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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2014 S 2013 101

April 1, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,081 words·~30 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 101 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Der 1959 geborene A._____ liess sich in den Jahren 1975 bis 1979 zum Mechaniker ausbilden, erwarb in der Folge das Skilehrerpatent und absolvierte in den Jahren 1997 bis 2001 eine Ausbildung als Büchsenmacher. Am 25. Juni 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 15. September 2004 übernahm die IV- Stelle in der Folge zunächst die Kosten für die obligatorische Vorbereitung zur Ausbildung als Fahrlehrer und sprach A._____ mit Verfügung vom 12. Mai 2005 sodann die Kosten für die Umschulung zum Fahrlehrer zu. Nach Abschluss der fraglichen Umschulung gewährte die IV-Stelle A._____ während der Anlernzeit als Fahrlehrer im Weiteren ein Taggeld in der Höhe von Fr. 170.80, einschliesslich Kinderzulage. Dagegen lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 12. April 2007 das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da A._____ während des Wartejahres in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 2. Mit Schreiben vom 30. April 2007 ersuchte A._____ die IV-Stelle, seinen Anspruch auf eine Invalidenrente abermals zu prüfen. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung von A._____. Auf der Grundlage des von diesem am 6. März 2008 erstatteten Gutachtens und der übrigen Akten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. August 2008 die Ablehnung der begehrten IV-Rente in Aussicht. Die dagegen vorgebrachten Argumente wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2009 als unbegründet zurück und wies das Begehren von A._____ um Ausrichtung einer IV-Rente ab, weil A._____ während der einjährigen Wartezeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Mit Verfügung vom

- 3 - 14. April 2009 lehnte sie ausserdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. Am 8. September 2011 reichte A._____ erneut ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen und Rentenleistungen bei der IV-Stelle ein. Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle A._____ mit, zu erwägen, auf sein Gesuch vom 8. September 2011 nicht einzutreten, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte A._____ der IV-Stelle mit, mit dem Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 nicht einverstanden zu sein und stellte in Aussicht, weitere Arztberichte einzureichen, um die geltend gemachte Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verfassung zu belegen. Mit Schreiben vom 2. März 2012 bot die IV-Stelle A._____ in der Folge zu einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (nachfolgend: RAD) auf. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie den Rentenanspruch von A._____ danach mit Verfügung vom 8. August 2013 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % ab, stellte in den Erwägungen jedoch fest, dass A._____ berufliche Massnahmen beanspruchen könne. 4. Gegen diese Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2013 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) eingehend abklären zu lassen und anschliessend über seinen Rentenanspruch neu zu befinden. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinen erlernten Beruf als Mechaniker wegen chronischer Gelenksschmerzen

- 4 nicht mehr ausüben zu können. Die im Jahr 2004 vorgenommene BE- FAS-Abklärung habe im Bereich von handwerklichen Berufen eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergeben. Die Arbeiten im Bürobereich würden dem Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht besser entsprechen. Seine Leistungsfähigkeit sei jedoch aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Verlangsamung sehr schwankend und würde bei 60 bis 70 % liegen. Seither habe sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert. Dennoch werde ihm heute eine höhere Leistungsfähigkeit attestiert als im damaligen Bericht der BE- FAS Appisberg. Vor dem Hintergrund der anerkannten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermöge die fragliche Abklärung daher nicht zu überzeugen. In der psychiatrischen Beurteilung werde im Übrigen ohne Prüfung der Foersterkriterien alles als überwindbar abgetan. Aufgrund der organisch nachgewiesenen Beschwerden sei dies jedoch mehr als fraglich, dürfte doch eine Persönlichkeitsveränderung nach objektivierbarer somatischer Krankheit kaum als überwindbar angesehen werden. Hinzu komme schliesslich die neu aufgetretene Herzerkrankung. Auch hier würden Abklärungen fehlen, inwieweit diese die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen werde vorliegend beantragt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine BEFAS beurteilen zu lassen. Bei Ausübung einer praktischen Tätigkeit würden allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit deutlich erkenn- sowie nachvollziehbar werden. Ausserdem werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich beruflich neu zu orientieren. 5. Die IV-Stelle begehrte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, vorliegend hätte die IV-Stelle die aktuellen Arztberichte eingeholt und den rechtserheblichen Sachverhalt mittels einer bidisziplinären

