S 13 21 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1950, arbeitete zuerst als Schweisser und Schlosser, anschliessend bis zur Kündigung am 31. Oktober 2006 als Speisewagensteward bei der … AG. Im Jahr 2004 erlitt er eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne rechts und leidet seither unter einem chronischen Schmerzzustand. Vom 30. Februar 2005 bis zum 23. Januar 2006 war er 100%, vom 24. Januar 2006 bis zum 4. Februar 2006 50% und seit dem 5. Februar 2006 wiederum zu 100% arbeitsunfähig. 2. Am 15. August 2006 meldete sich … erstmals wegen Schulterproblemen zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügungen vom 29. respektive 30. August 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren, als auch eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. 3. Eine erneute IV-Anmeldung erfolgte am 24. November 2008, nachdem es angeblich nicht gelungen war, … wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14% abermals ab. 4. Mit Gesuch auf Unterstützung bei der Stellensuche wandte sich … am 13. August 2010 erneut an die IV-Stelle, welche den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2. September 2010 bejahte. Trotz Bemühungen und Unterstützung durch die IV-Stelle gelang es nicht, den
Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb die Arbeitsvermittlung am 15. März 2011 abgeschlossen wurde. 5. Am 18. April 2011 ging bei der IV-Stelle eine bidisziplinäre (rheumatologischpsychiatrische) Verlaufsbeurteilung der Klinik … vom 13. April 2011 ein. Die IV- Stelle ging in der Folge davon aus, dass er damit ein erneutes Gesuch zur Überprüfung von Rentenleistungen einreichen wollte und hielt mit Vorbescheid vom 10. Mai 2011 fest, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Dagegen erhob … mit Schreiben vom 6. Juni 2011 Einwand. Die IV- Stelle blieb bei ihrer Einschätzung und verfügte am 28. November 2011 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren. … habe eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft darlegen können. Gemäss Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 28. April 2011 würden sich aus rheumatologischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben und die von der Klinik … „neu“ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) entspreche der bereits im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 22. Oktober 2009 diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Eine tatsächliche Verschlechterung der psychopathologischen Befunde sei nicht ersichtlich. Bei der aktuellen Beurteilung der Klinik handle es sich daher um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes und eine Verschlechterung seit dem medizinischen Referenzzeitpunkt vom 26. August 2009 (Tag der Begutachtung durch das ABI Basel) sei nicht ersichtlich. 6. Mit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 13. Januar 2012 beantragte … die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit dem Auftrag, auf das Leistungsbegehren materiell einzutreten und die Sache nach neuer rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes materiell zu entscheiden. Mit Urteil vom 19. Juni 2012 (VGU S 12 10) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut. Im Urteil wurde festgehalten (vgl.
Erwägung 7d), dass es sich bei den Diagnosen in der Verlaufsbeurteilung der Klinik vom 13. April 2011 einerseits und gemäss der Begutachtung des ABI Basel vom 26. November 2009 (auf welchen sich der Abschlussbericht des RAD Ostschweiz vom 28. April 2011 stützte) andererseits um zwei unterschiedliche Klassifikationen von Krankheiten resp. Gesundheitsproblemen gemäss ICD-10 handle. Das Gericht verfüge jedoch nicht über das medizinische Fachwissen, um beurteilen zu können, ob aufgrund der neuen Ausgangslage es sich bei der Verwendung der unterschiedlichen Klassifikationen durch das ABI Basel und die Klinik … um eine lediglich unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts handle oder ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben respektive glaubhaft gemacht sei. Die Vorinstanz werde die Sache unter diesem neuen Aspekt nochmals fachpsychiatrisch abzuklären und die Eintretensfrage alsdann neu zu entscheiden haben. 