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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.08.2009 S 2009 101

August 27, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,017 words·~10 min·17

Summary

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 09 101 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. …, geboren am 22. November 1978, ist ledig und von Beruf gelernter Hotelfachmann. Zuletzt war er als Servicefachangestellter im Hotel … in … tätig. Am 21. April 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALV-Taggeld) im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 24. April 2009 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu einem Beratungsgespräch am 6. Mai 2009 bzw. zu einem Infotag am 14. Mai 2009 eingeladen. Daraufhin teilte der Versicherte dem zuständigen Personalberater (…) am 5. Mai 2009 per E-Mail mit, dass er die zwei Termine nicht wahrnehmen könne, da er vom 6. bis 16. Mai 2009 im Urlaub weile. In der Folge überwies das RAV … den Fall an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Abklärung der Frage, ob der Versicherte, welcher per 1. November Juni 2009 wieder eine Stelle bei seinem ehemaligen Arbeitgeber antreten könne, vermittlungsfähig sei. 3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 lehnte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 21. April bis 1. Juni 2009 ab. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, die er damit begründete, dass er sich um eine Arbeitstelle bemühe und dass er das RAV persönlich über seine Ferienabwesenheit informiert habe. Ferner sei er allgemein zu wenig aufgeklärt und informiert worden und schliesslich wäre er während dieser

kurzen Zeit sowieso nicht vermittlungsfähig gewesen. Diese Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 9. Juni 2009 ab. 4. Am 10. Juni 2009 erhob der Versicherte Einsprache (recte: Beschwerde) beim KIGA, welches diese an das Verwaltungsgericht Graubünden weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung eines Anspruchs auf ALV- Taggeld. Zur Begründung führte er aus, seine Ferienabwesenheit habe er bereits am 27. April 2009 persönlich bei Herrn … vom RAV … gemeldet. Somit wäre es möglich gewesen, einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Ausserdem sei er vom 21. April bis 5. Mai 2009 sowie vom 16. Mai bis 1. Juni 2009 vermittlungsfähig gewesen und für die dazwischen liegende Ferienzeit habe er sowieso auf Leistungen verzichtet. Anlässlich der Präventivmassnahme „Arbeitslos wie weiter“ vom 28. Mai 2009 habe ihm Frau … erklärt, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebuchte Ferien antreten könne, er für diese Zeit aber keinen Anspruch auf ALV-Taggeld habe. 5. In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Gerichtsentscheid VGU 08 91, gemäss welchem es für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit nicht genüge, wenn der Versicherte sieben Wochen ununterbrochen zur Verfügung stehe. In casu hätte der Versicherte sogar nur gerade während sechs Wochen arbeiten können. Diese ohnehin schon sehr kurze Zeit habe er noch durch Ferien vom 6. bis 16. Mai 2009 unterbrochen, womit er dem Arbeitsmarkt schliesslich nur noch gerade während nicht zusammenhängenden zweimal zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätte. Erschwerend komme hinzu, dass in der Zeit von Mitte April bis Anfang Juni ein Grossteil der Hotel- und Gastrobetriebe im Kanton Graubünden infolge Zwischensaison geschlossen sei. Die Aussichten des Versicherten, während dieser Zeit einen Arbeitgeber zu finden, welcher ihn befristet eingestellt hätte, seien demnach sehr gering gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei für die Zeit vom 21. April bis 1. Juni 2009 demnach abzulehnen. Zum Argument des Versicherten, dass er sich rechtzeitig persönlich bei Herr … vom RAV … abgemeldet habe, führte die

Beschwerdegegnerin aus, dass sich Herr … auf Rückfrage nicht mehr an den Versicherten und allfällige Fragen erinnern könne. Bei Fragen und Terminverschiebungen würden die versicherten Personen gemäss dessen Aussagen sowieso immer an den zuständigen Personalberater verwiesen. Melde ein Versicherter am Schalter den Bezug von Ferien, so werde dieser gebeten, dies mittels des Formulars „Ferienbezug“ beim Gemeindearbeitsamt Klosters zu melden. Ausserdem sei dem RAV … gestützt auf die Aussagen des fraglichen Mitarbeiters auch die vom Versicherten erwähnte Frau … nicht bekannt. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Versicherte bei der Anmeldung bei der Gemeinde … am 21. April 2009 nicht auf seine Ferienpläne hingewiesen habe. Nach Erhalt der Einladung vom 24. April 2009 betreffend das Beratungsgespräch vom 6. Mai 2009 bzw. den Infotag vom 14. Mai 2009 habe der Versicherte gewusst, dass … sein Personalberater sei. Diesen habe er aber erst mit E-Mail vom 5. Mai 2009 über seine Ferienabwesenheit orientiert. Es sei demnach überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte vor dem 5. Mai 2009 keine zuständige Person über die geplanten Ferien informiert habe und somit auch nicht über die Konsequenzen betreffend Vermittlungs(un)fähigkeit habe aufgeklärt werden können. 6. In seiner Stellungnahme (recte: Replik) wiederholte der Beschwerdeführer, dass er am 27. April 2009 zum RAV nach … gefahren sei und Herrn … mitgeteilt habe, dass er die Termine des Beratungsgesprächs und des Infotags nicht wahrnehmen könne, weil er dann in den Ferien weile. Da sich das RAV in der Folge nicht mehr gemeldet habe, habe er mit E-Mail vom 5. Mai 2009 auch noch … darüber orientiert. Daraufhin habe er lediglich einen neuen Termin für den Infotag erhalten, nicht jedoch für ein Beratungsgespräch. Die Ferien habe er bereits anfangs Januar 2009 gebucht und damals habe er noch nicht gewusst, dass er im April arbeitslos werde. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik ausserdem die Frage, was geschehen wäre, wenn er seinen Anspruch auf ALV-Taggeld vor den Ferien abgemeldet und danach wieder angemeldet hätte. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich ständig um eine Arbeit bemüht habe.

