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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.05.2011 S 2011 26

May 24, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,431 words·~22 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 11 26 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … ist am 18. August 1966 geboren und begann nach seinem Schulabschluss eine Lehre als Schriftenmaler, welche er nach einem Jahr abbrach. Mit 16 Jahren konsumierte der Versicherte zum ersten Mal Heroin und nahm auch andere Betäubungsmittel zu sich. Seit dem Besuch der Rekrutenschule wurde der Konsum harter Drogen regelmässig. Im Frühjahr 1990 trat der Versicherte ins Methadonprogramm bei Dr. med. …, FMH Allgemeine Medizin, ein, an welchem er – wenn auch mit Unterbrüchen – bis heute teilnimmt. Nach seinem Schulabschluss 1983 und der abgebrochenen Lehre übte der Versicherte diverse befristete Tätigkeiten unter anderem als Hilfsarbeiter, Bauarbeiter, Pferdepfleger, Maler und im Gartenbau aus. Zwischen 1994 und 1997 absolvierte er sodann eine Lehre als Holzbearbeiter, welche er abgeschlossen hat. Aufgrund seiner Drogensucht, psychischer Labilität und Depressivität wurde ihm ärztlicherseits verschiedentlich eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 – 100% attestiert. Der Versicherte hielt sich seit 1988 verschiedentlich stationär in den Kliniken … und … zwecks Drogenentzugs auf. 2. Am 7. August 2002 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von IV- Leistungen (Rente) an. Er machte geltend sein Leben werde seit mehr als 18 Jahren von Drogen dominiert. Auch sei er psychisch angeschlagen, leide an Depressionen und an einem Motivationsmanko. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ordnete in der Folge eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. …, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, welche am 4. August 2003 stattfand. Dabei wurde eine substituierte

Opiatabhängigkeit (F 11.2 gemäss ICD – 10 Klassifikation) mit episodisch schädlichem Konsum anderer illegaler Substanzen, namentlich Kokain und Benzodiazepine, bei noch relativ gut erhaltener sozialer Integration diagnostiziert. Hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wurde ihm ein Halbtagsjob als zumutbar attestiert. Dr. med. … hielt jedoch fest, aufgrund der fehlenden Kontinuität der Leistungsbereitschaft des Versicherten dürfte die Umsetzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit schwierig sein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass eine Invalidität dann vorliege, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2003 vollumfänglich gestützt und die Einsprache des Versicherten abgewiesen. In der Begründung wurde dabei auf das Gutachten von Dr. med. … vom 7. August 2003 abgestellt. 3. Am 4. Mai 2005 erfolgte eine erneute IV-Anmeldung durch den Versicherten. Er machte in diesem Zusammenhang eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und beklagte insbesondere Schmerzen in der rechten Hand, welche er zudem glaubhaft mit verschiedenen ärztlichen Zeugnissen belegen konnte. Dr. med. … des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz hielt in ihrem Bericht fest, dass nach wie vor die bestehende Suchterkrankung im Hinblick auf die reduzierte Belastbarkeit des Versicherten im Vordergrund stehe und diese ihn nicht zu IV-Leistungen berechtige. Ferner verunmögliche die Suchterkrankung eine adäquate Beurteilung der Invalidität, weshalb der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einer Entziehungs- und Entwöhnungsmassnahme mit ärztlich bescheinigtem Erfolg aufzufordern sei. In der Folge wurde der Versicherte am 21. September 2005 von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) zu einem ambulanten Sprechstundentermin in der Klinik Waldhaus aufgeboten. Nach erfolgter Untersuchung am 14. Oktober 2005