- 5 - RAD-Untersuchung abgeklärt. Sollte das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen der Auffassung der IV-Stelle gleichwohl als unzureichend erstellt ansehen, so hätte es die erforderlichen Abklärungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selber zu veranlassen. Im vorliegenden Fall liessen die vorhandenen Unterlagen eine Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers indes zu, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten sei. Insbesondere sei festzustellen, dass die ärztlichen Berichte der rheumatologischen und psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 3. Mai 2012, samt zugehöriger Konsensbeurteilung, vollständig und schlüssig seien. Soweit der Beschwerdeführer seine anderslautende Einschätzung auf die BEFAS Abklärung aus dem Jahr 2004 stütze, sei festzuhalten, dass sich die IV- Stelle bei der erstmaligen Rentenablehnung unter anderem auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr. med. C._____, gestützt habe, der den Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft habe. Bereits daraus erhelle, dass die heutige Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, die eingetretene Verschlechterung berücksichtige. Im Weiteren könne dem damaligen Schlussbericht der BEFAS Appisberg entnommen werden, dass die BEFAS Appisberg den Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer adaptierten Tätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig erachtet habe mit einer leichten Einschränkung durch eine allgemeine Verlangsamung, entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Auch daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu früher nicht als höhergradig arbeitsfähig angesehen werde. Hinsichtlich der monierten Nichtanwendung der Foersterkriterien sei sodann festzuhalten, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Schliesslich sei dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____, vom 2. September 2011 zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer

- 6 diagnostizierte valvuläre Herzerkrankung eine minimale Insuffizienz bewirke. Anlässlich der rheumatologischen RAD-Untersuchung habe der Beschwerdeführer denn auch angegeben, (lediglich) unter körperlicher Anstrengung manchmal eine gewisse Atemnot zu bemerken. Die diesbezügliche Kritik erscheine somit als rein appellatorisch. 6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14. Oktober 2014 ein und äusserte sich dazu. Mit Schreiben vom 5. November 2013 verzichtete die IV- Stelle auf eine Stellungnahme. 7. Am 6. März 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, die IV-Stelle habe für den Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 30. Juni 2014 ein Arbeitstraining in der BEFAS Appisberg angeordnet. Deshalb werde das Verwaltungsgericht ersucht, das Beschwerdeverfahren bis Mitte Juli 2014, d.h. bis zum Vorliegen des Abschlussberichts der BEFAS Appisberg, zu sistieren. Mit Schreiben vom 12. März 2013 sprach sich die IV-Stelle gegen die begehrte Sistierung aus. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2014 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers in der Folge ab und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, die Urteilsberatung auf den 1. April 2014 angesetzt zu haben. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. August 2013. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Überdies hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Per-

- 8 son ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Vergangenheit verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E. 3.5; ULRICH MEYER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 398). Bei der Prüfung dieser Frage ist der IV-Stelle ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, den das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht zu respektieren hat. Dieses hat daher die Behandlung der Eintretensfrage nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die IV-Stelle gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Ansonsten unterliegt lediglich die anschliessende materielle Prüfung der gerichtlichen Überprüfung (BGE 109 V 108 E.2b).

