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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.06.2007 S 2007 64

June 29, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,423 words·~17 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 07 64 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 40-jährige … (geb. … 1967) ist verheiratet, Mutter dreier minderjähriger Kinder (Jrg.1994; Zwillinge 1996) und seit 1995 Schweizer Staatsbürgerin. Bis zur Geburt des ersten Kindes arbeitete sie zu 100% bei einer Firma in …, wobei sie laut individuellem Kontoauszug der IV-Stelle Graubünden einen Jahresverdienst von Fr. 35'653.-- (1992), Fr. 35'853.-- (1993) bzw. noch Fr. 28'436.-- (1994) erzielte. Ab April 1995 bis August 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Seit der Geburt ihrer Zwillinge im Dez. 1996 litt sie vermehrt an Rücken- und Kopfschmerzen (Migräneattacken), welche es ihr - nebst der Kinderbetreuung - in der Folge verunmöglichten, weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechende Arbeitsversuche (1998/2000) scheiterten, worauf die Versicherte während den ersten sechs Monaten des Jahres 2001 einen Tag pro Woche à 8 ½ Stunden als Betriebsmitarbeiterin arbeitete und dabei im Stundenlohn Fr. 19.-verdiente, was umgerechnet Fr. 3'130.-- pro Jahr ergeben hätte. Im Mai 2002 wurde der Versicherten die Diagnose eines Mamma-Karzinoms (Brustkrebs) gestellt, worauf sie operativ und mittels Chemotherapie behandelt wurde, was bei ihr während 1½ Jahren zu einer (ärztlich attestierten) 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führte. b) Mit Gesuch vom 19.09.2003 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an, wobei sie dafür auf ihr Brustkrebsleiden und ihre dadurch stark reduzierte Leistungsfähigkeit verwies.

c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin (vgl. Hausarztbericht Dr. … vom 05.12.2003 [inkl. Bezugnahme auf früheren Fachbericht des Rheumatologen Dr. … v. 05.03.2001; Austrittsbericht Frauenspital Fontana v. 29.05.2002; Kurzaustrittsbericht Kantonsspital v. 04.03.2003]; sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 23.04.2004; ferner Facharztberichte des Psychiaters Dr. … vom 30.08.2005 und des Rheumatologen Dr. … vom 31.08.2005) und die noch verbliebene Erwerbsfähigkeit der Gesuchstellerin (vgl. Invaliditätsbemessung nach IV- Berufsberatung [Case Report GL] mit festgelegtem Validen- und Invalideneinkommen 2005 [Ausdruck 29.07.2005]) kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.11.2005 zum Schluss, dass der Gesuchstellerin eine ganze Invalidenrente (befristet von 01.05.-31.12.2003) auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 69% (nach gemischter Methode: Erwerbsbereich 40% [Teil-IV-Grad 40%] sowie Haushaltsanteil 60% [Teil-IV-Grad 29%]) auszurichten sei. Ab 01.01.2004 sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen aber wieder zumutbar gewesen, einer geregelten Teilerwerbsfähigkeit zu 50% ohne verminderte Leistungsfähigkeit nachzugehen. d) Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen Einsprache (samt Ergänzung) mit den Begehren erhob, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern sei, dass ihr eine ganze Invalidenrente ab 01.05.2003 bis mindestens 31.08.2004 auf der Basis eines IV-Grades von 100% zu gewähren sei und ihr ab 01.09.2005 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei; evtl. sei der Fall hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten medizinisch neu zu beurteilen. Zur Begründung wurde vor allem auf ein Attest des Hausarztes Dr. … vom 09.06.2005 verwiesen, worin derselbe der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) ab 13.05.2002 (Zeitpunkt Diagnose Brustkrebs mit anschliessender Chemotherapie usw.) bescheinigte. e) Mit Entscheid vom 15.02.2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und nahm die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung zurück. Nebst der schon zuvor gewährten ganzen IV-Rente (für

