VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 132 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 5. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin und C._____, Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. C._____, geboren 1973, erlitt am 16. Februar 2012 bei einem Skiunfall ein Distorsionstrauma am rechten Knie. Sein Arbeitgeber, ein Sporthotel, über welches C._____ bei der B._____ zum Unfallzeitpunkt obligatorisch unfallversichert war, erstattete am 18. Februar 2012 eine Bagatellunfall-Meldung. Als Unfallursache wurde dabei festgehalten, dass C._____ auf der Piste beim Springen einen Schlag auf das rechte Knie erhalten habe. Am 27. Februar 2012 beantwortete der französischsprachige C._____ weitere Fragen auf einer ergänzenden Unfallmeldung der B._____. Insbesondere hielt er bei der Frage nach Ablauf, Tätigkeit und Umstände des Unfalles fest: „Kleine Bodenwelle, kleine[r] Sprung, schiefe Landung“. Mit Ergänzung vom 27. März 2012 hielt er ferner fest, dass er auf einem Skipistenhügel leicht gesprungen und danach schlecht gelandet sei. 2. Die Erstbehandlung von C._____ fand durch Dr. med. D._____, Allgemeine Medizin FMH, statt, welcher am 20. Februar 2012 eine radiologische Untersuchung durch Dr. med. E._____ im Diagnose Zentrum in Chur veranlasste. Das bildgebende Verfahren ergab insbesondere einen Korbhenkelriss des rechten Innenmeniskus und eine begleitende Zerrung des medialen Seitenbandapparates bei Status nach einer vorderen Kreuzband-Plastik im Jahre 2001. In der Folge wurde am 23. Februar 2012 im Regionalspital Surselva eine Kniearthroskopie rechts sowie eine mediale Teilmeniskektomie, eine Notchplastik mit Kreuzbandglättung und Knorpelglättung, eine Plicaresektion und eine subtotale Synovektomie durchgeführt. Sodann verordnete Dr. med. D._____ physiotherapeutische Massnahmen. 3. Nach Konsultation ihres beratenden Arztes lehnte die B._____ mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ihre Leistungspflicht ab. Es liege weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Gegen diese Verfügung erhob der Krankenversicherer von C._____, am 25. Mai 2012 Einsprache und stellte in der Folge mehrere Regressforderungen. Am 2. November 2012 wies die B._____ die Einsprache ab und bestätigte ihre Auffassung, wo-
- 3 nach es sich beim Ereignis vom 16. Februar 2012 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. 4. Mit Beschwerde vom 29. November 2012 beantragte die Krankenversicherung A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Einsprachentscheid der B._____ vom 2. November 2012 aufzuheben und diese zur Übernahme der Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Februar 2012 zu verpflichten. Der geschilderte Vorfall bringe ein gesteigertes Gefahrenpotential mit sich. Ein solches genüge bei einer unfallähnlichen Körperschädigung zur Begründung der Leistungspflicht des UVG-Versicherers. Ein degenerativer Vorzustand schliesse zudem eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Beschwerdeführerin äussere sich in ihrer Beschwerde nur zur unfallähnlichen Körperschädigung. Die Beschwerden von C._____ seien auf eine vorbestehende Erkrankung zurückzuführen. Für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssten deshalb das Erfordernis der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sowie das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Vorfalles gegeben sein. Beides liege in casu aber nicht vor. Der vom Gericht am 25. Januar 2013 beigeladene C._____ reichte keine Stellungnahme ein. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2012. Die Beschwerdeführerin ist der Krankenversicherer der bei der Beschwerdegegnerin versicherten verunfallten Person und hat ihren Sitz in X._____. Das Verwaltungs-
- 4 gericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer der bei der Beschwerdegegnerin versicherten verunfallten Person die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 59 ATSG, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Streitig ist vorliegend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 16. Februar 2012. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob eine solche gestützt auf das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in casu gegeben ist. 3. a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden − soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt − Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). b) Ein Unfall wird in Art. 4 ATSG als eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper definiert, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht, womit unge-
- 5 wöhnliche Auswirkungen allein noch keine Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG begründen (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann insbesondere in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen − beispielsweise in einem Ausgleiten, Stolpern oder reflexartigen Abwehren eines Sturzes (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 368 vom 16. November 1999 E. 2d [= RKUV 2000/2 S. 99 fD.]; BGE 130 V 117 E.2.1; UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall − Haftung − Versicherung, Zürich 2012, N. 47). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Ohne besonderes Vorkommnis ist auch bei Sportverletzungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit − und damit das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne − regelmässig zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3). Für einen Sportunfall im Rechtssinne ist das Vorliegen einer Programmwidrigkeit, die den normalen Bewegungsablauf bei der sportlichen Tätigkeit unterbricht oder stört, demnach gleichfalls (begriffs-)wesentlich (vgl. dazu KIESER/LANDOLT, a.a.O., N. 77 D. sowie das Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3 je mit Beispielen). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall jeweils dann angenommen werden kann, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis im Rechtssinne vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des für den Sport Üblichen bewegt (Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.4; zum Ganzen BGE 130 V 117).
