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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2012 S 2012 12

October 9, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,533 words·~13 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 12 12 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde 1964 geboren, ist verheiratet und hat zwei Kinder (1987 und 1993). Er absolvierte keine Berufsausbildung. Seit 1988 lebt er in der Schweiz. Von August 2008 bis April 2010 war er arbeitslos. Vom 12. April bis 31. Oktober 2010 war er bei der … AG als Maurer tätig. Diese Stelle wurde ihm wegen Arbeitsmangel gekündigt. 2. Aufgrund von Herzproblemen wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspitals Graubünden am 14. Dezember 2010 untersucht. Aus dieser Untersuchung ging hervor, dass bei ihm Veränderungen im Sinne einer koronaren Eingefässerkrankung mit chronischem Verschluss des proximalen RIVA vorlägen. Es bestehe eine linksventrikuläre Pumpfunktion angiographisch mittelschwer eingeschränkt. Zudem leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas (BMI 38.6), Nikotinabusus und persistierende Diskushernie L5/S1. 3. Am 27. Januar 2011 meldete der Beschwerdeführer sich wegen Herzproblemen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Es könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom 1. März 2011 abgestellt werden, welcher sich auf die medizinischen Akten, insbesondere den Arztbericht von PD Dr. med. … vom 16. Februar 2011 stütze. Dieser Bericht

stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erscheine im Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. PD Dr. med. … komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Beschwerden zwar in seiner angestammten (körperlich schwer belastenden) Tätigkeit als Bauarbeiter kaum mehr arbeitsfähig sei, aber in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung) zu 100% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer wende zu Unrecht ein, PD Dr. med. … habe festgestellt, dass die linksventrikuläre Pumpfunktion mittelschwer eingeschränkt sei und der Versicherte lediglich eine Leistungsfähigkeit von 71 % des Sollwertes erreiche, was zeige, dass PD Dr. med. … die Auswirkungen dieser Befunde auf die Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 zu Recht festhalte, bezögen sich die Sollwerte auf gleichaltrige Gesunde mit gleicher Grösse und Gewicht. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei für eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung jedoch mehr als ausreichend. Zu Unrecht rüge der Beschwerdeführer, dass die erheblichen Beschwerden der Lendenwirbelsäule, welche ab dem 25. Oktober 2010 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, in der Beurteilung unberücksichtigt geblieben seien. Zwar habe der Hausarzt Dr. med. … am 5. Februar 2011 das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5/S1 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, gleichzeitig aber festgehalten, dass der Versicherte auf Grund der Herzinsuffizienz schwergradig als Maurer eingeschränkt sei. Der RAD weise zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz des lumboradikulären Schmerzsyndroms in der Lage gewesen sei, eine schwere körperliche Tätigkeit auszuüben. Das Rückenleiden müsste sich erheblich verschlechtert haben, dass nun selbst bei einer leichten Arbeit Einschränkungen bestehen würden. Dafür bestünden auf Grund der medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte.

4. Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei an Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid zurückweisen. Es werde die ungenügende medizinische Abklärung und die ungenügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seitens der IV-Stelle kritisiert. Die Rückenbeschwerden seien PD Dr. med. … nicht im Detail bekannt gewesen. Im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 14. Dezember 2010 sei lediglich von einem lumboradikulären Schmerzsyndrom im Segment L5/S1 die Rede. Aus dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 11. Juli 2007 ergäben sich jedoch weitere Befunde (initiale lumbale Diskopathie distal L2, linksseitige laterale Diskushernie L4/5, kleine linksseitige laterale Diskushernie L5/S1). Diese Befunde seien im MRI vom 26. Februar 2009 bestätigt worden. PD Dr. med. … habe nun aber die Einschränkung in den Segmenten L2 und L4/5 nicht berücksichtigt. Nur so sei es zu erklären, dass er die Ansicht vertrete, dass dem Beschwerdeführer trotz der nachgewiesenen Rückenbeschwerden eine rein sitzende und eine rein stehende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dass PD Dr. med. … die Befunde aus dem MRI vom 11. Juli 2007 nicht bekannt gewesen seien, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er seine Beurteilung nur aus kardiologischer Sicht vorzunehmen gehabt hätte. Sein Bericht sei aber nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu begründen und daraus eine volle adaptierte Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Die korrekte Methode zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit sei eine BEFAS. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer BEFAS abklären zu lassen. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leide. Er befinde sich bei Dr. med. … in Behandlung. Auch dieser Aspekt sei unberücksichtigt geblieben. 5. In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer blende aus, dass er trotz dem lumboradikulären Schmerzsyndrom weiterhin einer schweren körperlichen

