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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.06.2009 S 2009 33

June 2, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,379 words·~12 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 09 33 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) …, geboren 1966, ist seit dem 1. April 2003 bei der … GmbH, …, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 2004 erlitt bei einem Sturz von einem Dach aus 5m Höhe multiple Körperkontusionsbefunde insbesondere im Thoraxbereich und im Beckenringbereich, wobei knöcherne Verletzungen im Sakrum und Beckenschaufelrandbereich links festgehalten wurden - die vorerst eine notfallmässige Hospitalisierung und in der Folge Behandlungen erforderlich machten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 11. Oktober 2005 kam der Kreisarzt Dr. … nach Untersuchung des Versicherten zum Schluss, dass die Unfallfolgen allesamt abgeheilt seien und klinisch keine organisch fassbaren Unfallfolgen, insbesondere keine Beweglichkeitsdefizite mehr bestünden, weshalb dem Versicherten ab dem 17. Oktober 2005 wieder die volle Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beschäftigungsbereich zumutbar sei. b) Am 25. August 2008 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 7. April 2004 gemeldet, nachdem der Versicherte am 9. Juni 2008 beim Anhängen eines Anhängers starke Rückenschmerzen bekommen hatte. Mit Verfügung vom 25. September 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009, lehnte es die SUVA nach Einholung eines vertiefenden Berichtes beim zuständigen Kreisarzt ab, für die als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden Leistungen zu erbringen, weil diese mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 07. April 2004 zurückgeführt werden könnten. 2. Dagegen erhob … am 20. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheides und Erbringung von Versicherungsleistungen. Er sei erstaunt, dass Dr. … am 11. Oktober 2005 die Beschwerden als abgeheilt beurteilt und den Unfall als abgeschlossen betrachtet habe, obwohl er ihm damals mitgeteilt habe, dass er sich beim Heben von schweren Lasten schonen müsse und Schweissen in Kauerstellung nur während ca. 5 Minuten möglich sei. Vorliegend bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zum damaligen Unfallereignis, leide er doch seither unter den erwähnten Einschränkungen und die neuerlichen Schmerzen seien an derselben Stelle wie damals aufgetreten. Zutreffend sei, dass er bereits früher Bandscheibenprobleme gehabt habe. Seit dem Jobwechsel in den Industriebereich habe er aber keine solchen Probleme mehr gehabt. Er könne daher auch beurteilen, dass die aktuellen Beschwerden nicht von der Bandscheibe ausgehen würden, sondern tiefer im Bereich des Kreuzbeins zu orten seien, welches er im 2003 (recte 2004) gebrochen habe. 3. Die SUVA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beim Ereignis vom 09. Juni 2008 handle es sich weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung. Gemäss Rückfallmeldung habe der Versicherte erneut an Rückenschmerzen gelitten; eine konkrete Verletzung werde nicht angegeben. Somit sei zu prüfen gewesen, ob ein Rückfall vorliege. Der Hausarzt des Versicherten habe nach erneutem Auftreten der Rückenschmerzen im Juni 2008 ein Lumbovertebralsyndrom nach Polytrauma diagnostiziert. Gemäss Kreisarzt Dr. … gründe ein Lumbovertebral-Syndrom auf Veränderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule. Der Versicherte habe nun aber beim Unfall vom 07. April 2004 jedoch keine traumatischen ossären Läsionen an der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten, sondern im September 2004 beim Kreisarzt über Beschwerden „in der Kreuzgegend“ geklagt, welcher dann eine ausgeprägte Funktionsstörung des Iliosacralgelenks (ISG) rechts sowie Druckdolenz im Bereich der LWS diagnostiziert habe. Die verordnete

Physiotherapie habe auf Stabilisation und Mobilisation des ISG abgezielt. Bereits anfangs der 90er Jahre habe der Versicherte an einem chronisch rezidivierenden Lumbo-vertebralen Syndrom bei beginnender Chondrose L4/5 und Zeichen beginnender degenerativer Instabilität durch Retroposition L4 gelitten. Da es sich dabei um Krankheitsfolgen gehandelt habe, habe die SUVA bereits mit Verfügung vom 28. April 1993 die Übernahme der damals gemeldeten Rückenschmerzen abgelehnt. Die nunmehr seit Juni 2008 geklagten LWS-Beschwerden würden nicht mit strukturellen Verletzungen oder Beschwerden nach dem Unfall vom 07. April 2004 korrelieren. Ebenso seien keine eindeutigen Brückensymptome gegeben. Seitens der SUVA seien im Zusammenhang mit jenem Unfall Taggelder bis Mitte Oktober 2005 ausgerichtet und letztmals im Januar 2006 für die Physiotherapie vergütet worden. Seither sei der Versicherte weder behandlungsbedürftig noch arbeitsunfähig gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, je mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363, S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b). b) Versicherungsleistungen werden sodann auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Unter einem Rückfall versteht man das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c, mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Es obliegt dabei dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem mit dem Rückfall geklagten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden; für spätere Gesundheitsstörungen wird sie dagegen nur dann leistungspflichtig, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts

U 293/01 vom 17. Mai 2002, E. 1, mit Hinweisen). Bei Beschwerden, welche weder zu einer anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit geführt haben, liegen keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptome vor, was grundsätzlich zur Verneinung der Unfallkausalität führt (Urteil des Bundesgerichts U 458/00, E. 4). 2. a) Fest steht, dass die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 7. April 2004 aufgetretenen Beschwerden - sowie die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit - unfallkausal waren, weshalb die Beschwerdegegnerin denn auch ihrer Leistungspflicht nachgekommen ist und bis zum Vorliegen des kreisärztlichen Schlussberichts im Oktober 2005 (bzw. nach Abschluss der Physiotherapie im Januar 2006) Leistungen erbracht hat. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die mit Rückfallmeldung vom 9. Juni 2008 geltend gemachten Beschwerden. b) Dabei ist für die sich im Zusammenhang mit der Kausalität bezüglich des Unfalles vom 7. April 2004 stellende Frage der Beweislastverteilung entscheidend, ob die mit der Rückfallmeldung vom Juni 2008 gemachten Rückenbeschwerden Bestandteil eines Beschwerdebildes sind, welches seit dem Unfall vom 7. April 2004 mehr oder weniger kontinuierlich fortbestand. Diesfalls trüge nämlich die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität. Sind die geklagten Beschwerden demgegenüber aber erst einige Zeit nach dem Abklingen der primären, unfallbedingten Schmerzen neu oder erneut aufgetreten, stünden Spätfolgen oder ein Rückfall zur Diskussion mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für die Unfallkausalität beweisbelastet ist und entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte. c) Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen einzig auf die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. … abgestellt und von weiteren Abklärungen abgesehen hat, lässt sich nicht beanstanden. Nach der Rechtsprechung kann auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 122 V 161 E. 1 c, mit weiteren Hinweisen). Nachdem die erhobenen Befunde (Unfall vom April 2004: multiple Körperkontusionsbefunde - insbesondere im Thoraxbereich und im Beckenringbereich mit knöchernen Verletzungen im Sakrum und Beckenschaufelrandbereich links; Ereignis vom 9. Juni 2008: Lumbovertebralsyndrom nach Polytrauma) als solche nicht beanstandet werden, die Berichte des SUVA-Kreisarztes auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen und in Kenntnis sämtlicher Akten ergangen sind und lediglich streitig ist, ob zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis 2004 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann auf die Berichte von Dr. … abgestellt und von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. d) Zu Recht unstreitig ist, dass das Ereignis vom 9. Juni 2008 für sich allein betrachtet weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist, und aus dieser Sicht betrachtet daher keine Leistungspflicht entstanden sein kann. 3. a) Zu prüfen bleibt damit, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 7. April 2004 besteht. b) Währenddem sich der Versicherte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von seinem Hausarzt Dr. med. … in dessen Bericht vom 18. September 2008 gestellte Diagnose Lumbovertebralsyndrom nach Polytrauma stützt, legt der SUVA-Kreisarzt Dr. med. … in seinem Bericht vom 23. Dezember 2008 schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb das charakteristische Lumbovertebralsyndrom vorliegend nicht als organisch korrelierend mit dem beim Unfall festgestellten strukturellen Verletzungsbefund des Sakrum und der Beckenrandfraktur qualifiziert werden kann. Nicht korrelierend zum einen deshalb, weil die damaligen Unfallfolgen gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 11. Oktober 2005 stabil

ausgeheilt seien und der Versicherte seit Oktober 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, was zum Abschluss der ärztlichen Behandlungen geführt habe. Der Kreisarzt legt sodann überzeugend dar, dass der aktuell festgestellte und geltend gemachte Befund eines Lumbovertebralsyndroms vielmehr mit einem früheren unfallfremden Befund korreliere. Beim Beschwerdeführer sei nämlich ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom, gelegentlich sich akzentuierend auch mit panvertebraler Symptomatik, seit längerem bekannt. Bereits 1995 sei bei ihm eine Fehlform der Wirbelsäule sowie eine beginnende krankhafte Chondrose mit einer degenerativen Instabilität im Segmentbereich L4/L5 diagnostiziert worden. Hingegen habe der Versicherte beim Unfall keine traumatische ossäre Läsion an der LWS erlitten. Letzteres findet im Übrigen seine Bestätigung in dem im Bericht des Regionalspitals … vom 16. April 2004 erwähnten Röntgenbefund vom 7. April 2004. Aufgrund des Dargelegten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der für eine Leistungspflicht erforderliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht. c) Der fehlende natürliche Kausalzusammenhang zeigt sich letztlich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der unfallbedingten medizinischen Behandlungen im Oktober 2005 seinen Hausarzt Dr. med. … erst wieder am 18. September 2008 aufsuchen musste, der die Diagnose Lumbovertebralsyndrom nach Polytrauma stellte. In den dazwischen liegenden fast drei Jahren hatte der Versicherte zwar rezidivierende Rückenbeschwerden und war selten ganz schmerzfrei, doch können diese Beschwerden nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten. Dies bereits deshalb, weil die SUVA lediglich bis Mitte Oktober 2005 Taggelder ausgerichtet und letztmals im Januar 2006 noch eine Serie Physiotherapie vergütet hat. Seither war der Versicherte aber unbestrittenermassen weder behandlungsbedürftig noch arbeitsunfähig, weshalb die Unfallkausalität der geklagten Rückenbeschwerden und der Unfall vom April 2004 im Lichte des vorstehend unter Ziff. 1. b Dargelegten bereits mangels mehr oder weniger kontinuierlichen Fortbestehens eines

unfallbedingten Beschwerdebildes - ebenfalls ohne weiteres zu verneinen ist. Von der Vornahme einer Adäquanzprüfung kann bei diesem Ergebnis ohne weiteres abgesehen werden. d) Dem Unfall vom 7. April 2004 kommt daher keine rechtlich massgebende Bedeutung für die in der Rückfallmeldung vom 25. August 2008 genannten Rückenbeschwerden zu, weshalb die SUVA hierfür denn auch keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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