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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.09.2007 S 2007 67

September 28, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,556 words·~8 min·6

Summary

berufliche Massnahmen/IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 07 67 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend berufliche Massnahmen/IV-Rente 1. …, geboren 1962, machte eine Anlehre als Küchengehilfe, eine Lehre als Steinmetz und war in diversen Bereichen als Hilfsarbeiter tätig (Gleismontage, Steinbruch, Wald- und Gartenbauarbeiten). Am 19. Februar 2004 reichte er ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Er könne aufgrund seiner psychischen Probleme seit mehreren Jahren nur bedingt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Er brauche eine begleitete Wohnform in einem geschützten Rahmen. Mit einer geschulten Begleitperson könne er seinen Lebensalltag planen und gestalten. Sein Exhibitionismus behindere ihn im Alltag. Zur Zeit der Gesuchstellung befand sich … in der Anstalt …, wo er vom 3. November 2003 bis zum 2. März 2004 zwei Strafen von insgesamt 4 Monaten Gefängnis verbüsste, die eine wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, die andere wegen exhibitionistischer Handlungen. Beide Delikte standen in Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum. Nach der Entlassung aus der Anstalt begab sich … in die richterlich angeordnete ambulante Behandlung bei Frau Dr. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Er fand einen Platz in der betreuten Wohngemeinschaft … in … und arbeitete in verschiedenen geschützten Stellen (Werknetz, Prowiv und Oeko-Job). Am 13. Juli 2004 ordnete die Vormundschaftsbehörde Chur für … eine Beistandschaft verbunden mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Zur Beiständin wurde die Amtsvormundin … bestellt. 2. Zur Abklärung des Anspruches auf IV-Rente gab die IV-Stelle eine ambulante medizinische Abklärung in der Psychiatrischen Klinik … in Auftrag. In deren Gutachten vom 16 Juni 2005 wurde festgehalten, es liessen sich keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Zwar zeige der Explorand eine geringe Konzentration, könne diese aber durch langsameres Arbeiten kompensieren. Die Störung der Sexualpräferenz und das Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei auf der psychisch-geistigen Ebene nicht gravierend beeinträchtigt, auf der körperlichen Ebene sei sie gar nicht eingeschränkt. Im sozialen Bereich hingegen sei die Arbeitsfähigkeit durch die Störung der Sexualpräferenz beeinträchtigt. Der Versicherte könne dadurch nicht gut in einer Gruppe, in welcher auch Frauen vorhanden seien, integriert werden. Die bisherige Tätigkeit (Waldarbeiten bei Oeko-Job) sei zu 100 % zumutbar. 3. Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen am 15. September 2005 ab. Die vorhandenen Beschwerden hätten keinen invalidisierenden Charakter. In einer angepassten Tätigkeit, das heisst unter Berücksichtigung der Teamzusammensetzung, sei die bisherige wie auch jede andere Arbeit vollumfänglich möglich und zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Gut ein Jahr später, am 13. November 2006, teilte … der IV-Stelle mit, seine gesundheitliche Verfassung habe sich in den letzten zwei Jahren tendenziell verschlechtert. Nach Rücksprache mit der Ärztin und der Beiständin beantrage er deshalb IV-Leistungen. Am 17. November 2006 antwortete die IV-Stelle, die Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung sei nicht glaubhaft gemacht. Er müsse bis am 31. Dezember 2006 entsprechende ärztliche und arbeitgeberische Bestätigungen einreichen, ansonsten werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. In der Folge wurden der IV-Stelle keine Unterlagen eingereicht. Deshalb teilte die IV-Stelle am 12. Januar 2007 mittels Vorbescheid mit, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Nachdem … hiergegen keinen Einwand erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 nicht auf das Leistungsbegehren ein.

