S 10 127 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach KVG 1. …, geboren am 21. März 1924, wohnt seit dem 1. Mai 2005 mit ihrem Sohn … in einem gemeinsamen Haushalt in ... Infolge Krankheit war sie im Zeitraum vom Dezember 2009 bis Februar 2010 mehrere Male wie folgt im Spital ...: 6. Dezember 2009 bis 23. Dezember 2009, 28. Dezember 2009 bis 7. Januar 2010 und 18. Januar 2010 bis 6. Februar 2010. In dieser Zeit wechselte sie auf den 1. Januar 2010 ihre Krankenversicherung nach dem KVG von der A zur B. 2. Nachdem die Versicherte die A über ihre derzeitigen Wohnverhältnisse informiert hatte, verzichtete diese gemäss Darstellung der Versicherten darauf, Spitalbeiträge für die Aufenthalte im Spital … bis Ende des Jahres 2009 in Rechnung zu stellen. Die neue Krankenkasse der Versicherten, die B, belastete ihr dagegen mit Verfügung vom 7. Juni 2010 für die Aufenthalte im Spital … vom 1. Januar 2010 bis zum 6. Februar 2010 insgesamt Fr. 270.-- (Fr. 70.-- und Fr. 200.--) an Spitalbeiträgen. Nach Art. 64 Abs. 5 KVG hätten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten. Dieser tägliche Beitrag sei vom Bundesrat nach Art. 104 Abs. 1 KVV auf Fr. 10.-festgesetzt worden. Eine Befreiung von dieser Beitragspflicht nach Art. 104 Abs. 2 KVV sei nicht möglich. Es werde dafür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2007 (K 135/06) verwiesen. Das Bundesgericht habe Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV derart ausgelegt, dass in der vorliegenden Konstellation keine Ausnahme von der Kostenbeteiligung zu machen sei.
3. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2010 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Befreiung von den auferlegten Spitalbeiträgen in Höhe von Fr. 270.--. Da eine familienrechtliche Beziehung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV gegeben sei, sei sie von der Beitragspflicht nach Art. 64 Abs. 5 KVG befreit. Mit Entscheid vom 9. Juli 2010 wies die B die Einsprache ab. Massgebend für die Beitragspflicht seien Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 KVV. Im Übrigen verweise sie in Bezug auf die Befreiung von der Beitragspflicht nach Art. 104 Abs. 2 KVV erneut auf den klaren Entscheid des Bundesgerichts im Urteil K 135/06. 4. Dagegen erhob … am 10. September 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Währenddem der frühere Krankenversicherer keine Spitalbeiträge in Rechnung gestellt habe, weiche die aktuelle Versicherung davon ab, indem sie ihr solche Beiträge auferlege. Das stelle eine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung dar. Sie brauche immer noch Pflegeleistungen, die durch ihren Sohn mit Unterstützung durch die Spitex geleistet würden. Ohne gemeinsamen Haushalt würde sie daher in finanzielle Not geraten. Daher sei es erwiesen, dass sie mit ihrem Sohn in einem familienrechtlichen Unterhaltsund Unterstützungsverhältnis stehe. Im Urteil K 135/06 werde festgehalten, dass genau solche Verhältnisse unter den Begriff der familienrechtlichen Beziehung fielen. 5. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2010 beantragt die B die Abweisung der Beschwerde. Eine von der Rechtsprechung abweichende Praxis des Vorversicherers sei für sie nicht bindend. Sie habe das Gesetz nach Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG rechtsgleich und korrekt anzuwenden. Der Vorversicherer sei nicht Verfahrenspartei, so dass eine Vernehmlassung der A weder notwendig noch rechtskonform wäre. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der B vom 9. Juli 2010 bzw. die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 7. Juni 2010. Zu beantworten ist die Frage, ob die B die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung von Fr. 270.-- an Spitalbeiträgen verpflichtet hat. 2. a) Nach Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 104 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) den täglichen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital auf Fr. 10.-- festgesetzt. Keinen Beitrag zu entrichten haben nach Abs. 2 - neben hier nicht weiter interessierenden Fällen (lit. b und c) - die Versicherten, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben (lit. a). Mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2011 wurde diese Bestimmung unter anderem in dem Sinne revidiert, als der tägliche Spitalbeitrag nach Art. 104 Abs. 1 KVV auf Fr. 15.-- erhöht und die Befreiung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV auf Kinder nach Art. 61 Abs. 3 KVG beschränkt wurde. Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes noch von den bis Ende des Jahres 2010 geltenden Rechtsgrundlagen auszugehen. b) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, der über ein eigenes Einkommen verfügt und keiner finanziellen Unterstützung bedarf, in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang, aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und ihres gemeinsamen Haushalts mit ihrem erwachsenen Sohn bestehe ein familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverhältnis, das nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteil K 135/06 unter den Begriff der familienrechtlichen Beziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV zu subsumieren sei. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht angesichts der
tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich sei. Beschwerdethema bildet damit einzig die Frage, ob die zu beurteilende Konstellation der Beschwerdeführerin unter Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV in der Fassung vor der letzten Änderung vom 1. Januar 2011 zu subsumieren ist. Darauf beschränken sich daher die folgenden Erwägungen. c) Zum Begriff der familienrechtlichen Beziehung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV hat das Bundesgericht im Urteil K 135/06 vom 27. April 2007, auf das sich beide Parteien stützen, im Wesentlichen das Folgende festgehalten: • Aufschlussreich ist sodann die Entstehungsgeschichte von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV: Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. a und b des Vernehmlassungsentwurfs sollten vom Kostenbeitrag befreit sein einerseits die Versicherten mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten, andererseits die Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr; eine Befreiung für erwachsene Kinder war nicht vorgesehen. Nachdem in der Vernehmlassung kritisiert worden war, dass diese Ausnahmeregelung zu weit gehe, schränkte das EDI den Kreis der beitragsbefreiten Personen ein auf Versicherte, die zueinander in einer familienrechtlichen Beziehung stehen und zugleich in einem gemeinsamen Haushalt leben. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Regel nur bei Versicherten, welche allein leben, durch die Übernahme der Verpflegungskosten bei Spitalaufenthalt eine Kosteneinsparung entsteht. Nicht eingegangen wurde auf den Vorschlag, nur die Kinder (und nicht auch die Eltern) von der Beitragszahlung zu befreien, mit der Begründung, das gesetzliche Ziel, die Familien zu entlasten, werde damit nicht genügend berücksichtigt. Mit Blick auf diese Entstehungsgeschichte namentlich die Absicht des Verordnungsgebers, die Ausnahmeklausel gegenüber dem eine Befreiung nur für Versicherte mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten und für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr vorsehenden Vernehmlassungsentwurf einzuschränken - verbietet sich die Annahme, der Verordnungsgeber habe die gemeinsam mit den Eltern lebenden erwachsenen Kindern generell von der Beitragszahlung befreien wollen (E. 2.6). • Unter teleologischen Gesichtspunkten ist Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV schliesslich auch im Lichte der ihm zugrundeliegenden Norm des Art. 64 Abs. 5 KVG zu betrachten: Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz, wonach die Versicherten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital leisten, findet seine Rechtfertigung darin, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, welche auch zu Hause anfallen würden. Da die versicherte Person damit eine Einsparung erzielt, ist eine Beteiligung an den Aufenthaltskosten des Spitals angemessen; deren Umfang soll sich aus sozialpolitischen Gründen nach der finanziellen Belastung der Familie richten (BBl 1992 I 196). Die KVV hat
diesen beiden Aspekten insofern Rechnung getragen, als die Befreiung nur dann gilt, wenn die Familienangehörigen im gleichen Haushalt leben (E. 2.7). • Dies bedeutet aber nicht, dass alle Personen, die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben, von der Kostenbeteiligung befreit sind: Das Gesetz spricht in Art. 64 Abs. 5 KVG klarerweise nur von der finanziellen Belastung der Familie, nicht von derjenigen anderer Wohngemeinschaften. Mit dem Begriff der familienrechtlichen Beziehung wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass entgegen einem in der Vernehmlassung gemachten Vorschlag (vgl. E. 2.6 hiervor) nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern kostenbefreit sind. Es ist offensichtlich, dass sich dies mit Blick auf die finanzielle Belastung der Familie rechtfertigt, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind: Die Hospitalisation eines Elternteils, namentlich desjenigen, dem die Betreuung der Kinder obliegt, ist für die Familie nicht mit einer Einsparung verbunden, sondern im Gegenteil mit zusätzlichen Aufwendungen, weil die Betreuung der Kinder anderweitig organisiert werden muss. Anders verhält es sich, für die Kinder und die Eltern, wenn die Kinder erwachsen sind, nicht mehr in Ausbildung stehen, bereits wirtschaftlich selbstständig sind und aus persönlichen Gründen noch bei den Eltern wohnen. Denn diesfalls sind die Kinder in der Lage, mit dem erzielten eigenen Erwerbseinkommen an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen. • Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass unter den Begriff der familienrechtlichen Beziehung gemäss Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV nur diejenigen Verhältnisse fallen, welche die Familie als rechtlich vorgesehene Wirtschaftsgemeinschaft umfassen. Mit anderen Worten besteht eine familienrechtliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung nur unter Familienangehörigen, welche in einem Verhältnis der familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht (Art. 163, 276 ff., 328 ff. ZGB) stehen (E. 2.8). • Bei dieser Rechtslage fällt die Beschwerdegegnerin, welche erwachsen ist und ein eigenes Einkommen erzielt, mithin wirtschaftlich selbstständig ist und zu ihren Eltern in keinem Verhältnis der familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht steht, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV (E.2.9). d) Aus den angeführten Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht hervor, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV nicht anwendbar ist, wenn kumulativ: (1) Eltern und erwachsene Kinder, die nicht mehr in Ausbildung stehen, in einem gemeinsamen Haushalt leben; (2) die erwachsenen Kinder ein eigenes Einkommen erzielen, so dass sie wirtschaftlich selbständig und in der Lage sind, an die Kosten des gemeinsamen Haushalts beizutragen, und
