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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.05.2010 S 2009 192

May 4, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,446 words·~17 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Full text

S 09 192 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1. a) Der heute 49-jährige … (geb. ...1961) ist verheiratet, Vater zweier Kinder (geb. 1987 und 1994), portugiesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in …/GR. Er ist angelernter Maurer und arbeitete seit dem 06.10.1980 bei einer grossen Baufirma auf verschiedenen Baustellen. Am 31.01.2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, als ihm ein ca. 400 Kilogramm schwerer Betonpfeiler auf das linke Bein stürzte, wobei er sich den linken Unterschenkel sowie das linke Fussgelenk brach und die Fusszehen zerquetscht wurden. Noch am selben Tag wurde er im Kantonsspital Chur operiert, wo er auch noch über einen Monat gepflegt wurde (stationärer Spitalaufenthalt vom 31.01.-07.03.2002). In der Folgezeit gelangte der Versicherte im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil VGU S 06 33 vom 11.04.2006, womit die von der Unfallversicherung [SUVA] auf der Basis eines IV-Grades von 38% und eines Invalideneinkommens von Fr. 43'500.-berechnete Rente ab 01.09.2005 bestätigt wurde), mit Ansprüchen aus der Invalidenversicherung (Präsidialverfügung vom 07.07.2008, Abschreibung Beschwerde S 08 62 infolge Vergleichs – Gewährung abgestufter Renten aus Invalidität: 01.11.2005 - 31.08.2006 keine IV-Rente IV-Grad 38%; 01.09.2006 - 31.01.2008 ganze IV-Rente IV-Grad 100% sowie ab 01.02.2008 bis auf weiteres Viertelsrente IV-Grad 42%) sowie mit Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung (VGU S 06 18 vom 11.04.2006 - Ausrichtung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit) bereits mehrmals ans Verwaltungsgericht Graubünden zur Streitentscheidung. Die SUVA erhöhte mit Verfügung vom 30.04.2009 die ab dem 01.09.2005 ausgerichtete Rente (IV-Grad 38%) mit Beginn ab 01.07.2008 auf 45%.

b) … war bei der Stiftung … (Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte die Pensionskasse ihrem Versicherten bzw. dessen Rechtsanwalt mit, er habe ab dem 01.07.2008 – Zeitpunkt des Wegfalls der Taggelder der Unfallversicherung - Anspruch auf eine IV-Rente (aus BVG) von jährlich Fr. 5'133.25 (25% von Fr. 20'533.--) und zwei Kinderrenten von je Fr. 1'026.80 pro Jahr (25% von Fr. 4'107.--). Im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer BVG-Rente stellte sich die Pensionskasse aber auf den Standpunkt, dass der Versicherte – ausgehend von ihrer Überentschädigungsberechnung basierend auf einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'500.-- pro Jahr laut früheren Annahmen der Unfallversicherung (S 06 33) bzw. Invalidenversicherung (S 08 62) – keinen Anspruch auf eine IV-Rente (aus BVG) habe. 2. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Kläger) am 09.12.2009 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren, die besagte Pensionskasse (hiernach Beklagte) sei zu verpflichten, ihm (Kläger) ab 01.07.2008 eine jährliche IV-Rente von Fr. 5'133.25 und zwei Kinderrenten von jährlich jeweils Fr. 1'026.80 auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf die fälligen Zahlungen. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 64) bloss die Vermutung bestehe, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Art. 24 Abs. 2 BVV 2) mit dem von der IV-Stelle ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen übereinstimme. Das so erzielbare Einkommen basiere auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, wobei die objektiven und subjektiven Umstände auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht zu berücksichtigen seien. Die versicherte Person habe die persönlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Arbeitsmarktchancen zu substantiieren und die erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen nachzuweisen. Der Kläger habe entsprechende Beweise angeboten. Die Beklagte verweigere die Leistungspflicht ohne Würdigung der Beweise. Für den Kläger sei es nicht möglich, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 43'500.-- auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt zu erzielen. Gemäss Beurteilung der IV- Berufsberatung sei er wegen seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse und