Zeitraum: 01.05.-31.12.2003) auf der Basis eines IV-Grades von 69% wurde der Einsprecherin zusätzlich noch eine Dreiviertelsrente (ab 01.01.- 31.03.2004) auf der Basis eines IV-Grades von 69% zugesprochen. Zur Befristung der gewährten Rentenverlängerung bis Ende März 2004 wurde auf Art. 88a IVV hingewiesen, wonach eine wesentliche Gesundheitsverbesserung mindestens drei Monate angedauert haben muss, bevor eine Rentenanpassung (Streichung Rentenberechtigung) erfolgen kann. 2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 16.03.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab 01.05.2003 und einer halben IV- Rente ab 01.12.2005. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass die Bemessung des IV-Grads zu Unrecht nach der gemischten Methode anstatt der üblichen Einkommensvergleichsmethode erfolgt sei. Ferner habe die Vorinstanz den Fachbericht des Rheumatologen Dr. … vom 31.08.2005 falsch interpretiert, wonach sie ab Januar 2004 angeblich nur noch zu 50% statt – unter Berücksichtigung aller Leiden und Einschränkungen (Rückenschmerzen; Migräneattacken und Brustkrebs) - weiterhin zu 100% arbeitsunfähig gewesen wäre. Überdies sei es bei der Befragung im Zuge der Haushaltsabklärungen vom 23.04.2004 zu einem Missverständnis bezüglich der bisherigen Erwerbsfähigkeit als „Gesunde“ gekommen, da dort von einem tatsächlichen Arbeitspensum von nur 40% anstatt 100% ausgegangen worden sei, was aber so nicht zutreffe. Hätte sie aufgrund ihrer vielen Bewerbungen eine Vollzeitstelle erhalten, wäre sie - bis zur Erkrankung an Brustkrebs im Mai 2002 – vielmehr bereit und in der Lage gewesen, zu 100% ihre Arbeitskraft einzusetzen und zu verwerten, weshalb die eindeutig zu ihrem Nachteil ausfallende Anwendung der gemischten Methode (mit Anteil 60%: Haushaltstätigkeit) eben nicht haltbar sei. Die Familie sei dringend auf ihr Zweiteinkommen angewiesen gewesen, weshalb die Annahme der Vorinstanz einer traditionellen Rollenverteilung (Mutter daheim bei Kindern/max. teilerwerbstätig; Mann als Ernährer vollerwerbstätig) diesbezüglich klar aktenwidrig gewesen sei.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt zur Hauptsache entgegen, dass sie zu Recht auf die gemischte Methode (Anteil Erwerbsbereich 40%; Anteil Haushalt 60%) abgestellt habe, weil die Versicherte seit der Geburt ihres ersten Kindes (1994) gar keiner bzw. lediglich noch stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (laut Selbstangaben in der Haushaltsabklärung hätte sie ohne Behinderung einzig noch an zwei Tagen pro Woche [am Wochenende] gearbeitet). Zudem sei erstellt, dass der Ehemann stets voll erwerbsfähig gewesen sei und die Versicherte vor allem wegen der Kindererziehung und der Haushaltsführung ihr Arbeitspensum stark reduziert habe, womit die Annahme einer traditionellen Rollenverteilung keineswegs verfehlt gewesen sei. Der im Mai 2002 diagnostizierte Brustkrebs habe in den darauf folgenden 1½ Jahren mit Erfolg behandelt werden können und es hätten hiernach keine Hinweise für ein Rezidiv oder eine Metastasierung gefunden werden können. Betreffend Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum von Januar 2004 bis August 2005 sei mit Grund nicht auf den Bericht des Hausarztes Dr. … (Juni 2005) und die darin komplett bescheinigte Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden, da der Rheumatologe Dr. … im August 2005 schlüssig begründet habe, wieso er die Versicherte trotz der chronischen Rückenschmerzen und Migräneattacken seit anfangs 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder für 50% arbeitsfähig halte. Der ermittelte Einschränkungsgrad von 47.8% im Haushalt (Anteil 0,6 x 47.8% EG = Teil-IV-Grad 29%) habe sich ebenso auf körperlich nicht immer leichte Arbeiten bezogen und sei daher realistisch erfolgt. Am daraus gesamthaft resultierenden IV-Grad von 69% (40% im Erwerbsbereich/29% im Haushalt) ab 01.05.2003 bis 31.03.2004 gebe es folglich nichts auszusetzen, zumal die Versicherte selbst weder das ermittelte Validen- (Fr. 15'350.--) noch Invalideneinkommen (Fr. 0.--) für 2005 beanstandet habe und darum auch der Teil-IV-Grad beim Erwerb mit 40% (Anteil 0.4 x 100% AUF) korrekt festgelegt worden sei.