- 9 c) Im Rahmen dieser Prüfung ist zunächst abzuklären, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der massgeblichen Verfügung keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, so ist das abermalige Leistungsbegehren abzuweisen. Andernfalls ist zusätzlich zu untersuchen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität und einen entsprechenden Leistungsanspruch zu begründen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle

- 10 gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 962). 3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 zum dritten Mal ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle eingereicht hatte. Die IV-Stelle legte diese Neuanmeldung in der Folge dem RAD vor und erliess am 21. Oktober 2011 einen formellen Vorbescheid. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle Arztberichte ein, liess den Beschwerdeführer durch den RAD bidisziplinär untersuchen (vgl. IV-act. 126-134) und lehnte dessen Rentengesuch daraufhin in der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2013 ab. Im Rahmen des gegen diese materielle Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht vorliegend nach dem vorangehend Ausgeführten in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob sich der massgeblichen Sachverhalt seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Rentenverfügung in rechtserheblicher Weise verändert hat. Ist dies zu bejahen, so wird es anschliessend zu untersuchen haben, ob die festgestellte Veränderung für die begehrte Rentenzusprache genügt. Bei der Untersuchung dieser beiden Fragen wird insbesondere die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat. 4. Im Hinblick auf die massgebliche Vergleichsbasis steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine umfassende materielle Rentenanspruchsprüfung im Rahmen des Verfahrens stattfand, das mit der ablehnenden Rentenverfügung der IV-Stelle vom

- 11 - 13. Februar 2009 seinen Abschluss fand (vgl. IV-act. 74-93). Folglich ist durch Gegenüberstellung des dieser Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts mit jenem, der sich bis zum 8. August 2013 verwirklicht hat, zu prüfen, ob der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat. a) Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 13. Februar 2009, wie bereits in jener vom 12. April 2007, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgewiesen hat. Laut dieser Bestimmung kann eine versicherte Person eine IV-Rente nur beanspruchen, wenn sie während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Diese Regelung nimmt Bezug auf die gesundheitsbedingte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens der versicherten Person im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich. Die aus einer solchen funktionellen Beeinträchtigung resultierende finanzielle Einbusse ist für die Beurteilung der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ohne Belang (BGE 105 V 156 E.2a; MEYER, a.a.O., S. 278; Kreisschreiben über die Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 2013). Indes kann die Wartezeit auch beginnen, wenn die versicherte Person, die ihre frühere Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgegeben hat, in der neuen Tätigkeit – obgleich sie dieser vollzeitlich nachgeht – ein wesentlich niedrigeres Einkommen erzielt (ZAK 1979 S. 277; KSIH Rz. 2011). Für die Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich (AHI 1998 124; MEYER, a.a.O., S. 279). b) Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 als selbständiger Fahrlehrer tätig, wobei er diese Tätigkeit wohl zwischenzeitlich aufgegeben haben

- 12 dürfte, jedenfalls nur mehr maximal im Umfang eines 20 % Pensums ausübt (vgl. IV-act. 134 S. 4, 139). Die fragliche Tätigkeit ist jedoch für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ohnehin nicht massgebend, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 gesundheitsbedingt auf Kosten der Invalidenversicherung zum Fahrlehrer umgeschult wurde. Die während der Wartefrist geforderte Arbeitsunfähigkeit richtet sich somit nach derjenigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer von 1975 bis 1979 eine Lehre als Mechaniker bei den Flug- und Fahrzeugwerken in Altenrhein abschloss und in den Jahren 1979 bis 1983 im Sommer als Schlosser im elterlichen Betrieb arbeitete, während er im Winter als Skilehrer tätig war, wofür er das Skilehrerpatent erwarb. Von 1997 bis 2001 liess er sich schliesslich in Österreich zum Büchsenmacher ausbilden (vgl. IV-act. 28 S. 3). Diese Tätigkeit übte er jedoch nach Abschluss seiner Ausbildung nie aus, sondern bezog nach seiner Rückkehr in die Schweiz vom 1. Juni 2001 bis zum 30. September 2009 Arbeitslosentaggelder. Vom 1. Oktober 2001 bis zu seiner Umschulung zum Fahrlehrer war er daraufhin, soweit aktenkundig, bei der Post mit einem Pensum von 40 % beschäftigt (IV-act. 28 S. 3 und IV-act. 72 S. 9). Befragt nach der Ursache dieser fortwährenden Wechsel in der beruflichen Tätigkeit hielt die fallführende RAD-Ärztin, Dr. med. D._____, am 10. Januar 2007 fest, der mit dem Beginn der Ausbildung als Büchsenmacher einhergehende Rückgang des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich krankheitsbedingt (IV-act. 72 S. 8 f.). Gestützt auf diese Aussage hat die IV-Stelle in allen bisherigen Verfahren die Erstausbildung des Beschwerdeführers als Mechaniker als angestammte Tätigkeit angesehen. Es besteht kein Anlass, auf diese Einschätzung im vorliegenden Verfahren zurückzukommen.

