VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 109 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 30. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. Mit Mitteilung vom 27. August 2001 wurde das Gesuch von A._____ vom 18. August 2000 betreffend berufliche Massnahmen von der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) als gegenstandslos abgeschrieben, da der Gesuchsteller seit 1. Oktober 2000 in vollem Umfang als Lastwagenchauffeur tätig sei. 2. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 20. November 2007 und 21. November 2007 wurden ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente von der IV-Stelle verneint und damit das Leistungsbegehren vom 6. Mai 2007 abgewiesen. Gemäss den Abklärungen sei A._____ seit dem 2. März 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ab dem 2. August 2007 habe er jedoch die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder wie im bisherigen Rahmen aufgenommen, weshalb die gesetzlich erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres nicht erfüllt sei. 3. Am 16. November 2012 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV- Leistungen an, aufgrund von zunehmenden, seit Juli 2012 erneuten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei bereits im Jahr 2007 operativ behandelter Diskushernie im Segment L3/4. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. B._____ vom 4. Dezember 2012 war A._____ seit 3. September 2012 als LKW-Chauffeur 100 % arbeitsunfähig. Am 26. Februar 2013 wurde eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgenommen. 4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wurde das Leistungsbegehren von A._____ abgewiesen beziehungsweise der Anspruch auf eine IV-Rente verneint. Aus medizinischer Sicht könne ihm seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zugemutet werden. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 13. März
- 3 - 2013 abzustellen, wonach A._____ seit dem 26. Februar 2013 in einer behinderungsgeeigneten (= rückenschonenden) Tätigkeit 70 % (ganztags verwertbar) arbeitsfähig sei. A._____ habe keine ärztlichen Berichte oder anderen Dokumente eingereicht, welche die Einschätzung des RAD in Frage stellten oder eine seit dem 26. Februar 2013 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigten. Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'111.-- sei unbestritten. Das hier für das Jahr 2013 relevante Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 41'906.85 gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010, indexiert, bei einem Leidensabzug von 5 % für körperlich leichte Arbeiten. Folglich bestehe ein Invaliditätsgrad von 22.55 %, was keinen Rentenanspruch zur Folge habe. Allerdings bestehe ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sofern A._____ solche beanspruchen möchte und in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5. Am 16. September 2013 erhob A._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2013 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine volle IV- Rente zuzusprechen. Überdies sei ein neutrales interdisziplinäres Gutachten einzuholen über die gesundheitlichen Beschwerden und über die Auswirkungen der Beschwerden auf eine berufliche Tätigkeit und über das Ausmass der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (a) sowie über die seit der letzten Beurteilung eingetretenen Veränderung des gesundheitlichen Zustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (b). Der Beschwerdeführer sei mit den Erkenntnissen der IV-Stelle und der Berechnung des IV-Grades von 23 % nicht einverstanden. Tatsächlich bewirkten die gesundheitlichen Schwierigkeiten, dass der Beschwerdeführer praktisch über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge. Aufgrund der persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen sei es völlig ausgeschlossen, dass er ein Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 er-
- 4 zielen könne. Die im angefochtenen Entscheid auf Seite 4 erwähnten Arbeiten seien zu wenig konkret beschrieben, als dass der Beschwerdeführer daraus etwas ableiten könnte. Er führe seit 12 Jahren seine bisherigen körperlich belastenden Arbeiten aus. Beim heute 62 Jahre alten Beschwerdeführer könne deshalb nicht ohne seine geistige und psychische Verfassung und seine Fähigkeiten für solche Arbeiten genau zu ermitteln und zu prüfen, davon ausgegangen werden, dass er körperlich und geistig überhaupt fähig wäre, in jedem beliebigen Arbeitsumfeld "leichte, einfache und repetitive Tätigkeiten" auszuüben. Darauf sei der RAD gar nicht eingegangen. Deshalb sei ein umfassendes neutrales interdisziplinäres medizinisches Gutachten unumgänglich. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2013 beantragte die IV- Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe auch im vorliegenden Verfahren keine Arztberichte eingereicht, welche die Einschätzung des RAD vom 13. Mai 2013 in Frage stellten oder eine seit dem 26. Februar 2013 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigten. Weshalb es dem Beschwerdeführer infolge fehlender Beweglichkeit unzumutbar sein solle, eine behinderungsgeeignete, das heisst für ihn neue Tätigkeit auszuüben, sei trotz seines Alters nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil habe der gelernte Maurer – mit Schweizer Bürgerrecht und deutscher Muttersprache – in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass er genügend beweglich sei, neue berufliche Tätigkeiten auszuüben. Schliesslich gebe es keinen Grund, vom ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 abzuweichen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Juli 2013 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht verneint hat. Umstritten ist einerseits die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und anderseits das Invalideneinkommen. Nicht streitig ist das für das Jahr 2013 relevante Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'111.-- sowie die seit 3. September 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Bergbahnmitarbeiter aufgrund der Rückenbeschwerden. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG,