4. Am 15.05.2007 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, worauf der Instruktionsrichter der Vorinstanz tags darauf mitteilte, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinden werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Die sog. gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) kommt zur Anwendung, falls die Versicherte bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war und die restliche Zeit für die Haushaltsführung/Kinderbetreuung einsetzte. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit

(IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall eine allfällige Erhöhung bzw. Verlängerung der Rentenbezugsberechtigung ab 01.01.2004 geblieben, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand), der Anwendbarkeit der „gemischten Methode“ (prozentuale Aufteilung: Erwerb/Haushalt) anstatt der normalen Einkommensvergleichsmethode und des daraus resultierenden IV-Grades bis zuletzt uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Atteste (Hausarzt- und Facharztberichte) und weiteren Abklärungen (Haushaltsbericht) bzw. sachdienliche Auskünfte (Lohnangaben; Beschäftigungsgrad bei früheren Arbeitgeberinnen; IK-Auszug) sind in diesem Zusammenhang aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im Gesuch betreffend IV-Anmeldung vom 19.09.2003 gab die Versicherte als Hauptbeschäftigung (Ziff. 5.4.1) selber an, seit 1995 Hausfrau zu sein. • Laut Auszug aus dem IK-Konto vom 23.10.2003 erzielte die Versicherte [als gesunde Vollzeitbeschäftigte] einen Jahresverdienst von Fr. 35'653.-- (1992); Fr. 35'853.-- (1993); Fr. 28'436.-- (1994); nur noch Fr. 2'249.-- (1. Quartal 1995); danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Rest 1995: Fr. 14'407.--; 8 Monate 1996: Fr. 14'153.--). Während zweier Monate 1998 erzielte sie im Stundenlohn noch Fr. 666.--; in 9 Monaten im Jahr 2000 Fr. 4'180.-- und in den ersten 6 Monaten des Jahrs 2001 total Fr. 3'130.--. • Im Bericht vom 05.12.2003 diagnostizierte der Hausarzt Dr. … der Versicherten ein somatoformes Schmerzsyndrom (ab ca. Jan. 2003), ein multifokales, ductales Mammakarziom rechts nach (Brustkrebs-) Operation und Chemotherapie sowie aktueller Hormonbehandlung (seit Mai 2002), Diskushernie und Spondyarthrose L4/L5 (ab 2001) sowie Migräne (ab ca. 1980), welche Einfluss auf ihre (verbliebene) Arbeitsfähigkeit hätten. Er schätzte die Versicherte darum ab 13.05.2002 bis auf weiteres als zu 100% arbeitsunfähig ein. Ihr Gesundheitszustand wurde als stationär bezeichnet. Neurologisch und rheumatologisch wurde auf zwei frühere Fachatteste (Dr. … Dez. 2001/Dr. … März 2001) und bezüglich Brustkrebs auf die Operation im Mai 2002 im Frauenspital Fontana (mit 1-wöchigem Spitalaufenthalt) verwiesen. Im Febr. 2003 sei sie wegen Schmerzen im Kopfbereich und beim Bewegungsapparat noch im Kantonsspital abgeklärt worden. Nach Ausschluss von Knochenmetastasen werde das Beschwerdebild als wahrscheinlich somatoform interpretiert. Subjektiv fühle sich die Versicherte müde und kraftlos. Sie klage oft über Kopfweh, Rücken-, Thorax-, Abdominal- und Fersenschmerzen. Objektiv (Eigenbefunde) befinde sie sich in ordentlichem Allgemeinzustand. Herz und Lungen

