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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2012 S 2011 137

September 4, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,866 words·~34 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 11 137 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geb. 24. April 1964, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1989 und 1991). Die Versicherte arbeitete seit dem Jahre 1990 für die Schweizerische Post in der Poststelle … Mit Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2003 wurde sie ab dem 1. Mai 2003 im Umfang von ca. 50 % angestellt (30 % Arbeit im Frontoffice, 20 % Reinigungsarbeiten). Im Jahre 2000 wurde sie in den Vorstand der Gemeinde … gewählt und im Jahre 2003 begann sie zusätzlich mit der Beratung und dem Vertrieb von …-Produkten. Nach einem Verkehrsunfall vom 21. Juli 2006 gab sie per Ende Oktober 2006 die Reinigungsarbeiten in der Poststelle auf, trat Ende 2006 aus dem Gemeindevorstand zurück und gab in der Folge auch ihre Tätigkeit als …- Vertreterin auf. Bis zum 8. Januar 2007 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 9. Januar 2007 bis zum 1. Juni 2008 von 50 %. Am 2. Juni 2008 nahm die Versicherte ihre Arbeit im Frontoffice der Poststelle … im Umfang von rund 30 % auf. Im Herbst 2009 trennte sie sich von ihrer Familie und zog nach ... Seit dem 1. November 2009 arbeitet sie mit einem Pensum von 60 % im Frontoffice der Poststelle in ... 2. a) Am 22. Oktober 1997 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, als sie in einer vereisten Kurve ins Rutschen kam und mit einer Geschwindigkeit von etwa 20- 30 km/h gegen einen Felsen prallte. Dabei zog sie sich Prellungen auf der Nase, im Wangen-Oberkiefer-Bereich und im Brustbereich zu. Gemäss einem Bericht von Dr. med. … vom 30. Juni 1998 leide die Versicherte seit diesem

Unfall an verstärkten, chronischen Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich, häufigen Kopfschmerzen und an vorwiegend linksseitigen Migräne-Kopfschmerzen. Weiter bestünden vegetative Begleiterscheinungen in Form einer raschen Ermüdbarkeit, Schwindelbeschwerden und subdepressiver Verstimmung. Die Versicherte habe bereits vor diesem Unfallereignis zeitweise an recht hartnäckigen Rückenund Kopfschmerzen gelitten, besonders ausgelöst nach einem Sturz beim Skifahren (Jahr 1981/1982, keine echtzeitlichen medizinischen Akten vorhanden) mit wahrscheinlich mässigem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Von Mai bis Juli 1997 stand die Versicherte wegen Rückenschmerzen sowie linksseitigen Migräne-Kopfschmerzen in seiner Behandlung, die am 8. Juli 1997 in recht gutem Zustand abgeschlossen worden sei. Gemäss Dr. med. … führte der Verkehrsunfall zu einer erneuten Aktivierung einer schon früher bestandenen Problematik. Die SUVA übernahm die Behandlung bei Dr. med. … bis zum 30. September 1998 (Entschädigungspflicht für die temporäre Verschlimmerung des krankhaften Vorzustands; Bericht Kreisarzt Dr. med. … vom 14. August 1998). b) Aufgrund verschiedener chronischer Schmerzen insbesondere im Bereiche der HWS sowie der Brustwirbelsäule (BWS) mit Spannungs- und Kopfschmerzen wurde bei der Versicherten am 11. Dezember 2003 in der Klinik … in … ein MRI der HWS, BWS und des linken Schulterblatts durchgeführt. An der HWS ergab sich eine Streckhaltung mit aufgehobener Lordose, eine mediolinksseitige Diskushernie C5/6 mit eingeengtem Nervenwurzelverlauf und Impression des Myelons, noch ohne Myelopathie (Bericht Dr. med. … vom 11. Dezember 2003). Es folgten eine weitere MRI-Untersuchung in der Klinik (Bericht Dr. med. … vom 3. Februar 2005) sowie eine Untersuchung durch Dr. med … vom 11. Februar 2005. 3. a) Am 21. Juli 2006 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen Verkehrsunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug von hinten in das Heck ihres Fahrzeugs fuhr. Eigenen Angaben zufolge verspürte sie beim Aufprall einen Stich in der HWS