(3) die erwachsenen Kinder infolgedessen zu ihren Eltern in keinem Verhältnis familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten stehen (Art. 163, 276 ff., 328 ff. ZGB). Währenddem die beiden ersten Voraussetzungen in vorliegend zu beurteilender Konstellation unbestritten erfüllt sind, stellt sich hinsichtlich der dritten Voraussetzung die Frage, inwiefern der Sohn der Beschwerdeführerin zu dieser in einer familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht steht. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch vor, es bestehe eine Beistandspflicht, indem sie eine Rechnung der Gemeinde … vom 19. Mai 2005 über Taxreduktionen des Jahres 2004 an ihren Sohn in der Höhe von insgesamt Fr. 1'561.60 einreicht. Im Weiteren leiste ihr Sohn mit Unterstützung durch die Spitex auch Pflege-, Hilfe- und Betreuungsarbeit, ohne die sie (wahrscheinlich) in finanzielle Not geraten würde. Das wiederum würde wohl erneut eine finanzielle Unterstützungspflicht ihres Sohnes bewirken. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin damit vor, dass ihr Sohn zurzeit zwar keine finanzielle Unterstützung i.S.v. Art. 328 ZGB, stattdessen aber sonstige Pflege-, Hilfe- und Betreuungsarbeit leiste, die eine finanzielle Bedürftigkeit verhinderten. Die Naturalleistungen träten daher an die Stelle der finanziellen Unterstützung nach Art. 328 ZGB, so dass diese Leistungen ebenfalls als Unterstützungspflichten i.S.v. Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV zu berücksichtigen seien. e) Das Bundesgericht hat im Urteil K 135/06 vom 27. April 2007 explizit festgehalten, eine familienrechtliche Beziehung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV bestehe nur unter Familienangehörigen, welche in einem Verhältnis der familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht (Art. 163, 276 ff., 328 ff. ZGB) stehen. Aus dem Verweis auf Art. 328 ff. ZGB ergibt sich, dass unter Verwandten nur finanzielle Unterstützungspflichten - nicht aber Naturalleistungen - eine solche familienrechtliche Beziehung schaffen können. Diese Auffassung hat sich mittlerweile auch in der Lehre durchgesetzt. So vertrat Gebhard Eugster noch im Jahr 1998 die Auffassung, eine Befreiung vom Beitrag an die Spitalaufenthaltskosten sei nicht nur bei Eltern mit minderjährigen Kindern, sondern auch in anderen Fällen von Familienangehörigen in gemeinsamem Haushalt möglich, wenn eine
familienrechtliche Unterstützungspflicht bestehe oder einfach eine notwendige Unterstützung gewährt werde; sei dies finanziell oder in Form von Naturalleistungen (G. Eugster, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Krankenversicherung, 1. Aufl. 1998, Rz. 347). In der Neuauflage führt der gleiche Autor aus, massgebend für die Annahme einer familienrechtlichen Beziehung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV sei das Bestehen einer auf Eherecht (Art. 159 und Art. 163 ZGB), Kindsrecht (Art. 276 ff. ZGB) oder behördlich angeordneter Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 Abs. 1 ZGB) beruhenden Sorgepflicht (G. Eugster, a.a.O., 2. Aufl. 2007, Rz. 1063 f.; ebenso G. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 1. Aufl. 2010, Art. 64 N 4). Zusammenfassend ist entsprechend festzuhalten, dass eine familienrechtliche Beziehung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV - im Falle eines gemeinsamen Hauhalts von erwachsenen, finanziell selbständigen Kindern und ihren betagten Eltern - nach Lehre und Rechtsprechung das Bestehen einer finanziellen Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB voraussetzt. Freiwillige finanzielle Leistungen und Naturalleistungen in Form von Pflege-, Betreuungs- und Hilfsarbeiten vermögen dagegen keine Befreiung von den Spitalbeiträgen zu rechtfertigen. 3. Das Bestehen einer finanziellen Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB durch ihren Sohn für das Jahr 2010 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beistandspflicht ihres Sohnes für das Jahr 2004, die mit einer Rechnung der Gemeinde … vom 19. Mai 2005 bewiesen werden soll (Beilage Nr. 4), vermag eine solche ebenfalls nicht zu belegen. Denn der ins Recht gelegten Urkunde lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin als Adressat aufgeführt wird, und worauf sich der Anspruch der Gemeinde … auf Fr. 1'561.60 stützen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde. Damit mangelt es vorliegend an der für eine Befreiung von den Spitalbeiträgen erforderlichen familienrechtlichen Beziehung nach Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV im vorliegenden Fall keine Befreiung von den Spitalbeiträgen zulässt. Denn die Hospitalisation der pflege- und
betreuungsbedürftigen Beschwerdeführerin führt zu keinen zusätzlichen Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt (vgl. BG-Urteil K 135/06 vom 27. April 2007, E. 2.7). Die beschwerdeführerischen Vorbringen sind daher unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.