Tätigkeit nachgegangen sei. Erst wegen der Herzkrankheit sei er vom Hausarzt krank geschrieben worden. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern im Gegensatz zur Zeit vor dem 25. Oktober 2010, als sich das lumboradikuläre Schmerzsyndrom nicht einmal auf die angestammte schwere Tätigkeit als Maurer ausgewirkt habe, sich dasselbe lumboradikuläre Schmerzsyndrom heute auf adaptierte Tätigkeiten auswirken solle. Der Einwand bezüglich der psychischen Beschwerden finde in den Akten keine Stütze. Der Hausarzt habe im Gegenteil festgehalten, dass der Versicherte nur körperlich eingeschränkt sei. Wenn der Beschwerdeführer nun offenbar nach Erlass der Verfügung sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befinde, könne dies vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses sich verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Eine BEFAS sei vorliegend nicht angezeigt, ebensowenig seien weitere Beweisvorkehren erforderlich. 6. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 7. Am 9. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ergänzend einen Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 1. Februar 2012 ein, in welchem eine schwergradige obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert wurde. 8. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. 2. Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Demnach kann in diesem Verfahren nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2011 berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, dass er wegen psychischen Beschwerden bei Dr. med. … in Behandlung stehe. Diese Aussage findet in den Akten keine Grundlage und die Beschwerden boten offenbar erst nach Verfügungserlass Anlass zur Behandlung. Diese neu geltend gemachten und neu aufgetretenen Beschwerden können folglich im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für die am 1. Februar 2012 vom Kantonsspital Graubünden diagnostizierte Schlafapnoe. 3. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) zu bestimmen. b) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). 4. a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Herzinfarkt im Jahre 1994 zunehmend und vordergründig an Herzproblemen leidet, welche schliesslich auch Auslöser für die IV-Anmeldung waren. Unbestritten ist ebenfalls, dass er seit einiger Zeit an Rückenproblemen leidet. Es bleibt in diesem Verfahren aber zu prüfen, ob die Vorinstanz die Auswirkungen dieser Rückenprobleme auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers richtig eingestuft hat oder hier weitere Abklärungen notwendig sind. b) Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2011 bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den RAD-Bericht vom 1. März 2011 ab, welcher sich insbesondere auf den Arztbericht von PD Dr. med. … vom 16. Februar 2011 stützte. Dieser hat die medizinische Untersuchung als leitender Arzt Kardiologie und Facharzt für Innere Medizin durchgeführt, womit er die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Untersuchung zweifelslos erfüllt. Er stellte beim Beschwerdeführer fest, dass dieser an einer koronaren Eingefässerkrankung mit chronischem Verschluss des proximalen RIVA leide. Ebenfalls bestehe eine linksventrikuläre Pumpfunktion angiographisch mittelschwer eingeschränkt. Zudem leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas und Nikotinabusus. Aus der kardiologischen Untersuchung vom 3. Dezember 2010 resultierte, dass der Beschwerdeführer an einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit von 71 % leide, da die linksventrikuläre Pumpfunktion mittelschwer beeinträchtigt sei. Ebenfalls war PD Dr. med. … gemäss dem Bericht des Kantonsspitals vom 14. Dezember 2010 bekannt, dass beim Beschwerdeführer

