S 08 80 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (medizinische Massnahmen) 1. a) … wurde am 20. September 1997 geboren. Am 4. Dezember 2003 liess sie ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung stellen und gab an, an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand zu leiden. Im Begleitschreiben vom 26. November 2003 führte die Stiftung Heilpädagogischer Dienst Graubünden (HPD) aus, die Versicherte sei dem HPD durch die Kindergärtnerin im Einverständnis der Eltern mit Verdacht auf einen erheblichen Entwicklungsrückstand im Bereich der Kognition und Sprache zur heilpädagogischen Früherziehung angemeldet worden. Sie zeige einen deutlichen Entwicklungsrückstand und bedürfe einer heilpädagogischen Frühförderung. b) Mit Arztbericht vom 28. Januar 2004 diagnostizierte der Allgemeinmediziner Dr. … einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand, vor allem Oligophrenie (Minderung oder Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz [gemäss International Classification of Diseases (ICD-10): Intelligenzminderung (F70-79)]). Die körperliche Entwicklung taxierte er als „unauffällig“. Es handle sich um ein 6-jähriges Mädchen in gutem Allgemeinzustand, Herz und Lungen auskultatorisch und perkutorisch normal, Abdomen weich, Visus ohne Korrektur beidseits, Flüstersprache gut verständlich, deutliches sprachliches Defizit. Er empfahl eine heilpädagogische Früherziehung und die Beurteilung der psychomotorischen Entwicklung durch einen Kinderarzt.
c) Am 27. April 2004 verfügte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für heilpädagogische Früherziehung ab 1. November 2003 bis zum Schuleintritt. Am 31. Mai 2005 schrieb der HPD, dass bei der Versicherten infolge Eintritts in die Einführungsklasse die Früherziehung auf 1. Juni 2005 abgeschlossen werde und eine psychomotorische Abklärung veranlasst werde. Ebenso übernahm die IV-Stelle am 28. Juni 2004 die Kosten für die Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan ab 3. Oktober 2003 bis 2. Oktober 2005 und am 25. November 2005 die Kosten für die Fortsetzung der Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan bis 2. Oktober 2006 und am 3. November 2006 wiederum bis 2. Oktober 2007. d) Am 5. Juni 2007 schrieb Dr. …, Kinderorthopäde am Kinderspital Zürich und Neuropädiater am Kantonsspital Graubünden u.a., dass die Versicherte zur Beurteilung einer Plattfussdeformität beidseits gekommen sei. Diese Problematik sei angeblich schon seit langem vorhanden, eine Beurteilung oder Therapie sei deswegen jedoch noch nie erfolgt. e) Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 liess die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden eine Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens 193 (angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind) beantragen. f) In seinem Bericht vom 17. Juli 2007 stellte Dr. …, Oberarzt der Kinderorthopädischen Klinik des Universitätsspitals beider Basel (UKBB), folgende Diagnose: „Deutlich abgeflachtes Fusslängsgewölbe mit 0° Calcaneus-Bodenwinkel beidseits, ap Subluxation talonavicular“. g) Dem Aufnahmeschein des UKBB vom 30. August 2007 ist die Diagnose „schwerer flexibler Plattfuss beidseits“ zu entnehmen, sowie die Angabe „Versicherung: Invalidenversicherung - Geburtsgebrechen“. h) Gemäss Arztbericht des UKBB vom 12. November 2007 wurde der schwere flexible Plattfuss mit talonvicularer Subluxation beidseits erstmals am 16. Juli 2007 diagnostiziert. Der Zustand sei besserungsfähig. Es würden
Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel benötigt, sowie Behandlung/Therapie. Die Deformität bestehe seit langem, mit zunehmenden Beschwerden belastungsabhängig. Es zeige sich ein ausgeprägter schwerer flexibler Plattfuss mit radiologisch talonavicularer Subluxation und Calcaneus- Bodenwinkel von 0°, eine klinisch nur unvollständige Aufrichtung im Zehenspitzenstand und ein stark ausgeprägter Rückfussvalgus mit verkürzter Achillessehne beidseits. Eine Operation sei indiziert. Diejenige des ersten Fusses sei für den 29. November 2007 geplant, die Operation des zweiten zu einem späteren Zeitpunkt. i) Am 20. November 2007 hielt der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) dafür, dass das Geburtsgebrechen (GG) 193 nicht zutreffe. Der kongenitale Plattfuss sei eine seltene, meist einseitige Fehlbildung, welche bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt sei. Er sei durch Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplattfuss abgrenzbar. In der Regel sei der kongenitale Plattfuss bereits bei der Geburt fixiert und bedürfe eines redressierenden Gipsverbandes mit anschliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft seien operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich. Gemäss Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME), Rz 193, sei erforderlich, dass die Diagnose spätestes innerhalb des ersten Lebensjahres erfolge und die Talusfehlstellung und