Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.05.2008 S 2008 43

May 8, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·532 words·~3 min·6

Summary

Forderung betr. Taggeldanteil | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 08 43 URTEIL vom 8. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Forderung betr. Taggeldanteil 1. Am 11. Februar 2008 trat das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) auf Einsprachen der … AG vom 5. Januar 2008 gegen die Verfügungen der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 3. Dezember 2007 nicht ein. 2. Dagegen erhob die … AG am 7. April 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 11. Februar 2008. 3. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragte das KIGA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei vorfrageweise zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdegegner sei erneut eine Frist zur Ergänzung der Stellungnahme einzuräumen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei am 11. Februar 2008 ergangen und am 13. Februar 2008 zugestellt worden. Demzufolge habe die Beschwerdefrist am 14. Februar 2008 zu laufen begonnen und, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 31. März 2008 geendet. Die am 8. April 2008 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei somit verspätet. 4. Die am 18. April 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgeforderte … AG liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

Der Versicherungsrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Ob die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist, ist nachfolgend zu untersuchen. 2. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern still (Art. 38 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). 3. Wie dem vom KIGA eingereichten Verzeichnis der eingeschriebenen Post vom 11. Februar 2008 zu entnehmen ist, wurde der Entscheid vom KIGA am 11. Februar 2008 versandt. Die Sendung wurde gemäss den vom KIGA eingereichten Sendungsinformationen der Schweizerischen Post am 13. Februar 2008 über den Postschalter in … zugestellt. Somit begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 ATSG am 14. Februar 2008 (Tag nach der Mitteilung) zu laufen und endete 30 Tage später, folglich am 14. März 2008, also noch vor Beginn der Ostergerichtsferien. Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. April 2008 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit verspätet.

4. Bei der vorliegenden Beschwerde, welche verspätet eingereicht wurde, handelt es sich demnach um ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Auf die verspätet erhobene Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Damit sind die weiteren Vorbringen der Parteien nicht mehr zu prüfen. Demnach erkennt der Versicherungsrichter: 1. Der Schriftenwechsel wird geschlossen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 43 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.05.2008 S 2008 43 — Swissrulings