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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.05.2014 S 2013 116

May 20, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,212 words·~26 min·8

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 116 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. Juli 2011 als Allrounder bei der Firma B._____ AG mit einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und ging der Nebenbeschäftigung als Skilehrer bei der Schneesportschule C._____ nach. Am 18. Dezember 2011 zog er sich eine schwere Unterschenkelfraktur (distale Tibiafraktur) zu, die operiert werden musste. Im späteren Heilungsverlauf trat eine Wundheilungsstörung auf, welche eine nochmalige Operation erforderte. Am 2. April 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zur Früherfassung an, am 25. April 2012, bei der IV-Stelle eingegangen am 8. Mai 2012, erfolgte die definitive IV-Anmeldung. 2. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie sei zum Schluss gekommen, dass A._____ seit dem 16. Juli 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 23. Januar 2013 Einsprache. 3. Mit Verfügung vom 21. August 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und lehnte einen Rentenanspruch ab. Zwar sei A._____ in der Folge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2011 bis zum 15. Juli 2012 erheblich eingeschränkt gewesen. Seit dem 16. Juli 2012, und damit vor Ablauf des Wartejahrs, habe er jedoch wieder die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erreicht. Zudem sei es für ihn auch zumutbar in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Selbst wenn also in der angestammten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werde, bestehe kein Rentenanspruch. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnte demnach auch offen gelassen werden. Letztlich spreche aber viel dafür, dass die angestammte Tätigkeit als Hausmeister und Verwalter eine adaptierte Tätigkeit darstelle.

- 3 - 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Eventualliter sei die Verfügung aufzuheben und eine IV-Rente ab wann rechtens auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % zu gewähren. Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung, die rechtliche Anwendung von Art. 28 IVG und eine Verletzung von Art. 43 ATSG. Begründet wurde, dass die IV-Stelle weder den medizinischen Sachverhalt noch den Sachverhalt um das Invaliden- und Valideneinkommen genügend abgeklärt habe, diese Abklärungen seien nachzuholen. Die IV-Stelle stütze sich auf die falsche Interpretation der Akten durch den RAD-Arzt. Soweit die IV-Stelle die angestammte Tätigkeit als Hausmeister und Verwalter als adaptierte Tätigkeit darstelle, ignoriere sie die Angaben der Arbeitgeberin zum Aufgabenbereich. Die IV-Stelle habe das funktionelle Leistungsvermögen entgegen anders lautender ärztlicher Berichte und damit falsch eingeschätzt und aufgrund des noch anhaltenden Heilungsverlaufs zu früh beurteilt. Es seien weitere operative Eingriffe indiziert, unter anderem eine zweiseitige Metallentfernung. Folglich müsse die derzeitige Leistungseinschränkung vor Entfernung der zweiten Platte umfassend und widerspruchsfrei abgeklärt werden und nach Entfernung der zweiten Platte eine erneute Beurteilung stattfinden, wobei bereits heute die operativen Eingriffe geplant werden könnten. Eventualliter sei gestützt auf die Akten – unter Ausnahme des RAD-Berichts – eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % zuzusprechen. Die Berechnung des Valideneinkommens sei unvollständig. Dieses betrage Fr. 85‘410.-- (recte: Fr. 85‘311.--) und nicht wie von der IV-Stelle angenommen Fr. 55‘084.50. Zudem sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und Ein-

- 4 schränkungen ein Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt. Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 45 %. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 6. Die Instruktionsrichterin verlangte sodann aus den Händen der Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Dieser wurde am 10. Januar 2014 nachgereicht und dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 zur Kenntnis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. August 2013. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens als Versicherungsgericht. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. August 2013 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 5 b) Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2013, und damit vor Ablauf der einjährigen Wartefrist, in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei und auch in adaptierter Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, rügt der Beschwerdeführer die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, eine falsche Anwendung von Art. 28 IVG und eine Verletzung von Art. 43 ATSG. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) Anspruch auf eine IV-Rente, wenn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der

- 6 - Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.H.). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Ihre Untersuchungsergebnisse halten sie schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 81.201]). Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD bezeichnet die zumutbare Tätigkeit und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die

- 7 - Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). c) Auf die Berichte des RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in ihren Schlussfolgerungen begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Beruft sich die versicherte Person demgegenüber auf abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten oder anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren und deren Berichte damit nicht den gleichen Zweck verfolgen, wie die RAD-Beurteilung (vgl. hierzu E.2b). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und andere behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc m.w.H., 135 V 254, nicht publizierte E.4.4.1), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht jedoch nicht von seiner Pflicht einer korrekten Beweiswürdigung. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperson wecken. Bestehen solche Zweifel, so sind ergänzende, versicherungsexterne Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d).