Subluxation durch Röntgen dokumentiert würden. Auch das hilfsweise beantragte GG 177 (übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind), liege nicht vor. Vorliegend handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein erworbenes Leiden und nicht um ein Geburtsgebrechen, insbesondere nicht um das GG 193. Dieses stehe in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) im Anhang unter Ziff. III., „Gelenke, Muskeln und Sehnen“, das GG 177 jedoch unter Ziff. II, „Skelett“, lit. b „Regionale Skelettmissbildungen“, lit. d. „Extremitäten“. Ein Plattfuss könne somit schon aufgrund der Gesetzessystematik nicht unter dem GG 177 erfasst werden. Der Rechtsanwender habe zu prüfen, ob es statthaft sei, statt das eigentlich zutreffende GG 193 alternativ das GG 177 herbeizuziehen. Gegen ein GG 177 spreche seines Erachtens auch der späte
Diagnosezeitpunkt im Alter von 10 Jahren. Vorliegend handle es sich im Übrigen um eine Leidensbehandlung, für die die Krankenkasse zuständig sei. Das Leiden müsse den Regeln der medizinischen Kunst entsprechend behandelt werden und es handle sich bei der Operation zumindest nicht primär um eine Eingliederungsmassnahme. j) Der Rechtsdienst der IV-Stelle schloss sich am 14. Januar 2008 dieser Beurteilung an. Vorliegend handle es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, sondern um ein erworbenes Leiden, welches nicht aufgrund von Art. 13 IVG übernommen werden könne. k) Am 17. Januar 2008 stellte die IV-Stelle den Vorbescheid zu und gelangte darin zum Schluss, dass das GG 193 nicht zugesprochen werden könne, weil der Plattfuss erst im Alter von knapp 10 Jahren diagnostiziert worden sei. Die Subsumtion eines Plattfusses unter Skelettmissbildungen (GG 177) sei unzulässig, da es sich beim bestehenden Plattfuss um ein erworbenes Leiden handle. Bei der vorgesehenen Operation gehe es nicht primär um eine Eingliederungsmassnahme, sondern um eine Leidensbehandlung, weshalb diese auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden könne. l) Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Graubünden vom 17. Januar 2008 Einsprache erheben. Darin führte sie aus, dass die Frage, ob es sich beim Leiden um ein Geburtsgebrechen handle, offenbar gar nicht geprüft worden sei. Prof. Dr. …, Chefarzt des UKBB, habe sie jedoch untersucht und bestätigt, dass es sich um das GG 193 handle. m) Am 24. April 2008 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens und machte geltend, sie halte an ihrem Vorbescheid vom 17. Januar 2008 fest. 2. Dagegen liess die Versicherte am 26. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von
medizinischen Massnahmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Versicherte unter enormen gesundheitlichen Problemen mit den Füssen leide. Dr. … habe entsprechend Diagnose gestellt und eine Operation befürwortet. Auch Prof. …, Chefarzt des UKBB, habe dies im Aufnahmeschein vom 30. August 2007 bestätigt und zudem auch am diagnostizierten Geburtsgebrechen festgehalten, als die Invalidenversicherung das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint habe. Im Übrigen habe auch die … Krankenversicherung der Beurteilung von Prof. … zugestimmt. Die Beschwerdeführerin rügte zudem, dass die IV-Stelle entgegen der Bestimmung von Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen eingehend geprüft habe. So sei sie z.B. nie von einem IV-Arzt untersucht worden. Die Abklärungen der IV-Stelle seien nur rudimentär und ungenügend erfolgt, wobei die klare Diagnose und Einschätzung einer nationalen Kapazität pflichtwidrig ausser Acht gelassen worden sei. Zudem setze sich die IV-Stelle auch jetzt über die unveränderte Haltung dieses Arztes hinweg. Prof. … habe gegenüber ihren Eltern wiederholt geltend gemacht, es handle sich um das GG 193. Da eine eingehende Begutachtung durch einen unabhängigen medizinischen Experten vorliegend unabdingbar sei, werde die Einholung einer Expertise beantragt. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie aus, es sei unbestritten, dass die Versicherte an einem schweren flexiblen Plattfuss mit talonavicularer Subluxation beidseits leide. Offensichtlich sei ebenfalls nicht bestritten, dass die vorliegende Diagnose eines Plattfusses mit Skelettmissbildung nicht dem GG 177 entspreche und medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Plattfuss nicht unter Art. 12 IVG gewährt werden könnten. Ferner führte sie aus, dass als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gebrechen gälten, die bei vollendeter Geburt bestünden. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gelte nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt werde, sei unerheblich. Ziff. 193 im Anhang zur GgV