und der Lendenwirbelsäule (LWS; Bericht SUVA 22. September 2006). Sie wurde gleichentags im Spital …, am 26. Juli 2006 durch Dr. med. … (Bericht vom 20. Oktober 2006) untersucht und am 20. Oktober 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. … statt. In seinem Bericht führt der Kreisarzt aus, die Versicherte habe beim Verkehrsunfall vom 21. Juli 2006 ein charakteristisches cranio-cervikales Beschleunigungstrauma bei leichter HWS- Distorsion erlitten. Die bildgebenden Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für skelettäre oder osteoligamentäre Verletzungsbefunde bei günstigem Alignement der HWS ergeben. Es seien teils erhebliche Diskopathiebefunde, insbesondere im Bereich C5/6, bekannt. Aktuell stünden musculo-skelettale Beschwerden im cervikalen und cervico-occipitalen Bereich im Vordergrund. Auch bestünden Cephalgien anderer Beschwerdecharakteristik als die früher bekannten langjährigen Migräneattacken. Es seien aktuell wenig somatisch und strukturell fassbare Körperbefunde feststellbar. Es bestehe jedoch ein globales gesundheitliches Defizit. Er empfehle dringend eine stationäre umfassende Beurteilung und Rehabilitation der Versicherten. Dabei sei eine Aktualisierung der erweiterten bildgebenden Abklärung notwendig und es sei eine neurologische fachärztliche Untersuchung und Beurteilung in Erwägung zu ziehen. b) Es folgten zahlreiche ärztliche Abklärungen, Untersuchungen und Berichte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten: Dr. med. P. …, Bericht vom 31. Oktober 2006 über die MRI-Untersuchung der HWS in der Klinik …; Klinik …, Austrittsbericht vom 12. Dezember 2006 über den stationären Aufenthalt vom 7. November bis 5. Dezember 2006 und ärztlicher Zwischenbericht vom 6. Februar 2007; Prof. Dr. med… und Dr. med. …, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Biomechanische Kurzbeurteilung vom 3. Januar 2007; Dr. med. …, Ärztlicher Zwischenbericht vom 2. Februar 2007; Prof. Dr. med. …, Bericht vom 23. März 2007; Dr. med. … (neuer Hausarzt), Ärztlicher Zwischenbericht vom 24. April 2007 sowie Berichte vom 13. September 2007 und vom 22. Dezember 2008; Dr. med. …, kreisärztliche Untersuchung vom 20. Juli 2007 mit Bericht vom 23. Juli 2007: Erwähnung

eines weiteren Unfallereignisses vom 14. Juli 2007 in Italien, das zu keiner massgeblichen Verschlimmerung und zu keinen neuen organischen Verletzungssubstraten geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne insofern ausgeschlossen werden. Dr. med. …, Neurologischer Bericht vom 14. November 2007 mit CT vom 9. November 2007 sowie Schreiben vom 29. April 2009; Dr. phil. …, Neuropsychologischer Bericht vom 6. Dezember 2007 sowie Schreiben vom 11. Mai 2009; Dr. med. …, Orthopädisches Gutachten vom 26. November 2008; PD Dr. rer. nat. …, Neuropsychologisches Gutachten vom 23. Dezember 2008; Dr. med. …, Neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung unter Einbezug der Gutachten … und … vom 19. Januar 2009. Die letzten drei Gutachten legte die SUVA ihren Versicherungsmedizinern Dr. med. …, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. …, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur ärztlichen Beurteilung vor. Mit Bericht vom 3. Juli 2009 hielten die Ärzte fest, das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. … sei umfassend und nachvollziehbar. Es integriere die Schlussfolgerungen und Diagnosen von PD Dr. rer. nat. … und Dr. med. …, die keine unfallbedingten Diagnosen gestellt hätten. c) Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 31. Juli 2009 ein. Die somatischen Befunde stünden nicht in natürlich kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 21. Juli 2006. Die heute bestehenden Kopfbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens 12 Monate nach dem Unfall wieder erreicht worden. Die übrigen Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz zu verneinen. Mangels natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 31. August 2009 wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Mai 2010 ab. Die dagegen am 15. Juni 2010 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2011 (VGU S 10 92) abgewiesen.

4. Bereits am 1. Oktober 2007 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Sie gab an, seit dem 21. Juli 2006 an Kieferproblemen, einem HWS/LWS-Schleudertrauma, Konzentrationsmangel, Erschöpfung und Kopfschmerzen zu leiden. Am 3. Oktober 2007 überwies die SUVA der IV-Stelle die ihr in der Sache vorliegenden Akten. 5. In der Folge holte die IV-Stelle Informationen bei den Arbeitgebern der Versicherten (Schweizerische Post, Fragebogen 25. Oktober 2007 und 4. Mai 2010 inkl. arbeitsphysiologisches Belastungsprofil; Gemeinde …, Fragebogen 22. November 2007) und einen Arztbericht bei Dr. med. … ein (12. Dezember 2007). Die IV-Stelle prüfte Massnahmen der Frühintervention (Gesprächsprotokoll 26. März 2008), die am 28. Juli 2008 abgeschlossen wurden. Am 24. Juni 2009 erstellte der IV-Abklärungsdienst einen Haushaltsabklärungsbericht. Am 27. Mai 2010 erteilte die IV-Stelle dem ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) Basel den Auftrag zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 21. Juni 2010 insbesondere mit Hinweis auf die fehlende Unabhängigkeit der dem ABI angehörenden Gutachter Einwand mit dem Begehren, die Begutachtung sei im asim Basel oder in der MEDAS Zentralschweiz durchzuführen. Am 8. Juli 2010 teilte die IV-Stelle mit, an der Abklärung im ABI Basel festzuhalten. Die Untersuchung fand am 22. November 2010 statt, der Bericht datiert vom 10. Januar 2011. Im Abschlussbericht des RAD Ostschweiz vom 25. Februar 2011 hält … fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. 6. Mit zwei Vorbescheiden vom 20. April 2011 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen und die Kostengutsprache für eine Umschulung zu verweigern. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 20. Mai 2011 Einwand mit dem Begehren,