7. In der Folge legte die IV-Stelle den Fall erneut dem RAD vor, welcher mit Stellungnahme vom 3. August 2012 festhielt, es liessen sich – auch in Berücksichtigung zweier medizinischer Einschätzungen jüngeren Datums (Arztbericht von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 und Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Dezember 2011) – keine neuen Hinweise finden, wonach sich der Gesundheitszustand von … wesentlich verschlechtert hätte. Eine Verschlechterung sei damit nicht glaubhaft gemacht. Mit Vorbescheid vom 13. August 2012 teilte die IV-Stelle … mit, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintrete. Dagegen erhob … mit Schreiben vom 12. September 2012 Einwand, wobei er eine Stellungnahme von Dr. med. …, datiert vom 31. August 2012, beilegte, welche eine erneute Untersuchung von … empfahl. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Aus medizinischer Sicht liessen sich weder in der Beurteilung der Klinik vom 18. April 2011 noch im Bericht von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 noch im Bericht von Dr. med. … vom 23. Dezember 2011 Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2010 finden. Auch aus dem Bericht
von Dr. med. … vom 31. August 2010 gingen keine derartigen Hinweise hervor. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demnach nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Neuanmeldung von … nicht eingetreten werde. 8. Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit dem Auftrag, auf das Leistungsbegehren nach Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens materiell einzutreten und die Rechtssache entsprechend materiell zu entscheiden. Die Beschwerde sei präsidialiter als dringlich zu erklären. Begründend führte der Beschwerdeführer an, die IV-Stelle sei den Vorgaben des Verwaltungsgerichts gemäss dem Urteil S 12 20 vom 19. Juni 2012 nach nochmaliger fachpsychiatrischer Abklärung nicht nachgekommen. Unter fachpsychiatrischer Abklärung sei nur die Begutachtung durch eine externe Fachperson zu verstehen. Die IV-Stelle habe sich stattdessen mit einer entsprechenden Aktenbeurteilung durch den RAD begnügt. Damit habe sie den Auftrag des Gerichts missachtet. Im Weiteren habe sie auch die Stellungnahme von Dr. med. … vom 31. August 2012 übergangen, gemäss welchem die minuziös begründete Beurteilung von Dr. med. … (Klinik …), mindestens „eine erneute Untersuchung und entsprechendes Gutachten“ erfordere. 9. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2013 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung werde im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ihr Entscheid stütze sich auf die Stellungnahme des RAD vom 3. August 2012, wonach keine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts zwischen dem 25. Januar 2010 und dem 30. Januar 2013 bestehe. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einer externen Fachperson (Begutachtungsstelle) sei nicht notwendig gewesen, würde dies die Eintretensfrage doch bereits präjudizieren. Der Beschwerdeführer habe eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft machen können. Daran ändere auch die Stellungnahme von Dr. med. … vom 31. August 2012 nichts. Die IV-Stelle sei somit zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 nicht eingetreten. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2013. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren für dringlich im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu erklären, wurde mangels Vorliegens einer hinreichenden Veranlassung mit Schreiben vom 6. März 2013 abgelehnt. 3. a) Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad (IV-Grad) einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch des Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 133 V 108, 130 V 351; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung sowie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E.5.2, 117 V 198 E.3a, 109 V 114 E.2b, 264 f. E.3) b) Wurden IV-Leistungen verweigert, ist auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001, E.1b/bb). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts I 439/98 vom 30. August 1999 und I 99/89 vom 31. Juli 1989) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E.2a, 121 V 208 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E.2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+294%2F98&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-45%3Ade&number_of_ranks=0#page47