Berufsausbildung nicht vermittelbar. Erschwerend komme noch sein Alter hinzu. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seien ihm lediglich noch adaptierte Tätigkeiten möglich. Solche Schonarbeitsplätze seien auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Die Beklagte habe dem Kläger keine konkreten Arbeitsmöglichkeiten aufgezeigt. Der der Pensionskasse nahestehende Arbeitgeber habe am 17.01.2006 klargestellt, dass sich für den Kläger kein Platz mehr in seiner Baufirma finden lasse. Der Kläger habe in jenen Zeiten, in denen er keine Arbeitsleistungen erbracht habe, entweder SUVA-Taggelder oder sonst eine volle IV-Rente bezogen und sei daher nicht vermittelbar gewesen. Aus der Überentschädigungsberechnung per 01.07.2008 (inkl. ALV-Entschädigung) habe somit effektiv ein jährlicher Verdienstausfall von Fr. 10'710.65 resultiert, womit objektiv keine Überentschädigung vorgelegen habe und daher ein Anspruch auf die eingeklagten Beiträge bestünde. 3. Mit Klageantwort vom 11.01.2010 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 64) und die früheren Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 11.04.2006 (VGU S 06 33) - worin eine Vermittlungs- bzw. Restarbeitsfähigkeit von 62% bestätigt worden sei, was einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 43'500.-- entsprochen habe - sei die Beklagte zu Recht von ihren zuverlässigen Berechnungsgrundlagen ausgegangen. Die Anrechnung eines derartigen hypothetischen Einkommens sei überdies auch ausdrücklich so im eigenen Stiftungsreglement (Art. 2.14) vorgesehen. Hievon eine Ausnahme zu machen, würde zu einer rechtsungleichen Behandlung der übrigen Destinatäre der Beklagten führen. Hinsichtlich der ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 62% bestehe ferner ein rechtskräftiges Urteil (VGU S 06 18). Der Kläger habe auch seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt, da der knappe Hinweis auf seine erfolglosen Arbeitsbemühungen im 2005 nicht überzeugt habe. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Kläger in den vergangenen acht Jahren einen persönlichen Beitrag zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen geleistet hätte. Er habe sich darum auch eine mangelhafte Motivation der Wiedereingliederung vorwerfen zu lassen. Der

Kläger nenne ausschliesslich rein IV-fremde Faktoren – wie z.B. seine eingeschränkte Sprachkenntnis und Berufsausbildung, sein fortgeschrittenes Alter -, weshalb er keine adäquate Restarbeitsfähigkeit von 62% realisieren könne. Die Ursache für seine Arbeitslosigkeit liege denn auch nicht in der unfallbedingten Teilinvalidität, sondern in der persönlichen Lebensbiographie begründet. Angesichts dieser invaliditätsfremden Ursachen bestehe aber auch keine Verpflichtung zur Rentenleistung aus BVG. Die erfolglos verlaufenen Arbeitsbemühungen seit 2005 seien sehr wohl zur Kenntnis genommen worden. Für die Beklagte sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in den letzten acht Jahren keine sachdienlichen Bemühungen zur Wiedereingliederung unternommen habe, indem er z.B. einen Intensiv-Sprachkurs in deutsch oder italienisch absolviert oder zumindest staatliche Weiterbildungsangebote genutzt hätte. Im besagten Zeitraum habe er weder ein berufliches Training zum Wiedereinstieg noch andere Arbeitsversuche unternommen. Weil die Beklagte einen solch persönlichen Aktivbeitrag zur erfolgreichen Reintegration des Klägers vermisst habe, habe sie zu Recht auf eine Verletzung der gebotenen Mitwirkungs- / Schadenminderungspflicht erkannt. 4. Am 19.01.2010 erklärte der Anwalt des Klägers den Verzicht auf die Einreichung einer Replik; unter gleichzeitiger Zusendung seiner Honorarnote über insgesamt Fr. 2'436.45 (inkl. MWST). 5. Auf Veranlassung der zuständigen Instruktionsrichterin wurden beim Unfallversicherer (SUVA) noch die Unfallakten (Schaden-Nr. 13.18061.02.1) des Klägers ab dem 01.01.2006 zur Einsichtnahme angefordert. Die Beklagte nahm zu den an sie editierten SUVA-Akten vom 09.03.2010 innert Frist keine Stellung, während der Kläger auf eine Akteneinsicht und Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 16.04.2010 wurde der gerichtliche Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) wird Bezügern von Invalidenleistungen im Rahmen der Überentschädigungsermittlung nicht mehr nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern neu das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Im diesbezüglichen Grundsatzurteil BGE 134 V 64 hat das Bundesgericht festgehalten, der Zweck der vorgeschriebenen Anrechenbarkeit bloss hypothetischen Erwerbseinkommens bestehe darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (E. 4.1.1 S. 69). Ferner erkannte das Bundesgericht im erwähnten Urteil, es bestehe eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3 S. 70). Und schliesslich hat das Gericht erwogen, der versicherten Person sei mit Bezug auf die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt das Gehörsrecht zu gewähren (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71; ZBJV Bd. 146/2010 S. 632). Im Wortlaut hält der revidierte Art. 24 Abs. 2 BVV 2 fest: Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden [..]. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Satz 2). Nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Laut 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, sofern sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. b) Wie dargetan, hat das Bundesgericht in BGE 134 V 64 zur Bemessung und Koordination zwischen Leistungen aus der obligatorischen beruflichen

