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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.01.2013 S 2012 118

January 3, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,105 words·~16 min·7

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 12 118 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Der Beschwerdeführer, geboren 1975, ist ledig und gelernter Projektleiter, als was er zuletzt auch tätig war. Am 26. April 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALV) im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2012 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich an. Gemäss Arztzeugnis wurde der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt und bis auf Weiteres für 50 % arbeitsunfähig erklärt. Per 2. Juli 2012 zog der Beschwerdeführer nach Graubünden, wo er sich gleichentags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in … zur Vermittlung anmeldete. 2. Am 11. Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer sein erstes Beratungsgespräch beim RAV …, bei welchem er gemäss Sitzungsprotokoll vom RAV die Vorgabe erhielt, zehn Arbeitsbemühungen monatlich vorzunehmen. 3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er in der Kontrollperiode Juni 2012 nur gerade sechs persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, die Anzahl von sechs Arbeitsbemühungen entspreche der Vorgabe seiner vormaligen Personalberaterin im RAV … Das KIGA verzichtete mit Verfügung vom 26. Juli 2012 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2012.

4. Am 8. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA erneut zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er in der Kontrollperiode Juli 2012 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen und mit diesen erst am 14. Juli 2012 begonnen hatte. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich allemal um Arbeit bemüht habe, und verwies im Übrigen auf seine im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen für Juni 2012 verfasste Stellungnahme. 5. Mit Verfügung durch das KIGA vom 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2012 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2012 Einsprache. Er hielt fest, es könne nicht sein, dass im Vormonat (Juni 2012) der späte Beginn der Arbeitsbemühungen akzeptiert und als „kein fehlbares Verhalten“ qualifiziert worden sei, im Folgemonat (Juli 2012), als er sogar eine Woche früher mit den Arbeitsbemühungen begonnen habe, dafür gerügt und sanktioniert werde. Ein solches Verhalten sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Weshalb es zu gewissen Lücken bei den Arbeitsbemühungen gekommen sei, habe nebst „arbeitsmarktlichen“ gesundheitliche Gründe. Im Weiteren bestritt er, dass anlässlich des ersten Beratungsgesprächs beim RAV … eine Erhöhung der monatlichen Arbeitsbemühungen von sechs auf zehn vereinbart worden sei; es habe diesbezüglich überhaupt kein Gespräch stattgefunden. Eine solche Erhöhung sei denn auch, in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes, nicht realistisch. Aus diesen Gründen halte er sich an die damals mit dem RAV … getroffene und für ihn nachwievor gültige Abmachung von sechs monatlichen Arbeitsbemühungen. 6. Mit Entscheid vom 21. September 2012 wies das KIGA die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es hielt fest, dass die durch ihn angefochtene Verfügung rechtens sei. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung beruhe auf zwei begründeten Vorwürfen. Zum einen habe er im Monat Juli 2012 erst

am 14. Juli 2012 mit seinen Arbeitsbemühungen begonnen, obwohl er anlässlich des ersten Beratungsgesprächs darüber unterrichtet worden sei, die Arbeitsbemühungen über den ganzen Monat verteilt vorzunehmen. Zum anderen habe er bis zum Ende des fraglichen Monats nur gerade sechs Arbeitsbemühungen vorgenommen, wobei zehn Arbeitsbemühungen abgemacht worden seien. Unter Berücksichtigung der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, welches in der Regel monatlich zehn Arbeitsbemühungen verlange, seien seine Arbeitsbemühungen folglich ungenügend. Dies gelte auch in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation (50 % arbeitsunfähig). Es sei ihm möglich, täglich während 4 – 4 ½ Stunden Arbeit zu suchen, weshalb 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden könnten. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, was ihn vom 1. bis zum 14. Juli 2012 an der Arbeitssuche gehindert hätte. Im Übrigen könne er sich nicht darauf berufen, dass seine Arbeitsbemühungen im Vormonat (Juni 2012) nicht sanktioniert wurden, weil er damals noch anders instruiert gewesen sei. Aus diesen Gründen seien seine Arbeitsbemühungen ungenügend und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mithin rechtens. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 beim KIGA sinngemäss Beschwerde, welche am 25. Oktober 2012 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde. Darin verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 22. August 2012. Er hielt fest, dass die Zahl von zehn monatlichen Arbeitsbemühungen nur im Regelfall gelten würden, daneben aber auch die objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Letztere würden in seinem Fall gebieten, bei ihm, aufgrund seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, von der Regel abzuweichen beziehungsweise eine geringere Zahl an monatlichen Arbeitsbemühungen festzusetzen. Weiter stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass ein Gespräch über eine Erhöhung seines Bewerbungspensums von sechs auf zehn monatlichen Bewerbungen überhaupt stattgefunden habe. Im Übrigen verwies

