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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.03.2012 S 2011 160

March 13, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,312 words·~17 min·14

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 11 160 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1988, erlitt während dem Schulsport eine Subarachnoidialblutung bei ruptiertem Aneurysma der linken Carotisartherie, welche in der Folge diverse stationäre Spital- und Rehabilitationsaufenthalte erforderlich machte. Am 24. August 2004 wurde er zum Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden angemeldet. Diese finanzierte u.a. eine ambulante Physio- u. Ergotherapie, Hilfsmittel (u.a. Fussheberorthese) und übernahm Reisekosten zur Ermöglichung des Schulbesuchs. Nach Abschluss der Sekundarschule im Sommer 2006 übernahm sie die Kosten für berufliche Massnahmen. Nachdem der Versicherte eine Lehre als Konstrukteur am Lernzentrum in Zürich nach wenigen Wochen zufolge deutlicher Überlastung abbrechen musste, zeigten die in der Folge getätigten beruflichen Abklärungen seine Eignung für Berufsbereiche mit PC-Arbeitsplatz. In der Folge konnte er an der Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter (ESPAS) in Richterswil eine Ausbildung im Informatikbereich (interne und teilweise externe Schulungen, so u.a. bei der Migros Klubschule) antreten. Im Laufe der Ausbildung zeigte sich, dass eine volle Ausbildung als Informatiker ausgeschlossen war und auch eine Attestausbildung nicht in Frage kam, weil der Versicherte allgemein verlangsamt war und auf Druck sehr negativ reagierte. Nach Abschluss seiner Ausbildung erhielt er ab 1. Januar 2010 eine Stelle als Verwaltungsassistent beim Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden. Vorgesehen war ein 60%-Pensum mit einem Bruttolohn von Fr. 2'500.--. Das Pensum musste dann aber nach ca. 3 Wochen auf 50 % reduziert werden.

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend vom tatsächlichen Verdienst (bei einem Arbeitspensum von 100 % Fr. 54'158.--) aufgrund eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 50 % eine halbe Rente zu. Auf entsprechenden Einwand des Versicherten hin bestätigte die IV-Stelle die verfügte halbe Rente. Das Valideneinkommen legte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV auf Fr. 60'800.-- fest. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte sie anstelle des tatsächlich erzielten Lohnes auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, wobei sie ausgehend von der vom Versicherten absolvierten Ausbildung ihrer Berechnung das Anforderungsniveau 3 zugrunde legte. Bei einer 50%igen Tätigkeit und unter Vornahme des maximalen Leidensabzuges von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27’852.-- und damit ein IV-Grad von 54,2 %. Falls der Invalidenlohn dem tatsächlichen Lohn gleichgestellt werde, ergebe sich ein IV-Grad von 55,5 %. 2. Dagegen erhob … am 8. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2010 (Ziff. 1). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Ziff. 3). Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Festlegung des Validenlohns werde akzeptiert. Bestritten werde demgegenüber die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens. Wie sich den Akten zweifelsfrei entnehmen lasse, habe die Behinderung zu einem raschen Abbruch der Konstrukteurenlehre geführt und sie verunmögliche ihm denn auch jede ordentliche Berufsausbildung. Den in der Stiftung ESPAS besuchten Kursen käme nie der Stellenwert einer Berufslehre zu. Selbst eine Attestausbildung sei nicht möglich gewesen. Er habe sich mit Einzelkursen begnügen müssen, und lediglich den einen oder anderen erfolgreich abschliessen können. Entsprechend seiner aktenkundigen quantitativen und qualitativen Defizite

