Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 104 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 5. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Der ursprünglich als Bahnsteward tätige A._____ (Jg. 1966) meldete sich am 24. August 1993 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an, da er an einem Hüftschaden und Arthrose leide. Die IV-Stelle erbrachte die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) seit dem 1. Mai 1999. Zuvor wies er einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente aus (1. Februar 1994 – 30. Juni 1995 und 1. Mai 1998 – 30. April 1999). Anlässlich des im Jahr 2003 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass vor dem Mai 2005 kein Revisionsgrund bestanden habe, weshalb der bisherige Invaliditätsgrad von 50 % bis Mai 2005 respektive bis Juli 2005 (Wartefrist von drei Monaten) Gültigkeit habe. Am 9. Mai 2005 habe A._____ einen Herzinfarkt erlitten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu. Ihm sei eine leidensangepasste Tätigkeit von 35 % zumutbar. 2. Anlässlich des am 1. März 2012 durch die IV-Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens gab A._____ im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung, datiert vom 20. März 2012, an, dass er im Oktober 2009 einen zweiten Herzinfarkt erlitten habe. Nach Einholen des Fragebogens für Arbeitgebende betreffend berufliche Integration/Rente bei der B._____ AG und weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 14. Januar 2013 in Aussicht, seine bisherige ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente herabzusetzen und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % aufzuheben. Für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen
- 3 - Leistungen seien zurückzuerstatten. Hierüber werde eine separate Verfügung erlassen. 3. Dagegen erhob A._____ am 4. Februar 2013 mündlich Einwand. In seiner nachgereichten Begründung vom 25. März 2013 beantragte er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 eine unbefristete Dreiviertelsrente. Eventualiter sei mit dem Entscheid bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle noch einzuholenden medizinischen Berichts zuzuwarten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 reichte A._____ den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 13. Mai 2013 betreffend kardiologische Standortbestimmung sowie die transthorakale Echokardiographie vom 3. Mai 2013 nach. Aufgrund des darin geäusserten Verdachts auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit gehe er davon aus, dass weitere Abklärungen vorzunehmen seien. 4. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 stellte die IV-Stelle die Rente von A._____ per sofort vorsorglich ein. 5. Mit Verfügung vom 26. August 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 14. Januar 2013, wonach seine bisherige ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente herabgesetzt (Ziffer 1) und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % aufgehoben werde (Ziffer 2). Für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Hierüber werde eine separate Verfügung erlassen (Ziffer 3). Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 4). Die Verfügung begründet die IV-Stelle damit, dass A._____ im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden als Chauf-
- 4 feur ein Einkommen von Fr. 67'372.75 erzielen könnte. Er habe vom März bis zum Oktober 2010 einen Jahresverdienst von Fr. 28'320.-- erzielt, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'052.75 respektive ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Im Jahr 2011 hätte das Einkommen ohne Gesundheitsschaden Fr. 68'046.45 betragen, wobei A._____ in der ersten Jahreshälfte 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'790.-- verdient habe. Die entsprechende Invaliditätseinbusse betrage Fr. 20'256.45, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche. Aufgrund der erzielten monatlichen Einkommen als Buschauffeur, welche stark angestiegen seien, und ab dem Jahr 2010 durchgehend zu einer Änderung des Rentenanspruchs bei Einhaltung der Meldepflicht geführt hätten, sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen und damit der Revisionsgrund gegeben. Er habe sich seit dem zweiten Infarkt (im Jahr 2009) ausgezeichnet erholt, weshalb die Arbeitsfähigkeit, die er seit Februar 2011 ausübe, somit noch immer möglich sei. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit – wie vorliegend –, die ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe, sei in jedem Fall zu berücksichtigen. Die hypothetische Berechnung des Invalideneinkommens sei zu Recht erfolgt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die dieselben Belastungen mit sich bringe wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Damit bestehe keine Notwendigkeit der invasiven Koronarangiographie. 6. Am 13. September 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Ziffern 1 (Herabsetzung auf eine halbe Rente vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011) und Ziffer 2 (Aufhebung der Rente per 1. Mai 2011) der Verfügung vom 26. August 2013 seien aufzuheben. Es sei ein medizinisches Gutachten über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer adaptierten Tätigkeit seit dem 1. März 2010 einzuholen. Es sei