der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1). 4. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil des Bundesgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1; BGE 109 V 119 E.3b). Erst wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eintritt, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.2b). 5. a) Der Beschwerdeführer hat zur Geltendmachung seines Leistungsanspruchs die bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Verlaufsbeurteilung der Klinik vom 13. April 2011 bei der IV-Stelle eingereicht. Darin wurde was folgt festgehalten: „(…) 6. Beurteilung Der Krankheitsverlauf ab dem Jahr 2006, als wir von der Klinik den Expl. kennenlernten, ist gut dokumentiert. Eindrücklich lässt sich nachvollziehen, wie, obwohl seitens der somatischen Grundproblematik abgesehen von einer deutlichen Dekonditionierung keine relevante Verschlechterung aufgetreten ist, die psychische Grundverfassung des Expl. sich progredient reduzierte. Nachdem im Jahr 2006 aus psychiatrischen Gründen noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert werden konnte, sah dies bereits im Jahr 2008 anders aus. Aktuell besteht das Vollbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (entsprechend ICD-10 F45.41). Wie in den Richtlinien verlangt, stehen die Schmerzen im Vordergrund des klinischen Bildes, haben aber unverändert ihren Ausgangspunkt in einer primär vorwiegend körperlichen Störung bzw. einem pathophysiologischen Prozess, das heisst dem Circulus vitiosus eines komplexen muskuloskelettalen Beschwerdesyndroms und der daraus (nicht
zuletzt aufgrund dysfunktionaler Krankheitsannahme des Expl.) resultierenden zunehmenden somatopsychischen Dekonditionierung mit abermaliger Beschwerdezunahme bzw. Beschwerdepersistenz. Psychische Faktoren, das heisst dysfunktionale Krankheitsannahmen auf der Grundlage einer ängstlich bis paranoid empfindenden Persönlichkeitsstruktur und zwischenzeitlich rezidivierend auftretenden bzw. phasenweise sich verschlechternden ängstlichdepressiven Symptomen, sind seit geraumer Zeit verlaufsbestimmend. 7. Aktuelle Diagnose Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit - chronischen rechtsbetonten Schulterbeschwerden und Panvertebralsyndrom und leichter Coxarthrose rechts - ängstlich neurotischer Depression bzw. Dysthymie (ICD-10 F34.1) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (ängstlich-paranoid) (ICD-10 Z73.1) (…) 9. Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Aufgrund des weiter oben ausführlich beschriebenen langjährigen Krankheitsverlaufes und der vor Ort objektivierten Befunde besteht aus der Sicht des Referenten [Dr. med. …] aktuell und mittelfristig wahrscheinlich anhaltend eine rund 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch in rheumatologisch adaptierten Tätigkeiten. Die Restarbeitsfähigkeit von rund 30% kann gemäss Einschätzung des Referenten ausschliesslich in einem geschützten Rahmen umgesetzt werden. (…)“ b) Dr. med. … hält im RAD-Abschlussbericht vom 28. April 2011, mit dem die IV- Stelle ihren Nichteintretensentscheid begründete, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes fest: „(…) Rheumatologisch wurde aktuell als im Vordergrund ein massives selbstlimitierendes und schmerzvermeidendes Verhalten festgestellt. Dieses wird mit den Worten „es bestehe eine wegweisende, wesentliche psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes bei eindrücklicher subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung“ bereits im ABI-Gutachten geschildert. Der Untersucher Dr. … stellt in der aktuellen Untersuchung fest: Es bestünden keine neuen Aspekte gegenüber dem Bericht vom 29.12.2009. Im Bericht der Klinik wird gar festgehalten, es sei bezüglich der somatischen Grundproblematik seit 2006 keine relevante Verschlechterung eingetreten. Es besteht also rheumatologisch keine Verschlechterung zwischen 2009 und 2011. Der Psychiater beschreibt eine Verschlechterung zwischen 2006 und 2008. Aktuell bestehe das Vollbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Dies ist eine erst 2010 in die deutsche Version des ICD 10 aufgenommene Untergruppe der anhaltenden Schmerzstörung, bei der im Gegensatz zur anhaltend somatoformen Schmerzstörung (F45.4) keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme nachgewiesen sein müssen. Das Fehlen von diesen war der Grund, dass diese Diagnose vom ABI korrekterweise nicht gestellt wurde, sondern auf die Diagnose der Schmerzverarbeitungsstörung (F54) ausgewichen wurde. Die
