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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.04.2008 S 2008 26

April 18, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,635 words·~8 min·6

Summary

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 08 26 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. a) Der heute 47-jährige … (geb. …) ist verheiratet, wohnt in … und war zuletzt als Bodenleger erwerbstätig. Im April 2006 meldete er sich zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE) an, nachdem ihm die Krankenversicherung (… Versicherungen AG) im Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass sie ihre bisherigen Taggeldleistungen infolge Arbeitsunfähigkeit (starke Rückenschmerzen seit 2005) per 1. Juni 2006 einstellen werde, da ihm ab diesem Zeitpunkt eine leichtere, angepasste Tätigkeit im Umfang von 100% gesundheitlich wieder möglich und zumutbar sein sollte. Danach wurde der Versicherte noch vom Hausarzt und Rheumatologen Dr. … (Arztatteste 19.04.2006 und 07.11.2006) sowie vom Vertrauensarzt der Arbeitslosenkasse bzw. des dafür zuständigen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), dem Allgemein- und Unfallchirurgen Dr. … des Kreuzspitals Chur (Arztbericht vom 21.12.2006) genauer untersucht und dabei insbesondere zu dessen Restarbeitsfähigkeit (Vermittlungsfähigkeit) Stellung genommen. b) Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse lehnte das KIGA mit Entscheid vom 09.01.2007 die Vermittlungsfähigkeit und somit auch einen Anspruch auf ALE ab. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, die am 03.07.2007 teilweise gutgeheissen wurde, indem das KIGA die Verfügung vom 9. Januar 2007 insoweit abänderte, dass dem Versicherten ab 8. November 2006 eine 50%-ige Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde. In der Folge wurde ein Arbeitsversuch (Einsatzprogramm Impuls Kombi) unternommen und zwei weitere ärztliche Untersuchungen (Arztatteste Dr. …

16.10.2007; Dr. … 21.11.2007) betreffend aktueller Restarbeitsfähigkeit/Vermittlungsfähigkeit durchgeführt. c) Anhand dieser neuen Erkenntnisse lehnte das KIGA erneut mit Entscheid vom 04.12.2007 ab 2. November 2007 den Anspruch auf ALE infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Dagegen erhob der Versicherte abermals Einsprache, wobei er anführte, dass er nach der Beurteilung des Hausarztes Dr. … vom 17.07.2007 bis auf weiteres zu 50% arbeits- und damit vermittlungsfähig sei. Mit Entscheid vom 25.01.2008 wurde die Einsprache abgewiesen und der angefochtene Entscheid vom Dez. 2007 bestätigt. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher sodann am 21.02.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um nochmalige Prüfung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung eines weiteres Arztzeugnisses von Dr. … vom 07.02.2008, worin ihm derselbe aktuell eine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit von 50% attestiere, womit er eben doch Anspruch auf ALE hätte. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass zunächst sowohl die Atteste des Hausarztes Dr. … und des Vertrauensarztes Dr. … als auch im Besonderen der gescheiterte Arbeitsversuch im Herbst 2007 (Einsatzprogramm Impuls Kombi) einhellig gezeigt hätten, dass der Versicherte bloss noch eine Stunde pro Tag arbeits- und einsatzfähig sei, womit die Verneinung einer verwertbaren Vermittlungsfähigkeit zu Recht erfolgt sei. Daran ändere auch das neue Arztzeugnis von Dr. … vom 07.02.2008 nichts, da dasselbe ungenau sei und insbesondere keine Auskunft darüber erteile, inwieweit und wieso sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Herbst 2007 tatsächlich gebessert haben solle. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; SR 837.0) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung - insbesondere betreffend Vermittlungsbereitschaft als subjektiver Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit (BGE 125 V 58 E. 6a, 126 V 521 E. 3a) – zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. b) Vermittlungsfähigkeit schliesst nach ständiger Lehre und Rechtsprechung immer auch die objektive Vermittelbarkeit des Arbeitssuchenden mit ein. Diese setzt sich aus zwei Kriterien zusammen, welche jeweils kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich einerseits (gesundheitlich) in der Lage sowie anderseits auch (rechtlich) klar befugt zu sein, Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 16 S. 145 ff.; Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Art. 15 AVIG, S. 31 f. und 41 f.; Bundesgerichtsurteile vom 21.08.2007 [C 22/07], 31.01.2005 [C 259/04], 04.03.2002 [C 323/01]; zudem BGE 112 V 327 E. 1a; ARV 1998 Nr. 32). c) Im konkreten Fall liegen dem Gericht folgende Arztatteste sowie weitere sachdienliche Abklärungsberichte über den Gesundheitszustand bzw. die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (samt Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit) des Versicherten (Beschwerdeführers) vor: • Im Arztzeugnis vom 19.04.2006 hielt der Rheumatologe und Hausarzt Dr. … fest, dass sein Patient an einem panvertebralen Schmerzsyndrom leide. Jegliche verstärkte Rückenbelastung, wie z.B. das Heben von Gewichten über 10 kg führe zu lang andauernden Schmerzrezidivien. Er hoffe, dass es gelingen werde, für den Patienten eine nicht den Rücken belastende Tätigkeit (wie Kontrollaufgaben) zu finden, wo er die Körperposition immer wieder wechseln könnte. • Am 07.11.2006 bescheinigte derselbe Arzt dem Versicherten (ab 01.11.2006) eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50%, mit dem Vermerk, dass jener keine schweren den Rücken belastende Arbeiten mehr ausüben könnte. • Aus dem Spitalbericht vom 21.12.2006 des Allgemein- und Unfallchirurgen Dr. … (Vertrauensarzt des KIGA) geht hervor, dass beim Patienten eine schwere psychopathologische Schmerzstörung mit nur