- 6 - Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
- 7 das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). 3. a) Vorliegend ist primär die Frage nach der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten beziehungsweise rückenschonenden Tätigkeit zu klären. Die Beschwerdegegnerin stellt diesbezüglich auf das Gutachten der RAD-Ärztin C._____ vom 13. März 2013 ab (IV-act. 62). Vorerst ist folglich zu beurteilen, ob das Gutachten den praxisgemäss geforderten Kriterien genügt. Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 32 zu Art. 44). Vorliegend hat die RAD-Ärztin C._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sozialmedizin sowie zertifizierte medizinische
- 8 - Gutachterin SIM, den Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 selber untersucht und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-act. 62 S. 5/6): reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei St. n. lateraler Foraminotomie links mit Entfernung einer Diskushernie vom 5. April 2007 sowie multisegmentalen degenerativen Veränderungen L1/2-L3/4 und Osteochondrose, geringe Spinalkanalstenose (unter Verweis auf das MRI vom 2. Oktober 2012 [vgl. IV-act. 49]). Sensomotorische Defizite wurden nicht festgestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Der ausführlich festgehaltenen Anamnese kann entnommen werden, dass auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die im Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse aus dem Aktenstudium zeigen zudem, dass die Anamnese in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet überdies ein und die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin C._____, dass ein deutliches Belastungsdefizit im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe, welches die angestammte Tätigkeit als LKW- Chauffeur ab 3. September 2012 im Weiteren überdauernd ausschliesse, ist nachvollziehbar. Ebenso wird von der RAD-Ärztin begründet und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer nicht solche erheblichen funktionellen Einschränkungen bestünden, insbesondere keine relevanten sensomotorischen Defizite, die ab 26. Februar 2013 eine leidensadaptierte Tätigkeit unter Beachtung des Belastungs- und Ressourcenprofils zu 100 % verunmöglichen würden. Einem erhöhten Pausenbedarf werde bei ganztägiger Präsenz durch eine Leistungsminderung von 30 % Rechnung getragen. Aus medizinischer Sicht seien mindestens leichte ausschliesslich frei wählbare wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen über 10 kg, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie unter Vermeidung von Erschütterungen und Vibrationen zumutbar. Das Gutachten der RAD-Ärztin C._____ ist folglich als genügend um-
- 9 fassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen und es ist ihm somit voller Beweiswert zuzusprechen (BGE 125 V 351 E.3a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2007). b) Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung der RAD-Ärztin nicht einverstanden. Er lehne die Auffassung ab, dass er für eine angepasste Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweise, verbunden mit einer Leistungsminderung von 30 %. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme mit dem Rücken verfüge er praktisch über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Allerdings reichte der Beschwerdeführer keine Arztberichte ein, welche seine Behauptung stützen beziehungsweise die RAD-Beurteilung in Zweifel ziehen könnten oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin am 26. Februar 2013 belegen würden. Auch die ärztlichen Berichte der Uniklinik X.____ vom 5. Oktober 2012 (IV-act. 35 S. 1 f.) beziehungsweise vom 4. Dezember 2012 (IV-act. 50) und des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 13. November 2012 (IV-act. 58 S. 3) widersprechen dem RAD-Gutachten vom 13. März 2013 (IV-act. 62) in keiner Weise. Dr. med. B._____ verweist in seinem Bericht auf die Einschätzung der Ärzte der Uniklinik X.____, welche wie die RAD-Ärztin eine Wiederaufnahme der Arbeit als Chauffeur mit schwerem körperlichen Einsatz verneinen, dem Beschwerdeführer jedoch Eingliederungsmassnahmen zumuten. Dr. med. B._____ hält zudem fest, es müsse abgeklärt werden, welche leidensangepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführer ab wann ausführen könne. Dieser Empfehlung wurde mit der Einholung des RAD-Gutachtens Rechnung getragen. Wie vorstehend in Erwägung 3a gezeigt, ist das RAD-Gutachten insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und es ist ihm voller Beweiswert zuzusprechen. Demgegenüber sind die Einwände des Beschwerdeführers
- 10 nicht stichhaltig und die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf das RAD-Gutachten abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in rückenschonender Tätigkeit ganztags verwertbar zu 70 % arbeitsfähig ist. c) Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Vorliegend ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte und damit die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer beantragte interdisziplinäre Gutachten nicht angezeigt ist, zumal davon keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 4. a) Es ist sodann die wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob die invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E.3b). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeig-
