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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.08.2011 S 2009 147

August 16, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,842 words·~9 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Full text

S 09 147 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1. Die 48-jährige … (geb. 1962) war die Lebenspartnerin von …, der am 20.10.2008 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstarb. Der Verstorbene war als Lehrer am … in … bei der kantonalen Pensionskasse Graubünden (PK) versichert. … war von Februar 1999 bis Juli 2002 ebenfalls als Lehrerin am … tätig, wobei sie dort heute noch mit einem kleinen Pensum arbeitet. Am 16.06.2009 liess die Genannte durch ihren Rechtsvertreter bei der PK eine Lebenspartnerrente mit der Begründung beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach Art. 14 Abs. 1 lit. d des kantonalen Pensionskassengesetzes (PKG) erfüllt seien, da sie und der Verstorbene als Konkubinatspaar unverheiratet und nicht verwandt gewesen seien und sie länger als 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt eine Lebensgemeinschaft geführt hätten. Am 24.06.2009 wies die PK das Begehren mangels Vorliegens einer schriftlichen Erklärung betreffend gegenseitige Unterstützung, die gemäss PKG zu Lebzeiten beider Partner hätte eingereicht werden müssen, ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Verwaltungskommission der PK mit Entscheid vom 19.08.2009 ab. 2. Mit Klage vom 17.09.2009 gelangte die Genannte (Klägerin) ans Verwaltungsgericht, mit dem Begehren, die PK (Beklagte) sei zu verpflichten, ihre Ansprüche zu errechnen und ihr zufolge Hinschieds ihres Lebenspartners eine Lebenspartnerrente auszurichten. Zur Begründung brachte die Klägerin vor, dass zwischen dem verstorbenen Lehrer und ihr ein stabiles Konkubinat (seit 1998) mit gegenseitiger Unterstützung bestanden habe und sie im 2008 kurz vor der Heirat gestanden seien. Auf das Erfordernis einer schriftlichen

„Erklärung“ könne verzichtet werden, da der Nachweis über ihre Partnerschaft und gegenseitige Unterstützung anderweitig erbracht werden könne. Beim zitierten Art. 14 Abs. 1 lit. d PKG handle es sich nur um eine Ordnungsvorschrift. Die Leistungsverweigerung wegen fehlender Erklärung sei überspitzt formalistisch. Dass die gewünschte Lebenspartnerrente keine Grundleistung laut Berufsvorsorgegesetz (BVG), sondern eine freiwillige Leistung der Pensionskasse sei, ändere daran nichts. Auf den konkreten Fall sei nicht die erst im April 2009 beschlossene Gesetzesanpassung anwendbar, da ihr Lebenspartner schon im Herbst 2008 verstorben sei. Abzustellen sei vielmehr auf die seit dem 01.01.2006 geltenden Bestimmungen, wonach weder der Kanton noch das Bundesgericht (Entscheid 06.06.2007) einer solchen Erklärung eine konstitutive Wirkung zuerkannt hätten. Hinzu komme, dass die Informationspolitik der Beklagten bezüglich Lebenspartnerrente ungenügend gewesen sei und sie deshalb auch gegen Art. 86b BVG verstossen habe. Mangels entsprechender Information habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, sich vorher um die Abgabe einer derartigen Erklärung zu kümmern. Es genüge dazu auch nicht, dass die fraglichen Informationen über Internet abrufbar seien. Ausreichend sei nur die herkömmliche schriftliche Information, wie sie z.B. auf den jährlich versandten (individuellen) Versicherungsausweisen abgedruckt seien. Auf der Rückseite jener Ausweise seien die Invaliden-, Kinder- und Ehegattenrente explizit erwähnt worden; die ab 2006 neu eingeführte Partnerrente werde dagegen mit keinem Wort erwähnt. Aus dem Informationsschreiben „Geschäftsjahr 2006 im Überblick“ finde sich ebenso wenig ein Hinweis bezüglich Partnerrente. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, allen Versicherten ein neues Reglement bzw. PK-Gesetz zuzustellen. Dieses Versäumnis könne auch nicht damit entschuldigt werden, dass die betreffende Lebenspartnerrente keine vom BVG vorgeschriebene Leistung sei. 3. In ihrer Klageantwort beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Den Vorbringen der Klägerin hielt sie entgegen, dass die Voraussetzungen laut Art. 14 Abs. 1 PKG kumulativ erfüllt sein müssten. Das Erfordernis einer schriftlichen (Begünstigungs-)Erklärung bzw. eines Unterstützungsvertrags gemäss Bundesgericht sei nicht nur eine

