S 08 157 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. …, geboren am 3. September 1960, ist kaufmännische Angestellte und arbeitete seit 1988 an verschiedenen Arbeitsstellen als Verkäuferin. Zuletzt war sie vom 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2006 bei … angestellt. Seit dem 16. Mai 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war sie krankheitsbedingt (u.a. Wirbelsäulenbeschwerden, Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie, chronisches Cervikalsyndrom) zu 100% arbeitsunfähig. Am 17. April 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Vom 16. Mai 2006 bis 15. Mai 2008 richtete die … als Taggeldversicherung Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus. 2. Mit Vorbescheid vom 21. April 2008, bestätigt mit Verfügung vom 9. Juli 2008, sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) der Versicherten ab 1. April 2005 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40%, ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100% und ab 1. August 2007 eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 52% zu. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich ab dem 14. Mai 2007 verbessert und aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten mit einem Pensum von 60% zumutbar. Aus diesem Grund werde die ganze IV- Rente unter Berücksichtigung der Wartefrist von drei Monaten per 1. August 2007 auf eine halbe IV-Rente reduziert.
3. Am 7. Juli 2008 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 48% ab selbigem Datum an. Eigenen Angaben zufolge war sie in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. 4. Mit Verfügung vom 20. August 2008 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK) die Anspruchsberechtigung der Versicherten wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. 5. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte komme nicht auf die geforderten 12 Monate Beitragszeit. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. April 2008 sei sie seit dem 16. Mai 2005 (recte: 14. Mai 2007) in der Lage gewesen, einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 60% nachzugehen, weshalb sie auch nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht habe befreit werden können. 6. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihre Anspruchsberechtigung ab dem 7. Juli 2008 zu bejahen und die entsprechenden Arbeitslosentaggeldleistungen zu verfügen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als ihr Rechtsvertreter zu bestellen. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen, damit sie in ihrer Replik in Kenntnis der Akten der IV und des Krankentaggeldversicherers zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könne. Das KIGA habe - soweit ersichtlich - weder die IV-Akten noch jene des Krankentaggeldversicherers beigezogen und stütze seine Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit ab dem 14. Mai 2007 offenbar allein auf die kurzen Erwägungen in der IV-Verfügung sowie auf den Bericht von Dr. med. … vom 24. Juli 2008, welchen das KIGA überdies unrichtig würdige. Dr. med. …
bestätige darin nochmals eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai 2006 bis 15. Juni 2008, anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Der Beschwerdegegner interpretiere diesen Bericht dahingehend, dass Dr. med. … die Einschätzung der IV für vertretbar halte, was unzutreffend sei. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt, was für die Aufhebung des Entscheids ausreichen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beitragszeit offensichtlich nicht erfüllt. Beschwerdethema sei deshalb ausschliesslich, ob die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt seien. Mangels Einsicht in die nun eingeforderten Akten der IV und des Krankenversicherers könne nicht beurteilt werden, welche der unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne wahrscheinlich richtig sei. Offensichtlich divergierten die Annahmen über den Zeitpunkt der gesundheitlichen Besserung. Die Beschwerdeführerin sei schon in der Endphase der Anstellung bei … zu 100% arbeitsunfähig gewesen und die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sei wegen vieler krankheitsbedingter Absenzen erfolgt. Anschliessend habe sie ab dem 1. November 2006 offensichtlich wegen Krankheit und nicht aus einem anderen Grund nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, weswegen sie ihre Beitragspflicht nicht habe erfüllen können. Da sie über die gesamte Zeit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei und die … ihr ein volles Krankentaggeld ausgerichtet