VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 130 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 18. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV- Rente/Rückforderung)
- 2 - 1. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 29. Dezember 2005, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ für A._____ eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (aZGB) verbunden mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zum Beistand von A._____ wurde B._____ ernannt. 2. Mit Verfügungen vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Juni 2005 eine halbe IV- Rente zu, hob diese nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten per 28. Februar 2006 wieder auf, erkannte A._____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 eine halbe IV-Rente und ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu. 3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ die für A._____ geführte Beistandschaft zur Vertretung sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung ersatzlos auf und entliess B._____ als Beistand von A._____. 4. Am 1. März 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs von A._____ ein. Im Laufe dieses Verfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass A._____ seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Jahreseinkommen erziele. Nachdem A._____ gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2013 opponiert hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2013 die A._____ mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertelsrente rückwirkend per 1. April 2009 auf, konstatierte eine Verletzung der Meldepflicht und stellte die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2013 bezogenen Leistungen im Rahmen einer separaten Verfü-
- 3 gung in Aussicht. Über das im Einwand vom 4. Juni 2013 eingereichte Erlassgesuch werde in einer separaten Verfügung entschieden. Einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 24. September 2013 verpflichtete die IV-Stelle A._____ in der Folge, den Betrag von Fr. 22'143.-zurückzubezahlen und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 5. Gegen diese beiden Verfügungen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung der IV-Stelle seien, soweit diese den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 (Fr. 9'387.--) betreffen würden, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während der bestellten Beistandschaft vom 6. Dezember 2005 bis zum 7./10. Dezember 2010 voll und ganz auf seinen Beistand vertraut zu haben. Der Beistand habe angesichts der gesamten vom Beschwerdeführer durchlebten schwierigen Phase offenbar keine Notwendigkeit gesehen, die IV-Stelle über die Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu informieren. Nicht zuletzt deshalb sei der Beschwerdeführer, der mit Zahlen ohnehin überfordert sei, nicht auf die Idee gekommen, sein Einkommen der IV-Stelle zu melden. Er habe sich in erster Linie auf seinen Beistand verlassen und habe aufgrund der gesamten Umstände im Übrigen davon ausgehen dürfen, tatsächlich nicht verpflichtet zu sein, der IV-Stelle seinen neuen Lohn anzugeben. 6. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 6. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hauptsächlich
- 4 aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die IV-Stelle die IV-Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu Recht rückwirkend aufgehoben habe. Nicht Streitgegenstand sei demgegenüber die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Januar 2011. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich neu vor, seine Meldepflicht in diesem Zeitraum nicht verletzt zu haben, da er sich vollständig auf seinen Beistand verlassen habe, der sich damals um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Der Beschwerdeführer verkenne dabei die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine versicherte Person allfällige Fehler eines Vormundes, Beistandes, Vertreters oder einer allfälligen Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nehme, grundsätzlich anrechnen lassen müsse. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus der Tatsache, im fraglichen Zeitraum für die Meldung nicht verantwortlich gewesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Welche Konsequenzen sich aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten des Vormunds oder des Beistandes im Verhältnis zu seinem Mündel ergeben würden, könne nicht Gegenstand des Sozialversicherungsprozesses sein, sondern wäre nach den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess zu klären. Demzufolge bestehe im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den Zeitraum nach der Aufhebung der Beistandschaft zu begrenzen. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. September 2013 die aufschiebende Wirkung zu.