- 6 - 4. In seiner Beschwerde vom 29. November 2012 äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zum Unfallbegriff, weshalb die Beschwerdegegnerin auch auf entsprechende Ausführungen in ihrer Vernehmlassung verzichtet hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles. Dass ein Skifahrer nach einem kleinen Sprung einmal besser und einmal etwas schlechter beziehungsweise etwas schiefer lande, gehöre zum Normalen und Alltäglichen im Skisport. Der Unfallbegriff sei entsprechend zu verneinen. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Dem von C._____ geschilderten Ereignisablauf gemäss ergänzender Unfallmeldung vom 27. Februar 2012 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4), wonach er auf einer kleinen Bodenwelle einen kleinen Sprung gemacht habe und schief gelandet sei, kann keine Programmwidrigkeit im Sinne einer unkoordinierten Bewegung oder ein besonderes, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit aufweisendes Vorkommnis entnommen werden. Dies bestätigt sich auch aufgrund seiner Aussage auf der ergänzenden Unfallmeldung vom 27. März 2012 (Bg-act. 9), worin er ausführt, dass er über einen Hügel auf der Skipiste leicht gesprungen und dabei schlecht gelandet sei. Gleiches ergibt sich ferner auch aufgrund der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Februar 2012 (Bg-act. 1), worin als Unfallbeschreibung festgehalten wurde, dass die verunfallte Person auf der Piste beim Springen einen Schlag auf das rechte Knie erhalten habe. Aus keiner dieser Schilderungen ergibt sich eine Programmwidrigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 130 V 117 E.2.2.1 fD. mit zahlreichen Hinweisen). Zwar ist vorliegend die sportliche Übung nicht ideal verlaufen, doch kann − nach einem objektiven Massstabe beurteilt − nicht gesagt werden, dass der kleine Sprung auf der Skipiste über eine kleine Bodenwelle mit schiefer Landung − jedoch ohne Sturz oder Kollision − den Rahmen des in diesem Sport Üblichen oder Alltäglichen gesprengt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 345 vom 18. März 1999 [=RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 fD.] betreffend ein Unfallereignis infolge des Befahrens einer vereisten Buckelpiste mit Skiern). Aus den genannten Schilderungen ergibt sich, dass C._____ am 16. Februar 2012 weder ausgeglitten, gestürzt oder kollidiert ist. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte,
- 7 dass er den Pistenbereich mit der kleinen Bodenwelle unkontrolliert überfahren hätte. Die Beschwerdeführerin macht sodann auch nicht geltend, dass C._____ den Sprung nicht korrekt ausgeführt habe. Es ist damit festzuhalten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG vorliegend von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint worden ist. Dies hat die Beschwerdeführerin im Übrigen − wie bereits schon erwähnt wurde − in ihrer Beschwerde auch nicht beanstandet. 5. a) Nachdem ein Unfall im Rechtsinne vorliegend zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob bei C._____ nach dem Ereignis vom 16. Februar 2012 allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche, b. Verrenkungen von Gelenken, c. Meniskusrisse, d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen, D. Sehnenrisse, g. Bandläsionen, h. Trommelfellverletzungen. Die Aufzählung der Gesundheitsschäden in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend und darf weder vom Versicherer noch vom Gericht durch Analogieschlüsse erweitert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E.4.3.3). Die Gerichte sind lediglich befugt, durch Auslegung zu ermitteln, was unter den in der Liste aufgeführten Körperschädigungen zu verstehen ist, sofern diese nicht eindeutig umschrieben sind (BGE 116 V 136 E.4a; 116 V 147 E.2b in fine).
- 8 b) Nachdem die Beschwerdegegnerin noch in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2012 festhielt, es liege bei C._____ keine Diagnose vor, welche sich unter eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgeführten Verletzungen subsumieren lasse, vertrat sie diese Auffassung im Folgenden weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht. Dies zu Recht. Beim Verunfallten wurde insbesondere eine Kniedistorsion mit Korbhenkelriss des rechten medialen Meniskus sowie eine begleitende Zerrung des medialen Seitenbandapparates diagnostiziert (vgl. etwa die Arzt- und Operationsberichte des Regionalspitals Surselva vom 23. und 28. Februar 2012 [Bgact. 5 und 7] und den Bericht von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2012 [Bg.act. 3]). Ein Korbhenkelriss stellt ein längs verlaufender Meniskusriss dar (vgl. WILLIBALD PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Berlin 2007, S. 1029), was sodann in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) als unfallähnliche Körperschädigung aufgeführt ist. Aufgrund der Aktenlage ist die Verletzung auf das Ereignis vom 16. Februar 2012 zurückzuführen. Eine Listenverletzung ist deshalb in casu zu bejahen. c) Liegt eine Listenverletzung vor, so müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die weiteren Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs gegeben sein (BGE 129 V 466 E.2.2). Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2), wobei diesem Geschehen ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inhärent sein muss. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für
- 9 die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, wobei dies zu bejahen ist, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa bei vielen sportlichen Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E.4.2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.8.3). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. d) Die Beschwerdegegnerin verneint vorliegend eine unfallähnliche Körperschädigung mit der Begründung, dass es sich bei den festgestellten Befunden primär um Vorzustände handle. Dies treffe insbesondere für die vordere Kreuzband-Plastik zu, welche im Jahre 2001 durch eine laterale und eine mediale