5. Gegen diese Verfügung liess … am 15. März 2007 durch seine Beiständin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei auf die Nichteintretensverfügung zurückzukommen, und die Situation sei aufgrund der Stellungnahme der behandelnden Fachärztin Dr. … neu zu beurteilen, und eventuell sei ein neues fachpsychiatrisches Gutachten zu erstellen. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2007 hatte Dr. … im Wesentlichen ausgeführt, aus ihrer Sicht berücksichtige das Gutachten der Psychiatrischen Klinik … nicht alle Diagnosen und die Gesamtsituation des Patienten. Zudem gehe das Gutachten fälschlicherweise davon aus, dass die beim Patienten vorhandenen Krankheiten nicht zu dessen (Teil-) Invalidisierung führten. 6. Am 9. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dr. … erwähne keine neuen Krankheiten, sondern beurteile den schon zur Zeit des Verfügungserlasses bestehenden Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich anders als die Klinik ... Eine Verschlechterung des objektiven Gesundheitszustandes seit dem Verfügungserlass am 15. September 2005 könne deshalb ausgeschlossen werden. 7. Am 27. Juni 2007 liess der Versicherte auf die Einreichung einer Replik verzichten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die IV- Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten sei. Rechtsgrundlage für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 87 IVV. Diese Bestimmung sieht in Abs. 3 und 4 vor, dass in dem Fall, dass eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich

der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen kann, dass sich sein gesundheitlicher und psychischer Zustand seit dem Erlass der Ablehnungsverfügung am 15. September 2005 in einer Weise verändert hat, dass er als Hilfsarbeiter im Wald oder im Gartenbau nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007. 2. Mit der Regelung in Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die IV-Stelle nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung wieder mit einem gleich lautenden und nicht näher begründeten Gesuch befassen muss. Erfolgt eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungsverweigerung, so muss die IV-Stelle zunächst nur prüfen, ob die Vorbringen des Versicherten eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft machen können. Ist dies nicht der Fall, so kann sie die Angelegenheit ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht wird, hat die IV-Stelle zu berücksichtigen, ob die Leistungsverweigerung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Unter Glaubhaftmachen ist aber auch bei hohen Anforderungen kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 125 V 412). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag ein neuer Bericht einer medizinischen oder psychiatrischen Fachperson eine erhebliche Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft zu machen, wenn er bloss den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ablehnungsverfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht. Vielmehr müssen neue Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben, vorgebracht und minimal belegt werden (I 484/00).

3. Vorliegend machte der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung geltend, seine gesundheitliche Verfassung habe sich in den letzten zwei Jahren tendenziell verschlechtert. Trotz entsprechender Aufforderung der IV-Stelle nannte er keine Details und reichte bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine ärztlichen oder arbeitgeberischen Unterlagen zur Bestätigung ein. Er gab also nur eine nicht spezifizierte und nicht belegte Behauptung ab, was für eine Glaubhaftmachung klarerweise nicht genügt. 4. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. … ein. Diese hat folgenden Wortlaut: "Aus meiner Sicht basiert die Ablehnung der IV-Stelle auf der Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens, das nicht alle Diagnosen und die Gesamtsituation des Patienten berücksichtigt. Zudem geht das Gutachten fälschlicherweise davon aus, dass die beim Patienten vorhandenen Krankheiten nicht zu dessen (Teil-) Invalidisierung führen. Seit geraumer Zeit ist der Patient aufgrund seiner psychischen Behinderung nicht eingliederungsfähig, daher ausgesteuert, und seine wirtschaftliche Situation hat sich massgeblich verschlechtert." Analysiert man diese Stellungnahme, so ergibt sich klar, dass Dr. … lediglich den schon zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Ablehnungsverfügung bestehenden gesundheitlichen Zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit pessimistischer beurteilt als das psychiatrische Gutachten der Klinik ... Sie erwähnt keine neuen, das heisst nach dem Erlass der ursprünglichen Ablehnungsverfügung aufgetretenen Krankheiten und macht auch nicht geltend, die bekannten Krankheiten hätten nach dem 15. September 2005 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (I 484/00, vgl. 2.) vermag die Stellungnahme von Dr. … keine erhebliche Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen, da sie bloss den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ablehnungsverfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht. Dr. … Vorbringen, dass der Beschwerdeführer unterdessen ausgesteuert sei und sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verschlechtert habe, vermag daran nichts zu ändern. Für die Eintretensfrage relevant wären neue Elemente in der gesundheitlichen und

psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers; die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kann, so bedauerlich sie ist, von der IV nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der IV um eine Versicherung mit genau definierten Leistungsvoraussetzungen handelt und nicht um eine Institution der sozialen Fürsorge. Somit vermag der Beschwerdeführer auch mit der Stellungnahme von Dr. … nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Ablehnungsverfügung in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Einholung eines neuen fachpsychiatrischen Gutachtens. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden; ein weiteres Gutachten kann nichts zur Klärung der Frage beitragen, ob der Beschwerdeführer eine relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht hat oder nicht. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Vorliegend werden die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. … hat Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen.

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