7. Das KIGA verzichtete ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. Mai 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person nur Anspruch auf ALV-Taggeld, wenn sie unter anderem auch vermittlungsfähig ist. Dies ist der Fall, falls sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Für die Vermittlungsfähigkeit ist demnach nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft massgebend, sondern nebst der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung der versicherten Person zudem noch ihre (zeitliche) Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Sie ist daher nur verfügbar, wenn sie weder tatsächlich noch rechtlich anderweitig gebunden ist. Laut Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, falls die versicherte Person eine Aufgabe – die sie derzeit bindet – jederzeit abbrechen kann, sodass sie ohne Zeitverlust für die Annahme einer anderen dargebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band 1, Bern 1988, N. 38). b) Von Vermittlungsunfähigkeit wird laut Praxis der gefestigten Rechtsprechung insbesondere dann gesprochen, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (PVG 1996 Nr. 98). So kann die Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände bloss während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerbstätig sein will, nur noch sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihr bei der Auswahl

des Arbeitsplatzes folglich so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer neuen Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Das Motiv für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388). 3. a) Während der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er für die Zeit vom 21. April bis 5. Mai 2009 und vom 16. Mai bis 1. Juni 2009 vermittlungsfähig gewesen wäre, führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine versicherte Person, die dem Arbeitsmarkt nur gerade während nicht zusammenhängenden zweimal zwei Wochen zur Verfügung stehe, nicht vermittlungsfähig sei. Es ist demnach die Frage zu beantworten, wie lange eine versicherte Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit ihre Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. b) Die Vorinstanz hält in ihren Einspracheentscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung fest, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb dem Arbeitsmarkt für eine neue Beschäftigung nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten. Die Aussichten in einem solchen Fall angestellt zu werden, sind nämlich verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (Bundesgerichtsurteil C 169/06 vom 9. März 2007, E. 3, mit weiteren Hinweisen; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung B227 des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco); VGE 714/96, mit weiteren Hinweisen). c) Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen (bis mind. 10 Wochen) dem

Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (vgl. Bundesgerichtsurteil C 169/06 vom 9. März 2007, E. 3.2; BGE 126 V 520 E. 3b; weitere Beispiele in VGU S 08 91, E. 2a). Auch das Verwaltungsgericht Graubünden hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, die lediglich fünf respektive sieben Wochen dem Arbeitsmarkt zur freien Disposition standen (VGU S 02 238, S 08 91). d) Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich der Versicherte am 21. April 2009 zum Bezug von ALV-Taggeld angemeldet hat, am 1. Juni 2009 wiederum eine Saisonstelle bei seinem ehemaligen Arbeitgeber (Hotelbetrieb) angetreten hat und dazwischen (vom 6. bis 16. Mai 2009) noch Ferien bezogen hat. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt damit insgesamt sechs Wochen, bzw. unter Berücksichtigung des Ferienbezugs zweimal zwei Wochen zur Verfügung. Neben der bereits kurzen Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer hätte arbeiten können, kommt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – einerseits erschwerend hinzu, dass Hotel- und Gastrobetriebe in Graubünden von April bis Juni in der Regel infolge Zwischensaison geschlossen sind und andererseits, dass die kurze Zeit, in welcher der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte, noch durch Ferien unterbrochen wurde. Ferner geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungsunterlagen hervor, dass er sich ausschliesslich für Stellen im Gastronomie bereich beworben hatte, wodurch er sich bei der Suche nach einem Arbeitsplatz selbst sehr enge Grenzen gesetzt hat. Angesichts dieser Ausgangslage kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für diese kurze Zeit von keinem anderen Arbeitgeber angestellt worden wäre. Die Vorinstanz hat demnach seine Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint. Das gleiche würde überdies auch gelten, wenn sich der Beschwerdeführer vor den Ferien zum Bezug von ALV-Taggeld abgemeldet und sich danach wieder angemeldet hätte. Es ist nämlich auch in diesem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die jeweils zwei zur Verfügung stehenden Wochen keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Ausserdem sind für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auch nicht

in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers entscheidend, sondern – wie bereits dargelegt – vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit angestellt zu werden (Bundesgerichtsurteile C 28/07 vom 25. September 2007, E. 3.3; C 147/05 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2). e) Auch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das RAV rechtzeitig über seine Ferien orientiert habe und nicht über die Konsequenzen seines Ferienbezugs informiert worden sei, ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem 5. Mai 2009 (Datum des E- Mails an seinen Personalberater), also einen Tag vor seinem Ferienantritt, keine zuständige Person über den Ferienbezug und demnach über die Abwesenheit am geplanten Beratungsgespräch und am Infotag orientiert hat. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Frau … konnte nicht eruiert werden. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht über die Konsequenzen seiner Vermittlungs(un)-fähigkeit informiert werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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