- 5 ihm ab dem 1. Juni 2010 unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Die Ziffer 3 (Verletzung der Meldepflicht und Rückerstattung) der Verfügung vom 26. August 2013 sei insofern aufzuheben, als eine Verletzung der Meldepflicht festgestellt und die Rückerstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 angeordnet werde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle nicht auf seine Argumente in der Ergänzung zum Einwand eingegangen sei und Letztere den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt habe. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenrevision bzw. seit Zusprechung der ganzen Rente nicht verbessert. Eher sei – würde der Sachverhalt vollständig abgeklärt – von einer Verschlechterung auszugehen. Er leide nach wie vor an den Folgen der Hüftoperation und nach zwei Herzinfarkten an einer koronaren Herzkrankheit. Es dürfe aufgrund des vorübergehend höheren Einkommens während einzelner Monate seit dem Jahr 2010 nicht auf einen dauerhaft verbesserten Gesundheitszustand und eine erhöhte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Zum einen sei ungewiss, ob er überhaupt noch für Personentransporte eingesetzt werden dürfe. Zum andern sei aus einzelnen Einkommensschwankungen und wenigen Monaten mit vermehrt wahrgenommenen Einsätzen nicht zu schliessen, dass er eine solche Tätigkeit mit konstant hohem Pensum ertragen könnte. Die IV-Stelle habe keine arbeitsmedizinischen Abklärungen vorgenommen und bei der letzten Arbeitgeberin keine Auskünfte über die Art der Einsätze eingeholt, weshalb der Sachverhalt auch diesbezüglich unvollständig abgeklärt worden sei. Im Weiteren sei das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Abzustellen sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungseinbusse, weshalb sich am Invaliditätsgrad von 75 % nichts verändert habe. Er habe seine Anstellung verloren und sei nur noch auf Abruf für einen Unternehmer als Fahrer tätig. Es sei deshalb auf die Tabellenlöhne abzustellen. Ihm stehe somit nach wie vor eine ganze Rente zu, weshalb eine
- 6 - Verfügung betreffend die Verletzung der Meldepflicht entfalle. Selbst wenn die Rente wider Erwarten reduziert oder gar aufgehoben werde, liege keine Verletzung vor. Die IV-Stelle habe diese zudem nicht weiter begründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 7. Am 15. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Koronarangiographie vom 3. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 16) nach. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe, in jedem Fall – so auch vorliegend – zu berücksichtigen sei, weshalb die Rente zu revidieren gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei auch nach den LSE-Tabellen zumutbar, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Im Weiteren begründe die invaliditätsfremde Kündigung keinen Revisionsgrund. Schliesslich hätte er die Verdopplung seines Erwerbseinkommens melden müssen, weshalb er die Meldepflicht verletzt habe. 9. Bezüglich der Zuschrift des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2013 auf eine Ergänzung ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013. 10. Am 6. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Anlässlich der während des vorliegenden Verfahrens durchgeführten Koronarangiographie habe sich keine Verbesserung er-
- 7 geben, vielmehr seien am Hauptstamm ostial neue Wandveränderungen festgestellt worden. Die Annahme einer erhöhten Arbeitsfähigkeit seit der Zusprechung der ganzen Rente sei aktenwidrig und nicht durch ein medizinisches Gutachten erhärtet. Er habe im Jahr 2010 und im ersten Halbjahr 2011 mehrere kurze Fahrten erhalten und damit mehr verdient, was aber nicht heisse, dass er eine erheblich grössere Leistung erbracht habe. Im Weiteren wäre – wenn er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, 50 % oder gar 80 % zu arbeiten – das Valideneinkommen zu erhöhen und nicht auf der Basis der Angabe der B._____ AG festzustellen, welches auch den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe. Er arbeite weiterhin für dasselbe Carunternehmen, wobei er nach wie vor nur für einfache Aufträge eingesetzt werde. Gegebenfalls sei der Sachverhalt durch die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zu ergänzen. Eine Rückkehr in den Beruf als Taxifahrer oder als Lastwagenchauffeur komme auf jeden Fall nicht in Frage. Er sei subjektiv nicht davon ausgegangen, dass er sein Pensum auf bis zu 80 % gesteigert hätte. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. 11. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 18. Dezember 2013 an ihren Anträgen fest. Betreffend das Valideneinkommen führt sie aus, dass dieses nicht auf der Basis der Angaben der B._____ AG festgelegt worden sei. Vielmehr habe sein ursprüngliches Valideneinkommen als Bahnsteward Fr. 48'100.-- für das Jahr 2001 betragen und sei mit Verfügung vom 21. Mai 2007 an seine neue Tätigkeit als Lastwagenchauffeur auf Fr. 63'169.20 für das Jahr 2006 angepasst worden. Die weiteren Abklärungen bei seiner damaligen Arbeitgeberin hätten ergeben, dass sein gesundheitlicher Zustand es zulasse, als Carchauffeur ein Erwerbseinkommen von mindestens 70 % des Valideneinkommens zu erzielen. Dass er diese Erwerbsfähigkeit aus wirtschaftlichen oder aus persönlichen Gründen nicht vollständig ausschöpfe, könne für seinen Rentenanspruch