- 13 c) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Mechaniker aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung noch auszuüben vermag, wird weder in der Konsensbeurteilung der RAD-Ärzte vom 13. Februar 2013 noch in deren Einzelbeurteilungen vom 21. Mai 2012 bzw. vom 7. Februar 2013 thematisiert (vgl. IVact. 134). Ebenso wenig bildet diese Frage Gegenstand des von Dr. med. B._____ verfassten Gutachtens vom 6. März 2008 (vgl. IV-act. 83). Deshalb wandte sich die IV-Stelle am 10. April 2013 mit der Frage an Dr. med. D._____, ob der Beschwerdeführer im August 2011 als Mechaniker/Büchsenmacher mindestens im Umfang von 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Anfrage beantwortete die fallführende RAD-Ärztin dahingehend, als der Beschwerdeführer selbst zwar berichte, grundsätzlich seien alle Gelenke von Schmerzen betroffen. In der Untersuchung und den vorangehenden Berichten der behandelnden Ärzte seien aber stets Schmerzen im Achsenskelett und den Hüften beschrieben. Die Tätigkeit als Büchsenmacher bringe Belastungen mit sich, die überwiegend die oberen Extremitäten betreffen würden. Solche Arbeiten, die an einer höhenverstellbaren Werkbank ausgeführt werden könnten, seien dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, weshalb hier eine Arbeitsunfähigkeit von unter 30 % anzunehmen sei. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Mechaniker aufgrund seiner körperlichen Verfassung mindestens im Umfang von 40 % arbeitsunfähig (Case Report vom 23. September 2013 S. 6). Diese nach Konsultation sämtlicher Akten von der fallführenden RAD-Ärztin abgegebene Beurteilung steht im Einklang mit den übrigen Akten und wird in nachvollziehbarer Weise begründet. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund dessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker zumindest seit August 2011 durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Damit hat sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in seiner angestammten

- 14 - Tätigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. Februar 2009 wesentlich verschlechtert. 5. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob diese gesundheitsbedingte Verschlechterung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers genügt, um eine rentenbegründende Invalidität und einen entsprechenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen. Diese Frage ist bei erwerbstätigen Versicherten, wie dem Beschwerdeführern, aufgrund eines Einkommensvergleichs zu beantworten (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Danach ist das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zu jenem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 6. Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt in der angestammten Tätigkeit erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die angestammte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die IV-Stelle das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Mechaniker für das Jahr 2013 unter Zugrundelegung der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, Wirtschaftszweig 45-46 Reparatur Motofahrzeuge, männlich, bestimmt und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung mit Fr. 73'831.50 beziffert. Dieses Vorgehen ist

- 15 zu Recht unbestritten geblieben, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 7. Für die Festsetzung des diesem gegenüberzustellenden Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Hat dieser nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP- Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder aufgrund der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage des solchermassen bestimmten LSE-Tabellenlohnes ermittelt, ist freilich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Versicherte, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen. In diesen Fällen ist versicherten Personen daher ein leidensbedingter Abzug zuzubilligen, der im Regelfall mehr als 10 % beträgt, jedoch unter 25 % liegt (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1; AHI 2002 62; MEYER, a.a.O., S. 314 f.). a) Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an Schmerzen im Hüft- und Rückenbereich. Deswegen liess er sich in den Jahren 2004 bis 2006 zum Fahrlehrer ausbilden. Diese Tätigkeit dürfte er mittlerweile wohl aufgege-

