Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.11.2008 S 2008 140

November 4, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,038 words·~15 min·7

Summary

Rückforderung und Verrechnung von Leistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 08 140 URTEIL vom 4. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rückforderung und Verrechnung von Leistungen nach AVIG 1. a) …, geboren am 10. Dezember 1964, ist gelernte Köchin und arbeitete in der … in ... Seit dem 30. August 2003 war sie durchgehend arbeitsunfähig, weshalb ihr die Invalidenversicherung (IV) ab dem 1. August 2004 eine halbe Rente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. September 2004 eine ganze Rente (IV- Grad: 100%) zusprach. In der Folge verbesserte sich ihr Gesundheitszustand, weshalb ihr der Arzt ab dem 7. Juni 2005 eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Am 8. Juni 2005 meldete … einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 50% ab dem 1. August 2005 an und bezog bis zum 17. November 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 4. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) der zuständigen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) mit, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten ab dem 1. Oktober 2005 von ursprünglich 100% auf 75% reduziert worden sei und ihr seit dem 1. September 2004 eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde. Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde die Versicherte von der ALK davon in Kenntnis gesetzt, dass die ALE für die Monate August bis Oktober 2005 in der Höhe von Fr. 1'902.80, die sie zu Unrecht erhalten habe, mit den fälligen Leistungen aus der IV verrechnet würden. b) Dagegen liess die Versicherte am 19. November 2007 Einsprache erheben. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie seit 7. Juni 2005 im Umfang von 25% arbeitsfähig sei und ihr auf dieser Grundlage für die

Monate August bis Oktober 2005 zu Recht ALE ausgerichtet worden sei. Die Rückforderung der Taggelder bzw. die von der ALK angeordnete Verrechnung mit IV-Leistungen erweise sich daher als rechtswidrig. Mit Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 22. August 2008 wurde die Einsprache abgewiesen. 2. Dagegen liess … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. August 2008 sowie der Verfügung vom 7. November 2007 (V 2007/1352). Die ALK sei anzuweisen, die ihr zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Monate August bis Oktober 2005 mittels einer anfechtbaren Verfügung festzulegen und auszurichten, zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2008. Mindestens sei die Kasse zu verpflichten, ihr den verrechneten Betrag von Fr. 1'902.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2008 auszuzahlen. Eventualiter seien die IV-Stelle und die ALK anzuweisen, ihr den zur Verrechnung zugelassenen Betrag von Fr. 1'902.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2008 auszuzahlen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die ihr auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 25% für die Monate August bis Oktober 2005 zugesprochenen Entschädigungen trotz entsprechendem Begehren von der ALK nie verfügt worden seien. Mit Verfügung vom 30. November 2007 seien ihr mit Wirkung ab 1. September 2004 bis 30. September 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%, mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 auf der Basis eine Invaliditätsgrades von 75% Rentenleistungen ausgerichtet worden. In der Verfügung sei explizit festgehalten worden, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 7. Juni 2005 gebessert habe und nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 75% in der bisherigen, wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. Es stehe daher fest, dass sie ab Juni 2005 im Umfang von 25% vermittlungsfähig gewesen sei und auch zu Recht ALE zugesprochen erhalten habe. In der Verfügung vom 30. November 2007 habe die IV gestützt auf einen Verrechnungsantrag des KIGA eine Verrechnung im Umfang von Fr. 1'902.80 zugelassen und den entsprechenden Betrag der ALK

überwiesen. Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verrechung sei vorliegend zu überprüfen. Mit Abrechnung vom 6. November 2007 habe die ALK für die Monate August, September und Oktober 2005 Fr. 1'902.80 retour gefordert. Die anbegehrte Rückforderungsverfügung sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Da sich die Vorinstanz mit der in der Einsprache vorgebrachten Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, liege eine Gehörsverweigerung vor. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Verrechnungsverfügung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem weder die Rückforderung für die Monate August bis Oktober 2005 noch die am 10. März 2006 abgerechneten Taggelder für die nämliche Periode verfügt worden seien. Die Verrechnung von Fr. 1'902.80 erweise sich auch insoweit als rechtswidrig, als die der Verrechnungsforderung zugrunde liegenden Abrechnungen nie rechtsgültig verfügt worden seien, obwohl sie dies immer wieder gefordert habe. Ihre Forderung beschränke sich nicht auf den Betrag der zu Unrecht erfolgten Verrechnung von Fr. 1'902.80; vielmehr sei die Vorinstanz anzuhalten, die ihr zustehenden Taggelder für die Periode August bis Oktober 2005 auf der Grundlage des angepassten Verdienstes von Fr. 1'415.00 auszurichten, weshalb die Sache zur Festlegung ihrer Taggeldansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Ausstand sei mit 5% zu verzinsen. 3. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In der Begründung führte es aus, dass unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten seien. Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestimme, dass eine berechtigte Person Vorleistungen verlangen könne, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründe, aber Zweifel bestehen würden, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen habe. Im vorliegenden Fall sei die Arbeitslosenversicherung (ALV) vorleistungspflichtig gewesen. Art. 71 ATSG bestimme, dass vorleistungspflichtige Versicherungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Bestimmungen erbringen würden. Werde der Fall von einem anderen Träger übernommen, so habe dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner

Versicherungspflicht zurück zu erstatten. Eine versicherte Person, welche vorübergehend vermittlungsfähig sei, ALE bezogen habe und später für den gleichen Zeitraum IV-Leistungen erhalte, sei grundsätzlich zur Rückerstattung der gesamten Arbeitslosentaggelder verpflichtet. Entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin habe die ALK am 7. November 2007 die Erstattung der zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsbeiträge verfügt. Gleichzeitig habe sie ebenfalls die Verrechung mit fälligen Leistungen aus der Invalidenversicherung verfügt. Eine zusätzliche Rückforderungsverfügung sei daher absolut unnötig. Ebenso scheine es nicht sachdienlich, anfechtbare Verfügungen über die einzelnen Kontrollperioden August bis Oktober 2005 zu erstellen. Der Beschwerdeführerin seien, zusammen mit der angefochtenen Verfügung, Rückforderungsabrechnungen zugestellt worden, womit diese ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie sich der geforderte Betrag von Fr. 1'902.80 zusammengesetzt habe. Der Versicherungsrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1'902.80 beträgt und sich keine Frage grundsätzlicher Natur stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 22. August 2008 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung der ALK vom 7. November 2007 betreffend die Rückforderung und Verrechnung von ALE für die Periode August bis Oktober 2005. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Rückforderung der Taggelder und deren Verrechnung mit den IV-Leistungen rechtmässig war.

3. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.00]. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 112 V 326 E. 1a). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der IV ist dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, welcher unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der IV oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. „Offensichtlich“ vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der ALV, allenfalls gestützt auf Ermittlungen andere Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (ARV 2002 N 33 S. 241; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2002 [C 77/01]). Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der ALV anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sich keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung

gegeben waren (ARV 1992 N 2 S. 75 E. 3, mit Verweis auf BGE 112 V 398 E. 1a; BGE 120 V 387 E. 2). b) Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2007 war die Versicherte aufgrund eines Unfalles aus ärztlicher Sicht ab 1. September 2004 vollständig arbeitsunfähig und es war ihr nicht mehr möglich ein Einkommen zu erzielen. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand allmählich verbesserte, wurde ihr seit 7. Juni 2005 eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen, als auch in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. Unfallschein UVG, Eintragungen des Arztes Dr. … vom 7. Juni 2005). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wurde von der ALK nicht bestritten, was darauf schliessen lässt, dass keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Es gilt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 7. Juni 2005 im Umfang von 25% vermittlungsfähig war und die Taggeldzahlungen der ALV zu Recht erfolgten. 4. a) Zu prüfen ist weiter, ob dadurch, dass die ALK bereits ab August 2005 ALE an die Beschwerdeführerin ausrichtete, eine Überentschädigung (Art. 68 ATSG) vorgelegen hat. IV und ALV sind nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen, vermittlungsfähig sein (BGE 109 V 29; ARV 1998 N 5 S. 31 E. 3b/bb). Abgesehen davon, dass für die jeweiligen Ansprüche zweigspezifische Voraussetzungen bestehen, bedeutet dies, dass wegen oder trotz ein und desselben Gesundheitsschadens nicht in jedem Fall entweder Leistungen der IV oder aber der ALV geschuldet sind, sondern auch der Fall eintreten kann, dass kein Anspruch oder gar Ansprüche gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung bestehen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. März 2006 [C 282/05] E. 2.3). b) Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente in der Regel nicht rückwirkend, sondern frühestens auf den ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Der Grund für die Festsetzung der Bestimmung in Art. 88bis IVV besteht darin, dass die versicherte Person, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen können soll, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt (ZAK 1986 S. 636 E. 2a) und dass eine Rentenanpassung nur dann vorgenommen wird, wenn sich die veränderte gesundheitliche Situation längerfristig stabilisiert hat. Art. 88bis IVV regelt somit lediglich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Rechtsfolge einer nach Art. 88a IVV invalidenrechtlich relevanten erheblichen Tatsachenänderung eintreten soll. Hingegen bestimmt er nicht, dass die Tatsachenänderung für andere Sozialversicherungszweige, wie z.B. die ALV, erst ab diesem Datum verbindlich ist. Für die Prüfung, ob die Anspruchsberechtigung gegenüber der ALK gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Tatsachenänderung relevant, weshalb vorliegend nicht auf die Anpassungsfrist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV abgestellt werden kann. c) Der von der ALV versicherte Verdienst eines unter Berücksichtigung der Behinderung vermittlungsfähigen Bezügers einer IV-Rente entspricht seiner Resterwerbsfähigkeit (ARV 1988 N 5 S. 39). Die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug seit 7. Juni 2005 25%. Sie war somit in diesem Umfang vermittlungsfähig und es war Aufgabe der ALK, den Erwerbsausfall zu decken. Bezüglich des Kriteriums der Überentschädigung gilt einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin sowohl vor wie auch nach der Anpassung des IV-Grades eine ganze IV-Rente zustand, weshalb sich die Revision nicht auf die Höhe des Rentenanspruches auswirkte. Andrerseits gilt zu berücksichtigen, dass sie, falls sie seit Juni 2005 tatsächlich im Umfang von 25% gearbeitet hätte, zusätzlich zu der ganzen IV-Rente ein Erwerbseinkommen ausgerichtet erhalten hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sie die ALE für die Monate August bis Oktober 2005 der ALK zurückerstatten sollte. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob sie parallel zu den ALV- Taggeldleistungen eine IV-Rente bezog, nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 1 AVIG statuierten 5-tägigen Wartefrist, einen Anspruch auf ALE hatte. Die

Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder durch die ALK erfolgte daher rechtmässig. 5. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG muss die Kasse Leistungen der Versicherung zurückfordern, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte bzw. wenn sie unrechtmässig bezogen wurden. Die Rückforderung hat den Grundsätzen der Wiedererwägung und Revision nach Art. 53 ATSG zu genügen und kann daher nur erfolgen, wenn nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt werden oder Beweismittel auftauchen, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). b) Die ALK erlangte am 4. Oktober 2007 davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2004 eine ganze IV-Rente bezieht. Dies stellt eine neue Tatsache dar, weshalb die ALK, unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 1 ATSG, verpflichtet war, auf die in der Zeit vom August bis Oktober 2005 ausgerichteten Taggeldzahlungen zurückzukommen. Da jedoch, wie bereits vorstehend ausgeführt, die Leistungen nicht unrechtmässig erfolgten, waren die Voraussetzungen von Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG nicht erfüllt, weshalb die ALK nicht zur Rückforderung der für die Periode August bis Oktober 2005 ausgerichteten Taggelder berechtigt war. Da bereits die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben waren und diese Grundlage einer Verrechnung bildet, erübrigt sich die weitere Prüfung bezüglich der Zulässigkeit der Verrechnungsverfügung. 6. a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid weder auf ihr Vorbringen bezüglich der nicht rechtsgenüglich verfügten Rückforderung noch auf die 25%-ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2005 bzw. die Anpassung des IV-Grades gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eingegangen ist, weshalb eine Gehörsverletzung vorliege. Nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid

trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 120 Ib 383 E. 3b). Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich pro forma zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen der Parteien inhaltlich auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweg geht. Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 126 V 132). b) Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die ihr zu Unrecht zugesprochenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'902.80 mit fälligen Leistungen aus der eidgenössischen Invalidenversicherung verrechnet würden. Die zugesprochenen Leistungen wie auch deren Rückforderung wurden zuvor durch die ALK nie rechtmässig verfügt. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin sowohl der Anspruch auf Anfechtung der zugesprochenen Leistungen, als auch der Rückforderung verwehrt, weshalb sich die Verrechnungsverfügung bereits schon deshalb als rechtswidrig erwiesen hätte. Ferner hat es das KIGA unterlassen, in seinem Einspracheentscheid vom 22. August 2008 auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen einzugehen. So äusserte es sich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, weder über den Einwand, dass die Rückforderung nicht rechtsgenüglich verfügt worden sei, noch zur 25%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juni 2005 resp. zur Anpassung des IV-Grades nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Wären die Verrechnungsverfügung vom 7. November 2007 wie auch der Einspracheentscheid vom 22. August 2008 nicht bereits aus materieller Sicht unzulässig, würden sie sich aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung formell als rechtswidrig erweisen. 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der von der ALK festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 1'247.00, welcher Grundlage für die Ausrichtung der ALV-Leistungen für die Monate August bis Oktober 2005 bildete, nicht

korrekt sei. Bereits am 5. April 2006 liess sie daher von der ALK eine anfechtbare Verfügung für die Leistungsperiode August 2005 bis Februar 2006 verlangen, welche jedoch nie ergangen ist. Mit Abrechnung vom 22. Februar 2008 vergütete die ALK der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem in der Verfügung vom 10. März 2006 für den Oktober 2005 versicherten Verdienst von Fr. 1'247.00 und dem angepassten versicherten Verdienst von Fr. 1'415.00. Da aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, ob der versicherte Verdienst auch für die Monate August und September 2005 anzupassen ist, hat die ALK diesbezüglich die Versicherungsleistungen für diese beiden Monate mittels anfechtbarer Verfügung festzulegen. 8. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die von der ALK verfügte Verrechnung von der IV bereits vollzogen wurde oder nicht. Falls jedoch eine Verrechnung stattgefunden hat bzw. sich im Laufe der von der Vorinstanz zu tätigenden Abklärungen herausstellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines allfälligen höheren versicherten Verdienstes noch nicht ausbezahlte Guthaben zustehen würden, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf den allenfalls geschuldeten Verzugszins in der Höhe von 5% auf den Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (vgl. dazu ARV 1991 N 10 S. 97 E. 4). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 7. November 2007 aufzuheben sind. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgericht trotz Aufforderung keine Honorarnote eingereicht. In

Würdigung der konkreten Verhältnisse erscheint dem Gericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.00 als angemessen. Demnach erkennt der Versicherungsrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2008 140 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.11.2008 S 2008 140 — Swissrulings