- 8 - 3. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts und eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt, welcher jedoch die Akten falsch interpretiert habe, namentlich indem er dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2012 eine Bestätigung für eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit entnehme. Dr. med. D._____ habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2012 in adaptierter Tätigkeit auf nur 50 % eingeschätzt. Zudem ignoriere die IV-Stelle die Angaben der Arbeitgeberin, soweit sie die angestammte Tätigkeit als Hausmeister und Verwalter als eigentlich adaptierte Tätigkeit darstelle. Ebenso wenig würde Dr. med. E._____ eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestätigen. Die Beschwerdegegnerin habe damit das funktionelle Leistungsvermögen entgegen anders lautender ärztlicher Berichte falsch eingeschätzt und aufgrund des noch anhaltenden Heilungsverlaufes zu früh beurteilen wollen. b) Zu den bei den Akten liegenden Arztberichten ist zunächst festzustellen, dass auf den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 4. Juni 2012 nicht abgestellt werden kann. Dr. med. F._____ hat den Beschwerdeführer letztmals am 15. Februar 2011, damit also vor dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2011, behandelt, und seither keinen direkten Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Er vermag demnach keine aktuelle Einschätzung über die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit infolge der erlittenen Unterschenkelfraktur abzugeben. Aus den Akten ergeben sich indes folgende zu beachtende medizinische Berichte sowie Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers:  Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Chirurgische Orthopädie Lausanne (Vertrauensarzt der Unfallversicherung), hielt in seinem Arztbericht vom 22. März 2012 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass aufgrund der Verletzung eine stehende

- 9 - Tätigkeit nicht möglich sei, sondern eine Tätigkeit in halbsitzender Position erforderlich sei (IV-act. 5, S. 4).  Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Chirurgie von der Klinik Chirurgie-Orthopädie des Spitals C._____, berichtete am 20. Juli 2012 vom ärztlichen Befund der Kontrolle vom 4. Juli 2012. Der Patient leide immer noch unter belastungsabhängigen Schmerzen mit rezidivierenden Schwellungen über dem medialen Malleolus, radiologisch sei die Fraktur langsam am konsolidieren. Zur Prognose führte er an, dass die Entwicklung einer frühzeitigen Arthrose wahrscheinlich sei. Die letzte Kontrolle habe am 16. Juli 2012 stattgefunden. Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er – ausgehend von der Annahme einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als „Barman“ – aus, dass vom 18. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, seit dem 1. Juli 2012 jedoch nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Gastgewerbe könne der Patient noch nicht den ganzen Tag stehen. Die bisherige Tätigkeit sei vorläufig halbtags möglich (4 bis 5 Stunden pro Tag). Dabei bestünde keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden, ab dem 1. Oktober 2012 könne eventuell mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Zu der zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juli 2012 führte er aus: rein sitzende Tätigkeiten: ja; rein stehende Tätigkeiten: ja, aktuell halbtags; wechselbelastende Tätigkeiten: ja, ganztags. Ebenso seien Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen und Stehen, Heben und Tagen bis 10 kg und Treppensteigen möglich. Eine Einschränkung bestehe für vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände) und für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, was zurzeit höchstens halbtags möglich sei. Es bestehe weder eine Einschränkung des Konzentrations- und Auffassungsvermögen, noch in der Anpassungsfähigkeit oder Belastbarkeit, zudem sei die Fahrtauglichkeit gegeben (IV-act. 19).  Am 17. Oktober 2012 besuchte der Beschwerdeführer die Sprechstunde von Dr. med. D._____. Dieser stellte fest, dass im CT noch kein vollständiger Durchbau zu sehen sei, weshalb die Osteosynthesematerialentfernung noch nicht vorgenommen werden könne. Im Übrigen hielt Dr. med. D._____ fest, dass der Patient versuchen werde, im Winter wiederum als Skilehrer tätig zu sein, dabei müsse sicher ein nach Mass angepasster Skischuh getragen werden, ein Rezept sei ausgestellt worden. Ab dem 1. Juli 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 29).