selbst bei einer 50%-Anstellung könne als Basis lediglich das Anforderungsniveau 4 herangezogen werden. Darauf abstellend resultiere bei einer 50%-Anstellung und einem 25%igen Leidensabzug ein Invalideneinkommen von 23'426.--, was im Vergleich mit dem Valideneinkommen den geltend gemachten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe. Angesichts der aktenkundigen Berichte und Abklärungsergebnisse bestünden grosse Zweifel, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar sei. Wie die Stellungnahme des Arbeitgebers verdeutliche, erhalte er am aktuellen Arbeitsplatz einen Soziallohn und verfüge auch bei weitem nicht über die Leistungsfähigkeit eines gesunden 50%-Angestellten. Die vorinstanzliche Annahme, er könne auf dem freien Arbeitsmarkt 50 % des Medianlohnes eines Berufstätigen erzielen, gehe daher selbst bei Vornahme eines Leidensabzuges von 25 % fehl. 3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten geblieben seien das Valideneinkommen sowie die der Verfügung zugrunde liegende Annahme, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit einem 50%-Pensum nachgehen könne. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung setze nun aber die Anwendbarkeit des Anforderungsniveaus 3 keine erfolgreich absolvierte Berufslehre oder Attestausbildung voraus. Ebenso wenig werde in diesem Zusammenhang verlangt, dass ein Versicherter selbstständige und qualifizierte Arbeiten verrichten könne. Diesfalls müsste auf das Anforderungsniveau 2 abgestellt werden. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der ESPAS im Informatik-/BüroBereich ausgebildet worden sei, dabei einige Zertifikate erworben habe und in jenem Bereich auch bereits tätig sei. Dies alles zeige, dass er entsprechend über ein solides Berufs- und Fachwissen verfüge, welches das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertige. Entsprechend lasse sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'851.88 bzw. ein IV-Grad von 54,2 % ermitteln. Selbst wenn auf die Werte gemäss Anforderungsniveau 4 abgestellt werden müsste, liesse sich keine Dreiviertelsrente rechtfertigen, weil sich diesfalls höchstens ein Leidensabzug von 15 % rechtfertigen liesse. Der

Beschwerdeführer verfüge nämlich in Bezug auf Nationalität, Sprach-, Schulu. Berufskenntnisse im Vergleich zum Durchschnitt erhebliche Wettbewerbsvorteile. Entsprechend würde eine Invalideneinkommen von Fr. 26'549.45 bzw. ein IV-Grad von 56,3 % resultieren, was aufzeige, dass kein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt

werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). c) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, so nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %. d) Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2011 gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 21 - 25 in Anwendung der Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) auf Fr. 60’800.-- beziffert. Von dieser Festlegung kann, nachdem sie seitens des Beschwerdeführers akzeptiert worden ist, ausgegangen werden. 3. a) Im Zuge der Invaliditätsbemessung streitig ist einzig die Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens. Für die Bestimmung desselben ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). b) Praxisgemäss wird dabei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). c) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber

nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. a) Im Vorbescheid vom 7. Februar 2011 ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Rest-Arbeitsfähigkeit im Sinne einer zumutbaren Erwerbstätigkeit tatsächlich voll ausnützt (50 % Arbeitspensum als Verwaltungsassistent beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus) und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 27'079.-- (Fr. 2'083.- - x 13) erzielt. Dabei ging sie vom Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses sowie eines der Arbeitsleistung des Versicherten entsprechenden Lohnes aus. In der angefochtenen Verfügung stellte sie ausgehend von einer unbestritten gebliebenen, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (= körperlich leichte Tätigkeit mit überwiegen intellektueller Beanspruchung) - zur Ermittlung des erzielbaren Verdienstes, anstelle des tatsächlichen Verdienstes, neu auf die Tabellenlöhne (TA1 der LSE 2008, Anforderungsniveau 3) ab. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ermittelte sie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklungen in den Jahren 2009 - 2011 (2,1 %; 1,0 %; 1,0 %) und unter Gewährung des maximalen, 25%igen Leidensabzuges ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'851.88. Entsprechend bestätigte sie den im Vorbescheid vorgesehenen Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