Vorsorge (BVG; SR 831.40) und anderen Versicherungsträgern – namentlich und vorrangig mit Bezug auf die Invaliden- und Unfallversicherung – was folgt festgehalten: Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 17/03 vom 2. September 2004, zusammengefasst in: SZS 2005 S. 321). Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht (BGE 134 V 70 E. 4.1.3; vgl. ferner: SZS 2010 S. 109 f.: Praxis zur Vorleistung laut Art. 34a BVG und Art. 24 f. BVV 2). c) Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Demgegenüber basiert das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (Ueli Kieser, Bemerkungen, in: AJP 2005 S. 228, Ziff. 5.4.1; Stefan

Hofer, Überlegungen zum revidierten Art. 24 Abs. 2 BVV 2, in: HAVE 2005 S. 167 ff.). Allerdings bedeutet „subjektiv“ nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 134 V 71 E. 4.2.1, m. w. Hinweisen auf Literatur und Praxis). d) Zur Mitwirkungspflicht äusserte sich das Bundesgericht im selben Urteil wie folgt: Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommen erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welcher der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 72 E. 4.2.2 in fine; Schmid/Würmli, Das mutmassliche Erwerbseinkommen nach Art. 24 BVV 2, in: AJP 2008 S. 723, Ziff. 3.1). 2. a) Im konkreten Fall ist strittig und zu klären, ob die Beklagte zu Recht das hypothetische Einkommen von Fr. 43'500.-- bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt hat. Der genannte Betrag wurde zunächst von der Unfallversicherung (SUVA) als mutmasslich noch erzielbares Einkommen trotz der unfallbedingten Körperbeeinträchtigungen (Arbeitsunfall vom 31.01.2002) ermittelt (Bestätigung mit VGU S 06 33, vgl. Erw. 3c in fine) und später von der Invalidenversicherung in dieser Höhe übernommen (vgl. Abschreibung der IV-Beschwerde S 08 62 infolge Vergleichs, Erw. 2 Ziff. 1: IV-Grad 38%; ab 01.02.2008 Erhöhung IV-Grad auf 42% [Viertelsrente]; wobei die SUVA mit Verfügung vom 30.04.2009 den IV- Grad ab 01.07.2008 auf 45% erhöhte).

b) Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgericht muss auf Hinweis bzw. Verlangen der versicherten Person also noch abgeklärt werden, ob das von der Unfallversicherung zuerst ermittelte - und später von der Invalidenversicherung übernommene - Invalideneinkommen von Fr. 43'500.-- (bei Annahme einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit [Maurer/Bauarbeiter] und einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) bezüglich (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet werden kann. Wie schon eingangs erläutert, wird im Bereich der beruflichen Vorsorgegesetzgebung (BVG) nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt, sondern es sind die subjektiven Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere die, ob das Resterwerbseinkommen aufgrund der individuellen Situation und der aktuellen Arbeitsmarklage im Einzelfall auch wirklich erzielt werden kann. Dabei kann sich unter Umständen insbesondere die Frage stellen, ob genügend Schonarbeitsplätze vorhanden sind (vgl. AJP 2008, S. 722, Ziff. 2.2; auch Mitteilungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 82, Ziff. 478). Da im Bereich des beruflichen Vorsorgegesetzes also nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden kann, können hier zusätzlich auch noch invaliditätsfremde Schwierigkeiten bei der Stellensuche ihren Niederschlag finden. Dabei müssen sämtliche persönlichen, beruflichen und arbeitsmarktbedingten Merkmale - wie Alter, Ausbildung, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad usw. - in die Berechnung miteinbezogen werden. Im Übrigen ist der Kläger seiner Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht gegenüber der Beklagten – wie nachher gleich noch gezeigt werden wird – gemäss Bundesgerichtspraxis genügend nachgekommen. c) Laut Schlussbericht des IV-Berufsberaters vom 28.01.2004 und dem medizinischen Abklärungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz (sog. Case Report der IV-Stelle GR [Druck vom 21.05.2008]) war der Kläger trotz intensiver Bemühungen vor allem aufgrund seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse und seiner ungenügenden Ausbildung nicht vermittelbar. Die gegenüber der Arbeitslosenversicherung