die Vorbescheide seien aufzuheben und die Ansprüche der Versicherten (Rente und Umschulung) erneut abzuklären. 7. Mit Verfügung vom 31. August 2011 wies die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Abzustellen sei insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom 10. Januar 2011, das die offenen Fragen der medizinischen Einschränkungen beantworte. Weiter stünden die Einschätzungen der RAD-Ärztin damit im Einklang. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht notwendig. Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Mitarbeiterin Frontoffice zu einem Pensum von 60 % (erzielbares Einkommen Fr. 44‘865.60) sowie weiteren Tätigkeiten zu einem Pensum von insgesamt 40 % (mangels verlässlicher Grundlagen für das in den letzten Jahren erzielte Einkommen auf Basis der LSE 2008, Wirtschaftszweig 50-93 Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, weiblich, Arbeitspensum 40 %: Fr. 26‘115.95) nachgehen würde und ein Einkommen von insgesamt Fr. 70‘981.55 erzielen könnte. Die Versicherte verfüge seit Januar 2007 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Post als auch in einer körperlich leichten, behinderungsgeeigneten Tätigkeit – wechselnd belastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Verharren in Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels – über eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags realisierbar mit verminderter Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs). Diese Arbeitsfähigkeit sei ohne Frage invalidenrechtlich verwertbar, es gebe auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genug behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten. Die Tätigkeit bei der Post im Umfang von 60 % werde weiterhin ausgeübt, womit ihr ein Valideneinkommen von Fr. 44‘865.60 jährlich möglich sei. Bezüglich der restlichen 20 % der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (berechnet auf Basis der LSE 2008, Wirtschaftszweig 50-93 Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3 [angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs der Versicherten], weiblich, Restarbeitsfähigkeit 20 %) belaufe

sich das Invalideneinkommen auf Fr. 13‘057.95 pro Jahr. Ein (neben dem für den erhöhten Pausenbedarf bereits gewährten weiterer) Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Bei einem Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 57‘923.55 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘058.00, was einem Invaliditätsgrad von 18.4 % entspreche und zu keinem Rentenanspruch führe. Selbst wenn auf ein Einkommen von 80 % in der Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Post als behinderungsgeeignete Tätigkeit abgestellt werde, würde dies ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘820.80 (Fr. 74‘776.00*0.8) und einen Invaliditätsgrad von 15.72 % ergeben, was ebenfalls zu keinem Rentenanspruch führe. Mit einer weiteren Verfügung vom 31. August 2011 verweigerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit (zeitliche Restarbeitsfähigkeit abzüglich allfälliger Leistungsminderungen) in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei, weshalb keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig sei. 8. Am 26. September 2011 erhob die Versicherte gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses leitete die Beschwerde umgehend an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. Sie stellt die Begehren, die Verfügungen vom 31. August 2011 betreffend Umschulung und Invalidenrente seien aufzuheben, ihr sei für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008 eine ganze Invalidenrente, für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 eine Dreiviertels- Invalidenrente und ab dem 1. Februar 2009 eine Viertels-Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Umschulung zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sorgfältig abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle. Nicht kritisiert werde die Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG. Für die Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin seien indes verschiedene Zeitperioden zu bilden. Die erste Periode betreffe die Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit in …, somit vom