- 11 nete Arbeitsstelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer von verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. BGE 110 V 273 E.4b sowie 134 V 64 E.4.2.1). Dies gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch gemäss Rechtsprechung keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.5 sowie I 45/06 vom 5. März 2007 E.4.2.3, I 617/02 vom 10. März 2003 E.3.1). b) Im konkreten Fall schlägt die Beschwerdegegnerin folgende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vor: leichte Maschinenbedienung,
- 12 - Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juli 2013 S. 4 und der Vernehmlassung vom 25. September 2013 S. 3 unter Verweis auf SVR 2001 IV Nr. 10 E.4a). Fraglich ist, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeiten auszuführen. c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % sei nicht umsetzbar und entspreche rein theoretischen, nur der Rentenvermeidung dienenden Annahmen ohne jeden Bezug zur Realität und zum vorliegenden Fall. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Arbeiten seien zu wenig konkret beschrieben, als dass der Beschwerdeführer daraus etwas für sich ableiten könne. Er sei nicht geeignet für kaufmännische und ähnliche Tätigkeiten. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass er einen Lebensmittelladen geführt habe, sei insofern nicht dienlich, als er auch da für das "Grobe" zuständig gewesen sei, während die anderen Arbeiten von seiner Frau und den Hilfskräften erledigt worden seien. Aus demselben Grund habe er seinen Abstecher ins Versicherungsgeschäft erfolglos und bald beenden müssen. Hubstapler fahren und Gewichte heben dürfe er nicht. Wegen der Rückenprobleme könne er auch nicht an einer leichten Arbeit verweilen, sondern müsse sich ständig in Gang halten. Er habe seit 12 Jahren seine bisherigen körperlich belastenden Arbeiten ausgeführt und sei dabei als Chauffeur und Pistenfahrzeugfahrer immer unterwegs und auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich seine Arbeit selber einteilen können. Mit fortgeschrittenem Alter entwickelten sich die körperlichen und geistigen Fähigkeiten (das heisse auch die für einen Stellenwechsel notwendige "Beweglichkeit" im eigentlichen und übertragenen
- 13 - Sinne) nicht mehr weiter. Wer, wie der Beschwerdeführer, in diesem fortgeschrittenen Alter sei, Maurer gelernt habe und die Arbeit draussen seit Jahren gewohnt sei und sich dort mehr oder weniger "frei" fühlen könne, sei kaum noch zu den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Arbeiten befähigt. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2013 unter Verweis auf die allgemeine Schadenminderungspflicht die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass er genügend beweglich sei, neue berufliche Tätigkeiten auszuüben (vgl. dazu das Protokoll der Früherfassung vom 15. November 2012 [IV-act. 47 S. 2]). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Anpassungsfähigkeit in seinem fortgeschrittenen Alter nicht mehr möglich sein sollte. Der gelernte Maurer mit Schweizer Bürgerrecht und deutscher Muttersprache habe mit seinen Schul- und Berufskenntnissen auf dem vorliegend relevanten Anforderungsniveau 4 trotz fortgeschrittenem Alter eher Wettbewerbsvorteile. d) Wie soeben dargelegt, wird in Bezug auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Parteien insbesondere das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers thematisiert. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
- 14 begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E.4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungsund Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, wird auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abgestellt. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E.3.3). Vorliegend erachtet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer spätestens seit dem 26. Februar 2013, dem Tag der Untersuchung durch die RAD-Ärztin, für 70 % arbeitsfähig (ganztags verwertbar). In diesem Zeitpunkt liessen die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zu und es bestehe somit ab 26. Februar 2013 eine medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit. Der Beschwerdeführer, geboren am 19. August
- 15 - 1951, war zu diesem Zeitpunkt 61 ½ Jahre alt. Es standen ihm somit noch 3 ½ Jahre für eine berufliche Tätigkeit beziehungsweise einen allfälligen Berufswechsel bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters zu Verfügung. Trotz der verbleibenden – relativ kurzen – Aktivitätsdauer von 3 ½ Jahren scheint es nicht unrealistisch und unmöglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Maurer, als Schweizer mit deutscher Muttersprache und mit langjähriger Berufserfahrung als Polier, als Mitarbeiter einer Versicherung, als Geschäftsführer eines Ladens, als Lastwagenchauffeur und Bergbahnenmitarbeiter (vgl. das Protokoll der Früherfassung vom 15. November 2012 [IV-act. 47 S. 2]) im Rahmen seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 70 % eine neue Arbeitsstelle finden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach bewiesen habe, dass er genügend beweglich sei, um neue berufliche Tätigkeiten in Angriff zu nehmen. Wie vorstehend in Erwägung 3a dargelegt, sind auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass keine seinen Leiden angepasste Tätigkeit mehr möglich wäre. So stellte die RAD-Ärztin fest, dass nicht solche erheblichen funktionellen Einschränkungen bestünden, insbesondere keine relevanten sensomotorischen Defizite, die eine leidensadaptierte Tätigkeit unter Beachtung des Belastungs- und Ressourcenprofils verunmöglichen würden (vgl. das Gutachten der RAD-Ärztin C._____ [IV-act. 62 S. 5 f.]). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass sowohl sein Alter als auch die Arbeitsmarktlage seine Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälern. Indessen schränken die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten seine Möglichkeiten nicht derart ein, dass es ihm unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise er auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers angewiesen wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006