„neue“ Diagnose konnte damals noch nicht gestellt werden, da es sie noch nicht gab. Die geänderte Diagnose ist also in diesem Fall kein Hinweis auf ein verändertes Zustandsbild seither. (…) Insgesamt ist eine wesentliche Verschlechterung anhand des Vergleichs der psychopathologischen Befunde nicht ersichtlich. (…) Zusammengefasst handelt es sich bei der aktuellen Beurteilung meines Erachtens eindeutig um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Eine Verschlechterung seit dem medizinischen Referenzzeitpunkt vom 26.08.09 ist nicht ersichtlich. (…)“ c) Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 10 vom 19. Juni 2012 wurde im Hinblick auf die vorgenannten Beurteilungen Folgendes festgehalten (vgl. E.5d [in fine]): „Im Vergleich der beiden Gutachten zeigt sich, dass bezüglich der Diagnose das ABI von einer Schmerzverarbeitungsstörung resp. einer Symptomausweitung mit Symptomen einer algogenen Verstimmung (ICD-10 F54) ausgegangen war und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte. Demgegenüber stellte die Klinik in ihrem Gutachten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (entsprechend ICD-10 F45.41) und befand die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur noch für 30 % als gegeben.“ Was die unterschiedliche ICD-Klassifizierung anbetrifft, wurde im oberwähnten Entscheid was folgt festgestellt (vgl. E.7b und c): „Dazu ist bezüglich der „neuen Diagnose“ festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Dr. med. … die „Untergruppe“ F45.41 nicht erst seit dem Jahr 2010 existiert, sondern bereits im Jahr 2009 in die deutsche Version der ICD-10 aufgenommen wurde und dort aufgeführt wird (vgl. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information; ICD-10-GM Vorgängerversionen 2008 resp. 2009 und 2010, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10gm/kodesuche/vorgaenger.htm [besucht am 21. Mai 2012]). Das ABI hätte somit zum Zeitpunkt der Begutachtung am 26. August 2009 die „neue Diagnose“ (F45.41) - entgegen der Annahme des Dr. med. … - jedoch bereits damals stellen können, stellte aber stattdessen die Diagnose ICD-10 F54 (Schmerzverarbeitungsstörung resp. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung). Festgehalten wurde dazu im Gutachten (S. 12 f.), dass keine eigentliche affektive Störung abgegrenzt werden könne. Weder könne eine depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangsstörung noch eine Persönlichkeitsstörung festgehalten werden, weshalb diagnostisch von einer Schmerzverarbeitungsstörung resp. Symptomausweitung mit Symptomen einer algogenen Verstimmung auszugehen sei. In der Beurteilung der Klinik vom 13. April 2012 wird von einer progredienten Reduzierung der psychischen Grundverfassung des Beschwerdeführers ausgegangen. Dabei wird eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit (…); ängstlich neurotischer Depression bzw. Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ängstlich-paranoid) (ICD-10 Z73.1)“ festgestellt. Die Schmerzen würden im Vordergrund des http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/vorgaenger.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/vorgaenger.htm
klinischen Bildes stehen, hätten ihren Ausgangspunkt jedoch unverändert in einer primär vorwiegend körperlichen Störung bzw. einem pathophysiologischen Prozess (Bericht S. 5 f.). Beide Diagnosen, sowohl F45.41 (…) als auch F54 (ABI) werden in den ICD-10 unter dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ aufgeführt. Anschliessend wird differenziert zwischen „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (F40-F48)“ und „Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren (F50-F59)“. Gemäss ICD-10 ist Ausgangspunkt der chronischen Schmerzstörung F45.41 „ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung“. Den psychischen Faktoren wird laut Beschreibung zwar eine wichtige Rolle beigemessen, nicht jedoch die ursächliche Rolle für den Beginn der Störung. Im Gegenzug bewirken gemäss ICD-10 bei der Diagnose F54 psychische Faktoren körperliche Störungen. „Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen (…) rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V“. Unter Berücksichtigung dieser Beschreibung in den ICD-10 handelt es sich bei diesen beiden Diagnosen zwar um psychische Störungen resp. Verhaltensstörungen, sie basieren jedoch auf unterschiedlichen auslösenden Faktoren, d.h. einerseits auf körperlichen Schmerzen andererseits auf psychischen Faktoren.