1. Juli bis zum 31. Dezember 2007. Die IV-Stelle gehe gestützt auf den Bericht des ABI Basel vom 25. Januar 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2006 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Das ABI Basel attestiere indes meist eine Arbeitsunfähigkeit, die unter dem für eine IV-Rente liegenden Mindestgrad liege. Diese liege häufig bei 20 %, wobei der Grund für eine Einschränkung in genau dieser Höhe – wie vorliegend auch – nicht näher ausgeführt werde. Weiter sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch das ABI Basel rückwirkend auf die Dauer von vier Jahren und zudem aus rein neurologischer Sicht erfolgt. Eine rheumatologische, orthopädische oder neuropsychologische Begutachtung sei nicht durchgeführt worden, obwohl die medizinischen Akten gesundheitliche Beeinträchtigungen gerade in diesen Bereichen belegen würden. Überdies setze sich das ABI Basel nicht mit den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte auseinander, welche der Beschwerdeführerin bis Ende 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (Bericht SUVA-Kreisarzt 20. Juli 2007, neuropsychologische Begutachtung Oktober 2007, SUVA). Eine derartige Abweichung von der zeitnahen Beurteilung der behandelnden Ärzte hätte das ABI Basel eingehend und schlüssig begründen müssen. Das ABI Basel begründe die hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Ende 2006 einzig mit „allgemeinen medizinischen Erfahrungen“, ohne die diesbezüglichen Quellen offenzulegen und ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Die rückwirkende Beurteilung sei demzufolge weder schlüssig noch nachvollziehbar. Für diese Zeitperiode sei vielmehr von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Einem Valideneinkommen von Fr. 70‘981.55 stehe kein anrechenbares Invalideneinkommen gegenüber, was zum Anspruch auf eine volle Invalidenrente bis zum 31. März 2008 führe. Die zweite Periode betreffe die Zeit bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Engadin, somit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 1. Juni 2008 im Umfang von 50 % im Frontoffice in … gearbeitet, ab dem 2. Juni 2008 im Umfang der damals ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 30.95 %. Aufgrund der bei der Arbeit auftretenden gesundheitlichen Beschwerden habe Dr. med. … lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % als zumutbar erachtet.

Gemäss Dr. med. … sei aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % gegeben gewesen. Aufgrund von Schmerzen habe die Beschwerdeführerin immer wieder der Arbeit fern bleiben müssen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘981.55 und einem tatsächlich erzielten und ihr aufgrund der zeitnahen ärztlichen Berichte auch zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 25‘182.30 resultiere eine Erwerbseinbusse von 64.5 %, womit ihr bis zum 31. Januar 2009 eine Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten sei. Die dritte Periode betreffe schliesslich die Zeit nach der Trennung von ihrem Ehemann und der Arbeitsaufnahme in Teufen, somit ab dem 1. November 2009 bis heute. Auch für diese Periode gehe das ABI Basel von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Dr. med. … komme in seinem eingehenden Gutachten vom 10. Oktober 2010 demgegenüber zum Schluss, dass aufgrund der orthopädischen Befunde in jeder Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % gegeben sei. Falls das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen könne, sei die Sache zur eingehenden Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Teilzeitstelle von 60 % verlange von der Beschwerdeführerin alles ab. Eine weitere Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % sei ihr nicht zuzumuten. Ihr sei nur eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Verharren in einer Zwangshaltung und mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Positionswechsels zumutbar. Wie das arbeitsphysiologische Belastungsprofil zeige, würden bei der Arbeit im Frontoffice häufig Heben und Tragen von mittelschweren Lasten anfallen, häufige Drehungen der Wirbelsäule, Positionswechsel seien nicht möglich und langes Stehen an der Tagesordnung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei ihr ein Arbeitspensum von lediglich 60 % zumutbar. Aufgrund der Trennung von ihrer Familie und den schwierigen finanziellen Verhältnissen müsse sie ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie ein volles Arbeitspensum aufgenommen, weshalb von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 74‘256.00 auszugehen sei. Die Vorgehensweise der IV-Stelle, bei der Berechnung des Invalideneinkommens im Umfang von 60 % auf das tatsächliche Einkommen abzustellen und für die

zusätzlichen 20 % ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach LSE 2008 zu addieren, sei falsch. Wenn das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehe, sei das Invalideneinkommen für das gesamte Pensum nach LSE 2008 zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren im Frontoffice der Post arbeite, sei ihr Know How auf diese Tätigkeit beschränkt und in einer anderen nicht verwertbar. Das während der beruflichen Ausbildung erworbene Wissen sei veraltet und auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls nicht mehr verwertbar. Für die Beurteilung sei daher auf Anforderungsniveau 4 abzustellen. Da ein Arbeitgeber infolge der Migräneattacken mit mehrtägigen Absenzen rechnen müsse, sei ein Leidensabzug von 10 % angemessen. Ausgehend von LSE 2008 (Anforderungsniveau 4, Teuerung per 2009 2.1 %, Leidensabzug 10 %) ergebe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘751.50 (Fr. 4‘116.00 : 40 x 41.6 x *12 80 % x 1.21 abzüglich 10 %). Aufgrund der Umstände (die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde im Sinne der zumutbaren Erwerbsfähigkeit voll ausgenützt) sei jedoch vom tatsächlich erzielten Invalideneinkommen (Jahr 2009: Fr. 44‘865.60) auszugehen. Damit resultiere eine Erwerbseinbusse von 40 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente habe. Sofern das Gericht einen Rentenanspruch verneine, sei der Anspruch auf Umschulung zu schützen. Wie das arbeitspysiologische Belastungsprofil zeige, sei der Beschwerdeführerin eine Steigerung des Arbeitspensums im Frontoffice nicht zumutbar, weshalb sie sich beruflich neu orientieren müsse. Nach 20 Dienstjahren bei einem Monopolisten seien ihre Berufskenntnisse veraltet und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und eines hypothetischen Einkommens auf der Basis von LSE 2008, Anforderungsniveau 3, ergebe sich ein IV-Grad von 26 % (Fr. 5‘056.00 : 40 x 41.6 x 12 x 80 % x 1.21 abzüglich 10 % = Fr. 54‘971.70, Valideneinkommen Fr. 74‘256.00) und damit ein Anspruch auf Umschulung. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 stellt die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen in der