b) Der Beschwerdeführer erachtet dieses Einkommen als zu hoch und beanstandet insbesondere das zur Ermittlung herangezogene Anforderungsniveau 3. Er stellt sich auf den Standpunkt, als Basis könne nur das Anwendungsniveau 4 dienen. Das entsprechend aufgerechnete, nominallohnindexierte Jahreseinkommen 2011 betrage denn auch nur Fr. 62'649.--. Bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des 25%igen Leidensabzuges betrage das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 23'246.--. Aus dem Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen resultiere daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Seinen Einwänden kann nicht gefolgt werden. c) Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung setzt die Anwendbarkeit des Anforderungsniveaus 3 keine erfolgreich absolvierte Berufslehre oder Attestausbildung voraus. Ebenso wenig wird in diesem Zusammenhang verlangt, dass ein Versicherter selbstständige und qualifizierte Arbeiten verrichten kann. Erfüllt ein Versicherter nämlich letztere Voraussetzung, muss auf das Anforderungsniveau 2 abgestellt werden. Vorliegend ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer, welcher keine Berufslehre absolvieren konnte und auch über keine Attestausbildung verfügt, im umschriebenen Rahmen über hinreichende Berufs- und Fachkenntnisse (i.c. im Dienstleistungssektor) verfügt. Dies ist zu bejahen. Aktenkundig ist, dass er vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2009, mithin mehr als zwei Jahre im Rahmen des Lehrganges EDCL (European Computer Driving Licence) Adanced im Informatik-/Bürobereich ausgebildet worden ist und verschiedene Zertifikate (Word und Powerpoint; Web Assistant SIZ) erworben hat. Im Abschlussbericht der ESPAS vom 23. Dezember 2009 wurde denn auch in vorliegend interessierendem Zusammenhang folgendes Fazit gezogen: „Herr … verfügt über gute Kenntnisse in den gängigen Office Programmen (Word, Excel, Powerpoint, Access). Deshalb sollte es möglich sein, für ihn einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu finden, wenn seine Einschränkung, vor allem seine Verlangsamung, an diesem Arbeitsplatz berücksichtigt werden kann. Mittlerweile hat er den Kurs zum SIZ-Web- Assistant abgeschlossen und hat viel Freude am Aufbau und der Pflege von Webseiten. Auch in diesem Bereich kann er zur Content-Pflege und zu Anpassungen an Webseiten eingesetzt werden. Auch in der Grafikbearbeitung unter Photoshop und GIMP hat er sich eingearbeitet.“

Ferner wurde anlässlich einer am 26. Januar 2009 erfolgten Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, der IV-Berufsberatung und der ESPAS festgehalten, dass Können und Wissen bei ihm vorhanden seien und er an einer „0815“-Stelle unterfordert wäre. Die Qualität seiner Arbeit sei sehr gut, er habe eine überlegte Vorgehensweise und arbeite recht selbstständig. Die mögliche Präsenzzeit und aktuelle Leistungsfähigkeit sei mit 50 % zu veranschlagen, wobei aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen ein durchschnittlicher Leistungsgrad von ca. 80 % erzielt werden könne. Der Tenor dieser Aussage findet sich denn auch im Schreiben des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Tourismus (AWT) vom 18. Februar 2011, wo u.a. ausgeführt wurde: „Urs hat sich seit Beginn seiner Tätigkeit anfangs des letzten Jahres gut ins AWT-Team integriert und immer auch Interesse und Neugier an den anstehenden Aufgaben gezeigt. Man spürt seinen Willen, sich und seine Fähigkeiten produktiv einzusetzen. Er geht sehr strukturiert an die ihm übertragenen Aufgaben heran. Rein quantitativ kann das 50%-Pensum aufgrund der durch die Lähmung verursachten langsamen Bewegungsabläufe wohl nie dem Pensum einer unversehrten Person entsprechen. In Kenntnis dessen haben wir zeitlich auch nie irgendwelchen Druck aufgesetzt.“ Im Lichte der geschilderten Aktenlage betrachtet, ist entsprechend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein seinen Möglichkeiten entsprechendes gutes Berufs- und Fachwissen erworben hat und im Dienstleistungssektor hinreichende Berufs- und Fachkenntnisse besitzt, welche das Abstellen auf die Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3 rechtfertigen. Für das vom Beschwerdeführer beantragte Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 besteht bereits daher weder Grund noch Anlass. Seinen physischen und psychischen Beeinträchtigungen hat die Vorinstanz mit der Gewährung des maximalen Leidensabzuges von 25 % angemessen berücksichtigt. Der massgebende Basislohn (Lohn bei Männern im privaten Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3) beläuft sich auf Fr. 5'714.--. Entsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2011, wie von der Vorinstanz unter Gewährung eines 25%igen Leidensabzuges zutreffend ermittelt, Fr. 27'851.88 (Fr. 5'714.-- x 12 : 40 x 41,6 x 0,5 x 1,021 x 1,01 x 1,01 x 0.75). Im Vergleich mit dem anerkannten