zum Teil objektivierbarem somatischem Korrelat bestehe. Bis jetzt habe sich diese Störung als therapieresistent erwiesen. Es bestehe inzwischen bereits eine ausgeprägte Chronifizierung und die Tendenz zu einer immer weiter fortschreitenden Symptomausweitung. Die Zukunftsprognose sei als ungünstig einzustufen. Rein theoretisch wäre der Patient für eine leichte bis mittlere manuelle Tätigkeit in wechselnd sitzender, gehender und stehender Position, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, zu 100% arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei aber rein medizinisch theoretisch und werde sich kaum im Alltag umsetzen lassen. Die bisherige Tätigkeit als Bodenleger sei dem Patienten nicht mehr zumutbar. In der momentanen Situation sei der Patient nicht vermittlungsfähig. • Mit Arztzeugnis vom 17.07.2007 bestätigte Dr. … nochmals, ohne weitere Begründung, dass er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 50% (vom 01.11.2006 bis auf weiteres) einstufe. • Im Arbeitsbericht vom 04.10.2007 des Werkstattleiters des Einsatzprogramms Impuls Kombi wurde festgehalten, dass der Versicherte ab dem 13.08.2007 zu 50% an jenem beruflichen Integrationsprogramm teilgenommen habe, aufgrund seines Rückenleidens aber nicht leistungsfähig gewesen sei und nach jedem Kursbesuch den Rest des Tages schmerzbedingt im Bett habe verbringen müssen. Ein behinderungsadäquater Arbeitsversuch als „Hilfsabwart“ sei abgebrochen worden, weil sich sein Gesundheitszustand im Verlaufe der Woche zunehmend verschlimmert habe und derselbe innert der 4stündigen Arbeitszeit schmerzbedingt diverse Arbeitspausen habe einlegen müssen, bei denen er sich oft auch habe hinlegen müssen. Dieser Einsatz habe seine unzureichende Leistungsfähigkeit und somit Unmittelvermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt deutlich bestätigt. Er (Werkstattleiter) erachte eine gesundheitlich mögliche Restbeschäftigung im therapeutischen Sinne noch im Umfang von 1 Std. pro Tag für den Versicherten als möglich und realistisch. • Im Arztzeugnis vom 16.10.2007 bestätigte Dr. … neu, dass der Patient zurzeit noch eine Arbeitsstunde täglich absolvieren dürfe und sollte. • Im zweiten Spitalbericht vom 21.11.2007 hielt Dr. … sodann fest, dass sich an der Gesundheitssituation des Versicherten seit dem ersten Spitalbericht vor einem Jahr gar nichts geändert habe. Es bestehe nach wie vor eine diffuse, praktisch den ganzen Körper betreffende Schmerzsymptomatik. Derzeit bestehe eine Einsatzfähigkeit von max. 1 Stunde pro Tag, womit aber im Prinzip keine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit gegeben sei. Die Arbeitsversuche seien allesamt gescheitert. • Im (nachgereichten) Arztzeugnis vom 07.02.2008 bestätigte Dr. …, dass sein Patient für eine leichtere Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. Er unterliess es dabei aber erneut, einen Kommentar dazu abzugeben.