- 16 ben haben (IV-act. 139). Jedenfalls übt er sie zurzeit mit einem Pensum von maximal 20 % aus (IV-act. 134 S. 4). Damit schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit unstrittig nicht aus. Dass er zwischenzeitlich eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der LSE-Tabellenlöhne bestimmt hat. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er erachtet die diesbezüglich vorgenommene Berechnung der IV-Stelle jedoch insofern als unrichtig, als sie auf der Annahme fusst, er sei in einer leichten wechselbelasten Tätigkeit – wie sie in LSE 2010, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, männlich, erfasst sind – bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % ganztags arbeitsfähig (vgl. dazu ausführlich: Sachverhalt E.4 hiervor). b) Um beantworten zu können, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zumutbarerweise noch ausüben kann, hat die IV-Stelle aktuelle Arztberichte eingeholt und gestützt auf Art. 59 Abs. 2bis IVG eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch den RAD in Auftrag gegeben. Danach haben die RAD-Ärzte, Dr. med. E._____, Facharzt Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 untersucht, darüber in Kenntnis der gesamten Vorakten Einzelberichte verfasst und in einer gemeinsamen Besprechung einen Konsens in der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herbeigeführt (IV-act. 134). Danach leidet der Beschwerdeführer an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS (fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 sowie Bandscheibendegeneration L5/S1 und L3/4 mit Bandschei-

- 17 benprotrusionen und Spondylarthrose) sowie einer Fehlstatik mit S-förmiger (lumbal rechtskonvexer) Skoliose, einem cerviko-vertebralen Schmerzsyndrom und einer Hämochromatose (Fatigue, Polyarthralgien, beidseitige linksbetonte Femurkopfnekrose und Coxarthorse, radiologisch beginnenden Arthrose der MCP Gelenke II und III [der rechten Hand] sowie Verdacht auf beginnende Femoropatellarthrose links), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die RAD-Ärzte eine valvuläre Herzerkrankung mit mesosystolischem Prolaps beider Mitralsegel mit minimaler Insuffizienz, Hypakusis links, Status nach dreimaliger Operation des linken Ohres wegen chronischer Mittelohrentzündung, Dysthymie, DD anhaltende leichte depressive Störung (ICD-10: F 34.1), DD Persönlichkeitsveränderung nach andauernder somatischer Krankheit (ICD-10: F 68.0) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) fest. Angesichts dieser gesundheitlichen Verfassung sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, allenfalls kurzen Gehstrecken, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende oder kauernde Stellungen zumutbar. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztägig arbeitsfähig mit einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund der Fatigue-Problematik. Die Tätigkeit als Fahrlehrer dürfte diesen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Zwar könnten durch die bestehende Hüft- und Rückenproblematik beim Ein- und Aussteigen aus dem Wagen oder bei längerem Sitzen gewisse Probleme bestehen. Jedoch sei das ununterbrochene Sitzen je nach Dauer der Fahrlektion auf 45 bzw. 60 Minuten beschränkt. Zudem könne der Beschwerdeführer die Tätigkeit selbständig einteilen. Es stehe dem Beschwerdeführer somit frei, die einzelnen Lektionen so zu verteilen, dass dazwischen Pausen möglich seien. Im Rahmen der vorhandenen Einschränkungen sollten insgesamt je drei Lektionen vor- und nachmittags möglich sein. Aus psychiatrisch-