- 8 nicht von Bedeutung sein. Betreffend der durchgeführten Koronarangiographie sei festzuhalten, dass sich aktuell keine stenosierende Koronarsklerose zeige, die vormals interventionell behandelten Segmente ein gutes Langzeitergebnis zeigten und die linksventrikuläre Funktion sehr gut sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, da er dadurch berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die zugunsten des Beschwerdeführers ausgerichtete ganze IV-Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine
- 9 halbe Rente herabgesetzt und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 eingestellt hat. Damit einhergehend ist zu entscheiden, ob zu dessen Beurteilung weitere medizinische Abklärungen durchzuführen sind. Zudem stellt sich die Frage einer Verletzung der Meldepflicht. c) Im Verfahren S 13 136 wurde der Antrag um Vereinigung des Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren S 13 104 gestellt. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Inhaltlich geht es im vorliegenden Verfahren S 13 104 unbestrittenermassen um denselben Sachverhalt wie im Verwaltungsgerichtsverfahren S 13 136, weshalb die beiden Verwaltungsverfahren zusammen zu beurteilen sind. Da im Verfahren S 13 136 die Parteien jedoch nicht (gänzlich) identisch sind mit den hiesigen Parteien und auch der Streitgegenstand respektive die sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen nicht übereinstimmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden S 13 136 vom 5. Juni 2014 E.1), hält es das Gericht für angebracht, die beiden Verfahren S 13 104 und S 13 136 nicht zu vereinigen. Es werden zwei separate Urteile erlassen. 2. a) Nach Art. 17 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche
- 10 - Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (BGE 134 V 131 E.3; 133 V 108 E.5; 130 V 343 E.3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003 E.2). Art. 31 Abs. 1 IVG präzisiert die erwerbliche Komponente insoweit, als die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. b) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des Revisionsverfahrens seine bisherige ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Invaliditätsgrad von 58 %) und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 eingestellt (Invaliditätsgrad von 30 %). Grund für die Revision sei das tatsächlich erzielte Einkommen als Buschauffeur, welches stark angestiegen sei und ab dem Jahr 2010 durchgehend zu einer Änderung des Rentenanspruchs geführt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds an sich und zu Recht nicht, macht aber diesbezüglich einerseits geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt habe. Anderseits rügt er vordergründig die Festlegung seines Invalideneinkommens und die damit einhergehende Ermittlung des Invaliditätsgrads. Nachfolgend ist demnach zunächst auf die Rüge betreffend die medizinische Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich seiner Herzkrankheit, einzugehen (vgl. unten E.3), bevor alsdann die Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrads (vgl. unten E.4) zu prüfen sind.
- 11 - 3. a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin trotz des von Dr. med. C._____, Co-Chefarzt Medizin, Leiter Kardiologie, geäusserten Verdachts auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit, es unterlassen habe, der Frage, ob er für die Durchführung von Personentransporten geeignet sei, nachzugehen. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt und damit die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenrevision bzw. seit Zusprechung der ganzen Rente nicht verbessert. Eher sei – würde der Sachverhalt vollständig abgeklärt – von einer Verschlechterung auszugehen. Entsprechend beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 1. März 2010. b) Aktenkundig ist die kardiologische Standortbestimmung vom 3. Mai 2013, nach welcher gemäss Dr. med. C._____ die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden für eine manifeste koronare Herzkrankheit nicht ganz typisch seien. Dennoch bestehe der Verdacht auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit. Das grosse Risikoprofil sowie die provozierbaren Brustschmerzen sprächen dafür. Da er teils als Buschauffeur arbeite, sei eine erneute invasive Abklärung ratsam. Die Untersuchung sei für den 13. Mai 2013 vorgesehen (IV-act. 129/4). Im E-Mail vom 11. Mai 2013 zuhanden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte Dr. med. C._____ im Weiteren aus, dass er dem Beschwerdeführer zur besseren Beurteilung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit zur nochmaligen Herzkatheteruntersuchung geraten habe. Die Terminvereinbarung habe der Beschwerdeführer wieder abgesagt. Ohne diese Untersu-