- 5 - 8. Der Argumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. November 2013 entgegen, der damalige Beistand des Beschwerdeführers sei eingesetzt worden, um den Beschwerdeführer bei der Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vollständig auf seinen Beistand habe verlassen können. In den von der IV-Stelle angeführten Urteilen sage das Bundesgericht auch, dass in speziellen Ausnahmesituationen von einer Anrechnung des fehlerhaften Verhaltens des Beistandes abgesehen werden könne. Davon sei im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, um den ohnehin gesundheitlich stark angeschlagenen Beschwerdeführer nicht noch weiter zu bestrafen. 9. Mit Schreiben vom 22. November 2013 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom 23. und 24. September 2013, in denen die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertelsrente per 1. April 2009 aufgehoben und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der IV-Stelle die im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'143.-zurückzuzahlen. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Be-
- 6 schwerde an das Sozialversicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist von den angefochtenen Verfügungen als Rentenempfänger und zur Rückzahlung Verpflichteter überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat er seine Beschwerde am 25. Juni 2013 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfügungen der IV-Stelle vom 23. und 24. September 2013 nur insofern angefochten, als er das Verwaltungsgericht ersucht, die darin angeordnete rückwirkende Aufhebung der ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochenen Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und die darauf entfallende Rentenrückzahlung im Betrag von Fr. 9'387.-- aufzuheben. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente
- 7 ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 404). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). b) Mit Verfügung vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 61'063.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'096.60 aus, wor-
- 8 aus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'066.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 43 % resultierte (IV-act. 65 S. 2 und 105 S. 2). Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass sich seither der unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten massgebliche Sachverhalt wesentlich verändert hat, da der Beschwerdeführer als Hauswart bei der Einzelunternehmung, C._____, und bei der D._____ AG im Jahr 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 47'775.-- erzielt hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit hat er ein Einkommen erwirtschaftet, das Fr. 12'678.40 (Fr. 47'775.-- - Fr. 35'096.60) über dem in der Rentenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalideneinkommen liegt. Im Jahr 2008 lag sein Verdienst laut den von der IV-Stelle gesichteten Einkünften im individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers mit Fr. 31'462.-- (IV-act. 88 S. 2) bzw. Fr. 32'839.-- (IV-act. 105 S. 5) hingegen noch unter dem in der Rentenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalideneinkommen. Demzufolge hat der für die Rentenrevision massgebliche Sachverhalt per 1. Januar 2009 hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung erfahren, die sich in den folgenden Jahren fortgesetzt hat (vgl. IV-act. 88 S. 2 und 105 S. 5). Bei dieser Sachlage darf die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens drei Monaten später, mithin ab dem 1. April 2009 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt liegt sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. c) Bei diesem Ergebnis ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs neu zu berechnen ist (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Danach ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
- 9 durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei hat die IV-Stelle das massgebende Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu Recht auf der Grundlage des vom Beschwerdeführers vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes bemessen, welchen sie der Nominallohnentwicklung angepasst hat und für 2009 mit Fr. 63'592.20, für 2010 mit Fr. 64'101.--, für 2011 mit Fr. 64'742.-- und für 2012 mit Fr. 65'389.40 beziffert hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Wird dieses Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt zum tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 47'775.-- (2009), Fr. 55'086.-- (2010), Fr. 56'106.-- (2011) und Fr. 57'057.-- (2012, vgl. dazu IV-act. 104 S. 2), so resultieren Erwerbseinbussen von Fr. 15'817.20 (2009), Fr. 9'015.-- (2010), Fr. 8'636.-- (2011) sowie Fr. 8'332.40 (2012). Demzufolge betrug der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Jahr 2009 25 % (24.87 %), im Jahr 2010 14 % (14.06 %), im Jahr 2011 13 % (13.34 %) und im Jahr 2012 13 % (12.74 %; vgl. IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit lag der Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2009 unter dem für die Zuerkennung einer IV-Rente erforderlichen Minimum von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. a) Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine rückwirkende Aufhebung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) als zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Laut dieser Regelung sind zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der
