S 09 159 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 5. Februar 1956, Bürger von Serbien und Montenegro, verheiratet und Vater zweier erwachsener Töchter, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit in Serbien den Beruf eines Automechanikers und arbeitete seit dem 2. März 1992 für die Garage … sowie nebenberuflich als Hausabwart. 2. Am 25. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge tätigte die IV- Stelle diverse Abklärungen. Unter anderem wurde ein Arztbericht beim behandelnden Hautarzt, Dr. med. …, vom 4. April 2008 eingeholt, der Austrittsbericht der Klinik … vom 31. Oktober 2008 über die stationäre Therapie vom 13. Oktober bis am 1. November 2008 zu den Akten genommen und der Versicherte in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) … untersucht. 3. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 19. und 20. August 2008 mit, dass sie vorsehe, die Leistungsbegehren betreffend IV- Rente und Umschulung abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, es läge lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.85% vor, der im Übrigen auch keinen Anspruch auf Umschulung begründe. 4. Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2008 Einwand bei der IV- Stelle und beantragte die Aufhebung der Vorbescheide vom 19. und vom 20. August 2008. Zur Begründung wurde vorgebracht, die durch das
Radiologieinstitut im medizinischen Zentrum Bad Ragaz durchgeführte Kernspinntomographie vom 20. August 2008 habe ergeben, dass er an Rückenschmerzen leide, die es ihm verunmöglichen würden, einer Beschäftigung nachzugehen. Er werde sich demnächst auch noch in der Klinik … untersuchen und therapieren lassen. Aufgrund dieser Abklärungen werde sich der genaue Grad seiner Arbeitsunfähigkeit bestimmen lassen. Er erachte es deshalb für sinnvoll, wenn das IV-Verfahren bis zum Vorliegen des Schlussberichtes der Klinik … sistiert werde. 5. Der ärztliche Bericht der Klinik … vom 31. Oktober 2008 bescheinigte, dass der Versicherte unter Berücksichtigung seiner ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig sei. Indessen sei im die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr zumutbar. Aufgrund dieser Erkenntnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2009 mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsberatung erfüllt seien. 6. Am 23. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, damit der Anspruch auf Leistungen der IV geprüft werden könne, müsse sie die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abklären. In der Folge wurden vom 30. März bis am 17. April 2009 Abklärungen in der BEFAS … durchgeführt. Mit Schlussbericht vom 29. April 2009 kam die BEFAS … im Wesentlichen zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr zumutbar sei, er in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit jedoch 100% arbeitsfähig sei. 7. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 5. Mai 2009 die Zusprechung eines IV- Taggeldes in der Höhe von Fr. 164.-- für die Dauer der beruflichen Massnahme. 8. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass die berufliche Massnahme abgeschlossen sei und er sich nach Eigenangaben in Zusammenarbeit mit dem RAV selber bemühe, eine
geeignete Anstellung zu finden. Zudem werde er betreffend IV-Rente später eine Verfügung erhalten. 9. Mit weiterem Vorbescheid vom 6. Juli 2009 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie den Einwand gegen den Vorbescheid vom 20. August 2008 geprüft habe und vorsehe, das Leistungsbegehren für eine IV-Rente abzuweisen. 10. Nachdem innert Frist dagegen kein Einwand erhoben wurde, verfügte die IV- Stelle am 15. September 2009, dass das Leistungsbegehren für eine IV-Rente abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Automechaniker und als Hauswart ein Jahreseinkommen von Fr. 74'520.-- erzielen könnte. Zwar sei ihm aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar, jedoch könne er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeiten und gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein Einkommen von Fr. 54'218.15 pro Jahr erwirtschaften. Die Erwerbseinbusse von Fr. 20'301.85 begründe lediglich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27%. 11. Mit "Einsprache" (recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) vom 14. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der IV- Stelle vom 15. September 2009 und die Gutheissung einer Kostengutsprache für eine Umschulung. Zur Begründung brachte er vor, es sei ihm mit seinen Beschwerden nicht möglich Fr. 54'218.15 pro Jahr zu verdienen. Von der BEFAS … sei ihm zudem vorgeschlagen worden, sich umschulen zu lassen. Nachdem alle Möglichkeiten geprüft worden seien, habe man ihm mit Schreiben vom 17. Juni 2009 mitgeteilt, dass die berufliche Massnahme abgeschlossen sei und er keinen Anspruch auf Umschulung habe. Zudem habe er an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen, welches er aufgrund der Handekzeme nach drei Wochen habe abbrechen müssen. Im Weiteren leide er an Rückenbeschwerden, die in den letzten Monaten immer schlimmer geworden seien. Sein behandelnder Hautarzt, Dr. med. …, habe ihm ausserdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
12. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Schlussbericht der BEFAS … in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei, weshalb auf ihn abgestellt werden könne. Zudem stehe er im Einklang mit den ärztlichen Berichten von Dr. med … und der Klinik ... Da diese Berichte dem Beschwerdeführer durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigen würden, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Schlussbericht des BEFAS … nicht zu erschüttern vermögen. Gemäss LSE habe der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2006 Fr. 4'732.00 betragen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, einer Nominallohnentwicklung von 1% für die Jahre 2007 und 2008 sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ergebe dies für das Jahr 2008 ein Gehalt von Fr. 60'242.35. Da aufgrund der Arztberichte davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit wohl nur noch ausüben könne, wenn ein Arbeitgeber gewisse weitere gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens gewärtige, sei ihm ein angemessener Leidensabzug von 10% zu gewähren. Folglich betrage das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 Fr. 54'218.15. Unter Berücksichtigung eines jährlichen Valideneinkommens von Fr. 74'520.-ergebe sich ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 27% (27.24%), weshalb die angefochtene Verfügung rechtens sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die BEFAS … habe ihm eine Umschulung vorgeschlagen. Jedoch habe ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass die berufliche
Massnahme abgeschlossen sei und keine Umschulung möglich sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur sinngemäss die Aufhebung der Verfügung betreffend IV-Rente vom 15. September 2009, sondern auch die Zusprechung der Kostenübernahme für eine Umschulung beantragte. Mangels Verfügung betreffend Umschulung stellt sich hingegen die Frage, ob auf das Begehren des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für eine Umschulung überhaupt einzutreten ist. b) Mit Einwand vom 17. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vorbescheids betreffend Kostenübernahme für eine Umschulung. Diesbezüglich ist den Akten keine Verfügung zu entnehmen, durch welche das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Umschulung abgewiesen wurde. Es liegen lediglich der Vorbescheid vom 19. August 2008 sowie ein Mitteilung vom 17. Juni 2009 bei den Akten. In letzterem wurde die berufliche Massnahme als abgeschlossen bezeichnet. Ob damit die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Umschulung angesprochen wird, ist dem erwähnten Dokument nicht zu entnehmen. Doch selbst unter dieser Annahme würde die Mitteilung vom 17. Juni 2009 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Ein ablehnender Entscheid bezüglich beruflicher Massnahmen kann nicht in einem formlosen Verfahren erlassen werden (vgl. Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). An dieser Stelle bleibt zudem festzuhalten, dass weder der Vorbescheid noch die Mitteilung als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu gelten haben. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann nämlich nur gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Gegen einen Vorbescheid kann der Versicherte gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV Einwand bei der IV-Stelle erheben. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass mangels erlassener Verfügung das Verfahren bezüglich der Kostenübernahme für eine Umschulung nicht abgeschlossen wurde. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2009 den
Invaliditätsgrad neu bei 27% festsetzte und damit im Unterschied zum Vorbescheid vom 19. August 2008 grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung besteht. Somit ist mangels Anfechtungsobjekt auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Kostenübernahme für eine Umschulung nicht einzutreten. c) Gestützt auf den vom Verwaltungsgericht neu festgesetzten Invaliditätsgrad von 26.1% (vgl. nachstehend Erw. 4) ist die IV-Stelle indessen anzuhalten, den Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung erneut zu prüfen und diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. d) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet somit lediglich die Verfügung betreffend IV-Rente vom 15. September 2009. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer IV-Rente zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische
Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum steht vorliegend der BEFAS- Schlussbericht vom 29. April 2009. Der Beschwerdeführer durchlief während dreier Wochen kognitive Tests, manuelle Arbeitsproben und arbeitete in der mechanisch-technischen Abteilung. Das Gutachten gibt zudem umfassend Aufschluss darüber, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Automechaniker und in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werden sowohl die Rückenleiden als auch die Handekzeme berücksichtigt. Zudem stellt das Gutachten auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ab und geht bei der medizinischen
Beurteilung auf die bisherigen Akten ein. So berücksichtigt es insbesondere den ärztlichen Bericht der Klinik … vom 31. Oktober 2008. Der BEFAS- Schlussbericht ist für die streitigen Belange somit umfassend, beruht auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie einer persönlichen Untersuchung. Im Übrigen erscheint der Bericht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dem BEFAS-Schlussbericht kommt daher grundsätzlich voller Beweiswert zu. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente den BEFAS-Schlussbericht zu erschüttern vermögen. 3. a) Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht 100% arbeitsfähig sei und somit nicht Fr. 54'218.15 pro Jahr verdienen könne. Im Weiteren habe ihm sein behandelnder Hautarzt, Dr. med. …, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt. Vorliegend hat es als erstellt zu gelten, dass alle vorhandenen Arztberichte (Arztbericht Dr. med. Frey vom 4. April 2008; Arztbericht der Klinik … vom 31. Oktober 2008; BEFAS-Schlussbericht vom 29. April 2009) übereinstimmend davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer gemäss den Berichten eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss dem BEFAS- Schlussbericht und dem ärztlichen Bericht der Klinik … sind die Ausführung von Arbeiten über Schulterhöhe jedoch zeitlich zu begrenzen und Gewichtsbelastungen über Schulterhöhe von mehr als 10 kg zu unterlassen. Im Weiteren sollen vorgeneigte und statische Arbeitshaltungen bei Bedarf unterbrochen werden können. Angesichts der erwähnten Atteste darf darauf geschlossen werden, dass die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100% eine Gesamtbeurteilung der vorhandenen Leistungsfähigkeit in einer auf die Rückenprobleme und Handekzeme Rücksicht nehmenden Tätigkeit darstellt und folglich kein tieferer Grad der Arbeitsfähigkeit berechtigt wäre. Im Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. med. … habe ihn als 100% arbeitsunfähig diagnostiziert, nicht zu hören. Zwar bescheinigte dieser dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 13. Oktober 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, jedoch verkennt letzterer, dass
