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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.02.2011 S 2010 166

February 15, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,890 words·~19 min·12

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 10 166 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren am … 1971, absolvierte eine Büro- und KV-Lehre. Sie arbeitete seit Dezember 1996 als Sekretärin in verschiedenen Anwaltsbüros. Seit ca. 2002/2003 leidet die Versicherte an Polyarthralgien (Gelenkschmerzen) und Polymyalgien (rheumatische Vielmuskelschmerzen) unklarer Ursache. Die Beschwerden nahmen ab Dezember 2006 deutlich zu. Dr. med. …, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, attestierte der Versicherten mit Zeugnis vom 19. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 3. April 2007. Am 13. Juni 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an. 2. Weil sich eine medizinische Abklärung aufdrängte, erteilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) am 19. November 2008 einen entsprechenden Auftrag. Die psychiatrische Untersuchung der Versicherten fand am 28. Januar 2009 statt und die rheumatologische am 1. April 2009. In seinem interdisziplinären Gutachten vom 30. Juli 2009 kam das IME zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit April 2007 bestehe. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Entsprechend gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Anwaltssekretärin sei als ideal adaptierte Tätigkeit anzusehen. Generell seien der Versicherten leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Bereich der Wirbelsäule und ohne gelenkbelastende Tätigkeiten in 60%igem Pensum zumutbar. Zur Erhaltung des aktuellen

Gesundheitszustands empfahl das IME eine stationäre rheumatologische Rehabilitationsbehandlung. Ziel einer solchen Behandlung solle eine Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, eine Instruktion zum ergonomischen Gelenkschutz und das Erlernen eines rückenschonenden Verhaltens im Alltag sein. Unter stationären Verhältnissen sollten zusätzlich alternative medikamentöse Therapien evaluiert werden. 3. Vom 14. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik … auf. Im Austrittsbericht vom 22. Juni 2009 wurde festgehalten, dass die Rehabilitation zu einer deutlichen Steigerung der allgemeinen Kraft und Ausdauer sowie einer mässigen Verbesserung des Gesundheitszustands geführt habe. Die Versicherte könne leichte bis mittelschwere Arbeit mit seltenem Hantieren von Gewichten ausführen. Dabei wären wechselbelastende Tätigkeiten von Vorteil. Am 29. September 2009 beantwortete die Klinik … die Zusatzfragen der IV-Stelle zum Austrittsbericht. Sie kam zum Schluss, dass die Versicherte ganztags einer Tätigkeit nachgehen könne und dass davon auszugehen sei, dass deren Kurzpausenbedarf nicht mehr als insgesamt eine Stunde während des Tages betrage. 4. Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in ihrer Abschlussbeurteilung vom 17. November 2009 fest, dass auf die Einschätzung des IME und auf den Austrittsbericht der Klinik … abgestellt werden könne. Seit April 2007 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen. Die angestammte Tätigkeit sei einer adaptierten gleichzusetzen. 5. Die IV-Stelle erliess am 30. November 2009 einen ersten Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung vorgesehen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit (zeitliche Restarbeitsfähigkeit abzüglich allfälliger Leistungsminderungen) in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei. Aus diesem Grund sei keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig. In einem weiteren Vorbescheid stellte die IV-Stelle

am 1. Dezember 2009 in Aussicht, dass eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) vom 1. April 2008 bis 30. September 2009 zugesprochen werde. 6. Die Versicherte war mit den beiden Vorbescheiden insoweit nicht einverstanden, als ihr ab dem 1. April 2008 nur eine befristete Viertelsrente gewährt werden sollte. Deshalb erhob sie dagegen Einwand. Sie machte geltend, dass bei ihr eine invaliditätsbedingte Einbusse von mindestens 50% ab April 2007 bestehe. Dementsprechend habe sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, welche nicht zu befristen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes beantragte die Versicherte die Einholung eines Obergutachtens. 7. Am 24. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für Umschulung abgelehnt werde. Mit Verfügung vom 6. August 2010 sprach sie der Versicherten eine Viertelsrente vom 1. April 2008 bis 30. September 2009 zu und bestätigte damit vollumfänglich den Vorbescheid. Die Verfügung wurde direkt der Versicherten anstatt ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Am 11. Oktober 2010 erhob die Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 10 138), weil sie betreffend Rentenleistungen angeblich nie eine Verfügung erhalten habe. Die Instruktionsrichterin schrieb das Verfahren dann allerdings ab, nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung betreffend Zusprache einer Invalidenrente am 25. Oktober 2010 auch dem Rechtsvertreter mitgeteilt hatte. Als medizinische Entscheidungsgrundlage stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 22. Juni 2009 (inkl. Ergänzung vom 29. September 2009) sowie auf das interdisziplinäre IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 ab. Seit April 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Versicherte nur noch zu 60% arbeitsfähig. Der Vergleich des Erwerbseinkommens ohne Behinderung von Fr. 62'945.20 mit dem Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 37'767.10 führe ab dem 1. April 2008 zu einem IV-Grad von 40%. Nach einem erfolgreichen Rehabilitationsaufenthalt könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherten ab dem 11. Juni 2009 ein Pensum von 88% zumutbar sei. Daraus resultiere ab dem 1. Oktober 2009 ein IV-Grad von 12%, weshalb nur bis zum 30. September 2009 Anspruch auf eine Rente bestehe.

8. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2010 erhob die Versicherte am 29. November 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, dass ihr aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 50% eine halbe Invalidenrente ab April 2007 (recte: April 2008) zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zwecks Klärung des invaliditätsbedingten Grades der Erwerbseinbusse ein Obergutachten – vorzugsweise vom Servizio Accertamento Medico (SAM) in Bellinzona – einzuholen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit dem Vorbescheid vom 1. Dezember 2009 verschlechtert habe. Die physischen Einschränkungen hätten zugenommen und neu seien psychische Beschwerden aufgetreten. Als Beweis reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. …, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 22. November 2010 ein. Weiter machte sie geltend, dass sich das IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 hinsichtlich der Beuteilung der Arbeitsunfähigkeit als widersprüchlich erweise. Einerseits werde im Gutachten auf S. 14 festgehalten, dass eine korrekte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit schwierig sei und trotzdem werde von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abgewichen. Das IME masse sich an, aufgrund der Akten und einer einzigen rheumatologischen Untersuchung am 1. April 2009 beurteilen zu können, dass seit April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% anstatt 50% bestanden habe. In einem ersten Schritt halte der Gutachter fest, dass eine korrekte Beurteilung nicht einfach sei und anschliessend könne er trotzdem rückwirkend auf zwei Jahre die Arbeitsfähigkeit scheinbar besser und präziser einschätzen als alle bisher behandelnden Ärzte. Zudem verstehe sich von selbst, dass die durch die Folgen der Krankheit hervorgerufenen nervösen und aggressiven Zustände (vgl. S. 15 des Gutachtens) ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies sei aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom IME vollumfänglich ausser Acht gelassen worden. Auch der Austrittsbericht der Klinik … vom 22. Juni 2009 erweise sich als oberflächlich und voller Widersprüche. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit seien erst in einem Zusatzbericht über drei Monate nach dem Austritt erfolgt. In diesem Bericht behaupte die Klinik …, dass sie hinsichtlich

der ausgeübten Tätigkeit keine Ausführungen machen könne (S. 2 des Zusatzberichts vom 29. September 2009). Dieselbe Klinik erwähne jedoch im Austrittsbericht vom 22. Juni 2009 auf S. 2 ein positiv verlaufenes Vorstellungsgespräch, was zeige, dass sie sich offenkundig nicht eingehend mit den Akten auseinandergesetzt habe. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sowohl der Hausarzt Dr. med. … am 31. Juli 2008 als auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. … am 10. September 2008 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet hätten. Zum gleichen Schluss komme auch das IME-Gutachten (S. 17), welches feststelle, dass durch die empfohlenen medizinischen Massnahmen lediglich von einer Stabilisierung und nicht einer Verbesserung der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Trotzdem habe die Klinik … erhebliche gesundheitliche Fortschritte registriert. Während also im IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert worden sei, habe die Klinik … am 22. Juni 2009 bzw. 29. September 2009 bereits eine nahezu vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Weder das bidisziplinäre Gutachten noch die Berichte der Klink … könnten ein Abweichen von den Beurteilungen von Dr. med. … und Dr. med. … rechtfertigen. Deshalb sei seit dem 3. April 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab April 2008 von einer halben Rente auszugehen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass der momentan behandelnde Arzt Dr. med. … in seinem Bericht vom 22. November 2010 ebenfalls zum Schluss komme, dass die Patientin bis heute stets nur 50% arbeitsfähig gewesen sei. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht anerkannt werde. Begründend führte sie aus, dass sie an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2010 vollumfänglich festhalte, was den Zeitraum bis mindestens 30. November 2009 betreffe. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. … vom 22. November 2010 könne frühestens ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2009 nicht mehr auf den Bericht der Klinik … abgestellt werden. Deshalb seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2009 betreffe.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 zu Recht eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, welche nicht zu befristen sei. b) Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. … vom 22. November 2010 nicht mehr auf den Bericht der Klinik … abgestellt werden könne, was den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 betreffe. Ohne weitere medizinische Abklärungen könne die Frage, welche Auswirkungen die geltend gemachten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit haben, nicht beantwortet werden. Es erscheint dem Gericht richtig, dass der 1. Dezember 2009 als Zeitpunkt für die neue Abklärung der Arbeitsfähigkeit gewählt worden ist. Einerseits geht die Beschwerdeführerin selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit diesem Zeitpunkt aus. Anderseits entspricht dies auch dem Bericht von Dr. med. ... Er hält fest, dass die Beschwerden sich in der Zwischenzeit erheblich verstärkt hätten, was die Leistungsfähigkeit deutlich und zunehmend subjektiv einschränke. Neu hinzugekommen seien Beschwerden im Zusammenhang mit den Arthrosen der Kiefergelenke. Daneben habe sich die psychische Situation der Patientin im Jahre 2009/2010 zunehmend verschlechtert. Somit erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos, was den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 betrifft, da die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen seien.