er auf die bereits im Rahmen der Einsprache vom 14. September 2012 vorgebrachten Argumente. 8. In der Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dabei vollumfänglich an den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 21. September 2012 fest. Dass der Beschwerdeführer bestreite, dass am 11. Juli 2012 ein Beratungsgespräch stattgefunden habe, sei im Übrigen haltlos. 9. In seiner Replik vom 16. November 2012 legte der Beschwerdeführer nochmals seine Einwände gegen den angefochtenen Entscheid dar. Er präzisierte zudem seine Aussagen bezüglich des Beratungsgesprächs vom 11. Juli 2012 insofern, als dass dieses sehr wohl stattgefunden habe; nur sei damals über keine Erhöhung des Arbeitsbemühungspensums gesprochen worden. Das KIGA verzichtete am 21. November 2012 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'756.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt. Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) erhält der Beschwerdeführer damit ein Taggeld von Fr. 101.60 (Fr. 2'756.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der Verfügung des KIGA vom 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt. Somit liegt der Streitwert bei Fr. 304.80 (Fr. 101.60 x 3 Tage) und damit unter Fr. 5'000.--. Da das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 21. September 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für drei Tage ab dem 1. August 2012 zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen abgesprochen worden ist. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Abs. 2). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01

228, E. 2b; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 134). c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass – für den Regelfall – acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler PVG 1996 Nr. 96, E. 3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007, E. 2.2; ferner STAUFFER/KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 3. Aufl., 2008, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, S. 155 ff.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009, E. 5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007, E. 2.2). Als subjektiver Umstand ist zum Beispiel auch der Gesundheitszustand des Versicherten zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009, E. 5.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 217, E. 1b). So

hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und andererseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228, E. 2b, mit weiteren Hinweisen, sowie vom 12. Dezember 2011 S 11 131, E. 3b; CHOPARD, a.a.O., S. 138). 3. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juli 2012 sechs Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. Unbestritten ist ebenfalls, dass die erste Arbeitsbemühung für den Monat Juli 2012 vom 14. Juli 2012 datiert. Im Übrigen werden die Arbeitsbemühungen von der Vorinstanz in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Streitig und zu prüfen ist somit nur, ob die Anzahl der Arbeitsbemühungen bzw. ihre Verteilung über die genannte Kontrollperiode den gesetzlichen Anforderungen genügt. b) Der Beschwerdeführer war seit 1. Mai 2012 arbeitslos und, gemäss Arztzeugnis der behandelnden Psychiaterin (datiert vom 3. Mai 2012), seit diesem Zeitpunkt zu 50 % arbeitsunfähig. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das RAV … mit dem Beschwerdeführer vor seinem Wohnortswechsel in den Kanton Graubünden Arbeitsbemühungen im Umfang von sechs Bewerbungen pro Monat vereinbarte. Per 2. Juli 2012 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Graubünden; gleichentags meldete er sich beim zuständigen RAV an. Dieses vereinbarte mit ihm ein erstes Beratungsgespräch für den 11. Juli 2012. Gemäss entsprechendem Sitzungsprotokoll wurde anlässlich dieses Gesprächs

vereinbart, dass der Beschwerdeführer monatliche Arbeitsbemühungen im Umfang von zehn Bewerbungen vorzunehmen habe. Dem Sitzungsprotokoll ist weiter zu entnehmen, dass dem RAV zu diesem Zeitpunkt das erwähnte Arztzeugnis vom 3. Mai 2012 bereits vorgelegen hatte. Dem Sitzungsprotokoll kann ebenfalls entnommen werden, dass die genannte Vereinbarung unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte. Dies geschah grundsätzlich zu Recht, da das genannte Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres bescheinigte und diese somit auch für die Kontrollperiode Juli 2012 noch galt. Folgerichtig verlangte das RAV nur Bewerbungen auf Stellen mit einem Pensum von 50 %. Was die Zahl der Bewerbungen anbelangt, so bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine Erhöhung von monatlich sechs auf zehn besprochen wurde. Dem Sitzungsprotokoll ist jedoch zu entnehmen, dass eine solche Erhöhung abgemacht wurde und auch in Anbetracht der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als zumutbar angesehen wurde. Inwiefern dieses Protokoll nicht dem Besprochenen entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Fraglich und zu prüfen bleibt deshalb, ob Arbeitsbemühungen im Umfang von zehn Bewerbungen pro Monat auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % möglich und zumutbar sind. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich täglich während 4 – 4 ½ Stunden um Arbeit zu bemühen, weshalb auch zehn Bewerbungen pro Monat im Bereich des Möglichen und Zumutbaren seien. Ob dies möglich und zumutbar ist, hängt von den konkret gegebenen Umständen im Einzelfall ab, namentlich einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im konkreten Fall erscheint es jedenfalls nicht angemessen, vom Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen in einem Umfang zu verlangen, die einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entsprechen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis nur zu 50 % arbeitsfähig war. Als Indiz dafür spricht denn auch, dass das RAV … – offenbar gestützt auf denselben Arbeitsunfähigkeitsgrund – vom allgemein üblichen Richtwert (vgl. vorne Erw. 2c) abgewichen ist und nur sechs monatliche Arbeitsbemühungen verlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Abweichung angesichts der konkreten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht angebracht