Ordnungsvorschrift, sondern es habe konstitutive Wirkung. Im Unterschied zu den obligatorischen Ansprüchen des überlebenden Ehegatten bestehe bezüglich der Lebenspartnerrente (ohne Erklärung/Vertrag) keine Vermutung für einen Begünstigungswillen. In der damals geltenden Version des PKG (in Kraft vom 01.01.2006 bis 31.08.2009) sei das Einreichen einer solchen Erklärung betreffend gegenseitiger Unterstützung zwingende Voraussetzung für die Empfangsberechtigung von Versicherungsleistungen gewesen. Die zu Lebzeiten beider Partner einzureichende Erklärung sei daher unerlässlich für einen Leistungsanspruch gewesen. Zudem sei die Beklagte auch ihrer gesetzlichen Informationspflicht (Art. 86b BVG) ausreichend nachgekommen, weil die Einführung der fraglichen Lebenspartnerrente im Jahresbericht 2005 ausdrücklich erwähnt worden sei. Auch in den Kurzberichten 2005 und 2006 sei auf die entsprechende Gesetzesrevision aufmerksam gemacht worden. Im kantonalen Amtsblatt vom 11.05.2006 sei zudem publiziert worden, wo und bei wem (bei jedem angeschlossenen Arbeitgeber) der aktuelle Geschäftsbericht der Beklagten eingesehen und studiert werden könne. Seit Bestehen der Partnerrente sei auf der Internetseite der Beklagten ausserdem ein vorformulierter Unterstützungsvertrag abrufbar, der seit 2006 bereits von vielen Konkubinatspaaren aus allen Bildungsschichten ausgefüllt und eingesandt worden sei. Darunter seien auch andere Angestellte am selben Arbeitsplatz wie die Klägerin bzw. ihr verstorbener Lebenspartner gewesen, womit genügend belegt sei, dass der betreffende Arbeitgeber korrekt und umfassend darüber informiert habe. Das Fehlen eines geringsten Interesses für die Belange der beruflichen Vorsorge sowie das Nichtlesen amtlicher Publikationen könne sicherlich nicht der Beklagten angelastet werden. Die Klage sei deshalb in jeder Beziehung unbegründet und abzuweisen. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel (Replik/Duplik) brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor, da die Parteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen sowie bezüglich der behördlichen Informationspflichten unverändert festhielten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Unbestritten ist, dass auf den vorliegenden Fall noch das kantonale Pensionskassengesetz (aPKG; BR 170.450) in der Fassung vom 01.01.2006 (gültig bis 31.08.2009) zur Anwendung kommt, da sowohl der Todesfall des Konkubinatspartners (Oktober 2008) als auch der Gesuchsantrag für eine Lebenspartnerrente der Klägerin (Juni 2009) in diese Zeitspanne fielen. Laut Art. 14 Abs. 1 aPKG ist der überlebende Lebenspartner dem verwitweten Ehegatten gleichzustellen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft (lit. a); die Lebensgemeinschaft in gemeinsamem Haushalt muss nachweislich in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden haben (lit. b); die verstorbene versicherte Person muss den Lebenspartner in erheblichem Masse unterstützt haben (lit. c); die Erklärung betreffend gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich und nachweislich zu Lebzeiten beider Partner eingereicht (lit. d). Die Beklagte hat die Verweigerung der beantragten Lebenspartnerrente mit dem Fehlen einer schriftlichen Unterstützungserklärung zu Lebzeiten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d aPKG begründet. Der seit 01.09.2009 neu gefasste Art. 14 PKG ist auf den konkreten Fall also nicht anwendbar. b) Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 aPKG ist klar und nicht auslegungsbedürftig. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die in lit. a bis d aufgezählten Voraussetzungen gesamthaft erfüllt sein müssen, andernfalls die Lebenspartnerrente nicht gewährt werden kann. Bereits das Fehlen einer einzigen, der dort erwähnten Voraussetzungen verunmöglicht es von Gesetzes wegen, eine Lebenspartnerrente auszurichten. Vorliegend ist dazu unbestritten, dass die Klägerin und ihr im Herbst 2008 verstorbener Lebenspartner zu Lebzeiten gerade keine solche Erklärung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d aPKG abgegeben haben, woran die allfällige Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 1 lit. a-c aPKG) nichts zu ändern vermag. Die Klägerin irrt insofern, als sie offenbar glaubt, dass die fehlende Leistungsbedingung in Art. 14 Abs. 1 lit. d aPKG bloss eine Ordnungsvorschrift darstelle, auf die – bei Erfüllung der drei übrigen