umschreibe das Geburtsgebrechen „angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig ist“. Nach der Verwaltungspraxis setze die Anerkennung des GG 193 u.a. voraus, dass die Diagnose in der Regel innerhalb der ersten Lebenswochen, spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt sei (KSME, Rz. 193). Dies beruhe auf der medizinisch begründeten Annahme, dass das Gebrechen vor der Vollendung des 1. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, falls es angeboren gewesen wäre. Ein Plattfuss könne sowohl angeboren als auch nachgeburtlich erworben sein. Nach Vollendung des 1. Altersjahres durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Gebrechen angeboren oder später erworben worden sei. Hier sei der schwere flexible Plattfuss beidseits unbestritten erst am 4. Juni 2007 diagnostiziert worden. Ein Geburtsgebrechen sei vorher nie zur Diskussion gestanden. Dr. med. …, der die Versicherte seit 1999 behandle, habe am 28. Januar 2004 ausdrücklich angegeben, die körperliche Entwicklung sei bisher unauffällig erfolgt. Auch die Arztberichte des Kantonsspitals Chur vom 5. Juni 2007 und des UKBB vom 17. Juli 2007 äusserten sich nicht zum Vorliegen eines Geburtsgebrechens. Prof. Dr. … habe ein Geburtsgebrechen erstmals am 30. August 2007 zur Sprache gebracht und dementsprechend habe das UKBB im Arztbericht vom 12. November 2007 festgehalten, es handle sich hier um ein Geburtsgebrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei, im Einklang mit den Ausführungen des RAD vom 20. November 2007, davon auszugehen, dass es sich um ein erworbenes Leiden handle. Aus dem Arztbericht des UKBB vom 17. Juli 2007 gehe nicht hervor, es handle sich um ein Geburtsgebrechen. Die 1997 geborene Versicherte sei bis 4. Juni 2007 nicht in ärztlicher Behandlung wegen der Plattfussdeformität beidseits gestanden. Dies spreche für ein erworbenes Leiden. Die Angabe im Aufnahmeschein vom 30. August 2007 vermöge am Resultat nichts zu ändern, weil diese Angaben nicht im Geringsten begründet würden. Weitere Abklärungsmassnahmen seien nicht notwendig, weil diese nichts daran ändern könnten, dass in Anbetracht des Alters der Versicherten nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage gegeben werden könne, ob es sich um ein angeborenes oder ein später erworbenes Leiden handle. Wenn für den
Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen blieben, habe nach den Regeln der Beweislastverteilung die Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wenn die IV nicht zuständig sei, gehöre die Massnahme in den Bereich der Krankenpflegeversicherung (Vorleistungspflicht gemäss Art. 113 KVV), wenn ein Leistungsbegehren sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der IV erhoben worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 40 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) lädt der Instruktionsrichter Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein. Da die Krankenversicherung den angefochtenen Entscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 24. April 2008 zwar erhalten, darauf aber nicht reagiert hat, muss sie nicht zum Verfahren beigeladen werden. 2. a) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2008 die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR. 831.20]), zum Begriff der Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 931.232.21]), namentlich zum angeborenen Plattfuss (Ziff. 193 GgV Anhang) richtig dargelegt und die entsprechende Verwaltungspraxis über die Anerkennung eines Geburtsgebrechens Nr. 193 korrekt erläutert. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. b) Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen, die zur Behandlung eines Plattfusses notwendig sind. Nach Ziff. 193 GgV Anhang sind solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen, falls die Diagnose innerhalb der ersten
Lebenswochen, spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres - im konkreten Fall also bis zum 20. September 1998 - gestellt und die Talusfehlstellung und die Subluxation im Talonavikulargelenk durch einen Röntgenstatus dokumentiert wurden (Bundesamtliches Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Rz. 193). Demnach ist vorliegend zu klären, ob bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 193 GgV vorlagen, so dass davon ausgegangen werden könnte, dieses wäre schon im Zeitraum des ersten Lebensjahres diagnostizierbar bzw. fachärztlich erkennbar und entsprechend therapierbar gewesen. c) Gemäss ausführlichem Arztbericht vom 28. Januar 2004 wurde die Versicherte in den ersten beiden Lebensjahren durch den Kinderarzt Dr. med. … betreut und befand sich seit dem Jahre 1999 bei Dr. med. … in ärztlicher Behandlung. Dieser diagnostizierte einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand, im Besonderen eine Oligophrenie, d.h. eine Minderung oder Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz. Bezüglich der Frage, ob bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen vorliegen würde, notierte er die Ziffern 402/403 des Anhanges zur GgV, welche sich auf die erwähnte Entwicklungsstörung bezogen. Zu einem anderen körperlichen Leiden, geschweige denn zu einem angeborenen Plattfuss, äusserte er sich nicht