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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2010 S 2010 99

November 24, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,978 words·~10 min·8

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 10 99 Versicherungsgericht URTEIL vom 24. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am … 1961 geboren, geschieden und gelernter Koch. Er war zuletzt als Skiliftangestellter tätig. Am 26. April 2010 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsgeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Weil er für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, forderte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zur Stellungnahme auf. In seinem Schreiben vom 20. Mai 2010 hielt der Versicherte fest, es sei ihm nicht klar gewesen, wie viele Stellenbewerbungen er schon vorzeitig hätte einreichen müssen. Er könne aber in der nachfolgenden Woche wieder eine neue Arbeit aufnehmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte ihn das KIGA für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Seinen einspracheweise vorgebrachten Einwänden, dass es in der Zwischensaison nicht allzu viele freie Stellen gäbe, ihm das RAV auch keine solche habe zuweisen können, er aber zwischenzeitlich am 26. Mai 2010 wieder zu arbeiten begonnen habe, war kein Erfolg beschieden, lehnte doch das KIGA die Einsprache mit Entscheid vom 24. Juni 2010 umgehend ab. 2. Dagegen erhob … am 4. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Begründend führte er aus, er habe sich Ende Februar beim RAV … gemeldet und im Anschluss daran begonnen, Arbeit zu suchen, was sich aber als schwierig erwiesen habe. Die wenigen ausgeschriebenen

Stellen hätten sich allesamt auf die kommende Sommersaison 2010 bezogen. Er habe sich auch nicht nur bei sechs freien Stellen beworben. Trotzdem habe er innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit eine tiefer bezahlte, zumutbare Arbeit angenommen. Daher erachte er die ihm auferlegten 7 Einstelltage als nicht gerechtfertigt. 3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden und entsprechend spätestens Ende Februar 2010 mit der Arbeitssuche beginnen müssen. Nachweise für Arbeitsbemühungen könne er aber erst ab dem 18. März 2010 erbringen. Bis zum 14. April 2010 habe er lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorgenommen. Danach könne er bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit, dem 26. April 2010, keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr nachweisen. Erst eine weitere, am 17. Mai 2010 vorgenommene Arbeitsbemühung sei erfolgreich gewesen und habe zu einem Stellenantritt per 29. Mai 2010 geführt. Auch wenn die Arbeitslosigkeit nur kurz gewesen sei, so sei doch die kurze Dauer nicht auf erfolgreiche Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Er müsse sich daher vorhalten lassen, sich nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt und intensiver um Arbeit gekümmert zu haben. 4. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf die von ihm anstelle einer Arbeitslosigkeit in Kauf genommenen grossen Lohneinbussen hin. Er habe sich zudem im Rahmen seiner Möglichkeiten und seiner beruflichen Ausbildung bereits während der Wintersaison um Arbeit bemüht. Fakt sei, dass nur wenige Stellen, für die Zwischensaison überhaupt keine, ausgeschrieben gewesen seien. Entsprechend sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zehn glaubwürdige Nachweise zu erbringen. Die wenigen Stellen, auf die er sich beworben habe, habe er selbst in der Tagespresse, im Internet oder über „Mundpropaganda“ gefunden. 5. Das KIGA verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4’397.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 141.85 (Fr. 4'397.00 : 21.7 Tage x 0.70). Mit der mitangefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 992.85 (Fr. 141.85 x 7 Tage) entspricht. Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und sich zudem auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Juni 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. Juni 2010. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss ein Versicherter, welcher Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Gemäss Ziffer B314 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE) ist diese Pflicht auch und insbesondere während der Kündigungsfrist sowie in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Ein Versicherter muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG), wobei er seine Bemühungen um Arbeit gegenüber der zuständigen Amtsstelle bereits mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nachweisen muss (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Den Nachweis für jede Kontrollperiode (ein Kalendermonat) hat er spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen, andernfalls ihn die zuständige Amtsstelle unter Ansetzung einer angemessene Nachfrist schriftlich darauf hinzuweisen hat, dass seine Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden könnten, falls er die Frist verstreichen lassen und keinen entschuldbaren Grund geltend machen könne (Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 43 Abs. 3 ATSG, gemäss welchem ein Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die Versicherte trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach einer angemessenen Bedenkzeit seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Diesfalls ist unerheblich, und daher auch nicht zu prüfen, ob ein Versicherter tatsächlich Arbeitsbemühungen unternommen hat, weil die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am unterbliebenen Nachweis anknüpft (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Art. 17 N 22). Erbringt ein Versicherter die im Rahmen des Zumutbaren notwendigen Beweise nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit (verschuldensabhängige Sanktionierung i.S. von Art. 30 Abs. 3 AVIG mittels Einstelltagen) zu tragen. Insofern wird der im ALV-Verfahren anwendbare Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch die den Parteien auferlegten Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 129; ARV 1990 Nr. 12). b) Lehre und Rechtsprechung haben für die Einzelfallbeurteilung, ob ein Betroffener genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbracht hat, sowohl

