 24. September 2012 an. Laut Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2012 sollte sie ab dem 3. Dezember 2012 erneut wieder im gleichen Hotel als Zimmermädchen beschäftigt werden und erwerbstätig sein. 2. Gemäss Protokoll des Beratungsgespräches mit der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Chur vom 27. September 2012 gab sie an, vom 12. Oktober bis 5. November 2012 in den Ferien zu sein. Am 4. Oktober 2012 wurde das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom RAV- Personalberater angefragt, ob … für den Zeitraum vom 24. September 2012 bis zum Stellenantritt am 3. Dezember 2012 (10 Wochen) überhaupt vermittlungsfähig sei. 3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 verneinte das KIGA die Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit in der fraglichen Zeit, was mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 nochmals bestätigt wurde.
4. Dagegen erhob … (hiernach: Beschwerdeführerin) am 27. Dezember 2012 Beschwerde beim KIGA, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, der RAV-Personalberater habe ihr nicht gesagt, dass sie nicht in die Ferien gehen könne. Sie sei schwanger, brauche das Geld und kenne die Gesetze der Schweiz nicht. 5. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt es entgegen, dass diese bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 18. September 2012 aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 6. Februar 2012 um die erneute Wiedereinstellung als Zimmermädchen für die kommende Wintersaison ab dem 3. Dezember 2012 gewusst habe und somit nur während rund 2 ½ Monaten für eine neue Stelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre. Dieser kurze Zeitraum sei noch zusätzlich durch rund drei Wochen Ferien, davon nur ein Woche durch den Anspruch auf kontrollfreie Tage gedeckt, unterbrochen worden. Für die Vermittlung ihrer Arbeitskraft wäre die Beschwerdeführerin damit nur noch knapp zwei Monate zur Verfügung gestanden. Vom RAV- Personalberater sei sie zudem auf die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei somit über die Umstände informiert gewesen und hätte rechtzeitig ihre Ferien auf die eine Woche reduzieren können, in der sie Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt habe. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher
Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 3‘266.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 120.40 (Fr. 3‘266.-- x 0.8 : 21.7 Tage). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit vom 24. September 2012 bis zum Stellenantritt Wintersaison ab, womit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines saisonalen Wartegeldes und der ferienhalber abgemeldeten Zeitdauer maximal 34 Taggelder hätte erhalten können, der Streitwert somit bei rund 4‘100.-- (34 x Fr. 120.40) liegt. Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit eines einzelrichterlichen Entscheids gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG (Fr. 5‘000.--) wird demnach hier nicht überschritten, womit die Kompetenz zur Streitentscheidung durch die Einzelrichterin gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder (ab 24. September bis zum 3. Dezember 2012) zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. 3. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der
Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E.3a und Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.1; AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, B227). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist gemäss der Rechtsprechung prospektiv und aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 56/05 vom 6. Juli 2005 E.1 mit Hinweisen). b) Vorliegend gilt es zuerst die Frage zu klären, wie lange eine Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit ihre Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2 und Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] des Kantons Graubünden S 02 238 vom 5. November 2002 E.3a [5 Wochen], S 08 91 vom 23. September 2008 E.2c [5 Wochen], S 09 101 vom 27. August 2009 E.3a [6 Wochen resp. 2 x 2 Wochen] und S 09 119 vom 14. Oktober 2009 E.4a [6 Wochen], mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 18. September 2012 für die Zeit ab dem 24. September 2012 erfolgte. Der erneute Stellenantritt im fraglichen Sporthotel war auf den 3. Dezember 2012 geplant und bereits bei der Anmeldung am 18. September 2012 bekannt. Die Beschwerdeführerin ging davor während der Sommersaison 2012 einer vollzeitlichen Tätigkeit nach und weilte nach dem Beratungsgespräch vom 27. September 2012 dann für rund 3