Beschwerde werde für die Begründung der Anträge auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Anfechtungsobjekt sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 31. August 2011. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die IV-Stelle sowohl die Ausrichtung einer Invalidenrente als auch die Kostengutsprache für eine Umschulung zu Recht verweigert hat oder nicht. 2. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die Versicherte mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Die IV-Stelle stellt für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Ausrichtung einer Invalidenrente auf das beim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) Basel eingeholte Gutachten vom 10. Januar 2011 ab und kommt zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad bei unter 40 % liege, weshalb kein Rentenanspruch gegeben sei. Demgegenüber begehrt die Beschwerdeführerin für die Zeit vom

1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008 eine ganze Invalidenrente, vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 eine Dreiviertels-Invalidenrente und ab dem 1. Februar 2009 eine Viertels-Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwände gegen das Gutachten des ABI Basel vor. Zu prüfen ist deshalb, ob die IV-Stelle zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt hat. a) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die örtlich zuständige IV-Stelle (Art. 54 ff. IVG) klärt den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz ab, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann. Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG), zu denen auch das ABI Basel gehört (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Das Versicherungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung frei, d.h. sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c m.H.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,

welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). b) Das Gutachten des ABI Basel wurde durch die Ärzte Dr. med. … (internistische/allgemeinmedizinische Fallführung), Dr. med. … (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. … (FMH für Neurologie) erstellt. Die Untersuchung durch Dr. med. … führte zu keiner psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD- 10: F54) festgehalten. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht habe im Verlauf nicht bestanden. Es könne der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Die Untersuchung durch Dr. med. … führte zu folgenden neurologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.0), chronische Kopfschmerzproblematik multifaktoriell bedingt und anamnestisch Lumbovertebral-Syndrom (ICD-10: M54.5). Weiter erwähnt er ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10: G56.0) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die objektivierbaren Befunde im Nacken-/Schulterbereich. Für eine wechselnd belastende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Verharren in Zwangshaltungen (vor allem nicht mit den Armen über Kopf) und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % als Folge der Schmerzen und einer dadurch etwas erhöhten Pausenbedürftigkeit. Dieses Ausmass dürfte auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit am Schalter der Post gelten unter der Voraussetzung, dass es der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, zwischendurch umherzugehen und die Position zu ändern. Eine allfällige

Einschränkung von Seiten der LWS – aktuell mit klinisch nicht eindeutig pathologischen Befunden – könne in dieser Einschätzung subsummiert werden. Die Karpaltunnelsyndrome seien prinzipiell behandelbar. Nach allgemeiner medizinischer Erfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Beurteilung seit etwa einem halben Jahr nach dem HWS-Distorsionstrauma gelte, d.h. seit etwa Ende des Jahres 2006. Dr. med. … hielt fest, dass auch aus allgemeiner und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Gesamtbeurteilung, welche durch einen multidisziplinären Konsensus der begutachtenden Ärzte erarbeitet wurde, kommen diese aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Post sowie für andere, angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe (Ganztagespensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs). Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit seit etwa einem halben Jahr nach dem HWS-Distorsionstrauma attestiert werden könne, d.h. seit ca. Ende des Jahres 2006 (Abschnitte 6.3., 4.1.6. und 4.2.6.). Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt wird festgehalten, dass diese bei der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung nur geringgradig (unter 10 %) eingeschränkt sei. Das Ergebnis der Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom August 2009 mit einer Einschränkung von fast 40 % sei weder durch medizinische Gründe verständlich noch durch die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt, da sie ihren eigenen Haushalt praktisch vollständig selber erledige. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit im erwähnten Ausmass sei der Beschwerdeführerin daher neben der Führung des Haushalts zumutbar. c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beurteilung durch die Ärzte des ABI Basel einzig aus neurologischer Sicht erfolgt sei, kann der Kritik nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde durch Dr. med. …, Dr.