qualitative als auch quantitative Kriterien entwickelt. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Praxis wird in quantitativer Hinsicht verlangt, dass pro Monat mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (PVG 1996 Nr. 96). Die Anzahl ermittelt sich nicht allein anhand der Quantität der Bewerbungen, sondern auch nach deren Qualität (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 15). Ferner sind die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt. Bei der Beurteilung dieser Frage steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei jedoch ein eher strenger Massstab anzulegen ist. Die Versicherung darf ihre Leistungen nur dann voll erbringen, wenn sich ein Versicherter so verhält, wie es ein vernünftiger Mensch in seiner Lage tun würde, wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. In zeitlicher Hinsicht setzt die Verpflichtung zur ernsthaften Stellensuche - wie erwähnt - bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ein, d.h. bereits während der letzten Monate eines befristeten Arbeitsverhältnisses und vor der Meldung auf dem Arbeitsamt. Sie gilt praxisgemäss auch ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der durchführenden Verwaltungsstelle. Verletzt eine versicherte und vermittlungsfähige Person die umschriebene, ihr obliegende Schadenminderungspflicht, indem sie sich nicht frühestmöglich um eine neue Beschäftigung kümmert, hat sie die entsprechenden Folgen einer Leistungskürzung bzw. -einstellung zu tragen. c) Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer, welcher in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, in der Zeit vor der rechtlichen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zwecks Vermeidung der Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht hat. Aktenkundig - und damit nachgewiesen - sind jedoch lediglich sechs Arbeitsbemühungen, welche sich wiederum auf den Zeitraum 18. März 2010 - 14. April 2010 beschränken. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist dies in quantitativer Hinsicht eindeutig zu wenig. Hinzu kommt, dass er sich, wie die Vorinstanz zutreffend geltend gemacht hat, aufgrund des auf die Wintersaison befristeten Arbeitsverhältnisses spätestens seit Ende Februar 2010 ernsthaft um Arbeit hätte bemühen müssen. Entgegen halten muss er

sich zudem, dass er in der Zeit vom 14. April 2010 bis zum ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit (26. April 2010) ebenfalls keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen vermag. Der Umstand, dass er sich in den Tageszeitungen, im Internet, über Mundpropaganda sowie über seine im Tourismusbereich tätige Schwester über offene Stellen informiert und mündlich nachgefragt haben will, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Einwand, dass lediglich Stellen für die Sommer- nicht aber für die Zwischensaison ausgeschrieben gewesen seien. Auch wenn letzteres zutreffen mag, hätte er seine Stellensuche auch auf entfernter gelegene Gebiete als … ausdehnen können und müssen. In dem ihm vorgehaltenen Zusammenhang nicht entscheidend ist sodann, dass er aufgrund seines persönlichen Einsatzes aufgrund einer am 17. Mai 2010 getätigten erfolgreichen Arbeitsbemühung und unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse per 29. Mai 2010 eine neue Stelle antreten konnte, weil dies eine andere Kontrollperiode (Mai 2010) beschlägt. Solange er aber über keine definitive Stellenzusage verfügte, musste er sich in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht um Arbeit bemühen. Sein hinsichtlich persönlicher Arbeitsbemühungen verspätetes Tätigwerden wie auch sein zeitweiliges Untätigbleiben in der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit am 26. April 2010 muss er sich daher entsprechend entgegen halten lassen, was wiederum eine verschuldensabhängige Sanktionierung mittels Einstelltagen grundsätzlich rechtfertigt. 4. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer von 7 Tagen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (Bundesgerichtsurteil 8C_22/2008 vom 5. März 2008). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d und 123 V 152 E. 2 mit weiteren Hinweisen). b) Wie sich dem bei der Sanktionsbemessung hilfsweise heranzuziehenden, oben erwähnten Kreisschreiben des SECO ohne weiteres entnehmen lässt, beträgt der Sanktionsrahmen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 - 12 Einstelltage. Mit den gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten 7 Einstelltagen bewegt sich die verfügte Einstellung in der unteren Hälfte dieses Rahmens. Dabei hat sich die Vorinstanz wohl vom Umstand leiten lassen, dass der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Kontrollperiode Mai 2010 im Zuge seiner persönlichen Arbeitsbemühungen erfolgreich eine Stelle finden und per 29. Mai 2010 bereits antreten konnte (vgl. dazu ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Damit hat sie den konkreten Gegebenheiten, insbesondere auch der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit, hinreichend Rechnung getragen. Für eine weitergehende Reduktion der verfügten Einstelltage besteht, nicht zuletzt aufgrund des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraumes, weder Grund noch Anlass. Die gegenüber dem Beschwerdeführer zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen verfügte Dauer von 7 Einstellungstagen erweist sich entsprechend als rechtens. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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