habe, sei sie damals aus objektiven und subjektiven Gründen nicht in der Lage gewesen, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Dass die Beschwerdeführerin die IV-Verfügung, in welcher sie rückwirkend ab dem 14. Mai 2007 in einer angepassten Tätigkeit für 60% leistungsfähig befunden worden sei, nicht angefochten habe, heisse nicht, dass sie die Einschätzung der IV für richtig gehalten habe. Angesichts der gleichzeitigen Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen und IV-Rente habe sie jedoch keine Veranlassung gehabt, den IV-Grad rückwirkend anzufechten, da sie ohnehin keine höheren Leistungen erhalten hätte. Die Verneinung der Anspruchsberechtigung würde sich aber selbst dann als unrichtig erweisen, wenn tatsächlich die Einschätzung der IV richtig und die Beschwerdeführerin bereits seit dem 14. Mai 2007 zu über 50% arbeitsfähig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im Vertrauen auf die Richtigkeit der damaligen ärztlichen
Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit, die durch die ausgerichteten vollumfänglichen Taggeldleistungen bestärkt und bestätigt worden sei, darauf verzichtet, sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sie sich zweifellos bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, was zur Folge gehabt hätte, dass bereits damals im November oder Dezember 2006 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden wäre und diese entsprechend bereits im November oder Dezember 2004 zu laufen begonnen hätte, womit die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht offensichtlich erfüllt hätte. Sie habe also im Vertrauen auf die ausgerichteten Taggeldleistungen Dispositionen getroffen, welche sich nun als nachteilig erwiesen. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei sie deshalb in ihrem Vertrauen zu schützen und so zu stellen, wie sie bei bereits damals richtiger Beurteilung gestellt wäre. Der Beginn der Leistungsrahmenfrist wäre in diesem Fall auf den 14. Mai 2007 anzusetzen und die Beitragsrahmenfrist würde am 14. Mai 2005 beginnen und am 13. Mai 2007 enden. Sie wäre dann grundsätzlich berechtigt, ab 7. Juli 2008 im beantragten Umfang einer halben Stelle Arbeitslosentaggelder zu beziehen. 7. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die letzten zwei Jahre vor Anspruchstellung nicht gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 7. Juli 2008 habe ein Vorbescheid der IV vorgelegen, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2007 (recte: 14. Mai 2007) in der Lage sei, einer leichten Tätigkeit mit einem Pensum von bis zu 60% nachzukommen. Die ALK habe keinen Grund gehabt, an diesem Vorbescheid zu zweifeln, zumal es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, diesen anzufechten (recte: Einwand zu erheben). Insofern habe auch keine Veranlassung bestanden, weitere Abklärungen zu treffen. Sodann attestiere der Hausarzt der Beschwerdeführerin das Wiedererlangen einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit just auf den Zeitpunkt, in welchem die Krankentaggeldversicherung ihre Zahlungen eingestellt habe. Mit keinem Wort habe er ausgeführt, was zur Besserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin geführt habe, was immerhin die Vermutung zulasse, dass sich deren Gesundheitszustand schon früher gebessert habe. 8. In der Replik vom 5. März 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, entscheidend sei die Frage, ob sie in der zweijährigen Beitragszeit vom 7. Juli 2006 bis 6. Juli 2008 während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die … habe sich bei der Beurteilung nebst den Arztzeugnissen von Dr. med. … auch auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. … vom 22. August 2006 abgestützt, wonach die diagnostizierten Beschwerden zu einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% führten. Dr. med. … habe eine durchgehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Dagegen bestünden die IV-Akten im Wesentlichen aus Kopien der …-Akten und dem Arztbericht von Dr. med. … vom 9. Juli 2007 an die IV, in welchem er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bezeichne und auf die Berichte des Psychiaters Dr. med. … sowie des Rheumatologen Dr. med. … verweise. Dr. med. … habe im Bericht vom 18. Januar 2008 die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf den 14. Mai 2007 auf 40% eingeschätzt. Er beschreibe darin jedoch nur die rein psychischen Beschwerden und berücksichtige die arbeitseinschränkenden Auswirkungen der Schmerzen und der Fibromyalgie mit keiner Art und Weise. Folglich habe Dr. med. … nur einen