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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 111

September 29, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,717 words·~9 min·9

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 09 111 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) Mit Verfügung vom 11.02.2008 betreffs „Individueller Prämienverbilligung“ (IPV) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, antragsgemäss dem heute 36-jährigen … (geb. ...1973) entsprechende Unterstützungsleistungen. Die IPV für 2008 in der Höhe von Fr. 2'880.-- basierte dabei auf der definitiven Steuerveranlagung 2006 (Einkommen Fr. 0.-- und Vermögen Fr. 0.--). b) Mit Verfügung vom 28.01.2009 revidierte die AHV-Ausgleichskasse – gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2007 – ihre frühere Verfügung vom Februar 2008 betreffend IPV 2008. Bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 28'200.-- hätte der IPV-Anspruch nur Fr. 624.-- betragen, weshalb die zu viel bezahlten Fr. 2'256.-- zurückgefordert würden. c) Gegen die Rückzahlungsforderung erhob der Versicherte am 06.02.2009 Einsprache mit dem Hinweis, dass er Ende 2007 seine bisherige Arbeits- und Erwerbsstelle bei der UWT verloren habe und sich danach (ab 2008) nur noch mit Aushilfsstellen über Wasser gehalten habe, was für ihn massive Lohneinbussen zur Folge gehabt habe. Er erwarte deswegen von der Kasse, dass sie ihm weiterhin die IPV auf Ende März auszahle sowie eine Neuberechnung vornehme, sobald die aktuellen Steuerdaten vorlägen. d) Mit Verfügung vom 09.02.2009 betreffs IPV 2009 sprach die Kasse dem Versicherten – gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2007 – einen IPV-Anspruch in der Höhe von Fr. 696.-- zu.

e) Mit Schreiben vom 12.02.2009 bestätigte die Kasse den Eingang der Einsprache vom 06.02.2009. Für ihre Beurteilung kämen die definitiven Faktoren für 2008 zur Anwendung, da diese die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse während 2008 berücksichtigten. Die definitive Veranlagung 2008 sei bisher jedoch noch nicht erfolgt, weshalb die Einsprache erst zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet werden könne. Eine Kopie dieser Steuerveranlagungsverfügung werde ihm, sobald vorhanden, zugestellt. f) Am 05.05.2009 reichte der Versicherte die definitive Veranlagung 2008 (neu Einkommen Fr. 6'500.--) bei der Vorinstanz ein, mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Rückerstattungsverfügung vom 28.01.2009 und Gewährung einer vollen (ungekürzten) IPV für das laufende Jahr 2009. g) Mit Einspracheentscheid vom 28.05.2009 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28.01.2009 betreffs IPV 2008 samt Rückforderung wieder auf. h) Mit Verfügung vom 12.06.2009 gewährte die Vorinstanz dem Versicherten betreffend IPV 2008 noch zusätzlich einen Betrag von Fr. 1'931.--. i) Bereits zuvor, mit Einsprache vom 01.06.2009 gegen die Verfügung vom 09.02.2009 (betreffs IPV 2009) hatte der Versicherte noch festgehalten: Leider habe er vernehmen müssen, dass die Neuberechnung IPV 2008 nicht automatisch eine Neuberechnung des Jahres 2009 miteinschliesse. Er habe damit gerechnet, dass sein Einkommen im 2009 demjenigen im 2008 entspreche, somit mehr als 20% unter dem von ihnen angewandten Einkommen liege. Er verlange eine Neuberechnung der IPV mit dem aktuellen Einkommen. Die Zahlen hätten sie mit der Kopie der Veranlagung 2008 erhalten, welche mit Brief vom 06.02.2009 zugesandt worden sei. j) Mit Einspracheentscheid vom 02.07.2009 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 09.02.2009 (betreffs IPV 2009) mit der Begründung nicht ein, dass die besagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr angefochten werden könne.

2. Hiergegen erhob der Versicherte am 22.07.2009 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 02.07.2009 (betreffs IPV 2009) und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er vor, dass er sich seit anfangs 2009 immer wieder um Informationen bezüglich der Bezugsberechtigung IPV bemüht habe (mittels Briefe/Telefonate/Einsprache vom 06.02.2009); aber leider die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 09.02.2009 verpasst habe, da er eine gewisse Automatik anhand seiner drei Tage zuvor eingereichten Einsprache angenommen habe (also Berücksichtigung für IPV 2008 und IPV 2009). Durch seine Flüchtigkeit und der schlechten Information der Vorinstanz stehe er nun mit einer Bezugsberechtigung dar, die nicht gewährt werde. Er erwarte vom Gericht, dass es nach Möglichkeit einen Ausgleich gemessen an seinem Einkommen von 2008 erwirke. 3. In der Vernehmlassung vom 26.08.2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gegenstand der Beschwerde sei einzig der Nichteintretens- bzw. Einspracheentscheid vom 02.07.2009 bezüglich verspäteter Anfechtung der Verfügung vom 09.02.2009 (betr. IPV 2009). Bei richtiger Betrachtung sei die Beschwerde nicht erst am 01.06.2009, sondern bereits am 05.05.2009 erhoben worden. Nach Art. 19 KPVG sei eine Einsprache innert 30 Tagen seit Verfügungserhalt möglich. Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sich sein Einkommen mit dem Verlust der Stelle per Ende 2007 reduziert habe, habe er gegenüber der AHV- Ausgleichskasse bis zum 05.05.2009 mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Verfügung vom 09.02.2009 betreffend IPV 2009 nicht einverstanden sei. Erst am 05.05.2009 habe er unter anderem vorgebracht, dass ihm für das laufende Jahr 2009 nicht nur Fr. 696.--, sondern der volle Betrag zustehe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer die Einsprachefrist offensichtlich versäumt, was er ja selbst anerkenne. Die Verfügung vom 09.02.2009 sei somit Mitte März 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb die Vorinstanz im Juli 2009 zu Recht nicht auf die dagegen erst im Mai/Juni 2009 erhobene Einsprache eingetreten sei. Die Vorwürfe gegen die

