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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.12.2010 S 2010 112

December 14, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,509 words·~13 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 10 112 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 20. Juni 1951, meldete sich am 7. November 1995 zum Bezug von IV-Leistungen an. Der damals als Bodenleger tätige Versicherte beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung, weil er an Knieschmerzen litt. Mit Verfügung vom 20. November 1998 wurde dem Versicherten ab dem 1. Oktober 1996 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 1997 eine halbe Rente zugesprochen. Die durchgeführten Revisionen führten jeweils zu keiner Rentenanpassung. Zuletzt arbeitete der Versicherte als Seilbahnangestellter. 2. Im Zuge der Revision vom September 2007 stellte die IV-Stelle des Kantons Graubünden fest, dass der Versicherte gemäss Individuellem Konto (IK) ab dem Jahr 2002 ein regelmässiges Einkommen erzielt habe, welches nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente begründet hätte. Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe. Er werde durch Schulterbeschwerden erheblich behindert und habe im November 2008 eine Lungenembolie knapp überlebt. Zudem habe er am 22. Dezember 2008 bei einer Dienstfahrt für die Bergbahnen Lenzerheide einen Skiunfall erlitten. Augrund dieses Unfalls erhielt der Versicherte von der SUVA vom 25. Dezember 2008 bis 21. Januar 2009 ein Taggeld auf der Basis von 100%. 3. Weil sich eine medizinische Abklärung aufdrängte, wurde der Versicherte im Oktober 2009 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz untersucht. Sie kam in ihrem Gutachten vom 15. Januar 2010

(neu-act. 63) zum Schluss, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Bodenleger eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% bestehe. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seilbahnangestellter wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit – ohne häufiges Arbeiten in kniender oder kauernder Position und ohne lang dauerndes Arbeiten über Kopf – sei dagegen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. Die IV-Stelle erliess am 14. April 2010 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass ab dem 1. Februar 2009 befristet bis 30. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2010 auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Ab dem 23. November 2008 (Spitalaufenthalt wegen Lungenembolie) bis 14. Januar 2010 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb sich unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist eine Erhöhung der Rente ab Februar 2009 bis April 2010 ergebe. Ab dem 15. Januar 2010 sei der Versicherte in angepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der umfangreichen medizinischen Abklärungen könne nach den heutigen Beurteilungskriterien davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. November 1998 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestanden habe. Bereits damals habe Dr. med. … eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100% für eine behinderungsgeeignete Tätigkeit attestiert. Bei der Zusprechung der halben Invalidenrente im Jahr 1998 sei wohl angenommen worden, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit als Bodenleger optimal verwerte. 5. Mit dem Vorbescheid war der Versicherte insoweit nicht einverstanden, als ihm ab dem 1. Mai 2010 erneut nur eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werden sollte, weshalb er dagegen Einwand erhob. Mit Schreiben vom 28. April 2010 machte er geltend, dass er heute in das Spital … eintreten müsse, um beide Knie zu operieren. Was bei dieser Operation herauskomme, würden die Ärzte noch nicht wissen. 6. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, weil der Versicherte keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorbringe.

Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals … vom 6. Mai 2010 könne entnommen werden, dass der Versicherte am 28. April 2010 aufgrund einer Leberzirrhose habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Es würden sich keine Hinweise auf eine Knieoperation als Aufenthaltszweck finden. Ausserdem würden im MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2010 bezüglich der Kniegelenke weder schwerwiegende Funktionsdefizite noch erhebliche Verschleisserscheinungen erwähnt, die eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten begründen würden. 7. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. August 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Der Entscheid entbehre jeglicher logischen Grundlage, da es ihm nicht mehr möglich sei, ohne Hilfsmittel zu gehen oder etwas zu erledigen. Er habe auch kein Gefühl mehr in den Händen, sodass ihm das Schreiben schwer falle. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt werde, dass aus medizinischer Sicht vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestützt werden könne. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers könnten das schlüssige MEDAS-Gutachten nicht erschüttern. Nebenbei wies die IV-Stelle darauf hin, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 20. November 1998 nicht zweifellos unrichtig seien. Trotz ausgewiesenen Revisionsgründen sei es nicht gerechtfertigt, beim Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Deshalb beantragte die IV-Stelle dem Gericht explizit, keine reformatio in peius anzudrohen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeit ab dem 1. Mai 2010 zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er Anspruch auf eine höhere Rente habe. Seine Beschwerde bezieht sich nicht auf die befristete Erhöhung der Rente vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2010. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Versicherte hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349; 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische

Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) zu bestimmen. b) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; EVG-Urteil I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Es ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). c) Nach Art. 17 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch der versicherten Person zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzen rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine Revision kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). 3. a) In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2010 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass ab dem 15. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2010 wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. b) Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung die medizinische Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verändert hat. Bei der letzten rechtskräftigen Verfügung braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln. Falls bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, so kann die IV-Stelle das Revisionsergebnis dem Versicherten auf dem Weg der blossen Mitteilung eröffnen (Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Mitteilung ist in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009, E. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde die letzte Revision im Jahr 2004 durchgeführt. Weil die IV-Stelle bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung feststellte, die sich auf die Rente auswirkte, gab sie das Abklärungsresultat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. August 2004 (neu-act. 14) bekannt. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung beurteilten Verhältnissen bildet somit die Situation, wie sie gemäss Mitteilung vom 16. August 2004 bestand. Im angefochtenen Entscheid wird als zeitlicher Ausgangspunkt die ursprüngliche Verfügung vom 20. November 1998

bezeichnet, was nicht korrekt ist. Da sich jedoch seit der ersten Verfügung bis im Jahr 2004 bei den durchgeführten Revisionen keine Veränderung des Gesundheitszustands ergab, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, spielt es im konkreten Fall keine Rolle, auf welchen Zeitpunkt abgestellt wird. c) Als medizinische Entscheidungsgrundlage stützte sich die IV-Stelle auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2010 (neu-act. 63). Dieses Gutachten beurteilt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, nimmt Bezug auf die Vorakten (Anamnese) und berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten. Das MEDAS-Gutachten ist sehr ausführlich und in seiner Darstellung objektiv, neutral sowie schlüssig. Es erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Situation, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abstellte. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vermögen das MEDAS-Gutachten nicht zu erschüttern. Was seinen Einwand gegen den Vorbescheid vom 14. April 2010 betrifft, dass er am 28. April 2010 in das Spital … eintreten müsse, um an beiden Knien operiert zu werden, kann auf den Austrittsbericht vom 6. Mai 2010 (neu-act. 73) verwiesen werden. Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2010 aufgrund einer Leberzirrhose notfallmässig hospitalisiert werden musste. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass er am 6. Mai 2010 in zufriedenstellendem Allgemeinzustand in die hausärztliche Betreuung entlassen werden konnte. Im Spitalbericht wird keine Knieoperation erwähnt. Ausserdem finden sich im MEDAS-Gutachten bezüglich der Kniegelenke weder schwerwiegende Funktionsdefizite noch erhebliche Verschleisserscheinungen, die eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten begründen würden. Die IV- Stelle hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten abgestützt. Im konkreten Fall gibt es deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Januar 2010 als voll arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten erklärt wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich jedoch seit der letzten Revision im Jahr 2004 objektivierbar verschlechtert (vgl. neu-act. 63

S. 26), weshalb er auch nicht mehr als Seilbahnangestellter arbeiten kann. Da somit eine Tatsachenänderung vorliegt, ist eine revisionsweise Anpassung zu prüfen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zur Neufestsetzung der Invalidenrente führt. Vielmehr kann sich nach Eintritt einer Tatsachenänderung bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement eine Änderung der Invalidenrente anzeigt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 382). d) Falls man im vorliegenden Fall beim Invalideneinkommen auf die LSE- Tabellen abstellen würde, würde sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 explizit, dass keine reformatio in peius (Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtszustand, wie er im angefochtenen Entscheid vorgesehen war) angedroht werden solle. Sie kam zum Schluss, dass bereits bei der ersten (ursprünglichen) Verfügung vom 20. November 1998 und bei allen nachher durchgeführten Rentenrevisionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestanden habe. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden, weil man die Ansicht vertreten habe, er könne seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines 50%igen Pensums als selbständiger Bodenleger optimal verwerten. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die halbe Invalidenrente zu kürzen. Es trifft zu, dass im MEDAS-Gutachten festgehalten wird, die volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit habe aufgrund der heutigen Beurteilungskriterien bereits im Jahr 1999 bestanden. Bereits damals attestierte Dr. med. … im Arztbericht vom 3. September 1997 (alt-act. 22) eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100% in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit. Daraus schliesst die IV- Stelle, dass es nicht gerechtfertigt sei, eine reformatio in peius anzudrohen, weil man bewusst eine halbe Invalidenrente zugesprochen habe, damit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwerten konnte. Es bleibt zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Deshalb muss es selbst prüfen, ob die Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers

abzuändern ist. Von der Möglichkeit einer reformatio in peius wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht (Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007, E. 5.6; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 93). Vorliegend erscheint dem Verwaltungsgericht die Androhung einer reformatio in peius nicht angezeigt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung in allen Punkten als rechtmässig erweist. Die Beschwerde wird damit abgewiesen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat der unterliegende Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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