- 12 chung sei die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit schwierig. In der aktuellen Situation und ohne Kenntnisse der aktuellen Koronarsituation sei die Eignung für Personentransporte sicher nicht gegeben (Bf.act. 13). Nach der am 1. Oktober 2013 doch noch durchgeführten Koronarangiographie zeige sich gemäss dem – während des vorliegenden Verfahrens nachgereichten – Arztbericht vom 3. Oktober 2013 von Dr. med. C._____ und Dipl. med. D._____, Assistenzärztin, keine stenosierende Koronarsklerose. Allerdings bestünden am Hauptstamm ostial neue Wandveränderungen. Die vormals interventionell behandelten Segmente zeigten ein gutes Langzeitergebnis (Bf.-act.16). c) Aufgrund dieser Aktenlage erscheint die medizinische Beurteilung des Sachverhalts genügend. Ob die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat, kann letztlich offen bleiben. Immerhin hatte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 27. Juni 2013 festgestellt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit bestehe, die dieselben Belastungen mit sich bringen würden wie die zuletzt ausgeübte. Damit bestehe keine Notwendigkeit der invasiven Koronarangiographie (IV-act.131/7). Der Arztbericht vom 3. Oktober 2013 bestätigt den im Mai 2013 von Dr. med. C._____ geäusserten Verdacht auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit nicht. Im nach durchgeführter Koronarangiographie nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 werden – vorbehältlich der am Hauptstamm ostial neuen Wandveränderungen – keine Auffälligkeiten beschrieben. Die vormals interventionell behandelten Segmente zeigten ein gutes Langzeitergebnis (Bf.-act. 16). Vorliegend erscheint aufgrund dessen eine gutachterliche Abklärung als verzichtbar. Es liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine er-
- 13 gänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 157 E.1b in fine). Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E.1d; 104 V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine mit Hinweisen). Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzprobleme ist im nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 – wie bereits erwähnt – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fahreignung attestiert worden (Bf.-act. 16). Von einer weiteren Untersuchung sind keine neuen Befunde zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren Begutachtung besteht. Diesem Ergebnis ist umso mehr beizupflichten, als auch Dr. med. E._____, RAD Ostschweiz, mit Stellungnahme vom 27. Juni 2013 festhielt, dass der Vergleich der beiden Arztbericht des Kardiologen Dr. med. C._____ aus dem Jahr 2010 (IV-act. 113) und dem Jahr 2013 (IV-act. 129) ergebe, dass die Diagnosen identisch seien bis auf eine nicht richtungsgebende Reduktion der noch immer adäquaten Belastbarkeit von 183 Watt [93 % des Sollwerts] auf 161 Watt [83 % des Sollwerts]. In der Beschreibung der aktuellen Beschwerden würden sich ebenfalls wortwörtliche Übereinstimmungen finden. Neu sei, dass die geklagten Beschwerden auch während der Arbeit auftreten würden und dass bei stärkerer Belastung auch Atemnot auftrete. Dem stehe
- 14 die leichte Verbesserung des Allgemeinzustands des Beschwerdeführers gegenüber. Letzterer habe leicht an Gewicht verloren und der Blutdruck sei besser eingestellt. Dies spreche grundsätzlich eher für eine bessere Belastbarkeit. Dass gemäss Dr. med. C._____ die aktuellen Beschwerden nicht ganz typisch seien, sei gemäss dem RAD daher gut verständlich. Rein aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die dieselben Belastungen mit sich bringen würden wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IV-act. 131/6 f.). d) Der Vollständigkeit halber sei hierbei noch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an diese RAD-Beurteilung vom 27. Juni 2013 die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Einwand für nicht stichhaltig beurteilt hat (IV-act. 130/5). Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b), weshalb darin keine Verletzung der ihr obliegenden Begründungspflicht erblickt werden kann. 4. a) Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund der an sich nicht bestrittenen Einkommen in den Jahren 2010 und 2011 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Tätigkeit als Carchauffeur zu 50 % bzw. zu 80 % und demzufolge zu mindestens 70 % arbeitsfähig ist. Und dies allein aufgrund der (veränderten) Einkommenssituation und ohne, dass ärztlich attestiert wäre, wie hoch die effektive Arbeitsfähigkeit aktuell ist. b) Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit.