- 10 -  Am 7. November 2012 nahm der RAD-Arzt Dr. med. H._____ eine Abschlussbeurteilung vor. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 23. Juli 2013 (recte: 20. Juli 2012), wonach eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags und eine rein stehende Tätigkeit halbtags ausgeübt werden könne, und gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 26. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer einer optimal wechselbelastenden Tätigkeit nachgehe, kam er zum Schluss, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Kontrolle vor dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 23. Juli 2012 (recte: 20. Juli 2012), damit also seit dem 16. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (IV-act. 50, S. 10).  Dr. med. E._____, FMH Orthopädische Chirurgie von der Klinik N._____, Sport Clinic in O._____, untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 auf dessen Veranlassung hin und berichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2013 über seine Befunde. Zur Leistungsfähigkeit führte er aus, dass Aufwärtsgehen nur mit Mühe, Abwärtsgehen etwas besser möglich sei. Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb, im Baugewerbe und für Event-Tätigkeiten, aber auch eine Tätigkeit als Schneesportlehrer seien nicht mehr möglich. Alltägliche Aktivitäten in der Verwaltung eines Hauses seien jedoch möglich. Derzeit sei die untersuchte Person vor allem für Bürotätigkeiten arbeitsfähig, inkl. einer Tätigkeit in der Verwaltung eines Hauses. In der angestammten Tätigkeit als Skilehrer bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, als Allrounder in der Hotellerie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Für Bürotätigkeiten und leichte Arbeiten ohne Tragen von Gewichten, explizit für die untere Extremität weniger belastende Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei mit einer bleibenden Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes zu rechnen und die Entwicklung einer Arthrose sei überwiegend wahrscheinlich (IV-act. 45).  Am 4. Februar 2013 führte der RAD-Arzt Dr. med. H._____ aus, dass die Arbeitsgeberin im Fragebogen vom 26. Oktober 2012 eine ideal wechselbelastende Tätigkeit umschreibe. Zudem traue sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2012 eine Tätigkeit als Skilehrer wieder zu, was eine erhebliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Allrounder zusätzlich nicht plausibel erscheinen lasse. Zweifellos attestiere Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 23. Juli 2012 (recte: 20. Juli 2012) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit; dem wiederspreche auch Dr. med. G._____ nicht, der eine Wiedereingliederung in eine halbsitzende Arbeit empfehle. Selbst wenn also in angestammter Tätigkeit Einschränkungen bestehen würden, könnte der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit vollumfänglich und uneingeschränkt arbeiten. Zum Bericht von

- 11 - Dr. med. E._____ führte er aus, dieser fokussiere gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers auf die weiteren Behandlungsmöglichkeiten, nicht auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 50, S. 15).  Im Fragebogen für Arbeitgebende, bei der IV-Stelle eingegangen am 26. Oktober 2012, beschrieb die B._____ AG die individuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers wie folgt: Verwaltung, Büro mache 6-33 % oder ½ bis ca. 3 Stunden/Tag manchmal aus. Die Tätigkeiten Haustechnik, Renovation, Umbau und Umgebungsarbeiten würden oft, d.h. zu 34–66 % oder 3 bis rund 51/4 Stunden/Tag, anfallen. Zur Frage, welchen körperlichen Anforderungen/Belastungen der Beschwerdeführer ausgesetzt war bzw. ist, gab die Arbeitgeberin an, dass Sitzen, Gehen, Stehen, Heben oder Tragen von 0 bis über 25 kg etwa zu gleichen Teilen (6–33 oder ½ bis ca. 3 Stunden/Tag manchmal) ausgeführt werden müssten. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers würden sich in Verwaltung, Vermietung, Marketing, Finanzen, Soziales, Planung, Gärtnerei, Elektrik, Sanitär, Haustechnik, Werkstatt, Unterhalt und Kommunikation bewegen. Nach Meinung der Arbeitgeberin könnte der Beschwerdeführer sicherlich noch die Verwaltungs- und Kommunikationsarbeiten ausführen, jedoch weniger die körperlichen Arbeiten (IV-act. 27, S. 1–7).  Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe Dr. med. G._____ in einem Arztbericht vom 16. November 2012 festgestellt, dass für eine stehende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, er empfehle eine Wiedereingliederung in halbsitzender Tätigkeit. Ein solcher Arztbericht wurde vom Beschwerdeführer weder eingereicht, noch liegt ein solcher bei den Akten. Der wiedergegebene Inhalt stimmt jedoch mit den Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinem Arztbericht vom 22. März 2012 überein (vgl. IV-act. 5, S. 4), weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen. c) Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid auf die RAD-Beurteilungen abgestellt. Am 7. November 2012 kam Dr. med. H._____ des RAD gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2013, wonach eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags und eine rein stehende Tätigkeit halbtags ausgeübt werden könne, und gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 26. Oktober 2012, dem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer einer optimal wechselbelastenden Tätigkeit