Wochen (vom 12. Oktober bis 4. November 2012) noch in den Ferien in ihrem Heimatland Portugal, wovon damals 5 kontrollfreie Tage bezogen wurden. Damit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der hier massgeblichen Zeitspanne vom 24. September bis zum 3. Dezember 2012 höchstens 10 Wochen zur Verfügung, wobei ihre Anwesenheit in der Schweiz durch 2 (nicht kontrollfreie) Ferienwochen im Ausland unterbrochen wurde. Im Ergebnis stand die Beschwerdeführerin damit für eine neue Zwischenbeschäftigung dem Arbeitsmarkt aber tatsächlich lediglich 2 x je 4 Wochen zur Verfügung. Es kann deshalb – in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung – mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher die Beschwerdeführerin für eine derart kurze Zeitspanne angestellt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass in der Regel in den Monaten Oktober und November vielerorts im Kanton Graubünden Zwischensaison herrscht und viele Betriebe (nicht nur in der Gastronomiebranche) geschlossen sind und somit auch keine Nachfrage nach Personal besteht. c) Fraglich ist, ob der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die mangelnde Wahrnehmung der Beratungs- und Aufklärungspflicht seitens des Personalberaters begründet ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Nach der Rechtsprechung stipuliert die genannte Bestimmung eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. BGE 131 V 472 E.4.1; VGU S 08 86 vom 16. September 2008 E.2c). Durch die Aufklärung sollte die versicherte Person darüber Kenntnis erlangen, wie sie in
ihrer Angelegenheit weiter vorzugehen hat, um die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. erneut VGU S 08 86 vom 16. September 2008 E.2c; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 N 11 ff.). Aus dem Protokoll vom 27. September 2012 über das Beratungsgespräch ist ersichtlich, dass der damalige RAV-Personalberater die Beschwerdeführerin unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sie mit den Ferien eventuell den ganzen Anspruch während der Zwischensaison verlieren könnte. Damit wurde die Beschwerdeführerin also auf die Konsequenzen ihres Handelns hingewiesen und der Personalberater ist seiner Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sowie gemäss Ziff. 4 der internen Weisung des KIGA zur „Abwicklung von Ferienbezügen ohne Anspruch auf kontrollfreie Tage von saisonalen Arbeitslosen“ nachgekommen, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die mangelnde Wahrnehmung der Beratungsund Aufklärungspflicht unbegründet ist. Wenn nun die Beschwerdeführerin ihre Ferien trotz des Hinweises des Personalberaters mitten in der Zwischensaison (Oktober/November) bezogen hat, so hat sie ihr Handeln selbst zu verantworten. Da die Beschwerdeführerin überdies mehr als fünf Tage unbezahlte Ferien bezogen hat, schränkte sie – wie dies bereits der Beschwerdegegner festgestellt hat – ihre Vermittlungsfähigkeit freiwillig derart ein, dass kein vernünftiger Zeitraum verblieb, um noch eine Arbeitsstelle antreten zu können. Dem ist umso mehr beizupflichten, als die ablehnende Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2012 stammt und die Beschwerdeführerin dagegen zunächst nichts unternahm (Einsprache erst am 22. November 2012 erhoben), sondern vielmehr unbekümmert für drei Wochen in die Ferien verreiste. Doch selbst wenn von einer ungenügenden Wahrnehmung der Beratungs- und Aufklärungspflicht auszugehen und zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf eine Bejahung der Vermittlungsfähigkeit zu schützen sei, ergäbe sich nichts anderes. Aufgrund der Aktenlage ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ferienplanung bzw. -situation hätte ändern wollen und auf ihre 3-wöchigen Ferien in ihrer Heimat verzichtet hätte. Auch bei vorverschobenem Ferienbezug ab dem 24. September 2012 unmittelbar im Anschluss an das
Sommersaisonende im Hotel wäre die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt anschliessend nur gerade 7 Wochen – oder höchstens 8 Wochen bei nur 2 Wochen Ferien – zur Verfügung gestanden. Auch deshalb hätten kaum Chancen auf eine Anstellung bestanden (vgl. vorne E.3a/b und AVlG-Praxis B227). d) Zusammenfassend lässt es sich damit nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2012 bis zum 3. Dezember 2012 wegen zu kurzer Verfügbarkeit für eine neue bzw. andere Arbeitsstelle und demnach auch die Anspruchsberechtigung verneint hat, was im Resultat konsequenterweise zur Abweisung der Beschwerde vom 27. Dezember 2012 führt. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.