- 15 - Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). c) Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2010 als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 67'372.75 (Valideneinkommen) erzielen können. Ab März 2010 bis Oktober 2010 habe er einen Jahresverdienst von Fr. 28'320.-- (Invalideneinkommen) erzielt. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'052.75 (Fr. 67'372.75 - Fr. 28'320.--), was einen Invaliditätsgrad von 58 % ergebe. Der tatsächliche Verdienst sei ab November 2010 wieder geringer gewesen, da der oben genannte Verdienst jedoch durchgehend während einem längeren Zeitraum von acht Monaten erzielt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dies invaliditätsfremde Gründe habe und es aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar gewesen sei, dieses Einkommen zu erzielen. Im Jahr 2011 habe das Einkommen ohne Gesundheitsschaden Fr. 68'046.45 (Valideneinkommen) betragen. Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz und damit das Einkommen wiederum deutlich erhöht. Er habe in der ersten Jahreshälfte 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'790.-- (Invalideneinkommen) erzielt, womit eine Erwerbseinbusse
- 16 von Fr. 20'256.45 (Fr. 68'046.45 - Fr. 47'790.--) resultiere. Sein Invaliditätsgrad betrage damit 30 %. Aus medizinischer Sicht sei diese Arbeitsfähigkeit auch weiterhin zumutbar. Die Gründe dafür, dass das Pensum nicht auch weiterhin ausgeübt worden sei, seien nicht gesundheitlicher Natur (IV-act. 130). d) Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass diese Argumentation auf einem Trugschluss beruhe. Zum einen sei ungewiss, ob er überhaupt noch für Personentransporte eingesetzt werden könne und dürfe, weshalb das bei der B._____ AG erzielte Einkommen nicht von Belang sei. Zum andern sei nicht aus einzelnen Einkommensschwankungen und wenigen Monaten mit vermehrt wahrgenommenen Einsätzen zu schliessen, dass er eine solche Tätigkeit – selbst wenn ihm die Ausübung von Personentransporten weiterhin erlaubt werden könnte – mit konstant hohem Pensum gesundheitlich ertragen könnte. Er sei auf eine leichte Tätigkeit, mit kurzen Fahrten unter geringem Zeitdruck angewiesen. Die Arbeitsbedingungen bei der B._____ AG seien hierfür ideal gewesen. Die Anstellung habe er infolge Geschäftsaufgabe verloren. Bei einem anderen Arbeitgeber würde er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr gleich nutzen können. Es sei deshalb unzulässig, das Invalideneinkommen auf der Basis des in den letzten Jahren zeitweise während einzelnen Monaten erzielte höhere Einkommen zu berechnen und dem Valideneinkommen als Lastwagenchauffeur gegenüberzustellen. Es komme hinzu, dass er, wenn er während einzelnen Monaten mehr Einsätze angenommen habe, über seine Kräfte hinaus gearbeitet hätte, hätte es sich um normale Fahrten gehandelt. Er habe dies also nur tun können, weil er immer wieder kleinere Aufträge gehabt habe, die ihn nicht zu sehr beansprucht hätten. Auf die Dauer könne er aber einen solchen Einsatz nicht erbringen. Schliesslich könne, insbesondere auch aufgrund des pauschalen Entlöhnungssystems, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschäf-
- 17 tigungsgrad verändert oder er eine erheblich grössere Leistung erbracht habe. Wäre er tatsächlich in der Lage gewesen, 50 % oder gar 80 % zu arbeiten, hätte er andere Touren übernommen und mehr verdient als effektiv ausgewiesen. Dementsprechend wäre diesfalls das Valideneinkommen zu erhöhen. Abzustellen sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungseinbusse. Er habe seine Anstellung verloren, weshalb die Tabellenlöhne heranzuziehen seien. e) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Stelle bei der B._____ AG wegen Betriebsaufgabe verloren habe und damit seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr gleich nutzen könne, ist widerlegt. Der Betrieb wurde gemäss Angaben auf der Interseite des Busbetriebs (http://carreisenchur.blogspot.ch/p/uber-uns.html, besucht am 10. Juni 2014) der nächsten Generation übergeben, welche nach wie vor ein Bustransportgeschäft betreibt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 6. Dezember 2013 denn auch aus, dass er weiterhin für dasselbe Carunternehmen arbeite, welches nun von F._____ AG geführt werde (Replik vom 6. Dezember 2013, S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch weiterhin von den – wie er selbst angibt – günstigen Arbeitsbedingungen profitieren, mithin kann er zu denselben Rahmenbedingungen (leichte Tätigkeit mit kurzen Fahrten unter geringem Zeitdruck und gleichbleibendem pauschalen Entlöhnungssystem) arbeiten. Betreffend Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer führte die Arbeitgeberin aus, der Beschwerdeführer dürfe gemäss IV-Gesetzgebung höchstens Fr. 20'000.-- verdienen, weshalb sie ihn pro Monat nur rund sechs Tage einsetzen könne. Sie würde ihm jederzeit eine Vollzeitanstellung anbieten (IV-act. 101/2). Dabei ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeitgeberin habe diese Äusserung in Unkenntnis seiner Herzhttp://carreisenchur.blogspot.ch/p/uber-uns.html