Bedingungen – verzichtet werden könne. Dem ist nicht so, da das ausdrücklich verankerte Kumulationsprinzip das Vorliegen und die Erfüllung sämtlicher vier Voraussetzungen verlangt. Die Unterstützungserklärung ist folglich eine zwingende Leistungsvoraussetzung im Gesamtgefüge zur Gewährung einer Lebenspartnerrente. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, ob begrifflich von einer Erklärung – wie im PKG stipuliert – oder von einem Unterstützungsvertrag – wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 V 314) erwähnt - gesprochen wird, da inhaltlich dieselbe Absicht der Begünstigung in schriftlicher Form zu Lebzeiten beider Lebenspartner zum Ausdruck kommen sollte. Damals war die vorformulierte, im Internet abrufbare (www.pk.gr.ch) Erklärung der Gesuchsteller ebenfalls als Unterstützungsvertrag bezeichnet. Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist lediglich noch von einer einseitigen Erklärung bzw. Meldung des Gesuchstellers die Rede (ebenfalls wieder abrufbar im Internet unter www.pk.gr.ch); am Erfordernis der vorgängigen Schriftlichkeit hat sich indessen nichts geändert. Zudem hat auch das Bundesgericht bereits einmal klar festgehalten, dass es sich beim besagten Erfordernis, die Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrags der zuständigen Pensionskasse zu melden, um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht bloss um eine Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter handle (BGE 133 V 317 Erw. 4.2.1). Die Beklagte hat daher die Lebenspartnerrente zu Recht wegen fehlender Anspruchsvoraussetzung verweigert. c) Zu prüfen bleibt damit noch der Einwand der ungenügenden Information und Aufklärung durch die Beklagte. Nach Art. 86b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Kraft seit 01.01.2005, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form namentlich auch über ihre Leistungsansprüche informieren. Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die http://www.pk.gr.ch http://www.pk.gr.ch

Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben. Das Gesetz unterscheidet also zwischen unaufgeforderten, jährlichen Informationen und weiteren Informationen auf Anfrage hin. Die versicherten Personen sollen damit in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer eigenen Vorsorgesituation jederzeit nachzuvollziehen (vgl. Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, Zürich 2009, Art. 86b Rz 2, S. 267). Da indes nirgends definiert ist, was informieren in geeigneter Form heisst, dürften die Vorsorgeeinrichtungen in der Wahl ihrer Informationsmittel frei sein. Vorliegend gilt es dazu festzuhalten, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung des Gesetzes über die kantonale Pensionskasse Graubünden vom Juni 2005, womit auch die Lebenspartnerrente per 01.01.2006 eingeführt wurde, im kantonalen Amtsblatt (vgl. Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 25 vom 23.06.2005) ihren Informationspflichten genügend nachgekommen ist (vgl. Urteil Bundesgericht vom 06.06.2007 [B 85/06] Erw. 5 – worin diese Frage offen gelassen wurde, da die Pensionskasse dort ihre Informationspflicht anderweitig erfüllte). Dazu kommt der Hinweis in den zusammen mit den persönlichen Versicherungsausweisen des verstorbenen Lebenspartners vom 02.05.2006 und 31.05.2007 zugestellten Kurzberichten 2005 und 2006 sowie der Hinweis auf die Änderungen im PKG im Geschäftsbericht 2005, der den Arbeitgebern alljährlich zugestellt wird und für die Versicherten auch im Internet zugänglich ist, worauf im kantonalen Amtsblatt hingewiesen wurde. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass – wie die Beklagte ausdrücklich erwähnt – bereits mehrere Versicherte, darunter auch einige Mitarbeiter der Arbeitgeberin des verstorbenen Lebenspartners und der Klägerin (Lyceum Alpinum Zuoz) seit der Einführung der Lebenspartnerrente im Januar 2006 solche Unterstützungsverträge (gegenseitige Unterstützungserklärungen) eingereicht haben. Für das Gericht gibt es keine Veranlassung an den diesbezüglichen Auskünften und Angaben zu zweifeln, zumal sie von der Klägerin auch nicht explizit bestritten wurden. Die Neuerungen bezüglich Lebenspartnerrente waren damit aber am Arbeitsort des im Herbst 2008 verstorbenen Lebenspartners offensichtlich bekannt; dieses Wissen muss sich die Klägerin – als langjährige Konkubinatspartnerin - vorliegend anrechnen lassen. Das Gericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Bereitstellung der Informationen auf

schriftlichem und elektronischem Wege durch die Beklagte – in einer Gesamtbetrachtung - nicht von einer ungenügenden Information oder Aufklärung seitens der Beklagten ausgegangen werden kann. Ein Verstoss gegen Art. 86b BVG liegt daher nicht vor. d) Die Klage erweist sich damit in jeder Beziehung als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt. 2. Gerichtskosten werden laut Art. 73 Abs. 2 BVG keine erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beklagte entfällt; zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und als Institution mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben handelte (vgl. analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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