- 10 - Teilmeniskektomie vorgenommen worden sei. Danach sei C._____ nie mehr beschwerdefrei gewesen. Seien die Beschwerden auf eine vorbestehende Erkrankung zurückzuführen, müsse für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung das Erfordernis einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung gegeben sein. Beim Ereignis vom 16. Februar 2012 sei nun aber weder ein ungewöhnlicher Faktor noch Plötzlichkeit gegeben. e) Zu Recht ist vorliegend unbestritten geblieben, dass die Körperschädigung am rechten Knie unbeabsichtigt erfolgte, das heisst die Herbeiführung eines Gesundheitsschadens unfreiwillig geschehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 385 vom 11. April 2000 E.3b/aa [=RKUV 2000 U 385 S. 267]). Ferner ist − entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin − die Ungewöhnlichkeit bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV eben gerade nicht Voraussetzung (vgl. oben Erwägung 5c). Hingegen muss auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein, der in casu zu bejahen ist. Das Skifahren ist grundsätzlich eine sportliche Tätigkeit, die dazu geeignet ist, eine risikogeneigte Sportart darzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Skifahren dynamisch erfolgt − etwa mit Sprüngen verbunden ist − oder die spezifische Fahrweise ein gesteigertes Gefährdungspotenzial darstellt, sodass das Geschehen nicht mehr als alltägliche Lebensverrichtung angesehen werden kann (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 181 E.3c [Body Carving] sowie das Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E.5). Vorliegend ist ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Faktor als auslösendes Ereignis gegeben: C._____ ist nach dem Überfahren eines Skipistenhügels beziehungsweise einer Bodenwelle auf der Skipiste mit leichtem Sprung schief gelandet. Wie bereits erwähnt, ist denn auch dem dynamischen Skifahren ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inhärent. Ferner ist die schiefe Landung nach dem leichten Sprung vorliegend zumindest als Teilursache für die Verletzung anzusehen. Dabei ist es − entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin − unbeachtlich, dass bei C._____ ein krankhafter Vorzustand vorliegt. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst nämlich eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus,
- 11 sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt mit anderen Worten, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften Ursachen hinzutritt. Hingegen ist nicht abzuklären, ob eine „eindeutige“ krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.9.6 und U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.3, ferner schon das Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 E.2b). Dies ist vorliegend der Fall. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin führte zwar im Vorlageformular vom 19. April 2012 (Bg-act. 12) stichwortartig aus, dass die Beschwerden am rechten Knie „eher“ auf den Fall 2001 zurückzuführen seien, doch fehlt zu dieser Einschätzung eine nähere Begründung. Im Arztbericht des Regionalspitals Surselva vom 23. Februar 2012 (Bg-act. 5) wird ferner erwähnt, dass der Verunfallte nach einer vorderen Kreuzband-Ruptur im Jahre 2001 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen sei, doch ist im gleichen Bericht auch davon die Rede, dass nach der ersten Ruptur kein Instabilitätsgefühl bestanden habe. Es habe nach dem Ereignis vom 16. Februar 2012 der Verdacht auf eine (erneute) mediale Meniskusläsion bestanden, weshalb ein MRI durchgeführt worden sei, welches die Diagnose des Korbhenkelrisses des Innenmeniskus bestätigt habe (vgl. Bg-act. 5 sowie die Stellungnahme im MEDGATE - SMO der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2012 [Bg-act. 8]). Das Ereignis vom 16. Februar 2012 ist somit zumindest als Teilursache für den Gesundheitsschaden am rechten Knie anzusehen, womit der krankhafte Vorzustand − wie vorstehend dargelegt wurde − unbeachtlich ist. Ferner kann der Beschwerdegegnerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit damit verneint, dass Bodenwellen beziehungsweise Skipistenhügel nicht plötzlich entstünden und auf einer präparierten Piste mit derartigen Unebenheiten gerechnet werden müsse. Das Merkmal Plötzlichkeit bezieht sich auf das unmittelbare Geschehen beziehungsweise auf das schädigende Ereignis, dabei muss die schädigende Einwirkung auf den Körper plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige sein (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ P. HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 51). Es kommt noch nicht einmal so sehr auf
- 12 die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E.3 und 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Plötzlichkeit ist vorliegend zu bejahen. C._____ hat einen Schlag auf sein rechtes Knie im Moment der schiefen Landung nach dem kleinen Sprung über die Bodenwelle verspürt. Das Tatbestandsmerkmal eines plötzlich auftretenden, schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist damit erfüllt. 6. a) Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass bei C._____ eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV vorliegt und sämtliche weiteren Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung gegeben sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin C._____ für das Ereignis vom 16. Februar 2012 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. b) Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdeführerin (Krankenversicherung) hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 2. November 2012 aufgehoben und die B._____ verpflichtet für das Ereignis vom 16. Februar 2012 C._____ die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 13 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]