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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.05.2007 S 2007 82

May 25, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,455 words·~7 min·6

Summary

Ergänzungsleistung | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

S 07 82 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. …, geboren am … 1930, ist verwitwet, Vater eines Sohnes und in … wohnhaft. Er bezieht eine AHV-Rente von der AHV-Ausgleichskasse und eine Altersrente aus Deutschland. Seit dem Jahre 2005 erhält er zur AHV-Rente zusätzliche Ergänzungsleistungen (EL). Gegen die Verfügung der EL- Durchführungsstelle vom 18. Februar 2005 betreffend EL legte er Einsprache ein, welche mit Einspracheentscheid vom 4. April 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Juni 2005 ebenfalls abgewiesen (VGU S 05 58). 2. Dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2007 eine monatliche EL von Fr. 352.— zu seiner AHV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen. Infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die monatliche EL zur AHV-Rente des Versicherten neu berechnet und auf Fr. 325.— angepasst. 3. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2007 Einsprache und beantragte sinngemäss, die EL-Durchführungsstelle solle bei ihren Berechnungen den Maximalbetrag des Bundes für den Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigen. Seine Einsprache wurde mit Entschied vom 6. März 2007 abgewiesen.

4. Der Versicherte erhob dagegen am 6. April 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm als Lebensbedarf in der EL-Berechnung der im AHV-Merkblatt 5.02 [recte: EL- Merkblatt 5.02] für das Jahr 2007 aufgeführte Betrag von Fr. 18'140.— pro Jahr anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 17'520.— zu gewähren. Im Wesentlichen begründete er sein Begehren damit, die Kürzung des Betrages für den Lebensbedarf im Kanton Graubünden sei im EL-Merkblatt 5.02 nicht und im EL-Merkblatt 5.01 nur in einer Fussnote erwähnt. Der „Normalklient“ bemerke die Differenz erst mit Erhalt der amtlichen Verfügung, wobei diese dort weder erläutert noch begründet sei. Zudem habe er höhere „kulturelle“ Bedürfnisse (Bücher, Computer usw.), welche dazu gerechnet werden müssten. Er arbeite an einem Forschungsprojekt, welches er bis jetzt aus eigener Tasche finanziert habe. Da er ein Vermögen habe, das grösser als Fr. 25'000.— sei, und weil er eine höhere AHV-Rente beziehe, müsse er mehr Steuern zahlen als ein Hilfsarbeiter, was ihn benachteilige, da er in der Bilanz weniger behalten könne. Des Weiteren führe der Wechselkurs bei seinem deutschen Rentenanteil zu monatlichen Verlusten von Fr. 150.—. Da das Verwaltungsgericht unabhängig sei, könne es diese Argumente nach Ermessen berücksichtigen und sei sinngemäss nicht an den regierungsrätlichen Beschluss über die Höhe des Lebensbedarfs gebunden. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Sozialversicherungsanstalt, AHV-Ausgleichskasse, die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die angefochtene Verfügung erweise sich gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und auf den Regierungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 in materieller Hinsicht als richtig. Es sei korrekt, dass im EL-Merkblatt 5.02 die Kürzung des anrechenbaren Lebensbedarfs nicht und im EL-Merkblatt 5.01 nur als Fussnote erwähnt werde. In beiden Merkblättern werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur eine allgemeine Übersicht vermitteln würden und dass für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend seien. Sie würden keinen Vertrauenstatbestand begründen.

Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 6. März 2007 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Januar 2007. Zu beantworten ist die Frage, ob die EL-Durchführungsstelle zu Recht von einem Betrag von Fr. 17'520.— für den anrechenbaren Lebensbedarf ausgegangen ist. 2. a) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), die eine AHV-Rente beziehen, Anspruch auf EL, soweit die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Die jährliche EL entspricht demjenigen Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). In Ausführung von Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG bestimmt Art. 1 lit. a der Verordnung 07 über die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR 831.310), dass bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), als Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr bei Alleinstehenden mindestens Fr. 16'540.— und höchstens Fr. 18'140.— als Ausgaben anzuerkennen sind. Jedoch sind es die Kantone, die innerhalb dieses Rahmens die Beträge für den Lebensbedarf selbständig festlegen (Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG). Der Kanton Graubünden hat nicht den bundesrechtlichen Höchstansatz gewählt (vgl. Müller, Rechtsprechung zu den EL, Freiburg/Basel 2006, ELG Rz. 620). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen (BR 544.310), kann die Regierung den nach