“ Das Gericht gelangte zum Schluss (vgl. E.7d), es verfüge „nicht über das medizinische Fachwissen, um beurteilen zu können, ob aufgrund der vorstehend in E.7b und c erläuterten neuen Ausgangslage es sich bei der Verwendung der unterschiedlichen Klassifikationen durch das ABI und die Klinik um eine lediglich unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts handelt oder ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben respektive glaubhaft gemacht ist“. Die Vorinstanz habe die Sache unter diesem neuen Aspekt nochmals fachpsychiatrisch abzuklären und die Eintretensfrage alsdann neu zu entscheiden. 6. Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin insofern nachgekommen, als sie bei Dr. med. … (RAD Ostschweiz) eine Aktenbeurteilung in Auftrag gab. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe mit der Durchführung einer reinen Aktenbeurteilung den Auftrag des Gerichtes missachtet bzw. sei diesem nicht nachgekommen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Im damaligen Verfahren (S 12 10) war nur zu beurteilen, ob der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens war. Dabei war für das Gericht lediglich die unterschiedliche psychiatrische Beurteilung anhand der ICD-Klassifikation (F54 gemäss ABI-Gutachten vom 22. Oktober
2009 respektive F45.41 gemäss Gutachten der Klinik vom 13. April 2011) aufgrund der Beurteilung von Dr. med. … (RAD Ostschweiz) vom 28. April 2011 nicht nachvollziehbar, weshalb im Urteil S 12 10 festgehalten wurde (vgl. E.7d), die Vorinstanz habe „die Sache unter diesem neuen Aspekt nochmals fachpsychiatrisch abzuklären und die Eintretensfrage alsdann neu zu entscheiden“. Das kann nicht im Sinne des Beschwerdeführers verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten hätte einholen müssen, denn dies hätte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, die Eintretensfrage präjudiziert. Die gerichtliche Anweisung war so zu verstehen, dass zu klären war, ob es sich bei der Verwendung der unterschiedlichen Klassifikationen in den genannten Berichten um eine lediglich unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts handelt oder ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben bzw. glaubhaft gemacht ist. Die Vorlage der Angelegenheit an Dr. med. … vom RAD Ostschweiz mitsamt den mit der ersten Beschwerde eingereichten Stellungnahmen von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 bzw. von Dr. med. … vom 23. Dezember 2011 zwecks fachpsychiatrischer Abklärung ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal es sich bei Dr. med. … um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH handelt und seine Beurteilung gestützt auf die gesamte Aktenlage erfolgte. 7. a) Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, so standen Dr. med. … bei seiner Beurteilung vom 3. August 2012 – nebst der bereits im Rahmen der ersten Beschwerde bekannten Aktenlage – folgende ärztliche Angaben zur Verfügung: b) In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 hielt Dr. med. …, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, dass sich beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in den letzten Jahren keine Änderung der Diagnose ergeben habe. Dr. …, Klinik … sei allerdings zum Schluss gelangt, dass aufgrund seiner Untersuchungen eine wahrscheinlich anhaltende, rund 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe. Diesem Punkt sei in der Beurteilung der IV-Stelle nicht Rechnung getragen worden. Aufgrund eigener
langjähriger Beobachtung des Patienten könne er bestätigen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers laufend verschlechtert habe. c) Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2011 bestätigte auch Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers laufend verschlechtert habe. Er sei deshalb mit der neutralen und kompetenten Beurteilung von Dr. med. …, Klinik …, einverstanden, welcher anlässlich der bidisziplinären (rheumatologisch/psychiatrischen) Verlaufsbeurteilung vom 11. April 2011 zum Schluss komme, dass aufgrund des beschriebenen Krankheitsverlaufs und der vor Ort objektivierten Befunde aktuell und mittelfristig wahrscheinlich anhaltend eine rund 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch in rheumatologisch adaptierter Tätigkeit bestehe. d) Dr. med. … hielt in seiner Beurteilung vom 3. August 2012 zusammenfassend fest, dass sich weder in der Beurteilung der Klinik 2011 noch im Schreiben von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 noch im Schreiben von Dr. med. … vom 