med. … und Dr. med. … in internistischer sowie allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht am 22. November 2010 eingehend persönlich untersucht und begutachtet. In den entsprechenden Teilgutachten werden die von der Beschwerdeführerin subjektiv geltend gemachten Beschwerden festgehalten und im Rahmen der Beurteilung auch berücksichtigt. Durch einen multidisziplinären Konsensus unter den genannten Ärzten wurde schliesslich eine disziplinübergreifende Gesamtbeurteilung erarbeitet. Weiter konnten die Ärzte sich auf eine aktuelle Untersuchung von Dr. med. …, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 1. Juni 2010 stützen, womit auch der rheumatologische Bereich abgedeckt und in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen wurde. Weiter hat die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Prof. Dr. … eingereicht, einem Facharzt für Neurochirurgie FMH. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin ein zervicozephales Syndrom nach Beschleunigungsverletzung (ICD-10: M53.0), eine Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Kompression des Rückenmarks ohne Zeichen einer Myelopathie, eine degenerative Discopathie C5/6, eine Diskushernie C6/7 sowie Migräne. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Beruf als Postangestellte und in einer adaptierten Tätigkeit hielt er fest, dass diese als Postangestellte in ihrem derzeit ausgeübten Pensum von 60 % arbeitsfähig sei und dass dieses Arbeitspensum allenfalls z.B. durch Therapiemassnahmen (Motivationstraining, Physiotherapie, alternativ medizinische Behandlungen wie Atlastherapie, Osteopathie, Kinesiologie) weiter gesteigert werden könne. Dasselbe gelte (unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich der Arbeitsbedingungen) auch für eine adaptierte Tätigkeit. Zusätzliche Pausen seien bei einem solchen Arbeitspensum von 60 % nicht erforderlich. Zwar konnte Prof. Dr. … nicht beantworten, bis zu welchem Prozentgrad eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Er schliesst eine solche Erhöhung indes nicht grundsätzlich aus, womit seine Einschätzungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens des ABI Basel nicht in berechtigte Zweifel zu ziehen vermögen.

d) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des ABI Basel rückwirkend auf die Dauer von vier Jahren erfolgt sei und dass sich das Gutachten nicht mit den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte auseinander setze, welche ihr bis Ende 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Auch in diesem Punkt kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Eine rückwirkende Beurteilung im Rahmen eines interdiszplinären Gutachtens ist häufig notwendig und unumgänglich. Aus diesem Grunde ist sicherzustellen, dass ein Gutachten in Kenntnis der Krankengeschichte erstellt wird. Den begutachtenden Ärzten des ABI Basel standen sämtliche umfangreichen Vorakten zur Verfügung. Die wichtigsten Vordokumente, insbesondere die Berichte mit einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wurden im Gutachten auszugsweise wiedergegeben. Die begutachtenden Ärzte haben ihre Beurteilung daher in Kenntnis der verschiedenen, in der Sache bereits erstellten Berichte vorgenommen und in ihrem Fachgebiet jeweils ausdrücklich zu früheren Einschätzungen Stellung genommen. Der pauschalen Kritik, dass das ABI Basel häufig eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festlege, ohne diese näher zu begründen, kann im vorliegenden Fall ebenso nicht gefolgt werden. Im Gutachten wird die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit um 20 % damit begründet, dass sich diese als Folge der Schmerzen und aus einer dadurch etwas erhöhten Pausenbedürftigkeit ergebe (Gutachten Ziffern 4.2.5 und 6.2). e) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gutachten des ABI Basel, dass bereits ab Ende des Jahres 2006 von einer hohen Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werde. Die Gutachter stützen sich für diese Einschätzung auf die anamnestischen Angaben, ihre Untersuchungsbefunde, die vorliegenden Dokumente sowie die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2011 festgehalten hat, ist im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden lediglich eine Diskushernie C5/6 als struktureller organischer Befund objektivierbar, dies vor und nach dem Unfallereignis (VGU S 10 92 E. 3a). Eine dauernde, unfallbedingte

Verschlimmerung des degenerativen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule sei auszuschliessen. Diese könne nach geltender Rechtsprechung nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen gelten, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen eines Traumas aufzeige, wobei die medizinischen Akten keine Hinweise darauf enthalten würden, dass sich der degenerative Zustand der HWS im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 21. Juli 2006 derart verändert hätte. Eine richtungsweise Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes könne ausgeschlossen werden. Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen und struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst werde, betrage nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handle sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (VGU S 10 92 E. 3b m.w.H.). Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Probleme mit den Kiefergelenken, Beschwerden der LWS, Migräne, Kopfschmerzen, Schluckbeschwerden, Schlafstörungen, Globusgefühl, Zähneknirschen, Kälteund Lichtempfindlichkeit sowie Erschöpfbarkeit) sind – soweit objektivierbar – nicht auf den Unfall zurückzuführen (VGU S 10 92 E. 3c bis 3e). Wenn sich das Unfallereignis nach den Feststellungen im besagten Urteil auf die vorbestandenen Beschwerden weder ursächlich noch richtungsgebend verschlimmernd ausgewirkt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle diesbezüglich auf die Ergebnisse des Gutachtens des ABI Basel abstellt. Danach hatte das Unfallereignis auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höchstens vorübergehend Einfluss, nämlich bis Ende des Jahres 2006. Diese Einschätzung ist mit der vorstehend erwähnten unfallmedizinischen Erfahrung vereinbar. Gemäss einem Bericht von Dr. med. … (dem damals die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarzt) vom 23. März

