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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2011 S 2010 178

May 10, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,765 words·~9 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 10 178 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1966, besuchte die Schule in ihrem Heimatland Sri Lanka, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Seit 1986 lebt sie in der Schweiz. Sie arbeitete für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt von Juni 2006 bis Ende Oktober 2009 in einem 50%-Pensum als Raumpflegerin im Alters- und Pflegeheim … in … und von März 2008 bis Ende September 2009 in einem 40%-Pensum beim … Nebenher baute sie mit ihrem Mann ein Geschäft für Partyservice und Hochzeitsplanung auf. 2. Im Jahr 1990 traten während der ersten Schwangerschaft Rückenschmerzen auf. Diese dauerten an und entwickelten sich zu einem chronischen panvertebralen Syndrom. Im Laufe der Zeit kamen psychische Probleme dazu. Im Herbst 2009 verschlimmerte sich der gesundheitliche Zustand massiv, so dass der Hausarzt, Dr. med. …, … vom 12. August 2009 bis am 31. Dezember 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Januar 2010 bis auf weiteres eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 3. Am 10. Mai 2010 meldete sich … bei der Invalidenversicherung an. Die IV- Stelle holte darauf nebst anderen Abklärungen bei den involvierten Ärzten Berichte ein. Dr. med. …, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, gab mit Bericht vom 10. Juni 2010 an, die Versicherte sei seit Januar 2010 bei ihm in Behandlung; die letzte Kontrolle habe am 2. Juni 2010 stattgefunden. Die Patientin leide unter einer leichten depressiven Episode, und es finde eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung statt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. med. …

gab am 1. Juli 2010 an, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe bis Ende Jahr eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die Patientin sei körperlich bei schweren Arbeiten eingeschränkt, Heben von Lasten über 15kg sei nicht möglich. In der Rubrik "Zusatzinformationen, Ergänzungen und Vorschläge" gab er an, die Berichte der psychiatrischen Dienste … und des Rheumatologen Pract. med. … seien unerlässlich. Ein Bericht von Pract. med. … ging bei der IV-Stelle trotz Mahnung nicht ein. Nach Rücksprache mit Pract. med. … vom RAD am 28. September 2010 entschied die IV-Stelle aufgrund der vorliegenden Arztberichte. 4. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. November 2010 ab. Die am 12. August 2009 eröffnete einjährige Wartezeit sei nicht erfüllt. Seit dem 1. Juli 2010 bestehe in der bisherigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. 5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 21. Dezember 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte geltend, sie sei auch in der Zeit ab dem 1. Juli 2010 arbeitsunfähig gewesen. Zum Beweis reichte sie verschiedene Arztzeugnisse ein, darunter dasjenige vom 4. August 2010, in welchem Dr. med. … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2010 attestiert, und diejenigen, in welchen Pract. med. … eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis am 4. Juli 2010, eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli 2010 bis 18. Juli 2010 und eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli 2010 bis am 1. August 2010 attestiert. 6. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte habe aus somatischer und psychiatrischer Sicht zumindest vom 2. Juni bis am 31. Juli 2010 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Dies gehe aus dem Arztbericht von Dr. med. … vom 1. Juli 2020 hervor. Die pauschalen Arztzeugnisse von Pract. med. … vermöchten daran nichts zu ändern.

In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2010, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die einjährige Wartefrist nicht erfüllt hat. 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) haben Versicherte unter anderem dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind. Als arbeitsunfähig gilt, wer durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ganz oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG / SR 830.1). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV / SR 831.201). 3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darin einig, dass die Wartezeit am 12. August 2009 begann. Ebenfalls unbestritten ist, dass vom 12. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine 100%-ige, vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juni 2010 eine 50%-ige, und ab dem 1. August 2010 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen; diese müssen Auskunft darüber geben,