- 16 - E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Erfahrungen in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten (vgl. das Protokoll der Früherfassung vom 15. November 2012 [IV-act. 47 S. 2]) über weit intaktere Chancen als im Falle eines über 61-jährigen Versicherten, dem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verneint hat, weil er über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 sowie I 831/05 vom 21. August 2006 E.4.1.2). Anders sah es das Bundesgericht in Bezug auf einen 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, dessen Restarbeitsfähigkeit als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde (vgl. Das Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E.4.2). Auch im Falle eines 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dieser sei zwar nicht leicht vermittelbar. Mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden indessen gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig sei und die ihm zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterliege, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E.4.1 mit weiteren Hinweisen sowie I 831/05 vom 21. August 2006). Ebenso wurde die Restarbeitsfähigkeit eines ebenfalls
- 17 - 60-jährigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand, als arbeitsmarkttauglich angesehen (vgl. die Urteile das Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.3 sowie 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die zitierten Bundesgerichtsentscheide zeigen, dass sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Unter Würdigung aller Umstände kann es vorliegend nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, wenn die Beschwerdegegnerin bei einer verbleibenden Restaktivitätsdauer von 3 ½ Jahren einen invaliditätsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG verneint hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2007 vom 21. Februar 2008 E.5.1). Folglich ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht worden und die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 5. a) Schliesslich bleibt die Frage des Invalideneinkommens zu klären. Nicht streitig ist das für das Jahr 2013 relevante Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'111.--. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 135 V 297 E.5.2) wie folgt: Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2010 auf Fr. 4'901.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-297
- 18 - Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei der 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 sowie eines angemessen Leidensabzugs von 5 % (für körperlich leichte Arbeiten) das hier für das Jahr 2013 relevante Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01 x 1.01 x 0.95). Diese Berechnung ist an sich korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass es für ihn mit seinen persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen sei, ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41'906.85 zu erzielen. b) Angesichts der soeben in den Erwägungen 3 und 4 eingehend dargelegten (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten beziehungsweise rückenschonenden Tätigkeit sowie deren wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens und des soeben errechneten Invalideneinkommens ergibt sich somit ein IV-Grad von 22.55 % respektive 23 % (vgl. BGE 130 V 121 E.3). Nur am Rande sei bemerkt, dass die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts in Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs nicht auf Rechtsverletzung beschränkt ist, sondern sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung erstreckt (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2; MEYER, a.a.O., S. 315 f.). Der von der Beschwerdegegnerin hier gewährte – vom Beschwerdeführer nicht beanstandete – Leidensabzug von 5 % (für leichte Arbeiten) ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu tief (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4 sowie MEYER, a.a.O., S. 314 ff.). Die Frage nach dem Leidensabzug kann indessen offen gelassen werden,
- 19 denn selbst wenn von einem maximalen Leidensabzug von 20 % ausgegangen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV- Rente (das Invalidenkommen würde dann Fr. 35'290.-- betragen [Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01 x 1.01 x 0.80] und es resultierte ein IV-Grad von 35 %). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer folglich – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2013 feststellte – keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. 6. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 zu Recht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat, sofern er sich in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und berufliche Eingliederungsmassnahmen beanspruchen möchte. Darauf kann verwiesen werden. 7. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 29. Juli 2013 zu Recht ergangen ist und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Indessen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sofern er sich in der Lage fühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und berufliche Eingliederungsmassnahmen beanspruchen möchte. Die Beschwerde ist folglich insgesamt abzuweisen. 8. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-
- 20 legt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]