Valideneinkommen für das Jahr 2011 von CHF 60'800.-- resultiert ein IV-Grad von 54,2 %, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt. d) Selbst wenn bei der Ermittlung des erzielbaren Verdienstes auf die Tabellenlöhne nach dem Anforderungsniveau 4 (Basislohn Fr. 4'806.--) abgestellt werden müsste, wofür aber wie dargelegt kein Anlass besteht, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. Nach der Rechtsprechung kann vom Tabellenlohn hinsichtlich verschiedener in Betracht fallender, einkommensbeeinflussender Merkmale ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wobei anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang eine Kürzung vorzunehmen ist (BGE 126 V 78 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang relevant, dass der deutschsprachige Beschwerdeführer Schweizer ist sowie über die vorstehend (Erw. 4.c) geschilderten Schul-, Berufs- und Fachkenntnisse verfügt. Daher weist er auf dem Anforderungsniveau 4 im Vergleich zum Durchschnitt mit Sicherheit einige Wettbewerbsvorteile auf, denen bei der Bemessung der Leidensabzuges angemessen Rechnung zu tragen ist. Als angemessen erscheint daher beim Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 ein Abzug von bestenfalls 15 %. Daraus resultiert unbestrittenermassen ein Invalideneinkommen fürs 2011 von Fr. 26'549.46, was einem IV-Grad von 56,3 %, d.h. dem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht. e) Im Lichte des Dargelegten ergibt sich demnach so oder anderes ein IV-Grad, welcher für die Zeit ab 1. Januar 2010 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen) einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. a) Zu prüfen bleibt damit noch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es

rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). b) Mit der Umschreibung in Art. 61 lit. f ATSG, wonach die Verhältnisse es "rechtfertigen" müssen, hat der Gesetzgeber zwar weniger strenge Voraussetzungen aufgestellt, als sie für die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren gelten (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 104 zu Art. 61). Vorausgesetzt wird jedoch weiterhin die Bedürftigkeit des Ansprechers. An dieser mangelt es vorliegend. Aus den verschiedenen, im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2010 über ein Vermögen von rund Fr. 63'000.-- (Wertschriften und Guthaben) verfügte. Einkommensrelevant sind sein Lohn von monatlich Fr. 2'087.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), die IV-Rente (ab 1.1.2010) von monatlich Fr. 774.-- sowie der anteilsmässige Ertrag auf Wertschriften und Guthaben von monatlich Fr. 73.--. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von Fr. 2'934.70. Diesen sind die anerkannten monatlichen Aufwendungen bzw. vom Beschwerdeführer geltend gemachten und belegten monatlichen Ausgaben gegenüberzustellen: - Grundbetrag für eine Einzelperson in Höhe von Fr. 1'200.-- (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG), - Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag, also Fr. 240.--, - Wohnungsmiete Fr. 780.--, - Krankenkassenprämie nach KVG Fr. 227.60 - Steuern Fr. 50.-- Dies ergibt monatliche Auslagen in der Höhe von Fr. 2’497.60. Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 2'934.70 und der Ausgaben von Fr. 2’497.60.-- resultiert ein Überschuss von Fr. 437.10, welche dem Beschwerdeführer über dem (erweiterten) Existenzminimum zur Verfügung

stehen. Entsprechend ist bereits die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Mit dem ihm verbleibenden Überschuss ist es ihm auf jeden Fall möglich, die im vorliegenden Verfahren anfallenden Kosten (Anwaltsrechnung vom 16. Januar 2012 Fr. 2'781.85; Gerichtskosten insgesamt Fr. 700.--) innert Jahresfrist zu bezahlen (vgl. zum Ganzen: Bühler, Prozessarmut, S. 131 ff., in Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001). Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen, welche hinsichtlich der Gerichtskosten mit der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden vereinbart werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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