- 12 nachgehe, zum Schluss, dass seit dem 16. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe (IV-act. 50, S. 10). Am 4. Februar 2012 führte er weiter aus, dass die Arbeitgeberin eine ideal wechselbelastende Tätigkeit umschreibe. Zudem traue sich der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Skilehrer wieder zu, was eine erhebliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Allrounder zusätzlich nicht plausibel erscheinen lasse. Auch Dr. med. D._____ attestiere im Arztbericht vom 20. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Dem wiederspreche auch Dr. med. G._____ nicht, der eine Wiedereingliederung in eine halbsitzende Tätigkeit empfehle. Selbst wenn also in angestammter Tätigkeit Einschränkungen bestehen würden, könnte der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit vollumfänglich und uneingeschränkt arbeiten. Zum Bericht von Dr. med. E._____ führte er aus, dieser fokussiere gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers auf die weiteren Behandlungsmöglichkeiten und nicht auf die Arbeitsfähigkeit (IVact. 50, S. 15). d) Nach Auffassung des RAD-Arztes ist der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2012 in einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung des RAD-Arztes erfolgte in Kenntnis sämtlicher Vorakten. Sie ist in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend. Zudem steht diese nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu den übrigen Akten. Dr. med. D._____ führte in seinem Arztbericht vom 20. Juli 2012 detailliert auf, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellte er dabei nicht fest, dass seit dem 1. Juli 2012 auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst zu 50 % möglich sei. Vielmehr führte dieser zur Frage nach der Zumutbarkeit der „bisherigen Tätigkeit“ aus, dass diese vorläufig nur halbtags ausgeübt werden könne

- 13 - (wobei er von einer Tätigkeit als „Barman“ ausging, vgl. dazu nachfolgend E.4b). In leidensadaptierter Tätigkeit, insbesondere für rein sitzende und für wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit und zwar bereits ab dem 1. Juli 2012. Dr. med. E._____ beurteilte die Arbeitsfähigkeit als Allrounder zwar ebenfalls nur als teilweise gegeben, jedoch bezog er diese Aussage auf eine Tätigkeit in der Hotellerie (vgl. IVact. 45, S. 3). Für Büroarbeiten, alltägliche Aktivitäten in der Verwaltung eines Hauses und für leichtere Arbeiten ohne Tragen von Gewichten sowie ganz allgemein für die untere Extremität weniger belastende Tätigkeiten bestehe indes eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2012 wurde demnach auch von Dr. med. E._____ nicht direkt in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die Ausführungen von Dr. med. G._____, der eine wechselbelastende Tätigkeit empfiehlt. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H._____, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung des RAD-Arztes ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu anderen ärztlichen Berichten. Der Beschwerdeführer vermag damit mit seinem Einwand einer mangelhaften Beweiswürdigung nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer verlangt sodann weitere medizinische Abklärungen. Solche lassen jedoch keine neuen relevanten Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E.4b, 127 V 491 E.1b, 134 I 140 E.5.3). Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und der RAD-Arzt die Akten korrekt gewürdigt hat. e) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Übrigen auch nicht zu früh, selbst wenn nach Aussage von Dr. med. E._____ weitere operative