diagnostizierten die Ärzte Dr. med. … und Dr. med. … mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm sowie Störungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom). Weiter führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und der Patient aus fachärztlicher Sicht 100% arbeitsfähig sei. Im Zusammenhang mit der Abklärung einer allfälligen Invalidität folgten weitere Abklärungen hinsichtlich des reduzierten allgemein körperlichen Zustands aufgrund der chronisch viralen Leberentzündung sowie der Beschwerden an der rechten Hand. Dabei unterzog sich der Versicherte erfolgreich einer 24wöchigen Therapie bis Juni 2006 zur Behandlung der chronischen Hepatitis C. Anlässlich eines Verlaufsberichts vom 20. Dezember 2006 an die IV-Stelle führte Dr. med. … aus, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich verbessert und die Therapie bezüglich der Hepatitis C habe im letzten Sommer abgeschlossen werden können. Zudem habe die entscheidende Nachkontrolle sechs Monate nach Therapieende normale Leberwerte ergeben und das Hepatitis-C-Virus sei nicht mehr nachweisbar. Bezüglich der Beschwerden an der Hand bestünden noch ab und zu etwas ziehende Schmerzen, welche aber in den letzten Monaten keiner Therapie mehr bedurft hätten. Abhängig vom Suchtverlauf und vom psychischen Zustand attestierte er abschliessend aufgrund der körperlichen Verfassung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2007 wurde dem Versicherten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass auch die erneuten Abklärungen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ergeben hätten, welche einen Anspruch auf IV- Leistungen begründeten. Dagegen liess der Versicherte durch den Sozialdienst für Suchtfragen am 29. August 2007 Einwand erheben. Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Frage, ob die Abhängigkeit auf der chronischen Depression basiere oder ob sie ihrerseits eine Persönlichkeitsstörung auslöse, nicht abschliessend geklärt sei. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Einwand hielt der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. … fest, eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 50% sei möglich, allenfalls auch eine ganztägige Arbeit mit leichter manueller Arbeit in

einem geschützten Rahmen mit einer reduzierten Leistung. Weiter machte er geltend, die IV-Stelle sei dem gesetzliche verpflichtenden Grundsatz „Eingliederung vor Rente nicht nachgekommen“. So sei weder ein Arbeitsversuch in einer Evaluationsstätte, noch eine nochmalige Berufsabklärung durchgeführt worden. Der ablehnende Entscheid für eine 50%-Rente sei denn auch aufgrund der mannigfaltigen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie trete auf seinen Einwand ein und stellte ihm weitere medizinische Abklärungen durch die Klinik … in Aussicht. 4. Anlässlich des Gutachtens vom 21. Juli 2008 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2009 von Dr. med. … und Dr. med. … bzw. Dr. med. … wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F331, bestehend seit ca. Dezember 2007 diagnostiziert. Bezüglich einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, dass von einer solchen im Umfang von 50% seit Dezember 2007 ausgegangen werden könne. Die begutachtenden Ärzte kommen jedoch weiter zum Schluss, dass dem Versicherten eine seinen Störungen angepasste Tätigkeit von acht Stunden täglich als zumutbar erachtet werden könne. Wohl bestehe aufgrund der Depression eine um 50% geminderte Leistungsfähigkeit. Im Rahmen einer antidepressiven Therapie könnte diese Leistungsfähigkeit im Idealfall wieder bis auf 100% zunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt könne von einer psychischen Erkrankung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wobei diese episodisch auch schon vorher bestanden habe. Hinsichtlich der Frage, inwieweit das depressive Zustandsbild ein von der zweifellos vorhandenen Abhängigkeitserkrankung unabhängiges Geschehen sei, kamen die begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass eine substanzbedingte Beeinträchtigung der Affektivität nicht auszuschliessen sei. Klärung, so das Gutachten, könnte eine halbjährige Abstinenzauflage (nur Methadonsubstitution) bringen.

5. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit und forderte den Versicherten auf, sich bis spätestens 7. November 2009 für eine Entzugs- und Entwöhnungsmassnahme anzumelden und diese anschliessend durchzuführen. Andernfalls sei die IV-Stelle nicht in der Lage, die Auswirkungen der Erkrankung des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Invaliditätsgesetzes (IVG) zu beurteilen. Der Versicherte unterzog sich der angeordneten Entzugs- und Entwöhnungsmassnahme zwischen November 2009 und Mai 2010, wobei 2wöchentlich Urinproben beim behandelnden Hausarzt Dr. med. … stattfanden. Im Anschluss fand am 10. August 2010 eine erneute psychiatrische Begutachtung durch den PDGR statt. Anlässlich des Gutachtens wurde festgehalten, dass die Diagnose Sucht allseits unbestritten sei. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Hinweise einer depressiven Symptomatik gefunden. Der Versicherte zeige sich stimmungsmässig ausgeglichen und schwingungsfähig, beklage auch keine depressive Komponente. Die Depressivität könne also differtialdiagnostisch auch substanzbedingt gewesen sein. Diese These werde gestützt durch den aktuellen Zustand bei einer (Teil-)Abstinenz. Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schwierigkeiten des Versicherten sich ins Arbeitsleben zu integrieren bestünden insbesondere aufgrund des Drogenkonsums sowie aufgrund seiner Haltung zur Gesellschaft und Arbeit. Ferner wurde im Gutachten festgehalten, dass auch der Hausarzt in den meisten seiner Berichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sehe. 6. Mit Vorbescheid vom 16. September 2010 wurde dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt, wogegen dieser am 13. Oktober 2010 Einwand erhob. Er machte geltend, der in Aussicht gestellte ablehnende Entscheid der IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 wurde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach Durchführung des Entzugs- und Entwöhnungsmassnahme ein Verlaufsgutachten erstellt worden sei. Die entsprechenden Abklärungen

hätten ergeben, dass nach wie vor von einer reinen Abhängigkeitserkrankung auszugehen sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Der Einwand vom 13. Oktober 2010 und die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen seien vom RAD geprüft worden. Dabei gehe aus den Unterlagen hervor, dass sein Hausarzt auf die Vorgutachten im Fall verweise. Diese seien dem Gutachter bekannt gewesen, was aus der Aktenzusammenstellung klar hervorgehe. Zusammenfassend ergäben sich denn auch weder aus dem Schreiben des Versicherten noch aus dem Schreiben des Hausarztes Dr. med. … neue Gesichtspunkte, die an den Resultaten des nachvollziehbaren und ausführlichen Gutachtens der Klinik … zweifeln liessen. Somit sei der Vorbescheid vom 16. September 2010 nicht zu beanstanden und er erweise sich als rechtens. 7. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2011 sowie die Überprüfung des Entscheides. Zur Begründung führte er aus, dass seine Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei. Er macht ferner geltend, dass der Gutachter Dr. med. … seine Krankengeschichte sowie seinen Lebenslauf nicht gelesen habe. Die Verfügung der IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seit sechs Jahren habe er alle angeordneten Massnahmen erfüllt und nun würden die Ergebnisse gegen ihn verwendet. Weiter führt er aus, dass die IV-Anmeldung durch seinen Hausarzt Dr. med. … veranlasst worden sei, der sein Leben, seine Vergangenheit kenne und ihm ohne Grund wohl kaum zur Anmeldung geraten hätte. Abschliessend fügt er an, es könne doch nicht sein, dass niemand davon Kenntnis nehmen wolle, dass ihn seine Depression und Ansätze zur Verzweiflung bald in den Wahnsinn treiben würden. 8. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die Akten, insbesondere auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004, auf das psychiatrische Gutachten der Klinik … vom 21. Juli 2008 sowie auf die diesbezügliche Stellungnahme vom 8. Januar 2009, auf das psychiatrische