- 18 fachärztlicher Sicht sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Fahrlehrer wie auch in allfälligen, anderen adaptierten Tätigkeiten gegeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, die gegen eine sofortige, uneingeschränkte Eingliederungsfähigkeit im beschriebenen Umfang sprechen würden. c) Auf diese Einschätzung ist Dr. med. E._____ wegen der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich eines persönlichen Einwandgespräches (vgl. IV-act. 137, 138, 140) am 1. Juli 2013 insoweit zurückgekommen, als er eingeräumt hat, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Fahrlehrer ausser Betracht gelassen zu haben, dass der Beruf als Fahrlehrer spontane, schnelle, brüske Bewegungen, allenfalls in Form unkontrollierter Drehungen des Kopfes oder Torsionen der ganzen Wirbelsäule, mit sich bringe. Das könne im Rahmen der Fahrlektion rasch zu zunehmenden Schmerzen und dadurch bedingt zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führen, welche die Fahrsicherheit des Schülers und des Fahrlehrers in Gefahr bringen könnten. Dadurch könne auch das Klima während der Fahrlektion soweit gereizt werden, dass Schüler das Vertrauen in den Lehrer verlieren und diesen nicht weiter empfehlen würden, was für das Geschäft sicherlich nicht förderlich sei. Aufgrund dieser Überlegungen entspreche der Beruf als Fahrlehrer insgesamt nur einer teilweise adaptierten Tätigkeit. Deshalb müsse in dieser Tätigkeit eine niedrigere Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In Anbetracht der Möglichkeit, dass dabei Situationen auftreten könnten, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen könnten, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fahrlehrer nicht mehr zumutbar sei (vgl. Case Report vom 23. September 2013 S. 15). Dagegen hielt med. pract. F._____ hinsichtlich der im Einwandgespräch vorgebrachten Kritik am 3. Juli 2013 fest, die Angaben des Versicherten über ein beeinträchtigtes Schulungsklima seien durch-

- 19 aus nachvollziehbar. Versicherungsmedizinisch beschreibe der Beschwerdeführer jedoch keine Beeinträchtigungen im Ausmass einer veritablen psychischen Störung. Deswegen ergebe sich aus dessen Einwand kein Grund, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als beeinträchtigt anzusehen. d) Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ beleuchten in ihren vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahmen die rheumatologisch-internistische und psychiatrische Problematik des vorliegenden Falles umfassend. Die fraglichen Stellungnahmen beruhen ausserdem auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und sind in Kenntnis der Vorakten erarbeitet worden. Die von ihnen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen weichen insofern von den vorgängigen ärztlichen Stellungnahmen ab, als Dr. med. E._____ zur Überzeugung gelangt ist, die heute vorhandenen körperlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers hätten, insoweit es die Aktenlage erlaube, die gegenwärtige Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund objektivierter Befunde mit der früheren zu vergleichen, zugenommen, wobei als grösste Veränderung seit dem letzten materiellen Rentenentscheid die beidseitige Hüftproblematik anzusehen sei, welche wohl erstmals im Jahr 2009 diagnostiziert worden sei (IV-act. 134 S. 10 f.). Hingegen entspricht die psychiatrische Beurteilung von med. pract. F._____ im Wesentlichen der von Dr. med. B._____ im Jahr 2008 vorgenommenen. Freilich diagnostizierte dieser einzig eine Dysthymie (vgl. IVact. 83 S. 4), während med. pract. F._____ darüber hinausgehend eine Persönlichkeitsveränderung nach andauernder somatischer Krankheit und akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellte. Hinsichtlich dieser Diskrepanz führte med. pract. F._____ in seiner Einzelbeurteilung vom 7.

- 20 - Februar 2013 zunächst aus, die endgültige diagnostische Zuordnung der anamnestisch angegebenen und sich in der Untersuchung abbildenden psychischen Veränderungen bei andauernder körperlicher Krankheit erscheine schwierig. Sie sei jedoch ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit vorwiegend von akademischem Interesse (IVact. 134 S. 20). Bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ hielt er in der Folge ergänzend fest, es ergäben sich keine wesentlich anderen Befunde und keine wesentlich andere Beurteilung im Vergleich zu dessen Einschätzung, und zwar sowohl im Hinblick auf die etwas schwierige diagnostische Zuordnung als auch bezüglich der Einschätzung des Schweregrades der festgestellten psychischen Symptome. Ebenso werde die Einschätzung dieses begutachtenden Facharztes (Dr. med. B._____) geteilt, wonach der Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, von den ambulanten psychiatrischen Diensten im Arztbericht vom 9. September 2004 diagnostiziert (vgl. IV-act. 37 S. 2), mangels erfüllten Kriterien nach ICD-10 nicht zu bestätigen sei. Schliesslich erachte er dessen Einschätzung auch insofern als zutreffend, als die psychische Verfassung des Beschwerdeführers die Tätigkeit als Fahrlehrer zwar erschwere, jedoch nicht grundsätzlich ausschliessen würde (IV-act. 134 S. 21). Trotz anderer diagnostischer Einordnung stimmt die Einschätzung von med. pract. F._____ in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Störung des Beschwerdeführers und die daraus resultierende fehlende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit demzufolge mit der von Dr. med. B._____ überein. Nicht zuletzt deshalb sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, an der Richtigkeit der von den RAD-Ärzten vorgenommenen Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die RAD-Abklärung genügt im Übrigen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1), womit diese vollen Beweiswert geniesst.