inwieweit eine Versicherte durch ihren Gesundheitsschaden darin beeinträchtigt ist, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts bemisst sich dabei danach, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1.c.). 4. Die Parteien sind sich darin einig, dass aus psychischen Gründen in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010 keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist. Gemäss Bericht von Dr. med. … vom 20. Juni 2010 lag damals nur eine leichte depressive Periode ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Ab dem 1. August 2010 hingegen attestiert Dr. med. … mit Arztzeugnis vom 4. August 2010 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Darauf stellt die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht ab. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte bestätigen die Verschlechterung des psychischen Zustandes. So musste sich die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung des Reha- Zentrums … vom 20. September 2010 bis zum 14. Oktober 2010 einer stationären Rehabilitation unterziehen, und im Kantonsspital wurde anlässlich einer Hospitalisation vom 17. bis 20. Oktober 2010 unter Beizug einer psychiatrischen Expertin eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung diagnostiziert. 5. Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit in der streitigen Phase aus somatischer Sicht. Die IV-Stelle stützt sich diesbezüglich auf den Bericht von Dr. med. … vom 1. Juli 2010. Sie ist der Ansicht, dieser Bericht sei dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin seit der letzten Kontrolle im Mai 2010 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Dieser Interpretation ist nicht zu folgen. Dr. med. … gibt klar und deutlich an, in der bisherigen Tätigkeit bestehe bis Ende 2010 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle deutet diese Aussage zu Unrecht um. Sie

stellt auf die Angabe von Dr. med. … ab, wonach die Patientin bei körperlich schweren Arbeiten eingeschränkt und das Heben von Lasten über 15 kg nicht möglich sei. In Verbindung mit der Angabe von Seiten der …, wonach die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten Heben oder Tragen nur selten habe ausführen müssen und nur mit einer Last bis 10 kg, schliesst die IV-Stelle darauf, die bisherige Tätigkeit sei als leicht bis mittelschwer einzustufen und es bestehe demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss überzeugt nicht. Einerseits weil das Heben von Lasten nur einen Aspekt der körperlichen Belastung darstellt. Der Stellenbeschrieb der … nennt rückenbelastende Tätigkeiten wie Fussböden reinigen, WC und Nasszellen reinigen, Fenster, Fensterrolläden und Lampen putzen. Dabei stellen letztere Tätigkeiten klarerweise Über-Kopf-Arbeiten dar, welche der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. … ausdrücklich nur eingeschränkt zumutbar sind. Unzulässig ist das einseitige Abstellen auf die Hebebelastung aber auch deshalb, weil Dr. med. … dazu widersprüchliche Angaben macht. Bei der detaillierten Angabe der zumutbaren Tätigkeit setzt er die Gewichtslimite deutlich tiefer an, nämlich einmal bei 5 kg und ein anderes Mal bei 5 bis 10 kg. Ein weiterer Mangel der Interpretation durch die IV-Stelle liegt darin, dass sie nur auf die Tätigkeit bei der … Bezug nimmt. Diese Tätigkeit machte indessen nur 50% aus, weitere 40% arbeitete die Beschwerdeführerin beim Hochbauamt, ebenfalls im Reinigungsdienst. Angaben über die bei dieser Tätigkeit auftretenden Belastungen liegen nicht vor, die entsprechende Rubrik wurde vom Hochbauamt nicht ausgefüllt. Aus dem Bericht von Dr. med. … vom 1. Juli 2010 geht somit hervor, dass während der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2010 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand, so dass die Wartezeit entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht unterbrochen wurde. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Arztberichte bestätigen dieses Ergebnis. So attestiert der Rheumatologe Pract. med. … eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2010 bis am 4. Juli 2010, eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli 2010 bis 18. Juli 2010 und eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juli 2010 bis am 1. August 2010 (Arztzeugnisse vom 24. Juni 2010). Zwar erging diese Einschätzung nur in Form von einfachen Zeugnissen ohne Diagnose und Begründung. Vorliegend kommt ihr

dennoch Beweiswert zu. Pract. med. … ist als Spezialarzt für Rheumatologie qualifiziert, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei Rückenproblemen abzugeben, seine Einschätzung erfolgte zeitnah, und er war als behandelnder Arzt mit der Rückenproblematik der Beschwerdeführerin bestens vertraut. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vom 12. August 2009 bis am 11. August 2010 ohne wesentlichen Unterbruch absolviert hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die IV-Stelle hat demzufolge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Anmeldung im Mai 2010 ab November 2010 einen Rentenanspruch hat. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden der unterliegenden IV- Stelle Kosten von Fr. 500.-- auferlegt. Zudem hat die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich gemäss der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin mit Fr. 747.35 zu entschädigen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wird angesichts dieses Ausganges gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 747.35 (inkl. MWST).