d) In Würdigung der soeben erwähnten Fakten und Beweismittel ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keinen triftigen Grund gibt, vorliegend nicht primär auf die schlüssigen, umfassenden und absolut widerspruchsfreien Arztberichte des Allgemein- und Unfallchirurgen Dr. … (Kreuzspital Chur) vom 21.12.2006 bzw. 21.11.2007 abzustellen, wonach die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit des über keine Berufausbildung verfügenden Versicherten in einer auf seine Rückenprobleme Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit nicht mehr im Erwerbsalltag genutzt bzw. seine verbliebene Arbeitskraft realistischerweise keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden könnte. Seit Herbst 2007 sei der Versicherte daher weder arbeits- noch vermittlungsfähig. Diese Gesamtbeurteilung der Resteinsatzfähigkeit des Versicherten deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen im Bericht vom 04.10.2007 betreffend konkreter Integrationsbemühungen als Hilfsabwart, worin der zuständige Werkstattleiter anhand jenes Arbeitsversuchs zweifelsfrei zum Schluss gelangte, dass der Versicherte höchstens noch eine einzige Stunde pro Tag eine körperlich leichte, den Rücken schonende Arbeit (ohne Heben/Tragen von schweren Gütern oder Gewichten über 10 kg) ausüben könnte. Daran ändern selbst die gegenläufigen Arztatteste von Dr. … vom 19.04.2006, 17.07.2007 und 07.02.2008 nichts, in denen er jeweils – ohne eine plausible Begründung und offenkundig im Interesse seines Patienten – auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% erkannte. Richtig ist zwar, dass sich der Hausarzt Dr. … - im Gegensatz zu Dr. … – mit Fug nicht explizit zur Vermittlungsfähigkeit äusserte, weil dafür einzig die Verwaltung bzw. der Sozialversicherungsrichter und nicht die Ärzteschaft zuständig ist. Immerhin bescheinigte aber auch Dr. … im Arztattest vom 16.10.2007 dem Beschwerdeführer nur noch eine Einsatzfähigkeit von einer einzigen Arbeitsstunde pro Tag, was offensichtlich seinen eigenen, übrigen Bestätigungen für eine noch (verwertbare) Restarbeitsfähigkeit klarerweise widerspricht. Auf das nachgereichte Arztzeugnis vom 07.02.2008 kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil jenes keine Erklärung enthält, wieso sich der Gesundheitszustand und damit letztlich eben auch die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeitspanne von Okt. 2007 bis Febr. 2008 aus gesundheitlicher Sicht tatsächlich wieder gebessert haben sollte, um dann erneut von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehen zu können. Dies erscheint im konkreten Fall umso unwahrscheinlicher, als Dr. … im ersten Spitalbericht vom 21.12.2006 noch ausdrücklich eine ungünstige Zukunftsprognose stellte sowie im zweiten Spitalbericht vom 21.11.2007 unmissverständlich festhielt, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorjahr gar nichts geändert habe. Eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten seit Herbst 2007 bzw. eine massive Steigerung der Arbeitsfähigkeit (also weit über 1 Std. pro Tag) kann darum ausgeschlossen werden, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz schliesslich eben auch berechtigt war, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich zu verneinen. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. A ATSG kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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