dokumentierten persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen September 2005 und September 2009 über vier Jahre hinweg belegen, dass der Kläger keine Arbeitsstelle bzw. geldwerte Anstellung gefunden hat. Sie beweisen aber auch, dass er - entgegen der Auffassung der Beklagten - seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. Sie lassen zudem seine Motivation für eine Wiedereingliederung in die normale Arbeitswelt erkennen. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers (… AG), die in der Schweiz rund 3'500 Mitarbeiter beschäftigt und bei welcher der Versicherte seit Oktober 1980 – also während 25 Jahren – angestellt war, hat in ihrem Schreiben vom 17.01.2006 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie als Baufirma keine leichten Tätigkeiten anbieten könne. Nach gefestigter Lehre ist diese Tatsache ein gewichtiges Indiz dafür, dass es einem Teilinvaliden umso schwerer fällt, auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Stelle zu finden (AJP 2008, S. 723, Ziff. 2.2). Solche Versicherte können nur noch in einer adaptierten Tätigkeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit nutzen. Die vom Kläger erbrachten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen bekräftigen nun aber gerade, dass er - trotz vieler Bewerbungen auch auf adäquate Arbeitsstellen - keine Erfolgschance hatte, sich wieder – sei als Vollzeit- oder als Teilzeiterwerbstätiger – in die Arbeitswelt eingliedern zu können. In diesem Sinne dürfen exemplarisch die negativ verlaufenen Bewerbungen bei der … (21.09.2005), der … AG (17.02.2006), der … (09.03.2006), der … AG (16.03.2006), den beiden Hotels … (11./24.04.2006), der … AG (18.05.2006), der … AG (04.07.2006), der … AG (21.08.2006), dem … (11.07.2008), dem … (14.07.2008), der … AG (09.09.2008), dem … (06.10.2008), der … (05.12.2008) und dem … (27.01.2009) erwähnt werden, welche allesamt körperlich bedeutend leichtere Tätigkeiten dargestellt hätten. Dasselbe gilt für die weiter aufgeführten Bewerbungen beim … (02.02.2009), bei der … AG (21.04.2009), bei der … AG (18.05.2009), bei der … AG (03.06.2009), bei der … (04.06.2009), bei der … AG in … (08.07.2009), bei einer Bäckerei-/Konditorei als Buschauffeur (18.08.2009) und bei der … (21.09.2009). Von einem fehlenden Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen kann damit keine Rede sein.

d) In Anbetracht der vom Kläger erbrachten Nachweise (IV-Berufsberater 2004; Abklärungsbericht RAD IV-Stelle 2008 samt Arbeitsbemühungen [2005- 2009]) und der gegenwärtig noch immer sehr angespannten Wirtschaftslage mit schwieriger Arbeitsmarktsituation ist daher in der Realität davon auszugehen, dass der heute bald 50-jährige Kläger seine Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten und demzufolge auch kein Resterwerbseinkommen erzielen kann. Die Tatsache, dass der Kläger laut Verfügung des Unfallversicherers (SUVA) vom 30.04.2009, mit welcher die Rente von 38% auf 45% ab dem 01.07.2008 erhöht wurde, zusätzliche Pausen von einer Stunde pro Tag einlegen muss und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgehalten wird, erschwert die Möglichkeiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt noch zusätzlich in beträchtlichem Masse. Die Beklagte hat sich mit diesen Fragen und mit den vom Kläger offerierten Beweisen nicht auseinandergesetzt. Der Hinweis der Beklagten auf invaliditätsfremde Gründe ist auch nicht stichhaltig, zumal ja gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 24 BVV 2 nicht auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt – wie z.B. in der Invalidenversicherung - abgestellt werden kann und daher auch invaliditätsfremde Schwierigkeiten bei der Stellensuche eine Rolle spielen können. Die Auffassung der Beklagten, dass bei den vorliegenden invaliditätsfremden Ursachen keine Rentenverpflichtung bestehe, ist unzutreffend. Die Arbeitsversuche hätte der Kläger nämlich auch nur dann unternehmen können, wenn sich ein Arbeitgeber hierfür gefunden hätte, was aber offensichtlich – laut den zahlreichen Bewerbungsabsagen und trotz der langjährigen Berufserfahrung und Integration in der Schweiz seit 1980 – nicht der Fall war. e) In Würdigung der soeben geschilderten Sach- und Rechtslage ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Zeit ab dem 01.07.2008 die Anrechnung eines Einkommens aus zumutbarer Tätigkeit nicht zulässig war. Die vom Kläger vorgenommene Überentschädigungsberechnung per 01.07.2008 lautete demnach zu Recht wie folgt: Entgangener Jahresverdienst (90%) Fr. 67'957.20 SUVA Rente pro Jahr 1 - Fr. 26'989.801