2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen. b) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen

Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; EVG-Urteil I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Es ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). 3. a) Streitgegenstand bildet die Frage, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. April 2007 und dem 30. November 2009 gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2007 zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei und seit dem 11. Juni 2009 zu 12%. Sie stützt sich dabei auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 22. Juni 2009 (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] und Ergänzung vom 29. September 2009), das IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 sowie die RAD-Abschlussbeurteilung vom 17. November 2009. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Einschätzungen von Dr. med. … und Dr. med. … auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% während des ganzen Zeitraums. Aus den Akten geht hervor, dass sowohl der Hausarzt Dr. med. … (vgl. Arztbericht vom 31. Juli 2008) als auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. … (vgl. unter anderem Anfangszeugnis vom 19. Juni

2007 sowie Arztbericht vom 10. September 2008) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 3. April 2007 als erwiesen angesehen haben. b) Die Kritik am IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 hält das Gericht in Bezug auf die rheumatologische Beurteilung für nicht gänzlich unbegründet. Der Gutachter …, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, ging von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab April 2007 aus. Er setzte sich mit den Beurteilungen des Hausarztes und des Rheumatologen auseinander, welche beide eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert hatten. Aufgrund der Gesamtkonstellation und dem Fehlen einer ausgeprägten humoralen Entzündung und dem Fehlen von grossvolumigen Synovitiden schätzte er die Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit um 10% geringer ein als die behandelnden Ärzte. Das Fehlen einer humoralen Entzündung und von Synovitiden wurde jedoch bereits im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 18. Juni 2007 und im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich vom 7. Februar 2008 erwähnt. Diese beiden Berichte lagen Dr. med. … und Dr. med. … vor, als sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilten. Bei der Einschätzung des IME handelt es sich deshalb lediglich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand. Ausserdem hält der Gutachter … fest, dass es nicht einfach sei, dass Ausmass der effektiven Einschränkung bei einer derartigen Erkrankung abzuschätzen. Die Beurteilungen von Dr. med. … und Dr. med. … vermögen deshalb mehr zu überzeugen als das IME-Gutachten. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Vorliegend erachtet das Gericht weitere medizinische Abklärungen für nicht erforderlich bzw. ungeeignet, weil die Arbeitsfähigkeit rückwirkend beurteilt werden müsste Es ist stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% seit dem 3. April 2007 auszugehen. Dies gilt zumindest bis zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik ...

c) Bezüglich der psychischen Beschwerden wird im IME-Gutachten vom 30. Juli 2009 keine psychiatrische Diagnose gestellt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie). Deshalb wird im Gutachten auch keine psychisch bedingte Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Dies ist nicht zu beanstanden, weil sich in den Akten, abgesehen von einem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus im Mai 1993 wegen einer Polytoxikomanie (Abhängigkeit von mehreren Suchmitteln), keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Problematik finden lassen. Zum gleichen Schluss kam auch Dr. med. … in seinem psychiatrischen Teilgutachten (S. 22 f.). Er hielt zudem fest, die Patientin selber gehe auch nicht davon aus, psychisch krank zu sein. Im Rahmen der Untersuchung habe er keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden. Die Patientin sei psychopathologisch unauffällig und ihre Stimmung gut gewesen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass grosse Schmerzen sie psychisch belasten würden. Wenn sie starke Schmerzen habe, fühle sie sich aufgewühlt und nervös. Sie sei dann häufig aggressiv. Gemäss Dr. med. … handelt es sich dabei zwar um depressive Reaktionen, welche jedoch sicherlich nie das Ausmass einer eigentlichen depressiven Episode erreicht haben. Weiter führte Dr. med. … aus, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung, insbesondere auch nicht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung finden würden. Einerseits hätten die Schmerzen einen organisch fassbaren Kern und anderseits liessen sich auch keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme identifizieren, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse bei der Entstehung der Schmerzen zu gelten. Ausserdem gebe es keine Hinweise, die für eine Persönlichkeitsstörung sprechen würden und mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe auch keine Störung durch psychotrope Substanzen. Ein psychisches Leiden wurde erstmals durch Dr. med. … in seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. November 2010 diagnostiziert. Er stellte