- 21 e) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, die RAD-Ärzte würden den Beschwerdeführer trotz anerkannter Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung in höhergradigem Umfang als arbeitsfähig erachten als im BEFAS- Schlussbericht vom 1. Juli 2004, ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass in jenem Schlussbericht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer seien rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Demgegenüber seien ihm körperlich leichtere bis gelegentlich maximal mittelschwer belastende, rückenadaptierte Tätigkeiten ganztags zumutbar, bei einer festgestellten, durch eine allgemeine Verlangsamung bedingten leichten Leistungseinschränkung aktuell entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (IV-act. 28 S. 8). Demnach stimmt die medizinisch-theoretische Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im BEFAS-Schlussbericht vom 1. Juli 2004 mit jener der RAD-Ärzte grundsätzlich überein, wobei diese der eingetretenen somatischen Verschlechterung insoweit Rechnung tragen, als sie nur mehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachten. Weil bei der praktischen Umsetzung der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit jedoch teilweise deutlich höhere Leistungseinbussen festgestellt wurden, schlug der fragliche BEFAS-Bericht der IV- Stelle damals vor, gegebenenfalls noch ein medizinisches Gutachten einzuholen, um die Ursachen der hierfür verantwortlichen intellektuellen Langsamkeit des Beschwerdeführers zu eruieren (IV-act. 28 S. 10). Dieser Empfehlung kam die IV-Stelle nach, indem sie am 21. Mai 2007 zunächst Dr. med. B._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte und im Februar 2012 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD veranlasste. In den in der Folge erstatteten Gutachten konnte die von der BEFAS Appisberg bei der Ausführung konkreter Arbeiten beobachtete intellektuelle Langsamkeit insofern auf eine Krankheit zurückgeführt werden, als die RAD-Ärzte dem Be-

- 22 schwerdeführer wegen der Fatigue-Problematik eine erhöhte Ermüdbarkeit attestiert haben, die sich in einer Leistungsbeschränkung von 20 % niederschlägt. Eine darüberhinausgehende gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit konnte indes nicht nachgewiesen werden und ist damit aufgrund der Aktenlage auszuschliessen. Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. f) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Weiteren gerügten fehlenden Anwendung der Foersterkriterien bei der Beurteilung der zu einer Invalidität führenden psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ist sodann einzuräumen, dass med. pract. F._____ mit der leichten Persönlichkeitsveränderung nach andauernder somatischer Krankheit (ICD-10: F 68.10) eine psychische Krankheit diagnostiziert hat, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehört, die keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, es sei denn, es würde eine mitwirkende Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität sowie Ausprägung vorliegen oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz bestehende Kriterien wären erfüllt (vgl. dazu: BGE 139 V 547 E.2.2, 137 V 64 E.4.2; HANS JAKOB MOSIMANN, Perspektiven der Überwindbarkeit, Zur Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts, in: SZS 2014, S. 186 ff.). Die in diesen Fällen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit erforderliche Prüfung der sog. Foersterkriterien setzt jedoch voraus, dass ein fachärztlich ausgewiesenes Leiden mit Krankheitswert besteht, das die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht beeinträchtigt. Dies trifft im vorliegenden Fall allerdings nicht zu, haben doch die von der IV-Stelle konsultierten Fachärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100 % Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E.7d hiervor). Der RAD-Arzt,