Gutachten der Klinik … vom 25. August 2010, auf den Abschlussbericht des RAD Ostschweiz vom 8. September 2010, auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 4. November 2010 sowie auf die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2011. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Drogenkrankheit an sich gemäss Lehre und Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöge, wenn nicht erstellt sei, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Aus dem Gutachten der Klinik … vom 25. August 2010 gehe klar hervor, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege resp. vorgelegen habe. Daran vermöge auch die anderweitige Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Weiter führt die IV-Stelle aus, es sei richtig, dass Dr. med. … zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden sei, um ihm den gesetzlichen Auftrag der IV-Stelle zu erläutern. Aus diesem Gespräch werde indessen mit Sicherheit keine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung resultieren. 9. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2011 eine Replik ein, mit welcher er an seinen Anträgen festhält. Er ergänzt seine Beschwerde, indem er geltend macht, Dr. med. Baumann erwähne in seinem Gutachten nie von ihm gemachte Aussagen. Überdies bestünden weitere Ungereimtheiten im Gutachten. Ferner ersucht der Beschwerdeführer es seien auch die Berichte der Ärzte Dr. med. … und Dr. med. … über seinen körperlichen Zustand zu berücksichtigen. Weitere Auskünfte könnten sodann Dr. med. … geben sowie die Ergotherapiestelle am Kornplatz. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, er absolviere derzeit in der psychiatrischen Klinik Waldhaus eine Arbeitstherapie wobei auch eine psychologische Betreuung eingeschlossen sei. 10. Auch die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik unverändert an ihren Anträgen fest und führt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden das schlüssige psychiatrische Gutachten der Klinik … vom 25. August 2010 nicht zu

erschüttern vermögen. Weiter legt die IV-Stelle dar, dass nachdem der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2006 bis Ende Februar 2011 nicht über relevante physische Beschwerden geklagt habe, davon auszugehen sei, dass die in seiner Replik vom 22. März 2011 erwähnten körperlichen Gebrechen zumindest im relevanten Zeitraum bis 27. Januar 2011 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gehabt hätten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2011. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Angesichts der in Art. 4 Abs. 1 IVG enthaltenen Umschreibung der Invalidität als eine durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, kann die Drogensucht an sich, d.h. die ärztliche Diagnose einer Drogensucht, noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen. So lässt denn auch die Diagnose einer Drogensucht oder –abhängigkeit nicht schon darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich wäre. Ebenso wenig ist eine Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (AHI-Praxis 1/2002, Urteil des EVG vom 22. Juni 2001, S. 30). Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschieden worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E.2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist, ob das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beeinträchtigt ist. c) Um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gemäss Rechtsprechung sowie den daraus folgenden Invaliditätsgrad nach Art. 16

ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum steht vorliegend insbesondere das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden von Dr. med. …, Oberarzt Klinik …, vom 25. August 2010. Weiter sind zu berücksichtigen das Gutachten der Klinik … vom 21. Juli 2008 von Dr. med. … und Dr. med. … sowie die diesbezügliche ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2009 von Dr. med. … und Dr. med. …, der Abschlussbericht des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 8. September 2010 und die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 4. November 2010. d) Beim Gutachten vom 25. August 2010 der Klinik … handelt es sich um eine Verlaufsbegutachtung, welcher sich der Beschwerdeführer am 10. August 2010 unterzogen hat. Dabei sollte insbesondere der Frage nachgegangen werden, ob und in welchem Ausmass das depressive Zustandsbild von der Abhängigkeitserkrankung unabhängig sei. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer während eines halben Jahres, nämlich von November