2007 war die Beschwerdeführerin im Dezember 2006 – ohne die Hilfe von Schmerzmitteln – wieder beschwerdefrei und damit auch arbeitsfähig. f) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass das Gutachten des ABI Basel sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen Arztbericht erfüllt und ihm daher voller Beweiswert zukommt. Wie aufgezeigt wurde, liegen weiter keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Die Gutachter sind einlässlich auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen und haben sich mit den Akten auseinandergesetzt. Das Gutachten vermittelt ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und überzeugt sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsfähigkeit seit Ende des Jahres 2006 80 % betrage. Davon kann demzufolge ausgegangen werden. Vor dem Unfallereignis vom 21. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin unbestritten voll arbeitstätig (Teilzeitanstellung Frontoffice Poststelle …, Mitglied des Gemeindevorstands in …, Vertreterin für …-Produkte). Ab Januar 2007 wurde sie von der Vorinstanz daher zu Recht wieder als grundsätzlich voll arbeitsfähig eingestuft, wobei diese Arbeitsfähigkeit an entsprechende Auflagen geknüpft und aufgrund der erhöhten Pausenbedürftigkeit schliesslich auf 80 % festgelegt wurde. In diesem Sinne erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Unterteilung zur Berechnung einer allfälligen Invalidenrente in drei Perioden als nicht notwendig. Die Vorgehensweise der IV-Stelle, den Invaliditätsgrad für die gesamte Dauer von Anfang Januar 2007 bis heute zu berechnen, ist nicht zu beanstanden. 3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Demzufolge gelangt ein Einkommensvergleich zur Anwendung, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird

zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dass diese Methode der Invaliditätsbemessung vorliegend zur Anwendung gelangt, ist unbestritten. Nicht einig sind sich die Parteien darin, wie das Invaliden- und Valideneinkommen im Einzelnen zu berechnen sind. a) Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Vor dem Unfallereignis vom 21. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin in verschiedenen Tätigkeiten (Teilzeitpensum Schweizerische Post, Mitglied Gemeindevorstand, Vertreterin für …-Produkte) zu insgesamt 100 % arbeitstätig (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsabklärungsbericht des IV-Abklärungsdienstes vom 24. Juni 2009). Dem IV-Abklärungsdienst gegenüber führte sie aus, ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Rahmen arbeitstätig zu sein. Da sie ihr Arbeitspensum bei der Post in der Folge auf 60 % erhöht hat, ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle für das Valideneinkommen im Umfang dieses Pensums auf das tatsächlich erzielbare Einkommen von Fr. 44‘865.60 abstellt. Bezüglich der verbleibenden 40 % zog die IV-Stelle die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann das in den letzten Jahren mit diesem Arbeitspensum erzielte Einkommen nicht verlässlich ermittelt werden. Es rechtfertigt sich daher, für das Arbeitspensum von 40 % die Tabellenlöhne heranzuziehen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden, während die IV-Stelle auf das Anforderungsniveau 3 abstellt. Beim Anforderungsniveau 3 werden Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, während das Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten herangezogen wird. Die Beschwerdeführerin ist seit über 20 Jahren für die Schweizerische Post tätig. Bereits die Arbeit im Frontoffice verlangt Berufs- und Fachkenntnisse. Hinzu kommt ihr schulischer und beruflicher