- 23 med. pract. F._____, hat deshalb zu Recht davon abgesehen, aus versicherungsmedizinischer Sicht zu prüfen, ob eine bereits aus psychiatrischer Sicht nicht existierende Arbeitsunfähigkeit zu einer Invalidität führt. Die dagegen erhobene Kritik ist demnach unbegründet. g) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die IV-Stelle hätte die Auswirkungen der neu aufgetretenen Herzerkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend untersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Herzerkrankung erstmals im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 3. Oktober 2006 erwähnt wird und gestützt darauf als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Eingang in das Gutachten von Dr. med. B._____ gefunden hat (IV-act. 83 S. 4). In der RAD-Beurteilung wird sie auf dieser Grundlage sowie gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 2. September 2011 (IV-act. 114 S. 1) ebenfalls als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt (IV-act. 134 S. 1, 4, 9). Anderslautende ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Schliesslich hat Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer im Rahmen der RAD-Untersuchung vom 3. Mai 2012 ausdrücklich nach den Auswirkungen der Herzerkrankung befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, vor einiger Zeit eine kardiologische Abklärung vorgenommen zu haben, welche eine Veränderung einer Herzklappe ergeben habe. Unter körperlicher Anstrengung werde manchmal eine gewisse Atemnot bemerkbar. Weiterhin bestünden trockene Schleimhäute mit häufigen Halsschmerzen und vermehrtem Nasenbluten, manchmal Schwindel (IVact. 134 S. 4). Auf der Grundlage dieser Schilderung und der Berücksichtigung der diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen hat Dr. med. E._____ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch diese Herzerkrankung ausgeschlossen. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, an dieser im Einklang mit den aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen

- 24 stehenden Einschätzung zu zweifeln. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit allesamt als unbegründet. h) Aufgrund der voll beweiskräftigen bisdisziplinären RAD-Abklärung ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, allenfalls kurzen Gehstrecken, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende oder kauernde Stellungen zumutbar ist. In einer solchen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer ganztägig mit einer Leistungsbeschränkung von 20 % arbeitsfähig. Diese Umschreibung des Leistungsprofils des Beschwerdeführers liesse sich mithilfe einer BEFAS- Abklärung mutmasslich auf eines oder mehrere konkrete Berufsbilder einschränken. Jedoch waren die RAD-Ärzte in der Lage, das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuverlässig abzuschätzen, weshalb sie keine BEFAS-Abklärung empfohlen haben. Wenn die IV-Stelle bei dieser medizinischen Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung einer BEFAS-Abklärung verzichtet hat, hat sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweiswürdigungsregeln verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E.2.4, 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E.3.4.2, 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.4). Demzufolge hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu Recht auf der Grundlage der bidisziplinäre RAD-Untersuchung in einer leichten wechselbelasteten rückenschonenden Tätigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 20 % als vollständig arbeitsfähig einstuft. i) Dass der Beschwerdeführer mit einer diesem Leistungsprofil entsprechenden Tätigkeit aufgrund der LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 47'893.55 erzielen könnte, ist unbestritten geblieben. Diesbezüglich könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob dem Beschwer-

- 25 deführer, dessen Leistungsvermögen in der von ihm ausgeübten Tätigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen wäre. Diesfalls würde das Invalideneinkommen Fr. 45'372.80 betragen. Doch selbst in diesem Fall resultierte, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 73'831.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'372.80, ein Invaliditätsgrad von nur 39 % (38.50 % [BGE 130 V 121 E.3]; Erwerbseinbusse: Fr. 28'458.70), womit der Beschwerdeführer keine IV-Rente beanspruchen könnte. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, bei der Berechnung des Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, da dem Beschwerdeführer so oder anders keine IV-Rente zusteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten gehen entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die IV- Stelle hat als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2013 101 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2014 S 2013 101 — Swissrulings