- 14 - Eingriffe, u.a. eine Metallentfernung, indiziert waren (vgl. IV-act. 45; nach Aussage des Beschwerdeführers wurde eine solche Operation am 7. Juni 2013 auch durchgeführt). Denn bereits vor der Durchführung von weiteren Operationen konnte gemäss den ärztlichen Einschätzungen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit erreicht werden, womit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ein Rentenanspruch entfällt. 4. a) Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kommt eine IV-Rente überhaupt erst dann in Frage, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die „Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich“, wohingegen die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 E.2a; MEYER ULRICH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28, S. 278). Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbsunfähigkeit, die umschrieben ist als die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (zum Ganzen BGE 130 V 97 E.3.2). b) Der Beschwerdeführer war seit der erlittenen Unterschenkelfraktur am 18. Dezember 2011 arbeitsunfähig. Fraglich ist jedoch, ob der Beschwer-

- 15 deführer bereits vor Ablauf des Wartejahrs in seiner angestammten Tätigkeit als Allrounder im Bereich Verwaltung und Hausmeister wieder voll arbeitsfähig war. Gemäss der Beurteilung des RAD-Arztes vom 7. November 2012 entspreche die von der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 26. Oktober 2012 beschriebene Tätigkeit einer optimal wechselbelastenden Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer aufgrund der medizinisch festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten seit dem 16. Juli 2012 in seiner angestammten Tätigkeit bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sein soll. Dr. med. D._____ äusserte sich in seinem Arztbericht vom 20. Juli 2012 ebenfalls zur Arbeitsfähigkeit in der „bisherigen Tätigkeit“ und führte aus, dass diese vorläufig nur halbtags ausgeübt werden könne. Dabei ging Dr. med. D._____ jedoch nicht von der Anstellung als Allrounder im Bereich Verwaltung und Hausmeister mit der von der Arbeitgeberin beschriebenen individuellen Tätigkeit, sondern fälschlicherweise von einer rein stehenden Tätigkeit im Gastgewerbe (als „Barman“) aus (vgl. IVact. 19, S. 2). Dr. med. E._____ beurteilte die Arbeitsfähigkeit als Allrounder ebenfalls als nur teilweise gegeben, jedoch ging auch dieser von einer Tätigkeit in der Hotellerie aus (vgl. IV-act. 45, S. 3), während er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten, alltägliche Aktivitäten in der Verwaltung eines Hauses und für leichtere Arbeiten ohne Tragen von Gewichten sowie ganz allgemein für die untere Extremität weniger belastende Tätigkeiten attestierte. Wie sich die medizinisch festgestellten Einschränkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder im Bereich Verwaltung und Hausmeister auswirken, wird damit aus den Akten nicht restlos klar. Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob der RAD- Arzt die von der Arbeitgeberin beschriebene individuelle Tätigkeit zu Recht als eine wechselbelastende Tätigkeit qualifizierte, in welcher der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2012 wieder voll arbeitsfähig war. Wie es sich damit verhält, insbesondere, ob die bisher ausgeübte Tätigkeit im

- 16 - Haupterwerb als Allrounder im Bereich Verwaltung und Hausmeister eine eigentlich adaptierte Tätigkeit darstellt, kann indessen offen gelassen werden, soweit der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. 5. a) Der Beschwerdeführer ist gemäss übereinstimmender ärztlicher Feststellungen in einer adaptierten Tätigkeit spätestens seit dem 16. Juli 2012 wieder voll arbeitsfähig (vgl. dazu vorne E.3). Vermag er in einer solchen adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, entfällt sein Anspruch auf eine IV-Rente. Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Dabei wird der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen bestimmt. Das Valideneinkommen bemisst sich nach dem ohne Invalidität, genauer ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbaren Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER, a.a.O., Art. 28a S. 300 f.). Dabei werden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinbezogen (SVR 2002 IV Nr. 21 E.3b). Bei sehr starken Einkommensschwankungen rechtfertigt es sich, auf das durchschnittlich erzielte Einkommen während einer längeren Zeitspanne abzustellen, um einen repräsentativen Wert im Bezug auf die Einkommensverhältnisse zu eruieren (SVR 2000 IV Nr. 13 E.3b). Das Invalideneinkommen bezeichnet das mit Invalidität, genauer mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen, wel-

