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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.07.2010 S 2010 26

July 1, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,071 words·~15 min·9

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 10 26 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 2. Dezember 1965, ist portugiesische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter einer dreizehnjährigen Tochter. Seit Dezember 1990 lebt die Versicherte in der Schweiz und arbeitete seit dem Jahr 2001 bis zum 16. September 2008 als Zimmerfrau in ... 2. Die Versicherte steht seit dem 16. September 2008 wegen Rückenbeschwerden, die nach einer ruckartigen Bewegung bei ihrer Tätigkeit als Zimmerfrau aufgetreten waren, in ärztlicher Behandlung. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. … attestierte ihr aufgrund dieser Schmerzen seit dem 17. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In der Folge bezog die Versicherte ab dem 17. Oktober 2008 Versicherungsleistungen ihrer Krankentaggeldversicherung. 3. Am 27. März 2009 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. 4. Der Hausarzt sowie die Krankentaggeldversicherung überwiesen die Versicherte in gegenseitiger Absprache in die Klinik … zu einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde, welche am 16. April 2009 stattfand. Anlässlich dieser interdisziplinären Schmerzsprechstunde wurde die Versicherte rheumatologisch, neurologisch und psychosomatisch untersucht. Zudem wurden ergonomische Basistests zur arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit gemacht. Die IV-Stelle tätigte in der Folge ebenfalls diverse Abklärungen und bot die Versicherte mit Schreiben vom 5. Mai 2009 zu einem

Besprechungstermin unter anderem mit dem regionalärztlichen Dienst (RAD) auf. Anlässlich dieser Besprechung am 12. Mai 2009 wurde die Versicherte von Dr. med. … untersucht. 5. Nachdem die Versicherte von der Möglichkeit sich im Vorbescheidverfahren zur vorgesehenen Verfügung zu äussern keinen Gebrauch gemacht hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. und 20. Januar 2010 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) ab. Zur Begründung führte sie aus, es läge lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12% vor, der im Übrigen auch keinen Anspruch auf Umschulung begründe. Gemäss Abklärungen bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus, gelegentliches Heben und Tragen von bis 10 kg, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule) eine Arbeitsfähigkeit von 75% seit dem 12. März 2009. 6. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2010 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine Arbeitsfähigkeit von 75% für eine leichte Arbeit sei trotz ihrer grosser Motivation nicht möglich. Es gehe auch aus der handschriftlichen Notiz auf dem Austrittsbericht vom 13. September 2009 der Klinik … hervor, dass sie am Austrittstag, dem 19. September 2009, wieder erhebliche Symptome gezeigt habe. Weiter attestierten auch die Ärzte Dr. med. … und Dr. med. … in ihren Arztzeugnissen vom 13. und 27. November 2009 eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100%. 7. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Ergänzend wurde geltend gemacht, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in allen aktenkundigen Arztberichten klar festgehalten werde, dass sie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit arbeitsfähig sei. So habe auch der

Hausarzt Dr. med. … in einer adaptierten Tätigkeit jeweils eine hohe bis vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es sei daher davon auszugehen, dass sich Dr. med. … und Dr. med. … in den mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnissen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äusserten. Zudem habe Dr. med. … seit dem 12. März 2009 konstant eine Arbeitsfähigkeit von 50-75% (resp. 6 bis 7 Stunden pro Tag) in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit attestiert. Die Klinik … sei sogar von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Bei dieser Aktenlage sei denn auch nicht zu beanstanden, dass der RAD in seinem Bericht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seit dem 12. März 2009 ausgegangen sei. 8. Am 16. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Ergänzend beantragte sie, die Arbeitsfähigkeit sei aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen und der IV-Grad sei entsprechend anzupassen. In ihrer Begründung führte sie aus, die beigezogenen Spezialisten hätten den Sachverhalt anders als der Hausarzt, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin berufe, beurteilt. So gehe aus der handschriftlichen Notiz auf dem Austrittsbericht der Klinik … vom 13. September 2009 klar hervor, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei und um eine Nachkontrolle gebeten werde. Auch die RAD- Ärztin, welche sich zwar auf den Hausarzt berufe, habe in ihrem Bericht vermerkt, dass die von Dr. med. … angeordneten Massnahmen nicht zu dessen erwarteten Besserung geführt habe. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei bis auf den Aufenthalt in … vom 25. August 2009 bis 19. September 2009, bei welchem im Austrittsbericht handschriftlich eine Neubeurteilung empfohlen werde, keine detaillierte Abklärung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erfolgt. 9. Mit der Begründung, es seien in der Replik keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt worden, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2010 auf eine Duplik und verwies auf die Vernehmlassung vom 8. März 2010.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss lediglich die Prüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2010 betreffend "Invalidenrente". Im Weiteren sind der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2010 betreffend "Umschulung" beantragte. Letztere Verfügung hat demnach als nicht angefochten zu gelten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet somit lediglich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2010 betreffend "Invalidenrente". Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. 2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. Streitig ist das hypothetische Invalideneinkommen, beziehungsweise die für die Bemessung des Invalideneinkommens entscheidende Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische

Experten angewiesen. Vorliegend stehen folgende ärztliche Beurteilungen zur Verfügung: • Dr. med. …, Facharzt für Allgemein Medizin (Hausarzt), 12. März 2009: Die Patientin leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlung in die Ober- und Unterschenkel. In einer wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen/Sitzen) ohne Tragen und Heben von Lasten bestehe eine 50-75%ige Arbeitsfähigkeit. • Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde Klinik …, Dr. med. …, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. …, Oberarzt Psychosomatik und …, Therapeut Ergonomie, 20. April 2009: Aufgrund der rheumatologischen, psychiatrischen und ergonomischen Untersuchungen könne festgehalten werden, dass die Patientin für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit einsatzfähig sei. Jedoch müsse mit einem erhöhten Kurzpausenbedarf gerechnet werden. • Dr. med. … / RAD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Allgemein Medizin, 15. Mai 2009: Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem könne in Anbetracht der Befunde der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Klinik … unter laufender muskulärer Rehabilitation innert kürzester Zeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in angestammter Tätigkeit ausgegangen werden. Die Versicherte scheine aus versicherungsmedizinischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig zu sein. • Dr. med. …, 17. August 2009: Unter intensiver Physiotherapie im Sinne einer stationären Reha könne bei einer adäquaten Kooperation seitens der Patientin eine Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen erreicht werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche zwischen Sitzen, Stehen und

Gehen wechsle und nur das Heben leichter Lasten beinhalte, könne sieben Stunden pro Tag ausgeführt werden. • Dr. med. … und Dr. med. …, Klinik …, 13. September 2009: Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit in Wechselbelastung mit Hantieren von Lasten bis max. 15 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. • Dr. med. …, 6. Oktober 2009: Die bisherige Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Hingegen könne eine wechselbelastende adaptierte Tätigkeit (Sitzen/Stehen/Gehen) ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg und Zwangshaltung ca. sechs bis sieben Stunden pro Tag ausgeübt werden. • Dr. med. …, 13. November 2009 Die Patientin habe in der letzten Woche der stationären Reha in der Klinik … über eine Zunahme der Rückenschmerzen geklagt. Anlässlich der Untersuchung vom 21. September 2009 habe er festgestellt, dass durch die Reha keine Änderung der Beschwerden / Symptome stattgefunden habe. Trotzdem habe die Patientin einem Arbeitsversuch zugestimmt und er habe sie zu 100% arbeitsfähig geschrieben. Die Symptomatik habe sich allerdings verschlimmert und er habe die Patientin am 25. September 2009 erneut zu 100% arbeitsunfähig schreiben müssen. Diese Arbeitsunfähigkeit daure bis auf Weiteres an. • Pract. med. … / RAD, 16. November 2009 Die Versicherte sei in einer adaptierten Tätigkeit - leichte zum Teil mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule - seit dem 12. März 2009 zu 75% arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, wobei eine Verbesserung als fraglich angesehen werden müsse.

• Dr. med. …, 27. November 2009 Als behandelnder Arzt eines chronischen Schmerzsyndroms der Patientin seit dem 9. März 2009 bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Beginn der Behandlung. 4. a) Gemäss den oben dargelegten diversen ärztlichen Berichten sowie gemäss Abschlussbericht des RAD vom 16. November 2009 besteht in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75%, resp. 7 Stunden pro Tag. Einzig die Arztberichte von Dr. med. … vom 13. November 2009 und Dr. med. … vom 27. November 2009 attestieren eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, wobei aus dem Bericht von Dr. med. … nicht klar hervor geht, ob sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die angestammte Tätigkeit oder auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Die von Dr. med. … attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 25. September 2009 bezieht sich hingegen - anders als von der IV-Stelle dargelegt - auf eine adaptierte Tätigkeit. Sollte auf die mehrheitlich eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bejahenden Arztberichte abgestellt werden können, hätte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt. In diesem Sinne stellt sich die Frage, ob die gesundheitliche Situation der Versicherten genügend abgeklärt worden ist und auf die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen, welche eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bejahen, abgestellt werden kann, oder ob die Arztberichte von Dr. med. … (13. November 2009) und Dr. med. … (27. November 2009) diese zu erschüttern vermögen. b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unklar, weshalb die IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit von 75% ausgehe. Wie sich anlässlich des Arbeitsversuches ab 21. September 2009 gezeigt habe, sei sie nicht in der Lage selbst leichte Arbeiten auszuführen. Bereits nach vier Tagen habe der Arzt sie 100% arbeitsunfähig schreiben müssen. Zudem gehe aus den der Beschwerde beigelegten Arztzeugnissen klar hervor, dass sie sowohl von Dr. med. … als auch von Dr. med. … zu 100% arbeitsunfähig geschrieben sei. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass in sämtlichen vorliegenden Arztberichten, auch vom behandelnden Arzt Dr. med. …, jeweils eine hohe bis vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert werde. Es sei daher anzunehmen, dass sich Dr. med. … und Dr. … in den Arztberichten vom 13. und 27. November 2009 zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äusserten.

d) Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegenden ärztlichen Berichte ergeben wie unter Erwägung 3 aufgeführt ein relativ konzises Bild. Einerseits attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. … in seinen diversen Arztberichten - mit Ausnahme des Berichtes zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 13. November 2009 - konstant eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 75% beziehungsweise von sechs bis sieben Stunden pro Tag. Die Klinik … geht in ihrem Austrittsbericht vom 13. September 2009 über den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 25. August 2009 bis 19. September 2009 sogar von einer 100% Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit in Wechselbelastung mit Hantieren von Lasten bis max. 15 kg aus. Auch aus psychiatrischer Sicht wurde im RAD- Untersuchungsbericht von Dr. med. … eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert. Gestützt auf diese umfassenden ärztlichen Beurteilungen attestierte pract. med. … in der RAD-Abschlussbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 75% in einer adaptierten Tätigkeit, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilungen von Dr. med. … und der Klinik … über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Dies ist gestützt auf die hier vorliegende Aktenklage nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag der Bericht von Dr. med. … vom 13. November 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung die diversen fachärztlichen Einschätzungen nicht umzustossen, zumal dieser im Bericht die subjektiven Angaben und Schilderungen der Patientin wiederzugeben scheint. Wie unter Erwägung 4.a dargelegt, ist nicht klar, ob sich die von Dr. med. … attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% auf die bisherige oder eine adaptierte Tätigkeit bezieht und vermag daher die für die Frage des Rentenanspruchs massgebenden fachärztlichen Einschätzungen, welche eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bejahen, ebenfalls nicht zu erschüttern. 5. a) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Ausnahme des stationären Aufenthalts in … (25. August 2009 bis 19. September 2009) seien keine detaillierten Abklärungen erfolgt, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei. Die Arbeitsfähigkeit sei daher aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen. Zudem hätten die beigezogenen Spezialisten den

Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit anders als der Hausarzt beurteilt, auf welchen sich die IV-Stelle in ihrem Entscheid stütze. b) Anlässlich der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 16. April 2009 wurde neben den neurologischen, rheumatologischen und psychosomatischen ärztlichen Untersuchungen auch Basistests der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Gestützt auf diese Tests konnte der Gesundheitszustand beziehungsweise die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch unter dem ergonomischen und physiotherapeutischen Aspekt beurteilt werden. Im Arztbericht vom 20. April 2009 der Klinik … wurde gestützt auf diese Untersuchungen vom 16. April 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit attestiert, wobei mit einem Kurzpausenbedarf gerechnet werden müsse. Einschränkungen gebe es insbesondere in Bezug auf Gewichte, welche beim Heben vom Boden zur Taillenhöhe max. 12.5 kg und beim Heben von Taillen- zu Kopfhöhe max. nur 7.5 kg betragen sollten. Das Heben horizontal sei bis max. 17.5 kg möglich. In Bezug auf die Rekonditionierung wurde eine Intensivierung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen. Gestützt darauf wurde der stationäre Aufenthalt vom 25. August 2009 bis 19. September 2009 angeordnet, bei welchem eine Schmerzreduktion durch physiotherapeutische und physikalische Behandlungsmassnahmen in Ergänzung mit der medikamentösen Therapie sowie die Behandlung motorischer Defizite im Bereich der LWS und der rechten Schulter angestrebt wurde. Im Austrittsbericht vom 13. September 2009 wurde festgehalten, dass die allgemeine Ausdauer und Belastbarkeit verbessert werden konnte und die Muskelkraft lumbal und im Bereich der rechten Schulter erhöht und letztlich die Schmerzen reduziert werden konnten. Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte bis mittelschwere Arbeit in Wechselbelastung mit Hantieren von Lasten bis max. 15 kg attestiert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit sei die handschriftliche Notiz auf dem Austrittsbericht vom 13. September 2009, welche festhalte, dass am Austrittstag erneut Symptome des bisherigen Beschwerdebildes aufgetreten seien und die Behandlung noch

nicht abgeschlossen sei, nicht berücksichtigt worden. Auch wenn diese Notiz nicht gänzlich zum Austrittsbericht passt, so vermag sie diesen dennoch nicht zu erschüttern. Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die Schlussfolgerungen der Rheumatologen sind bezüglich der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und medizinischen Situation einleuchtend und begründet. Auch stellt die handschriftlichen Ergänzung keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dar. Die Einwände der Beschwerdeführerin, es hätte keine detaillierte Abklärung stattgefunden, welche sich zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit äussere sind zuwenig stichhaltig und vermögen die diversen entscheidrelevanten, fachärztlichen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Das Gericht ist gestützt auf die hier vorliegende Aktenlage zum Schluss gelangt, dass die medizinische Situation fachärztlich genügend abgeklärt wurde, sodass von einer weiteren Untersuchung abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin durfte somit für die Bemessung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf die bei den Akten liegenden diversen fachärztlichen Einschätzungen abstellen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den diversen ärztlichen Berichten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere den Berichten der Klinik … vom 20. April 2009 und 13. September 2009, volle Beweiskraft zukommt und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente diese nicht zu entkräften vermögen. Daher hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Beurteilungen zu Recht keine IV-Rente zugesprochen. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2010 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.07.2010 S 2010 26 — Swissrulings