2009 bis Mai 2010, erfolgreich einer Entzugs- und Entwöhnungsmassnahme unterzogen, welche durch den Hausarzt alle zwei Wochen mittels Urinproben überwacht wurde. Ziel war es den Beikonsum anderer Substanzen zu sistieren und einzig die Teilnahme am Methadonprogramm fortzuführen. In seiner gutachterlichen Beurteilung führt Dr. med. … aus, beim Patienten bestehe eine langjährige Opiatabhängigkeit sowie eine langjährige Benzodiazepinabhängigkeit. Die Diagnose Sucht sei denn auch allseitig unbestritten. Derzeit bestehe trotz Abstinenzauflage ein moderater Beikonsum von Alkohol. Hingegen habe der Beikonsum der übrigen Substanzen sistiert werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik gefunden. Der Patient zeige sich stimmungsmässig ausgeglichen und schwingungsfähig und beklage auch keine depressive Komponente, im Gegenteil er stelle in Abrede mit der Psyche Schwierigkeiten zu haben. Allerdings gehe aus den Briefen von Hausarzt Dr. med. … und dem Gutachten vom 21. Juli 2008 der Ärzte Dr. med. … und Dr. med. … wiederholt eine depressive Symptomatik hervor, so dass eine solche schon vorgelegen haben dürfte, so der Gutachter. In der ergänzenden Stellungnahme zum eben erwähnten Gutachten vom 8. Januar 2009 von Dr. med. … und ihm, Dr. med. …, sei allerdings bestätigt worden, dass diese Depressivität differentialdiagnostisch auch substanzbedingt gewesen sein könnte. Durch den aktuellen Zustand bei (Teil-)Abstinenz werde diese These nun gestützt. Damit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sich ins Arbeitsleben zu integrieren erwog er sodann zwei mögliche Gründe. Einerseits habe er durch den Drogenkonsum immer wieder die Arbeitsstelle verloren und dieser habe es ihm auch schwierig gemacht jeweils eine neue Anstellung zu finden, was mit der Zeit auch die Motivation beeinträchtigt haben dürfte, überhaupt nach einer neuen Stelle zu suchen. Andererseits wirke auch seine Haltung zur Gesellschaft und Arbeit hinderlich für eine Integration ins Arbeitsleben. Die geäusserten Überzeugungen der Selbstwertstabilisierung dienten gemäss Dr. med. … dazu, um die eigene Biographie und das aktuelle Verhalten vor sich und dem Umfeld rechtfertigen zu können, was aber keinen Krankheitswert aufweise. Überdies werde eine Persönlichkeitsstörung, die allenfalls eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könne, im Gutachten vom 21. Juli 2008 von Dr. med. … und Dr. med. … der Klinik … testpsychologisch ausgeschlossen. Die dort postulierten akzentuierten Persönlichkeitszüge seien nachvollziehbar. Dr. med. … weist in seiner gutachterlichen Beurteilung weiter darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt Dr. med. … schwankten und er eine solche zwischen 50 und 100% attestiert habe. Zusammenfassend könne jedoch festgehalten werden, dass Dr. med. … dem Beschwerdeführer in den meisten seiner Arztberichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert habe. Dr. med. … stellt nach der umfassenden psychiatrischen Verlaufsbegutachtung folgende Diagnosen: • Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine • Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - F11.22, Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, seit ca. 1986 - F13.22, Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Abgabeprogramm, seit ca. 1986 - Z73.1, akzentuierte Persönlichkeitszüge Dr. med. … führt in seinem Gutachten weiter aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht beeinträchtigt sei, sofern er sich an die Abstinenz vom Beikonsum halte, was ihm zumutbar und möglich sei. Sodann sei ihm aus psychiatrischer Sicht jeglicher Arbeitsplatz zumutbar, wobei er eine den Störungen angepasste Tätigkeit von acht Stunden täglich ausüben könne. 4. a) Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter Dr. med. … habe seine Krankengeschichte nicht gekannt und berücksichtigt. Aus dem bei den Akten liegenden besagten Gutachten von Dr. med. … vom 25. August 2010 geht jedoch hervor, dass sich dieser einleitend ausführlich und umfassend mit sämtlichen IV-relevanten Arztberichten und Gutachten seit der ersten IV- Anmeldung vom 7. August 2002 befasst und diese auch im Gutachten aufgeführt hat. Überdies war Dr. med. … neben Dr. med. … bereits bei der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten der Klinik … vom 21. Juli 2008