damit offensichtlich auf die bisherige Tätigkeit als Automechaniker und nicht auf eine adaptierte Arbeit Bezug genommen wurde. Andererseits würde die Beurteilung vom 13. Oktober 2009 seinem Arztbericht vom 4. April 2008 widersprechen. So ist denn dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2008 zu entnehmen, dass Dr. med. … dem Beschwerdeführer lediglich in der Tätigkeit als Automechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit indessen als gänzlich arbeitsfähig erachtete. b) Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er aufgrund seiner langjährigen Rückenbeschwerden, die in den letzten Monaten immer schlimmer geworden seien, nicht 100% arbeitsfähig sei. Sowohl das Gutachten der Klinik … als auch der Schlussbericht der BEFAS … berücksichtigten bei der Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit die Rückenprobleme des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde denn auch festgehalten, dass eine adaptierte Tätigkeit nur körperlich leicht bis mittelschwer belastend sein sollte, bei vorgeneigten und statischen Arbeitshaltungen Wechselpositionen möglich sein sollten und Arbeiten über Schulterhöhe zeitlich auf eine Stunde pro Tag zu begrenzen seien. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenprobleme nicht 100% arbeitsfähig sein sollte ist den Akten somit nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die medizinische Aktenlage klar und eindeutig. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu belegen, inwieweit sich seine Rückenbeschwerden verschlechtert haben. c) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem BEFAS-Schlussbericht volle Beweiskraft zukommt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente diesen nicht zu entkräften vermögen. 4. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne pro Jahr nicht Fr. 54'218.15 erwirtschaften, beanstandete er das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen. Nachfolgend bleibt somit noch die wirtschaftliche Verwertbarkeit beziehungsweise das strittige Invalideneinkommen zu klären. Hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können - namentlich im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherten - für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sog. Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb; AHI 1998 290 f. E. 3b; ZAK 1991 S. 321 E. 3c; 1989 S. 458 E. 3b). Auszugehen ist dabei von den vom Bund statistisch erfassten Lohnstrukturerhebungen (LSE), welche die Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes wiedergeben. Gestützt auf die LSE 2006 (Tabelle A1, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsprofil 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten auf dem Privatsektor für Männer]) ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'732.- - ausgegangen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist jedoch dahingehend zu beanstanden, als dass vorliegend nicht eine Teuerung von 1% für die Jahre 2007 und 2008 zu berücksichtigen ist. Vielmehr betrug diese für das Jahr 2007 1.6% und für das Jahr 2008 2% (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2). Diese Korrekturen berücksichtigend wäre dem Beschwerdeführer (umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche und angepasst an die jährliche Teuerung für die Jahre 2007 und 2008) ein zumutbares Gehalt von Fr. 61'200.25 (Fr. 4'732.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.016 x 1.02) anzurechnen. Gemäss geltender Praxis ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichteten und nunmehr selbst bei einer leichten Tätigkeit behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Angestellten lohnmässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, was sich praxisgemäss in einem prozentualen Abzug vom Tabellenlohn niederschlägt (BGE 124 V 323 E. 3b/bb). Inwieweit der statistikmässig ausgewiesene Durchschnittslohn reduziert werden kann, ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Beeinträchtigung im noch möglichen Betätigungsbereich, zu bestimmen (BGE 126 V 78 E. 5). Dabei kommt nicht generell ein Abzug von 25 % zur Anwendung (AHI-Praxis 1998 S. 177). Die vorliegenden Arztberichte enthalten Hinweise, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis
mittelschweren Arbeit gegenüber einer voll leistungsfähigen Arbeitskraft behindert wäre. So ist dem ärztlichen Bericht der Klinik … sowie dem BEFAS- Schlussbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten über Schulterhöhe nicht länger als eine Stunde pro Tag ausführen und Gewichtsbelastungen über Schulterhöhe von mehr als 10 kg unterlassen sollte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Leidensabzug von 10% als vertretbar zu betrachten. Folglich beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 Fr. 55'080.23 (Fr 61'200.25 x 0.9). Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 55'080.23 dem Valideneinkommen von Fr. 74'520.-- gegenüber, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 19’439.77 und somit ein nicht rentenbegründender, korrigierter IV-Grad von 26.1%. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 200.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.