Werdegang (Primar- und Sekundarschule, Handelsdiplom, Rezeptionssekretärin in einem Hotel, Verkäuferin in einem Sportgeschäft, Bankangestellte, Ferienablösung bei der Schweizerischen Post), der ebenfalls für eine Heranziehung des Anforderungsniveaus 3 spricht. Weiter war die Beschwerdeführerin selbstständig als Beraterin/Personal- bzw. Wellness-Coach für …-Produkte tätig und während sechs Jahren Mitglied im Vorstand der Gemeinde … Eine Gesamtbetrachtung führt daher zum Schluss, dass die IV- Stelle zu Recht das Anforderungsniveau 3 gewählt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die LSE (Basis LSE 2008, Wirtschaftszweig 50-93 Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, weiblich, Arbeitspensum 40 %, Berücksichtigung der Lohnentwicklung) abgestellt und ein Valideneinkommen für die restlichen 40 % von Fr. 26‘115.95 berechnet hat. Insgesamt ergibt sich daher ein Valideneinkommen von Fr. 70‘981.55. b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen als angemessen, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung beispielsweise die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend arbeitet die Beschwerdeführerin zwar in einer ihr zumutbaren Tätigkeit, in einem stabilen Arbeitsverhältnis sowie zu einem angemessenen Einkommen. Das ausgeübte Arbeitspensum beträgt indes lediglich 60 %, während die Gutachter des ABI Basel ihr seit Anfang des Jahres 2007 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Frontoffice-Mitarbeiterin als auch in einer körperlich leichten, behinderungsgerechten Tätigkeit (wechselnd

belastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Verharren in Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags realisierbar mit verminderter Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs) attestieren. Sie schöpft ihre Arbeitskraft daher nicht vollständig aus. Obwohl sie seit vielen Jahren für die Schweizerische Post arbeitet, erlauben es die ihr in diesem Zusammenhang angeeigneten Berufsund Fachkenntnisse, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu verwerten, so z.B. bei allgemeinen Büroarbeiten oder im Verkauf. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, bezüglich der verbleibenden 20 % der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wiederum die Tabellenlöhne der LSE (Basis LSE 2008, Wirtschaftszweig 50-93 Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, weiblich, Arbeitspensum 20 %, Berücksichtigung der Lohnentwicklung) heranzuziehen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, sofern die Tabellenlöhne herangezogen würden, sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, zumal ein Arbeitgeber aufgrund der Migräneattacken mit mehrtägigen Absenzen zu rechnen habe. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Mit ihrer aktuell als Frontoffice-Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen, das über dem entsprechenden Tabellenlohn liegt. Ihrer leidensbedingten Einschränkung wurde ausserdem insofern bereits Rechnung getragen, als die dadurch verursachte vermehrte Pausenbedürftigkeit zu einer Reduktion der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 80 % geführt hat. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidensabzug ist daher nicht gerechtfertigt. Bei einem Invalideneinkommen für das 60 %-Pensum von Fr. 44‘865.60 und für das 40 %-Pensum von Fr. 13‘057.95 resultiert ein

Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 57‘923.55. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘981.55 resultiert damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘058.00, was einem Invaliditätsgrad von 18 % (18.40 %) entspricht und zu keinem Rentenanspruch berechtigt. 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Eventualbegehren Anspruch darauf hat, dass ihr die Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt wird. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Steigerung des Arbeitspensums in ihrer derzeitigen Tätigkeit im Frontoffice sei ihr nicht zumutbar. Weiter seien ihre Berufskenntnisse veraltet und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSBE, gültig ab 1. Januar 2012) ist ein Anspruch auf Umschulung nur gegeben, wenn (kumulativ) eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegt, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist, wenn die Ausbildung der Behinderung angepasst ist und den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht und wenn sie einfach und zweckmässig ist und zu einer Erwerbsmöglichkeit führt, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (KSME Rz. 4010). Gemäss den Schlussfolgerungen im Gutachten des ABI Basel ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Frontoffice-Mitarbeiterin sowie für andere, angepasste Tätigkeiten in einem Umfang von 80 % arbeitsfähig. Eine Steigerung des derzeitigen Arbeitspensums von 60 % ist ihr damit zumutbar, weshalb eine berufliche Neuorientierung nicht notwendig ist. Sollte sie für die verbleibenden 20 % eine andere Tätigkeit ausüben wollen, ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt hinreichend Möglichkeiten beinhaltet, diese verbleibende Arbeitskraft ohne Umschulung wirtschaftlich zu

nutzen. Der Anspruch wäre indes bereits aus einem anderen Grunde abzuweisen. Er entsteht nämlich nur, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar macht bzw. längerdauernd einen Minderverdienst von ca. 20 % verursacht oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz wird dabei nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (KSME Rz. 4011 m.H.). Wie vorstehend dargelegt wurde, ist vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 18 % auszugehen. Die Vorinstanz hat das Begehren um Kostengutsprache für eine Umschulung daher zu Recht abgewiesen. 5. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die Leistungsfähigkeit sorgfältig abkläre. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob beispielsweise ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Weder aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) noch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag, ist auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d; BGE 104 V 211 E. a m.H.). Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ergeben die erhobene Beweise – so insbesondere das Gutachten des ABI Basel – ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen sind schlüssig, weshalb ergänzende Abklärungen – und damit auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – nicht notwendig sind.

6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend ergeben sich Kosten in der Höhe von Fr. 700.00. Da die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird, gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die IV-Stelle keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2011 137 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2012 S 2011 137 — Swissrulings