Kasse (schlechte Information) änderten daran nichts. Ferner sei es aufgrund der definitiven Veranlagung 2009 – gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung zum Krankenprämienverbilligungsgesetz (VOKPVG) – dem Versicherten immer noch möglich, eine Neuberechung der IPV 2009 zu verlangen, sofern sich sein Einkommen um mindestens 20% geändert hätte. Insofern bestehe für den Beschwerdeführer also trotz verpasster Einsprachefrist stets noch die Möglichkeit, dass die IPV 2009 den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Jahres 2009 angepasst würde. 4. Mit Stellungnahme vom 30.08.2009 äusserte sich der Beschwerdeführer noch dahingehend, dass er den Vorwurf der Inaktivität klar bestreite. Zwei längere Telefonate mit der Vorinstanz hätten sich vielmehr hauptsächlich um die IPV 2009 gedreht. Ferner frage er sich, wie sein Anspruch auf IPV 2008 korrigiert und anerkannt werden könne, ohne dass diese Entscheidung Einfluss auf die IPV 2009 habe. Wenn anfangs 2008 ein neues Regelsystem für den Ausgleich eingeführt worden sei, sollte die Vorinstanz auch ausreichend und verständlich darüber informieren können. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 02.07.2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 09.02.2009 (betreffs IVP 2009). Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Anfechtungsfrist auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 01.06.2009 nicht eingetreten ist. 2. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Ausgleichskasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die

Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vorjahres und des laufenden Jahres grundsätzlich die Gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (VGU S 03 106; S 01 223 und 229; S 09 57), wird dadurch nur die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweis gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Ausgleichskasse, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, aufgrund von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV nicht oder bloss teilweise zu, obliegt es diesen, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. Januar des Bezugsjahres nicht mehr so präsentieren, wie sich dies aus der letzten Steuerveranlagung ergibt, bis die definitive Steuerveranlagung vorliegt (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106; S 01 223 und 229; S 09 57). b) Im Kanton Graubünden besteht gemäss Art. 8c KPVG die Möglichkeit der Neuberechnung. Bei Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 % oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse kann eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs verlangt werden. In Art. 17 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 542.120) ist die Frist geregelt: Im ersten Fall muss das Gesuch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden. Im zweiten Fall muss der Antrag gemäss Abs. 3 innert des anspruchsbegründenden Jahres gestellt werden. c) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 KPVG kann („muss“) gegen Verfügungen der AHV- Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden.

d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nachweislich erst mit Eingabe vom 05.05.2009 gegen die Verfügung vom 09.02.2009 betreffend IPV 2009 protestiert, weshalb es offensichtlich bereits an einer rechtzeitig erhobenen „Einsprache“ (innert 30 Tagen) fehlt. Die besagte Verfügung ist damit aber spätestens Mitte März 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen und grundsätzlich für alle Beteiligten verbindlich und nicht mehr abänderbar. Dass die massgebliche Anfechtungsfrist verpasst wurde, räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.07.2009 selbst ein. Gleichwohl ist für das Vorgehen des Beschwerdeführers ein gewisses Verständnis entgegenzubringen, wenn er von einem Automatismus nach seiner Einsprache vom 06.02.2009 ausgegangen ist und nach dem Schreiben vom 12.02.2009 angenommen hat, dass die Vorinstanz von den definitiven Faktoren des Jahres 2008 auch für die IPV 2009 ausgehen werde. Trotzdem ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 09.02.2009 betreffs IPV 2009 nicht Einsprache erhoben hat und diese somit formell rechtskräftig geworden ist. Infolge klar verpasster Anfechtungsfrist trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 02.07.2009 daher aber zu Recht nicht auf die (verspätete) Einsprache vom 01.06.2009 ein, was zur Abweisung der Beschwerde vom 22.07.2009 führen muss. e) Immerhin sei an dieser Stelle aber doch noch erwähnt, dass für den Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 2 VOzKPVG die Möglichkeit besteht, mittels Einreichung der definitiven Steuerveranlagung für 2009 eine Neuberechnung der IPV 2009 zu verlangen, sofern daraus hervorgeht, dass sich sein anrechenbares Einkommen tatsächlich um mindestens 20% geändert bzw. reduziert hat. Dieser Antrag auf Neuberechnung ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung (2009) bei der Vorinstanz einzureichen, was folglich immer noch eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2009 ermöglichen würde. 3. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden

Vorinstanz steht laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keine Parteientschädigung zu. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinfällig, da das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Beschwerdeführer persönlich und selbständig (das heisst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) die Beschwerde vor Gericht geführt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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