23. Dezember 2011 ein Hinweis auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes finde. Eine Verschlechterung sei somit nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der divergierenden ICD-Klassifikation führt er Folgendes aus: „Tatsächlich wurde, wie vom Verwaltungsgericht korrekt dargelegt, die Diagnose vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information bereits 2009 in die Onlineversion aufgenommen. In der offiziellen von der WHO herausgegebenen, im Verlag Hans Huber erscheinenden Buchversion „Klinisch-diagnostische Leitlinien“ der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10“ wurde die Diagnose in der 7. Überarbeiteten Version 2010 trotz Hinweis „unter Berücksichtigung der Änderungen entsprechend ICD-10-GM“ (German Modification) noch nicht aufgenommen. Auch (und vielleicht deshalb) war die Verbreitung der neuen Diagnose im klinischen Alltag und in der Gutachtenpraxis zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Medas noch nicht weit fortgeschritten.“ e) Als zutreffend erscheint dem Gericht die Einschätzung von Dr. med. …, wonach weder aus dem Schreiben von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 noch aus dem Schreiben von Dr. med. … vom 23. Dezember 2011 Hinweise auf eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Diese Schreiben bestätigen lediglich die Beurteilung der Klinik vom 13. April 2011. Das gilt auch bezüglich eines weiteren Schreibens von Dr. med. …, welches vom 31. August 2012 datiert. Die Beurteilung von Dr. med. … liefert jedoch keine nachvollziehbare und schlüssige Antwort zur psychiatrischen Beurteilung bzw. der divergierenden ICD-Diagnosen. Allein aus dem Umstand, dass die (neue) ICD-Klassifikation F45.41 zwar online bereits abrufbar, ihre Verbreitung im klinischen Alltag und in der Gutachtenpraxis jedoch noch nicht weit fortgeschritten gewesen sei, lässt sich im Hinblick auf die Frage, ob diese neue ICD-Klassifikation (F45.41) dem ABI-Gutachter im Zeitpunkt seiner Untersuchung tatsächlich bereits bekannt war, mangels weiterführenden Angaben nichts ableiten, was über Spekulationen hinaus ginge. Insofern vermag die Beurteilung von Dr. med. … auch die Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer mit der vom ABI-Gutachten abweichenden Einschätzung der Klinik vom 13. April 2011 vorgebracht hat, nicht zu entkräften, zumal es sich bei den in Frage stehenden ICD- Klassifikationen um unterschiedliche Diagnosen mit geradezu entgegengesetztem Ursache-Wirkungs-Ablauf handelt. Auch die Diskrepanz hinsichtlich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten im Gegensatz zu 70%iger Arbeitsunfähigkeit gemäss Verlaufsbeurteilung der Klinik) ist als Anhaltspunkt dafür zu verstehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich wesentlich verändert bzw. verschlechtert haben könnte. Letzteres kann und braucht vorliegend indes nicht materiell beurteilt zu werden. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verändert hat (bzw. haben könnte), indem er mit der Verlaufsbeurteilung der Klinik vom 13. April 2011 – nur, aber immerhin – neue Anhaltspunkte hierzu lieferte und diese durch die Beurteilung von Dr. med. … vom 3. August 2012 nicht entkräftet werden konnten. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen.
8. a) Der verfügte Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2013 erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten, die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und über das vom Beschwerdeführer gestellte Leistungsbegehren materiell zu entscheiden. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 500.00 festgelegt und gegenüber der unterlegenen Partei erhoben. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.00 der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten. Nachdem von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers keine Honorarnote eingegangen ist, setzt das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200.00 (inkl. MWST) fest. Die Parteientschädigung ist von der unterlegenen Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2013 aufgehoben. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung von …
einzutreten, die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und über das gestellte Leistungsbegehren materiell zu entscheiden. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) bezahlt … eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. MWST).