dabei fest, dass sich die psychische Situation der Patientin im Jahre 2009/2010 zunehmend verschlechert habe. Dies entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Es ist somit nicht zu bemängeln, wenn die psychiatrischen Aspekte erst ab dem 1. Dezember 2009 berücksichtigt werden (vgl. vorstehende Erwägung 1b). d) Die Klink … attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Zusatzbericht vom 29. September 2009 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlichem Kurzpausenbedarf von nicht mehr als einer Stunde pro Tag. Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von 88%. Die Einschätzung der Klinik … ist nachvollziehbar. Im Gegensatz zum IME-Gutachten, dem behandelnden Rheumatologen und dem Hausarzt stützte sich die Klinik … auf objektive Abklärungsergebnisse ab. Sie nahm eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vor. Im Austrittsbericht vom 22. Juni 2009 hält Dr. med…, Leitender Arzt Rheumatologie, fest, dass unter der stationären Rehabilitationsbehandlung vom 14. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 eine deutliche Steigerung der allgemeinen Kraft und Ausdauer sowie auch eine mässige Verbesserung der myofaszialen Symptomatik und weniger auch der athralgiformen Beschwerdesymptomatik habe erzielt werden können. Die Patientin habe sich sehr erfreut über den Erfolg der Rehabilitation gezeigt (S. 2). Es wird also von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit objektiver Leistungssteigerung berichtet. Auch das IME-Gutachten geht davon aus, dass durch eine stationäre Rehabilitationsbehandlung die allgemeine Leistungsfähigkeit und allenfalls die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (S. 14 und 16). Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Austrittsbericht umschriebene Arbeitsfähigkeit erst im Zusatzbericht von Dr. med. … vom 29. September 2009 prozentual beziffert worden ist. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass im Zusatzbericht keine Angaben zur aktuell ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin gemacht werden konnten, obwohl im Austrittsbericht von einem positiv verlaufenen Vorstellungsgespräch die Rede ist. Im Austrittsbericht wird nämlich nicht erwähnt, um was für eine neue Arbeitsstelle es sich handelt, weshalb der Klinik … nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich nicht mit den Akten auseinandergesetzt. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht ab dem 11. Juni 2009 (Austritt Klinik …) von einer Arbeitsfähigkeit von 88% ausgegangen ist und den Rentenanspruch damit ab dem 1. Oktober 2009 (gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] dreimonatige Anpassungsfrist nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) verneint hat. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 einen bis 30. September 2009 befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 50% hat und hernach ein Anspruch entfällt. Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin ein Jahresgehalt von Fr. 62'945.20 erzielen. Die medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass ihr diese Tätigkeit seit April 2007 bis Juni 2009 nur mit einem Pensum von 50% zumutbar gewesen ist. Gemäss RAD-Abschlussbeurteilung vom 17. November 2009 ist die angestammte Tätigkeit als Anwaltssekretärin einer adaptierten gleichzusetzen. Aus dem Einkommensvergleich resultiert damit für diesen Zeitraum ein IV-Grad von 50%. Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat sodann anerkannt, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Restarbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2009 neu abgeklärt werden müsse. Deshalb ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente ab dem 1. April 2008 bis 30. September 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich für das

Verfahren vor Versicherungsgericht zu entschädigen. Gemäss Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2011 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'670.56 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 3'384.-- für 14.1 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2011 darauf hin, dass in der Honorarnote Positionen enthalten seien, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen würden. Die angefochtene Verfügung wurde am 25. Oktober 2010 erlassen. Die Positionen vom 18. Dezember 2009 bis 8. Juni 2010 können somit das vorliegende Verfahren nicht betreffen. Dementsprechend ist die Honorarnote auf einen Zeitaufwand von 6.2 Stunden zu kürzen. Der vereinbarte Stundenansatz von Fr. 240.-- erweist sich hingegen als üblich. Deshalb ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'630.45 (Honorar Fr. 1'488.--, Spesen Fr. 27.30, 7.6% MWST 115.15). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente ab dem 1. April 2008 bis 30. September 2009 zugesprochen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'630.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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