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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2011 S 2011 80

October 11, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,439 words·~12 min·6

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 11 80 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am … 1967, war zuletzt als Reinigungshilfe im Umfang von 18.42% beim … tätig. Am 25. März 2010 meldete sich die Versicherte aufgrund Diabetes, Nierenleiden, Rückenschmerzen sowie Anämie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 2. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2011 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Den dagegen erhobenen Einwand vom 6. März 2011 wies die IV-Stelle mitsamt dem Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2011 ab. Begründend führte die IV- Stelle aus, die Versicherte sei in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit lediglich während der Zeit vom 14. April 2010 bis 10. September 2010 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich eingeschränkt gewesen. Demnach habe nicht während eines Jahres eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb kein Rentenanspruch entstehe. Selbst wenn jedoch die Wartezeit erfüllt worden wäre, bestünde kein Anspruch auf Rentenleistungen, da zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestünde. Somit wäre die Erzielung eines rentenausschliessenden Verdienstes ohnehin möglich. Die mittels Einwand vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen seien der IV- Stelle bereits bekannt gewesen und bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Aussage, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden ihm Rahmen von 100% arbeiten würde, sei unter Würdigung der Vorakten nicht nachvollziehbar, sei doch schon anlässlich der

Haushaltsabklärung vom 18. Januar 2011 bestätigt worden, dass bei voller Gesundheit aus finanziellen Gründen ein Pensum von 50% ausgeübt würde. 3. Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2011 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit dem Jahr 1998 an Diabetes sowie auch an Rücken-, Kopf- und Nierenschmerzen. Im Jahr 2010 habe sie aufgrund eines geknickten Harnleiters die Niere operieren lassen müssen. Seit dieser Operation habe sie täglich Schmerzen. Gegen die Anämie müsse sie oft Infusionen zuführen. Zudem müsse sie sich diätetisch ernähren und sei dadurch sehr müde und schwach. Deswegen habe sie von Beginn weg nie im Rahmen von 100% arbeiten können. Seit circa einem Jahr würden sie ausserdem die Rücken- und Beinschmerzen drastisch schwächen. Sie könne kaum noch gehen. Eine Verbesserung oder Minderung der Schmerzen sei nicht ersichtlich. 4. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Gegenstand des Verfahrens bilde, in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 9. März 2010 bis 9. März 2011 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sei, die Frage nach dem Rentenanspruch ab März 2011. Bestritten seien die Arbeitsfähigkeit sowie das Invalideneinkommen. Das Valideneinkommen betreffend führte die IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 9. März 2010 erst seit knapp 3 Jahren als Reinigungsmitarbeitende teilzeitlich erwerbstätig gewesen, so dass zu ihren Gunsten auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte wie sie in der bundesamtlichen Lohnstrukturerhebung enthalten seien, zurückgegriffen werden könne. Daraus resultiere unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2009 bis 2011 bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 26'525.70. Dieses Ergebnis halte auch einer Plausibilitätsprüfung, bei welcher der Lohn, welcher die

Beschwerdeführerin bei einem wöchentlichen Pensum von 10 Stunden (18.42%-Pensum) im Jahr 2010 verdient habe, auf ein 50%-Pensum hochgerechnet werde, stand. Eine solche Rechnung ergäbe nämlich in Berücksichtigung der Lohnentwicklung des Jahres 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 21'351.46. Die Beschwerdeführerin sei, wie aus den ärztlichen Einschätzungen zweifellos hervorgehe, zumindest in einer behinderungsgeeigneten, d.h. körperlich leichten Tätigkeit trotz der physischen und psychischen Beschwerden im relevanten Zeitraum ab März 2011 im Rahmen von 50% arbeitsfähig. Keine ärztliche Einschätzung spreche sich gegen eine Arbeitsfähigkeit in erwähntem Rahmen aus. Die Beschwerdeführerin verfüge demnach über eine Arbeitsfähigkeit von 50%, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres bejaht werden könne. Zur Ermittlung des dabei erzielbaren Verdienstes könnten die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung beigezogen werden. Daraus resultiere der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Frauen im Jahr 2008 von Fr. 4'116.--. Auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2009 bis 2011 für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 26'525.70. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25% resultiere demnach für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen (recte: Invalideneinkommen) von Fr. 19'894.27. Demzufolge sei im Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 26'525.70, einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 19'894.27 und folglich von einer Erwerbseinbusse von 25% auszugehen. Der Invaliditätsgrad komme demnach nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs und des Haushaltsbereichs von je 50% sowie einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25% und im Haushaltsbereich von 0% im hier relevanten Zeitraum ab März 2011 auf 12.5% zu liegen. Die Beschwerdeführerin hätte daher selbst dann keinen Rentenanspruch, wenn das Wartejahr entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011 erfüllt wäre.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 2. Mai 2011. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab März 2011 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie das Invalideneinkommen bis zuletzt streitig geblieben sind. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte „gemischte Methode“ zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und

Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils – den Invaliditätsgrad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 Erw. 3.2). 3. Vorweg sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Vorinstanz zur Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von maximal 50% angewendet hat. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Januar 2011 ausführte, würde sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zur Unterstützung des Familienbudgets im Umfang von 50% arbeiten. Darauf ist nachfolgend abzustellen. Auch die Einschränkung im Haushaltsbereich von 0% gibt, was soweit ersichtlich auch

nicht bestritten wird, zu keiner Kritik Anlass. Was die Berechnung des Valideneinkommens angeht, ist die Berechnung der Vorinstanz insofern zu korrigieren, als sie in den Jahren 2009 bis 2011 von einer Veränderung des Nominallohnes von je 1% ausgegangen ist. Tatsächlich veränderte sich der Nominallohn gegenüber dem Vorjahr im Jahr 2009 um 2.1% und im Jahr 2010 um 0.8%. Für das Jahr 2011 ist mit einer Veränderung des Nominallohnes von ca. 1.6% zu rechnen (Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise). Demzufolge beträgt das berichtigte Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der jüngsten Lohnstrukturerhebung (vgl. Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008 des Bundesamtes für Statistik [BFS], privater Sektor, Frauen, Anforderungsniveau 4) und der Lohnentwicklungen der Jahre 2009 bis 2011 bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit Fr. 26'920.45 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.021 x 1.008 x 1.016). 4. a) Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten geht sodann offenkundig hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einer adaptierten, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit, trotz der physischen und psychischen Beschwerden im relevanten Zeitraum ab März 2011 zumindest zu 50% arbeitsfähig ist. Gemäss Arztbericht von Dr. med. …, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 7. Dezember 2010 bestehe aus rheumatologischer Sicht für leichte Tätigkeiten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die von Dr. med. … empfohlene psychiatrische Abklärung bei Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab, bezogen auf ein 100%-Pensum, eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50%. Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere dabei, wie Dr. med. … in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2011 ausführte, aus einer seit mehreren Monaten vorhandenen depressiven Episode, welche als leicht bis mittelgradig einzuschätzen sei sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Gegen eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% sprechen sich keine bei den Akten liegenden ärztlichen Einschätzungen aus. Dabei ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen

Beschwerden bei der Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, wie insbesondere dem Arztbericht von Dr. med. … vom 7. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bereits berücksichtigt worden sind. Demzufolge ging die Vorinstanz bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden über eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50% verfügt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen ist. b) Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts können zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen werden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2008 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) wie schon bei der Valideneinkommensberechnung ausgeführt - für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt dies unter Berücksichtigung der Lohnentwicklungen in den Jahren 2009 bis 2011 für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 26'920.45 (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 1.021 x 1.008 x 1.016). Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25%, welcher vorliegend indes nicht ausgewiesen ist, resultiert für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 20'190.35. Die Abweichung dieses Invalideneinkommens gegenüber dem von der Vorinstanz berechneten Invalideneinkommen von Fr. 19'894.27 ergibt sich wiederum aus der berichtigten Nominallohnentwicklung der Jahre 2009 bis 2011. 5. a) Demzufolge ist im Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 26'920.45 sowie von einem Invalideneinkommen von minimal Fr. 20'190.35 auszugehen, woraus eine Erwerbseinbusse von 25% resultiert.

b) Wie unter Erwägung 2a) ausgeführt, erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Versicherten, welche teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, nach der gemischten Methode. Bei einer Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50% und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25% und im Haushalt von 0% ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 12.5%. Demzufolge erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2011 als rechtens. Die Beschwerdeführerin hat, wie die Vorinstanz richtig verfügte, mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrads ab März 2011 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die umstrittene Frage der Wartezeitberechnung nicht abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf eines Jahres, sofern während dieses Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat (Art. 28 Abs. 1 IVG). Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom März 2010 bis März 2011 enthalten vorliegend lediglich der Arztbericht von Dr. med. … vom 7. Dezember 2010 sowie jener von Dr. med. … vom 23. Januar 2011. Gemäss Dr. med. … bestand zwischen dem 9. März 2010 und dem 13. Mai 2010 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, sowie vom 14. Mai 2010 bis am 5. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 6. September 2010 habe die Beschwerdeführerin wieder in ihrem bisherigen Rahmen von etwa 20% als Reinigungsarbeiterin gearbeitet. Dr. med. … attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 23. Januar 2011 sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode sowie der chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren. Was die Arbeitsfähigkeit zwischen dem 6. September 2010 und dem 22. Januar 2011 betrifft, liegen hierzu keine Arztberichte vor. Ob während dieser Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen im Sinne von Art. 29ter IVV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat, welche zu einer Unterbrechung der Wartezeit geführt hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu überbinden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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