IV-Rente pro Jahr2 - Fr. 10'740.002 Arbeitslosenentschädigung pro Jahr - Fr. 12'329.95 (21.7 x 12 x Fr. 47.35 [Tagessatz 2008]) Implenia BVG-Rente Kläger pro Jahr - Fr. 5'133.25 Implenia BVG-Kinderrenten pro Jahr - Fr. 2'053.60 Jährlicher Verdienstausfall des Klägers Fr. 10'710.65 (Berechnung SUVA-Rente1: Fr. 2'249.15 [2008] x 12 = Fr. 26'989.801; IV- Rente inkl. Kinderrenten2: Fr. 497 + Fr. 199 + Fr. 199 [2008] x 12 = Fr. 10'740.- -2). Dies hat im Resultat zur Konsequenz, dass keine Überentschädigung vorliegt und folglich die beantragten Renten geschuldet sind. Der Beklagten steht es frei, die Erzielbarkeit eines zumutbaren Resterwerbs für zukünftige Zeiträume zu prüfen und substantiiert zu belegen. Dabei setzt eine allfällige Einkommensberechnung voraus, dass die Arbeitsmarktchancen des Klägers sowie die Verdienstmöglichkeiten bei mit Arbeitsmarktfragen befassten Institutionen – wie z.B. bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), bei noch in Frage kommenden Arbeitgebern oder bei ehemaligen Arbeitgebern – zuverlässig abgeklärt werden. Erforderlich ist auch, den jeweiligen Stellen die gesamte konkrete Situation einschliesslich der sozialen Umstände des Klägers vorzulegen, damit diese sich ein möglichst vollständiges Bild über die individuellen Gegebenheiten machen können. 3. Der Kläger beantragt daneben noch die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf die fälligen Zahlungen. Im Allgemeinen sind im Bereich der Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 113 V 50). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkannt die Rechtsprechung aber die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechsprechung des Bundesgerichts zum BVG, Basel 2006, S. 63 f.). Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR; EVG-Entscheid vom 20.07.2005 [B 30/04]). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 E. 4 =

Pra 83 [1994] Nr. 67). Hiernach hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten in Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Rechtsschrift am 09.12.2009 beim Verwaltungsgericht eingereicht, somit schuldet ihm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% auf den ausstehenden Leistungen, zumal das Vorsorge- Reglement der Beklagten vom 01.07.2003 keine eigene Vorschrift bezüglich Verzugszinsen enthält. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab dem 01.07.2008 eine jährliche Rente (aus BVG) von Fr. 5'133.25 und zwei Kinderrenten von jährlich jeweils Fr. 1'026.80 auszurichten, zuzüglich 5% seit dem 09.12.2009 (Datum Klageerhebung) auf den ausstehenden Versicherungsleistungen. b) Gerichtkosten werden gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. Nach Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Anwalt des obsiegenden Klägers hat mit Honorarnote vom 19.01.2010 insgesamt Fr. 2'436.45 (gegliedert in: Fr. 2'198.40 Honorar nach Aufwand [entspricht 9.16 Std. à Fr. 240.--pro Std.; plus Barauslagen 3% Fr. 65.95 und 7.6% Mehrwertsteuer [auf Fr. 2'264.--] Fr. 172.10) als Parteientschädigung in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand und der Stundenansatz erscheinen dem Gericht angemessen. Die Beklagte hat den Kläger somit im Umfang von Fr. 2'436.45 aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juli 2008 eine jährliche IV-Rente von Fr. 5'133.25 und zwei Kinderrenten von

jährlich je Fr. 1'026.80 auszurichten, zuzüglich 5% Zins seit 9. Dezember 2009 auf den ausstehenden Leistungen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'436.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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