eine persistierende Diskushernie L5/S1 bestehe. Aus diesen Befunden, den eigenen Untersuchungen und in Kenntnis der Vorakten, stellte er fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, welche er bis zum 31. Oktober 2010 ausgeführt hatte, nicht mehr eingesetzt werden könne. Eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung (= Tragen von Lasten < 20 kg) im Umfang von 100 % könne ihm jedoch ab sofort zugemutet werden. Dies etwa in einer adaptierten Tätigkeit, welche rein „sitzend“, rein „stehend“ oder wechselbelastend vorgenommen werden könne. c) Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass PD Dr. med. … das wirkliche Ausmass seines Rückenleidens (initiale lumbale Diskopathie distal L2, linksseitige laterale Diskushernie L4/5, kleine linksseitige laterale Diskushernie L5/S1), welches sich aus den MRIs vom 11. Juli 2007 (Dr. med. Fehr) und 26. Februar 2009 (Dr. med. Marugg) ergebe, nicht bekannt gewesen sei. Eine volle adaptierte Tätigkeit könne aus seinem Arztbericht nicht abgeleitet werden. Dies müsse durch ein BEFAS erfolgen. Bezüglich des Rückenleidens, welches PD Dr. med. … angeblich nicht im Detail bekannt gewesen sei, kann folgendes gesagt werden: PD Dr. med. … wusste, dass der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2010 zu 100 % als Maurer tätig war und ihm rezessionsbedingt gekündigt wurde. Die kardiologische Untersuchung fand im Dezember 2010 statt. Demnach ist es nachvollziehbar, dass PD Dr. med. … dem Beschwerdeführer infolge der Herzprobleme eine Tätigkeit als Maurer untersagte. Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass bezüglich der Rückenbeschwerden keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer war es nämlich nachweislich bis Ende Oktober 2010 möglich, trotz seines Rückenleidens als Maurer zu arbeiten. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn sein Rückenleiden so stark gewesen wäre, als dass es eine Arbeit als Maurer nicht zuliesse. Demnach ist es richtig und nachvollziehbar, wenn PD Dr. med. … dem Beschwerdeführer infolge der Herzprobleme die Arbeit als Maurer untersagt und davon ausgeht, dass er trotz dem ihm bekannten Rückenleiden einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit zu 100 % nachgehen kann. Ebenfalls führte der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. …, in seinem Arztbericht vom 5. Februar 2011 das chronisches lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5/S1 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, hielt aber selber fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Herzsuffizient schwergradig als Maurer eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer blendete beim Vorbringen, dass seine Rückenprobleme, welche nachweislich seit 2007 vorliegen, nicht berücksichtigt wurden, aus, dass er trotz dem lumboradikulären Schmerzsyndrom tatsächlich einer schweren körperlichen Arbeit als Maurer nachgegangen ist. Erst wegen den Herzproblemen erfolgte eine Krankschreibung durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer zeigte denn auch nicht wie von der IV-Stelle richtig festgestellt auf, inwiefern im Gegensatz zur Zeit vor Ende Oktober 2010, als sich das lumboradikuläre Schmerzsyndrom nicht einmal auf die angestammte, schwere Tätigkeit als Maurer auswirkte, sich dasselbe lumboradikuläre Schmerzsyndrom heute auf eine adaptierte Tätigkeit auswirken sollte. d) Nach dem Gesagten muss somit festgestellt werden, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf den Arztberichts von PD Dr. med. … und den Bericht des RAD verlassen konnte. Es sind folglich keine weiteren diesbezüglichen medizinischen Untersuchungen angezeigt. Auf eine BEFAS kann somit verzichtet werden. Die IV-Stelle ging bei der Berechnung der Rente somit zu Recht von einer adaptierten Tätigkeit im Rahmen von 100 % aus, womit dem Beschwerdeführer zu Recht keine Rente zugesprochen wurde. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2012 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2012 S 2012 12 — Swissrulings