- 18 probleme gemacht, nicht weiter nachzugehen, zumal der nachgereichte Arztbericht vom 3. Oktober 2013 ihm keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fahreignung attestiert (Bf.-act. 16). Er kann demnach weiterhin Personentransporte durchführen. Immerhin hat der Beschwerdeführer – auch ohne die "normalen Fahrten", welche seinen Angaben entsprechend einen längeren Arbeitseinsatz erfordern würden – ab März bis Oktober 2010 brutto Fr. 18'880.-- (IV-act. 110/4 ff.) verdient, was auf das Jahr hochgerechnet ein Bruttoeinkommen von Fr. 28'320.-- (Fr. 18'880.-- : 8 Mt. x 12 Mt.) ausmacht. Im ersten Halbjahr 2011, nämlich von Januar bis und mit Juni 2011, hat er zudem ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 23'895.-- erzielt. Daraus resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 47'790.-- (Fr. 23'895.-- : 6 Mt. x 12 Mt.). Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, während sechs respektive acht Monaten und damit über ein Jahr (März 2010 bis Juni 2011) hinweg ein deutlich höheres Einkommen zu erwirtschaften, als dies ursprünglich bei der Rentenfestsetzung festgelegt worden ist. Im Jahr 2007, als dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die ganze Rente zugesprochen wurde und aus welchem Jahr gleichzeitig der letzte materiellrechtliche Rentenentscheid vorliegt, erzielte er bei der B._____ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 12'290.--. Im Jahr 2008 steigerte er dieses bereits auf Fr. 20'900.-- (IVact. 125/6). Eine – wie von der Beschwerdegegnerin angewandt – Hochrechnung der Monatseinkommen auf ein Jahreseinkommen erscheint vorliegend zulässig, zumal gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bereits von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (erster Satz). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
- 19 hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz). Demnach ist bereits eine dreimonatige – in casu mehr als ein Jahr – Verbesserung als rentenbeinflussend zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer in anderen Monaten wiederum weniger an Einkommen erzielte, ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte – angesichts der vom März 2010 bis Juni 2011 erwiesenen gesteigerten Erwerbsfähigkeit nicht gesundheitlicher Natur und damit dem Beschwerdeführer überlassen, ob er diese über das ganze Jahr hinweg voll ausschöpfen möchte. Die letzte Rentenfestsetzung erfolgte gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Stressbelastung von 35 % (20 % bis 50 %; IV-act. 125/2; 78/2). Demgegenüber war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 möglich, ein deutlich erhöhtes Pensum über längere Zeit zu verfolgen. Denn ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 5'000.--, welches er gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 6. September 2012 bei einer 100%igen Anstellung monatlich verdienen könnte (IV-act. 109), war er im Jahr 2010 (März bis Oktober 2010) hochgerechnet zu gerundet 50 % (100 % : [12 Mt. x Fr. 5'000.--] x Fr. 28'320.--) und im ersten Halbjahr 2011 zu gerundet 80 % (100 % : [6 Mt. x Fr. 5'000.--] x Fr. 23'895.--) arbeitstätig. Die damit belegte Leistungsfähigkeit ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch aus ärztlicher Sicht zumutbar. In der RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. November 2012 führte Dr. med. E._____ diesbezüglich aus, dass die nach dem neuerlichen Herzinfarkt im Jahr 2009 eingeholten Berichte des behandelnden Kardiologen eine ausgezeichnete Erholung nach dem zweiten Infarkt aufwiesen. Der Hausarzt Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Angiologie, mache keine Angaben über einen verschlechterten Gesundheitszustand. Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten. Rein aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe ei-
- 20 ne Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die dieselben Belastungen mit sich bringen wie die zuletzt ausgeübte (IV-act. 125/11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fahreignung attestiert (Bf.-act. 16). Aufgrund all dessen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, insbesondere dass sie die (hochgerechneten) Einkommensverhältnisse aus den Jahren 2010 und 2011 zur Invaliditätsberechnung herangezogen hat. Überdies kommt es für die Festsetzung des Invaliditätsgrads ohnehin primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E.1a; 1982 Nr. 80). Eine weitere medizinische Begutachtung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit erscheint daher verzichtbar (vgl. dazu auch oben E.3). Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgrads anhand der Tabellenlöhne. Dazu hat die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 überzeugend ausgeführt, dass selbst auf Grundlage der LSE-Tabellenlöhne ihm im Jahr 2012 ein Gehalt von Fr. 49'915.10 anzurechnen sei. Im Ergebnis würde sich das Invalideneinkommen im selben Rahmen bewegen (IVact. 130/5). Es sind keine offensichtlichen Ungereimtheiten feststellbar und von Seiten des Beschwerdeführers wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern diese Berechnung anhand der LSE-Tabelle nicht korrekt sein soll, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Betreffend das Valideneinkommen führt die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass dieses nicht auf der Basis der Angaben der B._____ AG festgelegt worden ist (Duplik vom 18. Dezember 2013, S. 2), weshalb das