- 17 ches im Rahmen von Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist (MEYER, a.a.O., Art. 28a S. 308). b) Der Beschwerdeführer rügt die Invaliditätsbemessung und behauptet, der Invaliditätsgrad betrage mindestens 40 %, weshalb er Anspruch auf eine IV-Rente habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt um das Invaliden- und das Valideneinkommen ungenügend abgeklärt. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unvollständig berechnet. So habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Tätigkeit bei der B._____ AG eigentlich um eine 100 % Stelle handle bzw. er regelmässig eine grosse Anzahl an Überstunden geleistet habe. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er 296 Überstunden gehabt, dies bei einem Stundensatz von brutto Fr. 30.--. Auf 12 Monate berechnet würden sich 253.7 Überstunden ergeben. Darüber hinaus sei der Nebenverdienst als Skilehrer mit Fr. 4‘384.50 zu tief angerechnet worden. Zum Unfallzeitpunkt habe er sich noch in einer Instruktorfortbildung befunden, weshalb er auch nicht wie üblich 80 bis 90 Tage gearbeitet habe, sondern nur 49 Tage. Die geringere Stundenzahl resultiere aus der Ausbildungsverpflichtung, die ein Skilehrer für den Instruktorlehrgang absolvieren müsse. Ein angestellter Skiinstruktor habe eine Tagespauschale von über Fr. 200.--, bei Privatgästen betrage diese sogar Fr. 350.-- bis 400.--. Ausgehend von den durchschnittlich 90 Arbeitstagen pro Saison und einer durchschnittlichen Tagespauschale von Fr. 300.-- ergebe sich im Nebenverdienst ein Einkommen von Fr. 27‘000.--. Insgesamt hätte damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 85‘410.-- (recte: Fr. 85‘311.--) berücksichtigt werden müssen und nicht bloss von Fr. 55‘084.50. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden sei, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen einen Leidensabzug von 25 % auf dem Tabellenlohn von Fr. 62‘939.90 hätte ge-

- 18 währen müssen, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘795.-- resultiere. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass er eine adaptierte Tätigkeit ausüben könne, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, widerspreche den Arztberichten. Unter Berücksichtigung dieser Einkommen bestehe ein Invaliditätsgrad von 45 %. c) Im Bezug auf das Invalideneinkommen ist zunächst unbestritten, dass von einem Tabellenlohn von Fr. 62‘939.90 (einfache Tätigkeit; Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2010, indexiert) auszugehen ist. Der Beschwerdeführer beschwert sich jedoch darüber, dass ihm kein Leidensabzug gewährt wurde. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik – ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen leidensbedingten Abzug von maximal 25 % zu reduzieren (sogenannter Leidensabzug), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche oder berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.1.1). Ein solcher Abzug wird etwa für leidensbedingte Einschränkungen, aber auch aufgrund des Alters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität, des Aufenthaltsstatus oder des Beschäftigungsgrads gewährt. Dabei soll der Leidensabzug jedoch nicht automatisch und in jedem Fall gewährt werden, sondern nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGE 126 V 75 E.5b/aa). Das Ziel muss es stets bleiben, ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der zumutbaren Verwertung der noch möglichen Restarbeitsfähigkeit entspricht.

- 19 - Wie vorne in E.3 festgestellt leidet der Beschwerdeführer nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung zwar an gewissen gesundheitlich bedingten Einschränkungen, in wechselbelastender sowie in rein sitzender Tätigkeit ist er aber voll arbeitsfähig. Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Tätigkeiten mit weiteren gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens zu rechnen ist. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit über eine vollständige Arbeitsfähigkeit verfüge, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bejahen sei. Anhaltspunkte für persönliche einkommensbeeinflussende Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität, etc.) gibt es ebenfalls keine, weshalb sich auch in diesem Bereich kein Abzug rechtfertigt. Mit der Beschwerdegegnerin ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Gewährung eines Leidensabzugs verneint hat. d) Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘393.90 auszugehen. Damit kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens genügend Abklärungen vorgenommen hat. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vollumfänglich durchdringen würde und von einem Valideneinkommen gemäss seiner Darlegung von Fr. 85‘311.-- ausgegangen würde, ergäbe sich daraus lediglich ein Invaliditätsgrad von 26.85 %, womit immer noch kein Rentenanspruch nach IVG bestünde. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2012 in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.

- 20 - 6. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2012 in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Ob die angestammte Tätigkeit als Allrounder im Bereich Verwaltung und Hausmeister eine adaptierte Tätigkeit darstellt und damit bereits deshalb eine Rentenanspruch zu verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG seine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder erlangt hat, kann damit offen bleiben. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 21 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2013 116 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.05.2014 S 2013 116 — Swissrulings