- 10 - Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut der letztgenannten Regelung haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Ist die Verletzung der Meldepflicht nicht dem Versicherten, sondern dessen Vormund, Beistand oder einer Hilfsperson anzulasten, deren Dienste dieser für die Erfüllung seine Auskunfts- und Meldepflicht in Anspruch nimmt, so hat sich der Versicherte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein entsprechendes Fehlverhalten anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E.2a; vgl. dazu ERWIN MURER/BERNHARD SCHNY- DER, Berner Kommentar, Das Familienrecht, Die Vormundschaftsbehörde, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, Bern 1984, Art. 394 N. 15). Dies gilt insbesondere für allfällige Fehler eines mit der Einkommens- oder Vermögensverwaltung betrauten Beistandes (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E.3, P 87/02 vom 11. Juli 2003 E.3.2). b) Der Beschwerdeführer erzielt, wie dargelegt, seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen. Über diese Änderung seiner erwerblichen Situation hätte die IV-Stelle informiert werden müssen,
- 11 was jedoch unterblieben ist. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede, ist jedoch der Auffassung dieses Versäumnis könne ihm nicht angelastet werden, da er im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 verbeiständet und damit nicht für die Meldung verantwortlich gewesen sei. Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von Art. 394 aZGB errichtet und diese mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 aufgehoben hat. Ob deshalb davon auszugehen ist, dass die Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausschliesslich von dessen Beistand wahrzunehmen gewesen wäre oder hierfür der Beschwerdeführer und dessen Beistand verantwortlich gewesen wären oder nur der Beschwerdeführer meldepflichtig gewesen wäre, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden muss, da so oder anders eine Verletzung von Art. 77 IVV sowie Art. 31 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist. aa) Sollte die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, dass einzig dessen vormaliger Beistand die IV-Stelle über die veränderte erwerbliche Situation des Beschwerdeführers hätte informieren müssen, so ist zu beachten, dass die IV-Stelle diesem die Rentenverfügungen vom 30. September 2008 in Kopie zugestellt hat (IV-act. 75 S. 6). Darin wird unter dem Titel Meldepflicht ausdrücklich festgehalten, dass der IV-Stelle jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen ist und diese Aufforderung wird in der beispielhaften Aufzählung dahingehend präzisiert, als dazu insbesondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, zählen. Im Übrigen wird auch auf die Folgen der Verletzung der
- 12 - Meldepflicht hingewiesen. Der Beistand des Beschwerdeführers hätte bei gebührender Aufmerksamkeit folglich Kenntnis von der Meldepflicht des Beschwerdeführers und den aus einer allfälligen Verletzung derselben resultierenden Folgen haben müssen. Da er der Verbesserung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers gleichwohl nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es unterlassen hat, die IV-Stelle hierüber zu informieren, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass der Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jede verständige Person in der gleichen Situation und unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Damit hat der Beistand des Beschwerdeführers die ihm möglicherweise obliegende Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG fahrlässig verletzt. Dieses Fehlverhalten seines Beistandes hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, womit eine Verletzung der Meldepflicht für den strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu bejahen ist, wenn der Beistand des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die IV-Stelle über anspruchserhebliche Änderungen in Kenntnis zu setzen. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer wäre auch während der bestehenden Beistandschaft allein für die Respektierung der aus Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG resultierenden Obliegenheiten verantwortlich gewesen. Denn die IV-Selle hat die Rentenverfügungen vom 30. September 2008 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch in Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt (IV-act. 75 S. 5), womit er die ihn treffende Meldepflicht sowie die im Widerhandlungsfall drohenden Konsequenzen hätte kennen müssen. Indem er es dennoch versäumt hat, die IV-Stelle über seine verbesserte erwerbliche Situation zu informieren, hat er die Sorgfalt missachtet, die eine 56-jährige, in rechtlichen Dingen unerfahrene, redlich handelnde Person unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Dies wird denn
- 13 auch vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Aufhebung der Beistandschaft im Dezember 2010 nicht bestritten. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG wäre somit auch zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während bestehender Beistandschaft allein meldepflichtig gewesen wäre. Dasselbe gilt selbstverständlich, wenn sowohl der vormalige Beistand als auch der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gehalten gewesen wären, die IV-Stelle über die eingetretene Änderung in den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu informieren. c) Nach dem vorangehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer demnach die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die IV-Stelle in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV berechtigt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, d.h. per 1. April 2009, aufzuheben und die im hier strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 9'387.-- zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Verfügungen der IV-Stelle vom 23. sowie 24. September 2013 erweisen sich somit, soweit sie angefochten wurden, als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die IV-Stelle wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer, wie im Einwand vom 4. Juni 2013 beantragt, die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2013 unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'143.-- zu erlassen ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren im Invalidenversicherung bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig
- 14 vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle kann keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]