Gutachter, anlässlich welchen er sich ebenfalls bereits mit den Vorakten auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet und er ist damit nicht zu hören. b) Das für die Beurteilung, ob in casu ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, zentrale Gutachten von Dr. med. … vom 25. August 2010, auf welches die IV-Stelle ihre Verfügung vom 27. Januar 2011 abstellte, ist nachvollziehbar und schlüssig und setzt sich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander. Damit kann davon ausgegangen werden, dass zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Es ist denn auch kein Widerspruch darin zu erkennen, dass frühere Gutachten eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostizierten (vgl. act. 80-1/2; 90-19/27; 93-2/7). Einzig beim Ergänzungsgutachten vom 8. Januar 2009 wurde hinsichtlich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode diskutiert, ob das depressive Zustandsbild ein von der Abhängigkeitserkrankung unabhängiges Geschehen sei. Dafür spreche, so wurde ausgeführt, der episodische Verlauf mit krankheitsfreien Intervallen und dazwischen erheblicher Depressivität bei verglichen dazu kontinuierlich verlaufendem Verlauf der Sucht. Jedoch wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine substanzbedingte Beeinträchtigung nicht auszuschliessen sei. Gestützt auf diese Ausführungen wurde denn auch am 7. Oktober 2009 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich einer Entzugs- und Entwöhnungsmassnahme zu unterziehen. Wie oben unter Erwägung 3d ausgeführt, wurde im Gutachten vom 25. August 2010 die Frage, ob und in welchem Ausmass das depressive Zustandsbild von der Abhängigkeitserkrankung unabhängig sei, verneint. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die depressive Erkrankung im Zusammenhang steht mit der Sucht, also substanzbedingt auftritt (vgl. act. 106-17/22 sowie 93-3/7). Jedoch wird nicht davon ausgegangen, dass die Depressivität einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden verursacht, indem diese zur Drogensucht des Beschwerdeführers geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die

Depression durch den Substanzkonsum verursacht wird, also als Begleiterscheinung dazu auftritt. Da jedoch ein Verzicht auf den Konsum dem Beschwerdeführer zumutbar erscheint, ist er dazu aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht angehalten. Der Schluss des Gutachters, es liege lediglich mehr eine Suchterkrankung vor, scheint vor dem Hintergrund des soeben ausgeführten als schlüssig und begründet. Damit sind aus medizinischer Sicht die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf IV-Leistungen, begründet durch einen durch die Drogensucht hervorgerufenen Gesundheitsschaden, nicht erfüllt. Nach dem oben Ausgeführten bleibt zudem festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. med. …, PDGR Klinik …, vom 25. August 2010 volle Beweiskraft zukommt und dass weder die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, noch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. … vom 22. Oktober 2010 dieses zu entkräften vermögen. Daher hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Beurteilungen zu Recht keine IV-Leistungen zugesprochen. 5. a) Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem weiter geltend, seine körperlichen Gebrechen seien im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorbringen in der Duplik, der Versicherte habe in der Zeit zwischen Oktober 2006 und Februar 2011 nicht über relevante physische Beschwerden geklagt. Somit sei davon auszugehen, dass die erwähnten körperlichen Gebrechen zumindest im relevanten Zeitraum bis 27. Januar 2011, dem Datum der Verfügung der IV- Stelle, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gehabt hätten. b) Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten geht zu den vorgebrachten körperlichen Beschwerden, insbesondere den geklagten Schmerzen an der rechten Hand hervor, dass Dr. med. …, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 26. November 2004 folgende Diagnosen stellte (vgl. act. 52-2/15): - Kein Carpaltunnelsyndrom rechts

- Zustand nach erfolgreicher CTS-Operation links 1997 - Verdacht auf schmerzhafte Tendovaginitis Dig. IV und Dig. V rechts Nach der Untersuchung durch Dr. med. …, leitender Arzt Handchirurgie des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Dezember 2004, hielt dieser gleichentags in einem Schreiben an den Hausarzt Dr. med. … fest, die Verdachtsdiagnose von Dr. med. … einer Tendovaginitis stenosans der Finger III und IV könne er nur bedingt bestätigen. Weiter bemerkte er im Schreiben, chirurgisch könne er nichts offerieren (vgl. act. 52-1/15). Ferner hielt Dr. med. … in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 17. Oktober 2006 fest, die Schmerzen an der Hand seien mehr oder weniger verschwunden, so dass sich hier eine deutliche Verbesserung eingestellt habe. Für eine körperlich nicht sehr belastende Arbeit wäre eine ganztägige Arbeit möglich, die Leistungsfähigkeit sei dabei nicht unbedingt beeinträchtigt (vgl. act. 67-6/6). Gestützt auf diese ärztlichen Befunde betreffend die geklagten Beschwerden an der Hand, liegt auch keine Arbeitsunfähigkeit in dieser Hinsicht vor, womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet ist. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur zu bezahlen.

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