Teilaspekt und nicht die gesamte Arbeitsunfähigkeit aufgrund physischer und psychischer Beschwerden beurteilt. Demgegenüber habe Dr. med. … nebst seiner eigenen auch weitere Beurteilungen mitberücksichtigt und somit eine ganzheitliche Beurteilung vorgenommen. Zudem sei der Arztbericht von Dr. med. … (18. Januar 2008), bei welchem die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2006 bis 20. Juni 2006 (recte 14. Mai 2007 bis 14. Januar 2008) in Behandlung gewesen sei, durch Prof. Dr. med. … Gutachten überholt. Angesichts dieser Aktenlage sei die IV-Beurteilung einer ab dem 14. Mai 2007 bestehenden erheblichen Teilarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar; dies vor allem deshalb, weil sie ausschliesslich in der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. … eine Stütze finde, der aber nur einen Teilaspekt der Arbeitsunfähigkeit beurteilt und die erheblichen Fibromyalgie-Symptome ausgeblendet habe. Es gebe jedoch keinerlei
Hinweise, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der massgeblichen Zeitspanne seit Prof. Dr. med. … Gutachten gebessert hätte, weshalb die … denn auch richtigerweise auf die Gesamtbeurteilung von Dr. med. … sowie Prof. Dr. med. … Einschätzung abgestellt habe. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, sei es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners unerheblich, ob sich deren Gesundheitszustand bereits früher gebessert habe. Schliesslich habe einzig Dr. med. … der Beschwerdeführerin eine massgebliche Arbeitsfähigkeit attestiert, seinem Bericht liesse sich jedoch nicht entnehmen, dass er ihr dies während der Behandlung jemals mitgeteilt hätte. Da sie sich damals subjektiv ausser Stande gefühlt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und von ihrem Hausarzt regelmässig krankgeschrieben worden sei, hätte sie die Voraussetzung der Vermittelbarkeit nicht erfüllt. 9. Das KIGA verzichtete mit Schreiben vom 16. März 2009 auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. Oktober 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung der ALK vom 20. August 2008. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 7. Juli 2006 bis 6. Juli 2008 die Beitragszeit nicht erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Da die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 zu 100% arbeitsunfähig war und ihr damaliges Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2006 gekündigt worden ist, hat sie innerhalb dieser Rahmenfrist lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 3 Monaten und 23 Tagen ausgeübt (vgl. Art 13 Abs. 2 lit. c AVIG betreffend die Anrechnung der Beitragszeit bei Krankheit während bestehendem Arbeitsverhältnis). Streitig
und zu prüfen ist vorliegend somit lediglich, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen konnten. Als Krankheit gilt dabei jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3. a) Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe ab dem 1. November 2006 krankheitshalber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe deswegen ihre Arbeitspflicht nicht erfüllen können. Zudem habe ihr Hausarzt Dr. med. … ihr seit dem 16. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert und die … habe seit diesem Zeitpunkt bis zum 15. Mai 2008 auch das volle Krankentaggeld ausbezahlt. Darauf habe sie vertraut. Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf die Einschätzung der IV (Vorbescheid vom 21. April 2008 bzw. Verfügung vom 9. Juli 2008), wonach die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2007 (recte 14. Mai 2007) in der Lage gewesen sein soll, eine leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 60% auszuüben. b) Aus den beigezogenen IV- und …-Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit April 2004 unter anderem aufgrund einer Fibromyalgie, eines Rezidivs eines Carpaltunnelsyndroms, eines chronischen Cervicalsyndroms bei degenerativem HWS-Leiden sowie einer Dysthymie vorerst zu 40% arbeitsunfähig und ab dem 16. Mai 2006 zu 100% arbeitsunfähig war (Berichte von Dr. med. …, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, …, vom 22. Mai 2006, 1. September 2006 und 9. Juli 2007, Dr. med. …, Psychiater FMH, Chur, vom 15. Juni 2006 sowie Dr. med. …,