gewesen wäre. Es erscheint deshalb insgesamt nicht angemessen, die verminderte Arbeitsfähigkeit insofern unberücksichtigt zu lassen als an der üblichen Zahl von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat auch im Falle des Beschwerdeführers festgehalten wurde. c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Vorinstanz stützt sich im Weiteren auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Juli 2012 erst am 14. Juli 2012 mit seinen Arbeitsbemühungen begonnen hat. Nach Auffassung der Vorinstanz ist dies ungenügend, zumal der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. November 2012 festhält, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Juli 2012 darüber unterrichtet worden sei, dass Arbeitsbemühungen über den ganzen Monat verteilt vorzunehmen seien. Dem entsprechenden Sitzungsprotokoll ist eine solche Anweisung allerdings nicht zu entnehmen; es ist lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Vormonat (Juni 2012) erst ab dem 21.06.2012 mit der Stellensuche begonnen habe. d) Selbst wenn der Beschwerdeführer zu „über den ganzen Monat verteilten“ Arbeitsbemühungen angehalten worden wäre, stellte sich die Frage, was darunter zu verstehen ist. Nicht gestattet sind jedenfalls zeitlich derart konzentrierte Arbeitsbemühungen, die sich negativ auf die Qualität der einzelnen Bewerbungen auswirken würden. In qualitativer Hinsicht wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen von der Vorinstanz indes nicht beanstandet. Eine regelmässige Verteilung der Arbeitsbemühungen, die sich von Anfang bis Ende einer Kontrollperiode erstreckt, ist demgegenüber nicht in jedem Fall erforderlich und insofern zwingend. Eine solche wird vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Dass gewisse Unregelmässigkeiten bei der Verteilung der Arbeitsbemühungen auftreten, kann sowohl objektive als auch subjektive Gründe haben, die im Einzelfall nachvollziehbar und insofern auch nicht (in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vorwerfbar sind. Als objektive Gründe sind etwa die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, branchenspezifische saisonale

Schwankungen beim Personalbedarf oder überhaupt das Fehlen von geeigneten Stelleninseraten zu nennen. Als subjektive Gründe können etwa Krankheit wie auch sonst besondere persönliche Situationen angeführt werden. Insbesondere wenn erstere schubweise bzw. wellenförmig verläuft, sind in bestimmten Phasen Unterbrüche bei den Arbeitsbemühungen durchaus denkbar. Im vorliegenden Fall erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 14. September 2012 gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung vom 22. August 2012 gesundheitsbedingte „Lücken“, die auf solche Phasen schliessen lassen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2012 zwischen dem 14. und dem 31. Juli 2012 verteilt waren und sich somit über mehr als die Hälfte eines Monats erstreckten. Dass dies von der Vorinstanz beanstandet wird, erscheint insofern nicht nachvollziehbar, weil Beginn und Verteilung der Arbeitsbemühungen für den Vormonat (Juni 2012) nicht beanstandet wurden, obwohl der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Juni 2012 erst am 21. Juni 2012 und damit eine Woche später als in der Kontrollperiode Juli 2012 begonnen hatte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer zwar zur Stellungnahme hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2012 aufgefordert, jedoch nur was die Anzahl der Arbeitsbemühungen betraf. Der Beginn der Arbeitssuche wurde demgegenüber gar nicht erst erwähnt und somit auch nicht beanstandet. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2012 kein fehlbares Verhalten vorzuwerfen sei. Weil der Beginn der Arbeitsbemühungen gar nicht erst thematisiert wurde, galt die Verneinung eines fehlbaren Verhaltens implizit auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2012. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Vorinstanz nicht dargelegt, warum für die Kontrollperiode Juli 2012 der Beginn der Arbeitssuche am 14. Juli 2012 beanstandet wurde, begann der Beschwerdeführer doch damit eine Woche früher als im Vormonat.

Unter diesen Voraussetzungen erscheint es im konkreten Fall denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – nach erfolgtem Wohnortswechsel per 2. Juli 2012 – mit seiner Arbeitssuche bis zum Beratungsgespräch mit seiner neuen Personalberaterin, welches am 11. Juli 2012 stattfand, zugewartet hat. Ihm kann im Übrigen zugute gehalten werden, dass er umgehend nach diesem Beratungsgespräch, nämlich am 14. Juli 2012, zwei Bewerbungen vorweisen konnte. Schliesslich erscheint es widersprüchlich, wenn sich die Vorinstanz auf eine Vereinbarung beruft, die angeblich am 11. Juli 2012 getroffen wurde und den Beschwerdeführer zu Arbeitsbemühungen verteilt auf den ganzen Monat verpflichtet habe, ihm gleichzeitig aber vorhält, er habe sich für die Zeit vom 1. bis zum 14. Juli 2012 – mithin grösstenteils bevor besagte Vereinbarung getroffen wurde – nicht daran gehalten und keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. 4. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2012 sind somit nicht als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten, weder was die Anzahl der Arbeitsbemühungen noch was ihre Verteilung während der Kontrollperiode Juli 2012 betrifft. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2012 aufgehoben wird. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das vom Beschwerdeführer gestellte Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung nicht befunden werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 21. September 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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