- 21 - Vorbringen des Beschwerdeführers, der 13. Monatslohn sei ebenfalls einzurechnen, ins Leere zielt. Vielmehr wurde sein ursprüngliches Valideneinkommen als Bahnsteward mit Verfügung vom 21. Mai 2007 an seine neue Tätigkeit als Chauffeur auf Fr. 63'169.20 für das Jahr 2006 (IVact. 78/2; 125/6) angepasst. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern dies nicht rechtens sein soll. Die massgebenden Valideneinkommen von Fr. 67'372.75 (Jahr 2010) respektive Fr. 68'046.45 (Jahr 2011) basieren darauf, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass hierbei von einem Einkommen bei einem 100%igen Pensum auszugehen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers das Valideneinkommen – sollte er tatsächlich zu 50 % bzw. 80 % arbeitsfähig sei – entsprechend zu erhöhen wäre. Auch ist das von ihm geltend gemachte andere Verdienstmodell nicht belegt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin auch das Valideneinkommen korrekt festgelegt, sodass die Beschwerde betreffend die Invaliditätsgradberechnung unbegründet und daher abzuweisen ist. Ebenso wenig kann der Beschwerdegegnerin hierbei eine Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vorgehalten werden, zumal sie – wie bereits aufgezeigt – sehr wohl Auskünfte bei der Arbeitgeberin eingeholt hat, so beispielsweise betreffend die monatlichen tatsächlichen Einkommen (IV-act. 106 ff.), das Einkommen bei Vollzeitanstellung (IV-act. 109) oder aber auch ganz allgemein mit dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-act. 101). Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur kurze Touren machen könne, ist insofern unbedeutend, als er auch damit ein deutlich gesteigertes Einkommen erwirtschaften konnte. Im Übrigen war er selbst unter diesen Gegebenheiten in der Lage beispielsweise drei Tage nacheinander (28. bis 30. August 2013) neun Stunden zu arbeiten (Bf.-act. 14/1) oder gar mehrtätige Touren (13. bis 15. September 2013) zu absolvieren (Bf.-act. 14/2). Die
- 22 diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet. 5. a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Rückerstattungspflicht verhält. Denn wie oben in Erwägung 4 dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf 58 % und ab dem 1. Juni 2011 auf 30 % festgelegt. b) Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine rückwirkende Reduktion respektive Aufhebung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG) als zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Laut dieser Regelung sind zugesprochene Leistungen der Invalidenversicherung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut der letztgenannten Regelung haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl.
- 23 ausserdem Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E.2a; 110 V 176 E.3c mit weiteren Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der Verletzung der Meldepflicht einerseits entgegen, dass die Beschwerdegegnerin diese nicht weiter begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Dem ist vorliegend allerdings nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 ausgeführt, dass er in den vergangenen Jahren "in seiner Tätigkeit bei der B._____ AG als Chauffeur ein höheres Einkommen erzielen [konnte], so dass der Anspruch auf die bisherige ganze Rente seit dem Jahr 2010 nicht mehr gegeben ist. Da er [der Beschwerdeführer] uns [der Beschwerdegegnerin] den höheren Verdienst nicht gemeldet hat, ist er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Wir müssen die Rente rückwirkend anpassen." Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin im Dispositiv unter Ziffer 3 auf die einschlägige Gesetzesbestimmung (IV-act. 130/2 und 6). Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b). Damit war es dem Beschwerdeführer schliesslich möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerde vom 13. September 2013). So brachte er denn auch im Weiteren vor, dass er in den Jahren seit 2010 nie ein Einkommen erzielt habe, das zu einer Reduktion des Invaliditätsgrads geführt hätte. Er habe kein verändertes Jahreseinkommen und auch nicht über längere Zeit hinweg regelmässig ein höheres Einkommen erzielt und deshalb keine Veranlassung gehabt, die Beschwerdegegnerin über sein Einkommen in Kenntnis zu setzen. Es könne nicht von einem schuldhaften Fehlverhalten die Rede sein. Er sei schliesslich subjektiv auch nicht davon ausgegangen, dass er sein Pensum auf bis zu 80 % ge-
- 24 steigert habe, da sein Einkommen nicht diesen Betrag angenommen habe. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen. d) Aktenkundig erwirtschaftete der Beschwerdeführer vom März bis Oktober 2010, mithin während acht Monaten brutto Fr. 18'880.-- (IV-act. 110/4 ff.) und insgesamt im Jahr 2010 Fr. 22'000.-- (IV-act. 125/6). Im ersten Halbjahr 2011, nämlich von Januar bis und mit Juni 2011, erzielte er brutto Fr. 23'895.-- (IV-act. 125/6). Demgegenüber belief sich sein Einkommen im Jahr 2007, als er von der Beschwerdegegnerin die ganze Rente zugesprochen erhielt, auf Fr. 12'290.-- (IV-act. 125/6). Das im Jahr 2010 verdiente Einkommen entspricht somit gerundet 179 % (100 % : Fr. 12'290.-- x Fr. 22'000.--) des erzielten Einkommens bei Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2007 und jenes in der ersten Jahreshälfte 2011 macht ca. 194 % (100 % : Fr. 12'290.-- x Fr. 23'895.