Facharzt FMH für Rheumatologie u. Innere Medizin, Chur, vom 11. September 2006). Auch Prof. Dr. med. …, Chefarzt …-Spital …, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. August 2006 aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begleitet von multiplen funktionellen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70%, ohne sich jedoch genau festzulegen. Nach Prof. Dr. med. … seien dabei die Schmerzen am Bewegungsapparat, Verdauungsprobleme, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und eine erhöhte Müdigkeit dominant. Hinzu käme eine mittelgradige Episode auf der Basis einer Dysthymie. Demgegenüber hielt Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, …, welcher die Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2007 bis 14. Januar 2008 behandelte, in seinem Bericht vom 18. Januar 2008 zuhanden der IV-Stelle eine seit dem 14. Mai 2007 rückwirkende Arbeitsunfähigkeit von 40% aufgrund psychischer Beschwerden fest. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich in erster Linie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig aber nur leichte depressive Episode aus. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine anderen Einschränkungen für mögliche Eingliederungsmassnahmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieser Bericht durch denjenigen von Prof. Dr. med. … vom 22. August 2006, welcher klar zu einem früheren Zeitpunkt erstellt worden ist, weder überholt noch obsolet. Zutreffend ist hingegen aber, dass Dr. med. … die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus psychiatrischer Sicht beurteilte, die physischen Beschwerden jedoch nicht mitberücksichtigte. So führte er in seinem Bericht denn auch aus, dass er sich zu somatischen Diagnosen und allenfalls dadurch bedingten Einschränkungen nicht festlegen könne. Zudem handelt es sich hierbei um den einzigen aktenkundigen Bericht, der der Beschwerdeführerin eine massgebliche Arbeitsfähigkeit attestierte, ohne dass jedoch ausgewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin jemals davon Kenntnis erhalten hätte. Seitens der IV-Stelle wurden in dieser Hinsicht sodann keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen. c) Aktenkundig ist aber auch, dass Dr. med. … der Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 bis 15. Mai 2008 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
und ab dem 16. Mai 2008 eine solche von 50% attestierte, was er mit Schreiben an die ALK vom 24. Juli 2008 bestätigte und auch anhand der Taggeldkarten der … ausgewiesen ist. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die … als Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin für den erwähnten Zeitraum (16. Mai 2006 bis 15. Mai 2008) das volle Krankentaggeld auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Daran vermag auch das oben erwähnte Schreiben von Dr. med. … an die ALK nichts zu ändern, auch wenn er darin die Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht begründete. d) In den Akten befinden sich somit keine Hinweise auf eine von Dr. med. … abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin was die Zeit vor Erlass des Vorbescheids durch die IV am 21. April 2008 betrifft, von der die Beschwerdeführerin hätte Kenntnis haben können bzw. müssen und die sie veranlasst hätte, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Es bestand für sie bis zu diesem Zeitpunkt kein Grund, an der Einschätzung ihres Hausarztes zu zweifeln, zumal sich auch die … darauf abstützte und ihr bis 15. Mai 2008 das volle Krankentaggeld ausrichtete. Die Beschwerdeführerin durfte somit auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% vertrauen. Dass diese Beurteilung von der IV nicht geteilt wird, erfuhr sie frühestens mit dem Vorbescheid vom 21. April 2008 bzw. der Verfügung vom 9. Juli 2008, wonach sie ab dem 1. August 2007 nur noch eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 52% erhalte. Die Beschwerdeführerin durfte somit vom 16. Mai 2006 bis 15. Mai 2008 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, mithin war sie während der massgebenden Rahmenfrist (7. Juli 2006 bis 6. Juli 2008) mindestens 21 Monate (7. Juli 2006 bis 21. April 2008) wegen Krankheit an der Ausübung einer Arbeit verhindert und deshalb von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. e) Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Der Einspracheentscheid wird demnach aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese betragen gemäss Honorarnote vom 4. Dezember 2008 Fr. 2'678.50, wobei das Gericht die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwands von 3 Stunden für die Bearbeitung der Replik für angemessen hält. Somit beträgt die aussergerichtliche Entschädigung Fr. 3'457.85 (inkl. MWST). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kommt dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Chur, bezahlt … eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'457.85 (inkl. MWST).