S 12 19 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … wurde im Jahre 1979 geboren. Im Jahre 2006 erlitt er einen Autounfall. Seither klagt er über verschiedene Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen. 2. Am 5. Juni 2009 reichte er bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Gesuch um Leistungsbegehren ein. Daraufhin wurde am 26. Januar 2010 ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in … eingeholt. Dieses stellte fest, dass sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Am 19. März 2010 wurde das Leistungsbegehren durch die IV-Stelle abgewiesen. Die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 3. Am 31. März 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren ein. Seit dem 1. Januar 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. … vom 2. Februar 2011 ein, wonach bei ihm ab dem 4. Mai 2009 bis 17. August 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 18. August bis 14. September 2010 eine 100%ige und ab 15. September 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestehe. Aus dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) von Dr. med. …, Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom 6. Juli 2011 ging hervor, dass es keine neuen, bisher unbekannten Krankheiten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und keine
objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gäbe. 4. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat die IV-Kommission auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Das neue Gesuch habe nicht glaubhaft darlegen können, das sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es genüge für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass in einem medizinischen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet werde und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen würden als im früheren Verfahren. Vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen verändert hätten. Der RAD halte in seinen Beurteilungen vom 7. Juni und 29. November 2011 fest, dass im Zeugnis von Dr. med. … vom 2. Februar 2011 und auch in der Krankentaggeldkarte der … kein medizinischer Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit angegeben werde. Dem Bericht der Klinik … vom 29. Dezember 2010 könne entnommen werden, dass die Beschwerden seit Anfang 2010 gleich bleibend seien. Neu dazugekommen seien Lendenwirbelsäulenbeschwerden seit August 2010, welche die Notwendigkeit von vermehrten Kurzpausen begründeten, aber mit einer dreimonatigen Therapie derart verbessert werden könnten, dass sie keine Auswirkungen mehr zeitigen würden (keine vermehrten Kurzpausen mehr nötig). Damit sei eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 31. März 2011 einzutreten. Es gehe einzig um die Streitfrage, ob die IV-Stelle
auf das neue Leistungsbegehren hätte eintreten müssen. Es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Verfügungserlass nicht verschlechtert habe. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Klinik … vom 29. Dezember 2010 habe er vielmehr einlässlich begründet, dass sich die Verhältnisse seit der Begutachtung im ABI … vom 17. November 2009 wesentlich verschlechtert hätten. Zudem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2008 wieder voll arbeitsfähig sei. 6. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf die Verfügung vom 9. Dezember 2011. 7. In der Replik vom 18. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeschrift fest. Er habe in seinem Einwand vom 4. August 2011 und vom 4. Oktober 2011 unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik … vom Dezember 2010 hinreichend dargetan, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im ABI … vom 17. November 2009 wesentlich verschlechtert habe. Auch Dr. med. … bestätige die Arbeitsunfähigkeit von 50% in seinem Zeugnis vom 14. Februar 2012, ebenso Dr. med. … in seinem Bericht vom 21. März 2012. 8. In der Duplik vom 24. April 2012 hielt die IV-Stelle fest, dass die mit der Replik eingereichten Arztberichte nicht den massgebenden Sachverhalt beträfen, welcher sich bis am 9. Dezember 2011 verwirklicht habe. In diesen Berichten werde über Kopfschmerzen seit Ende Januar respektive Anfangs Februar 2012 berichtet. Diese Berichte trügen daher zur Frage, ob eine wesentliche anspruchsbegründende Änderung des Sachverhaltes bis am 9. Dezember 2011 glaubhaft gemacht worden sei, nichts bei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2011. Dabei ist die Frage streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die Glaubhaftmachung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint hat und gestützt darauf auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführererin vom 31. März 2011 nicht eingetreten ist. 2. a) Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 134 V 131, 133 V 108, 130 V 351; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung sowie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben
Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E. 5.2, 117 V 198 E. 3a, 109 V 114 E. 2b, 264 f. E. 3; Urs Müller, die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. 2003, S. 215). b) Wurden IV-Leistungen verweigert, ist auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 4 IVV) die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012, entspricht aArt. 87 Abs. 3 IVV) erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001, E. 1b/bb). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteile I 439/98 vom 30. August 1999 und I 99/89 vom 31. Juli 1989) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet,
wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Bundesgerichtsurteil I 294/98 vom 03. Januar 2000 E. 1). 3. a) Massgebend für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bildet der Zeitraum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechtskräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Referenzzeitpunkt), bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die Neuanmeldung (BGE 134 V 131, 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Rz 22 von Art. 17 ATSG; Urs Müller, a.a.O. Diss. 2003, S. 216 f.). b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies somit, dass der gegebene Sachverhalt vom 19. März 2010 bis zum 9. Dezember 2011 massgebend ist. Mit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. März 2010 welche vorliegend den Referenzzeitpunkt darstellt wurde ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, da der IV-Grad unter 40 % lag. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit zugemutet, woraus ein Invaliditätsgrad von 30 % resultierte. Da sich sein Gesundheitszustand gebessert hat, kann ihm ab dem 15. Februar 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Mit der Neuanmeldung vom 31. März 2011 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Er legte neue Arztberichte von Dr. med. … vom 21. März 2012 und von Dr. med. … vom 14. Februar 2012 vor. Diese Arztberichte können, da sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2011 entstanden sind, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Arztzeugnis von Dr. med. … vom 2. Februar 2011 attestierte dem Beschwerdeführer infolge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 4.
Mai 2009 bis 17. August 2010. Zudem attestierte es ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. August 2010 bis 14. September 2010 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 15. September 2010 bis auf weiteres. Dieses Zeugnis hält somit für die zurückliegende Zeit bis Mai 2009 eine abweichende Angabe für die Arbeitsfähigkeit fest. Es ist jedoch in keiner Weise begründet oder präzisiert, wofür eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Zudem betrifft dieses Zeugnis einen wesentlichen Zeitraum, welcher bereits durch die erste negative Rentenverfügung abgedeckt ist. Aus diesen Gründen kann dem Zeugnis keine Beachtung geschenkt werden. Ebenfalls lässt sich in der Krankentaggeldkarte der … keine Beschreibung der Arbeitsunfähigkeit herauslesen, weshalb auch sie nicht beachtet werden kann. Es bleibt somit noch das Gutachten der Klinik … vom 29. Dezember 2010 übrig, welches bezüglich einer Sachverhaltsänderung im Referenzzeitraum herangezogen werden kann. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerden betreffend der Halswirbelsäule respektive dem Schleudertrauma sowie die psychischen Beschwerden seit Anfang 2010 gleich geblieben seien. Neu hinzugekommen seien Lendenwirbelsäulenbeschwerden, welche die Notwendigkeit von vermehrten Kurzpausen (im Rahmen von zwei Stunden pro Tag) erfordern würden. Mit einer dreimonatigen Physiotherapie könne die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch gesteigert werden, womit die Kurzpausen wieder unterbleiben könnten. Der Beschwerdeführer bleibe somit gemäss Gutachten vom 29. Dezember 2010 sowohl für die bisherige Tätigkeit als Baudisponent als auch für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende adaptierte ganztägige Tätigkeit arbeitsfähig. Aufgrund dieses Gutachtens, welches dem Gericht schlüssig, nachvollziehbar und ausführlich erscheint, kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, die nach der rechtskräftigen Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen wären oder diesen verändert hätten, aufzuzeigen vermag. Dem Beschwerdeführer ist demnach weiterhin, wie bei der ABI-Begutachtung in … vom 26. Januar 2010 (welche für die Verfügung vom 19. März 2010 massgebend war), eine 100%ige Tätigkeit sowohl in seiner bisherigen als auch
in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar (vgl. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Gutachten …). Eine massgebliche rentenbegründende Änderung des Sachverhalts, welcher eine Änderung des IV-Grades ergeben würde, konnte somit vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgewiesen werden. Folgerichtig ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 31. März 2011 nicht eingetreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.