und bezeichnete die körperliche Entwicklung der Versicherten allgemein als unauffällig. d) Ein schwerer flexibler Plattfuss mit talonavicularer Subluxation beidseits wurde erstmals im Arztbericht des Kantonsspitals Chur vom 4. Juni 2007 diagnostiziert, d.h. im Zeitpunkt, als die Versicherte bereits über 9 Jahre alt war. Auch im Arztbericht des UKBB vom 17. Juli 2007 wurde die Diagnose eines schweren flexiblen Plattfusses gestellt, ein Hinweis auf ein Geburtsgebrechen Nr. 193 im Sinne des GgV ist jedoch nirgends zu finden. Erstmals am 30. August 2007, als die Versicherte bereits fast 10 Jahre alt war, wurde im Aufnahmeschein von Prof. …, der im Übrigen nicht einmal von ihm selbst unterzeichnet war, aufgeführt, dass ein Geburtsgebrechen vorliegen würde. Diesem Bericht folgte dann auch das UKBB und hielt im Arztbericht
vom 12. November 2007 fest, es würde sich beim schweren flexiblen Plattfuss um ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 177.1 (übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind) handeln. In seinem Schreiben vom 20. November 2007 widerlegte Dr. … (RAD-Ostschweiz) mit logischen und nachvollziehbaren Argumenten die gemachten Ausführungen bezüglich Geburtsgebrechen nach Ziff. 177.1 wie auch nach Ziff. 193 GgV Anhang und kam zum Schluss, es würde sich im vorliegenden Fall mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein erworbenes Leiden - sicherlich nicht um ein Geburtsgebrechen, insbesondere nicht um das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV handeln“. e) In Würdigung der aufgezählten Arztzeugnisse und –berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es aktenkundig zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte gibt, um retrospektiv auf das umstrittene Geburtsgebrechen (angeborener Plattfuss; Ziff. 193 GgV Anhang) innerhalb der massgeblichen Frist von einem Jahr seit Geburt (20. September 1997) erkennen zu können. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass die Versicherte vor dem 5. Juni 2007 weder jemals einen Arzt wegen ihres Leidens aufsuchte noch im Kleinkindalter eine Fehlentwicklung bezüglich dieses Leidens festgestellt werden konnte. Die Eltern sahen sich in der fraglichen Zeit (vom 20. September 1997 bis 19. September 1998) und auch in den 8 Jahren danach offensichtlich nicht veranlasst, entsprechende Abklärungen über den körperlichen Gesundheitszustand des Kindes zu treffen. Selbst als die Versicherte in den Kindergarten kam und Schwierigkeiten bezüglich ihrer sprachlichen Entwicklung festgestellt wurden, was dann auch zu Spezialabklärungen führte, wurde das Vorliegen eines angeborenen Plattfusses nicht erwähnt. Echtzeitliche Abklärungen oder sonstige Verdachtsmomente für eine abnormale körperliche Entwicklung der Versicherten fehlen indessen gänzlich. Der Hinweis, dass bei der Versicherten ein angeborener Plattfuss vorliege, wurde erstmals von Prof. … in einem Aufnahmeschein vom 30. August 2007 - der nicht einmal von ihm selbst unterzeichnet wurde - aufgeführt. Damals war die Versicherte bereist 9-jährig. Dieser Bemerkung von (möglicherweise) Prof. …, die im Übrigen
nicht begründet wurde, kann aber nicht die ihr von der Beschwerdeführerin beigemessene Bedeutung als fundierte Meinungsäusserung einer nationalen Kapazität zukommen. Dagegen vermag Dr. … (RAD) im Schreiben vom November 2007 überzeugend darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einem Geburtsgebrechen gesprochen werden kann resp. es nicht möglich ist, den schweren flexiblen Plattfuss unter Geburtsgebrechen Nr. 193 zu subsumieren. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz weder auf Schilderungen von Prof. … noch auf die Argumente des UKBB abstellen musste. Bei der dokumentierten Sach- und Rechtslage war sie im Gegenteil nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut der Ziff. 193 GgV Anhang resp. dem bundesamtlichen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) sogar verpflichtet, das eindeutige Vorhandensein eines angeborenen Plattfusses bis spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres der Versicherten zu verneinen und demnach auch einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG abzulehnen. 3. a) Am Ergebnis vermag auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf weitere Abklärungen nichts zu ändern, da diese in Anbetracht ihres Alters nicht mehr zuverlässig Aufschluss darüber geben könnten, ob es sich beim schweren Plattfuss mit talonavicularer Subluxation beidseits um ein angeborenes oder ein erworbenes Leiden handelt. Aufgrund der Sachlage steht fest, dass die Vorinstanz einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG zu Recht verneint hat, weshalb sich weitere Abklärungen denn auch erübrigen. Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. b) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kant. Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, ihr Kosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.