der Bundesgesetzgebung höchstzulässigen Betrag für den allgemeinen Lebensbedraf jährlich höchstens zwei Prozent, insgesamt jedoch um höchstens sechs Prozent herabsetzen. Von dieser Sonderregelung hat die Regierung Gebrauch gemacht und am 16. Oktober 2006 beschlossen (Protokoll Nr. 1161), der Betrag, der pro Jahr im Rahmen der EL zur Deckung des Lebensbedarfs angerechnet wird, für Alleinstehende mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Fr. 17'520.— erhöht wird. Der kantonale Ansatz liegt somit um rund 3.4% unter dem Höchstbetrag des Bundes. b) Die Regierung hat in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2007 im Rahmen der ihr zugewiesenen Kompetenzen gehandelt und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie diese Kompetenzen überschritten oder missbraucht hat bzw. der Beschluss Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt. Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2007 allein stehend war, ist die beschwerdebeklagte Vorinstanz gestützt auf den Regierungsbeschluss in ihrem angefochtenen Entscheid bei der Berechnung der EL von einem anrechenbaren Lebensbedarf von Fr. 17'520.— ausgegangen. Insofern hat sich die Vorinstanz zu Recht auf diesen Regierungsbeschluss gestützt, weshalb sich der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht als völlig korrekt erweist. c) Die Vorwände des Beschwerdeführers dagegen vermögen aufgrund der klaren Rechtslage nicht zu überzeugen. Es ist zwar korrekt, dass im EL- Merkblatt 5.02 die Kürzung des anrechenbaren Lebensbedarfs nicht und im EL-Merkblatt 5.01 nur als Fussnote erwähnt wird. Allerdings wird in beiden Merkblättern (Ziff. 7 zu 5.02 und Ziff. 36 zu 5.01) darauf hingewiesen, dass sie bloss eine Übersicht vermitteln und für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind. Bereits auf der ersten Seite des EL-Merkblattes 5.02 wird der Leser aufgefordert, „provisorisch“ seinen Anspruch zu berechnen und sollten in der provisorischen Berechnung die Ausgaben höher sein als die Einnahmen, so könne er sich für die EL anmelden (Ziff. 5 zu 5.02). Beide EL-Merkblätter weisen demnach zweifelsohne einen unverbindlichen Charakter auf, dienen als blosse Rechnungshilfen und enthalten einen ausdrücklichen Vorbehalt

zugunsten des geltenden Rechts. Da sie also nicht vorbehaltlos gelten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 680), vermögen sie keinen Vertrauenstatbestand zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen bezüglich der erwähnten Merkblätter nicht geschützt werden kann. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG geltend. Eine Verfügung ist nur dann detailliert zu begründen, wenn sie u.a. nicht dem Begehren der Parteien entspricht resp. auf eine Ermessenbetätigung der Behörde beruht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49). Die angefochtene Verfügung läuft dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch nicht zuwider, entspricht sie doch den vom Beschwerdeführer im Anmeldeformular gemachten Angaben. Zudem stand der Verfügungsinstanz bei der Festlegung der Höhe des Lebensbedarfs kein Ermessen zu, hatte sie sich doch strikte an die Vorgaben des Regierungsbeschlusses vom 16. Oktober 2006, d.h. des geltenden Rechts, zu halten. Zudem wurde im angefochtenen Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer korrekt erläutert, weshalb und gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen der anrechenbare Lebensbedarf im Kanton Graubünden Fr. 17'520.— beträgt. Die beschwerdebeklagte Vorinstanz ist folglich ihrer Begründungspflicht tadellos nachgekommen. Völlig haltlos ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der schlechten Wechselkurse für seinen deutschen Rentenanteil Verluste einfahre, wo doch der Euro gegenüber dem Schweizer Franken teurer geworden ist. Ob beim Beschwerdeführer eine „Härtefallsituation“ bzw. ein erhöhtes „kulturelles“ Bedürfnis vorliegt, ist vom Gericht nicht zu prüfen, da die Höhe des anrechenbaren Lebensbedarfs zahlenmässig in einer genügenden gesetzlichen Grundlage fixiert ist, welche den rechtsanwendenden Behörden keinen Ermessensspielraum offen lässt. Das Gericht ist ans Gesetz gebunden und kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beliebig die Höhe des Lebensbedarfs bestimmen.

d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 19. November 2007 zufolge Rückzuges abgeschrieben (8C_373/2007).

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