--) davon aus. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei einer praktischen Verdoppelung des Erwerbseinkommens ein (durchschnittlicher) Leistungsansprecher (ohne besondere juristische oder ökonomische Ausbildung) in gleicher Lage und unter gleichen Umständen diese Einkommensentwicklung gemeldet hätte, um nicht unrechtmässig Leistungen zu erwirken. Demgegenüber sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet. Wie bereits oben in Erwägung 4 aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer ein Einkommen verdient, das zu einer (sogar erheblichen) Reduktion des Invaliditätsgrads geführt hat. Auch war es ihm möglich über ein Jahr hinweg (März 2010 bis Juni 2011) das erhöhte Einkommen zu erwirtschaften. Dabei ist es unerheblich, dass dazwischen ein Jahreswechsel lag. Denn bereits bei der separaten Betrachtung, einerseits vom März bis Oktober 2010 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 18'880.-- und anderseits des ersten Halbjahrs 2011 mit einem Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 23'895.--, ist ein deutlicher Anstieg des Einkommens im Vergleich zum Jahr 2007 (Fr. 12'290.--) festzustellen. Immerhin hat er den
- 25 - Richtwert nach Art. 31 Abs. 1 IVG, wonach eine Einkommensverbesserung von jährlich mehr als Fr. 1'500.-- nicht revisionsbegründend ist, um ein Weites überschritten. Da er der Verbesserung der erwerblichen Situation gleichwohl nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin hierüber zu informieren, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass der Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jede verständige Person in der gleichen Situation und unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG ist somit zu bejahen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin aus früheren Revisionsverfahren Kenntnis davon hatte, dass er für die B._____ AG als Busfahrer tätig sei; sie habe – in Anlehnung an das nachfolgend genannte Urteil – ohne weitere Kenntnis erlangen können, wie hoch das Einkommen gewesen sei. Der dem Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, V 15/05 vom 7. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt ist indes nicht vergleichbar mit dem vorliegenden. Es ging in jenem Fall um die Frage, ob dem Versicherten eine Meldepflichtverletzung vorgehalten werden kann, wenn der Stellenwechsel, nicht aber die Lohnhöhe gemeldet wurde. Zumal die zuständige IV-Stelle trotz Kenntnis des Stellenantritts mit der Einleitung des Revisionsverfahrens dennoch fast ein Jahr zuwartete, erachtete das Gericht eine rückwirkende Rentenaufhebung für nicht zulässig (vgl. E.6; dazu auch BGE 118 V 214 E.2b). Demgegenüber war der Beschwerdeführer vorliegend bereits länger bei derselben Arbeitgeberin tätig. Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass sich die Einkommensverhältnisse – ohne gegenteilige Meldung des Beschwerdeführers – nach wie vor in demselben Rahmen halten würden. Entsprechend wurde er denn auch mehrfach auf die ihm obliegende Meldepflicht hingewiesen (z.B. IV-act. 45/2; 78/2; 87/4).
- 26 e) Nach dem vorangehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer demnach die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV berechtigt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 aufzuheben und die im hier strittigen Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Die hierüber erlassene separate Verfügung bildet Streitgegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 136 vom 5. Juni 2014. 6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die medizinische Beurteilung des Sachverhalts genügend erscheint. Auf eine gutachterliche Abklärung kann daher verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Umstände zu Recht eine Rentenrevision vorgenommen, wobei sie sowohl die Festlegung des Invaliden- und Valideneinkommens des Beschwerdeführers wie auch seinen damit einhergehenden Invaliditätsgrad korrekt festgelegt hat. Ebenso ist an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt hat und damit rückerstattungspflichtig ist, nichts zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Krite-
- 27 rien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle kann keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Der Beschwerdeführer stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
- 28 - Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 133 III 614 E.5). c) Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2013 macht die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 14 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 3'893.40 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz auf den für unentgeltliche Vertretungen vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupassen, womit ein Honorar von Fr. 2'800.-- resultiert. Addiert man dazu die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 84.--, ergibt sich ein Aufwand von Fr. 2'884.--, und inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'114.70. Dieser Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG), weshalb die Gerichtskosten von Fr. 700.-- ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse gehen (vgl.
- 29 oben E.7a). Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'114.70 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]