askultatorisch und perkutorisch normal. Bauchdecken weich. Leber und Milz palpatorisch nicht vergrössert. Keine Lymphome tastbar. Normale Beweglichkeit der Wirbelsäule. Im Beiblatt zum Arztbericht hielt derselbe Hausarzt am 23.12.2003 noch fest, dass die Patientin als Hausfrau arbeite und eine allgemeine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Müdigkeit und Schmerzen bestehe. Die bisherige Tätigkeit wurde ihr ganztätig mit einer verminderten Leistungsfähigkeit (50%) noch als zumutbar erachtet. Bei der Haushaltstätigkeit werde sie durch ihre Familie unterstützt. Eine Arbeit ausserhalb des Haushalts könne ihr aber zurzeit nicht zugemutet werden. • Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23.04.2004 der vor Ort anwesenden IV-Expertin wurde festgehalten, dass sie auf den repräsentativen (sieben) Tätigkeitsgebieten im Haushalt insgesamt zu 47.80% eingeschränkt sei. Zur bisher ausgeübten Erwerbsfähigkeit habe sie gesagt, dass sie am Wochenende bis zu zwei Tagen arbeite, weil dann ihr Mann zu Hause bei den Kindern sei. Sie habe Arbeiten in diesem Umfang (40%-Pensum) und zu diesen Randzeiten gesucht; z.B. im Gastgewerbe, als Fabrikarbeiterin oder Reinigungskraft. Mit anschliessendem Telefonat noch am selben Tag habe die Versicherte aber ergänzt, dass sie zu 100% erwerbstätig gewesen wäre, wenn sie eine passende Arbeit gefunden hätte. Eine Vollzeitstelle als Fabrikarbeiterin (1998) habe sie nach einem Tag wegen starken Schmerzen wieder aufgegeben. Zwei zeitlich befristete Tätigkeiten im Stundenlohn (2000/01) à 8,5 Std. pro Woche (in Fabrik) sowie à 12 Std./Woche (Putzfrau) bzw. als Arbeitsversuch 6 Tage à 2 Std./W über 10 Monate seien bereits nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen gescheitert. Im Haushalt werde sie heute zu rund 11½ Std./W von Dritten (Mutter, Ehemann, Nachbarin, Schwägerin) unterstützt. Bei einer Vollzeitstelle (100% ausser Haus erwerbstätig) und drei schulpflichtigen Kindern wäre die Mithilfe des Mannes bei täglichen Aufräume- und wöchentlichen Putzarbeiten, sowie Einkaufshilfe (und Kinderbetreuung) aber auch bei guter Gesundheit der Versicherten notwendig gewesen. • Auf entsprechende Rückfragen der Vorinstanz bezüglich Anstellung und Beschäftigungsgrad der Versicherten bei früheren Arbeitgeberinnen zeigte sich - anhand der Antworten vom 01.09.2004, 04.11.2004, 11.01.2005 und 27.01.2005 -, dass die Versicherte jeweils entweder über kein festes Anstellungsverhältnis verfügte oder sonst – wegen der Kleinkinder – gar nicht eingestellt wurde. Im Nov. 1999 habe sie sich erneut für eine 50%-ige Anstellung (Abend-/Nachtschicht) beworben; sei jedoch ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt worden. Schon anfangs 1999 habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie zwar 100% arbeitsfähig sei, aber bloss zu 50% arbeiten (ab 18.00 Uhr) möchte. Auf einem Personalblatt wurde vermerkt: Keine Anstellung (wegen Kinder). • Im zweiten Attest samt Beiblatt vom 09.06.2005 bekräftigte der Hausarzt Dr. … noch einmal seine frühere Beurteilung vom Dez. 2003. Wegen verstärkter Rückenbeschwerden seit Herbst 2004 sei bei der Patientin erneut eine MRI-Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule durchgeführt worden. Im Frühling 2004 sei die Diagnose eines Blasentumors und im April 2005 eine Zysten-Entfernung im Kantonspital Chur erfolgt.

Regelmässige Kontrollen im Rahmen der Tumornachsorge hätten keine Hinweise auf ein Rezidiv des vor drei Jahren diagnostizierten Brustkrebses ergeben. Im Vordergrund stünden bei der Patientin heute ihre Müdigkeit, die chronischen Rückenschmerzen sowie häufige Migräneanfälle. • Laut Case Report GL der IV-Berufsberatung (Ausdruck vom 29.07.2005) hätte die Invaliditätsbemessung bei optimal ausgenutzter Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich (40%-Pensum) ein mutmassliches Valideneinkommen 2005 (Einkommen als Gesunde) von Fr. 15'350.--, aber kein erzielbares Invalideneinkommen (Einkommen trotz Leiden) mehr ergeben. • Im Facharztbericht vom 30.08.2005 des Psychiaters Dr. … wird festgehalten, dass bei der Versicherten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Merkmale, denen Krankheitswert oder Behinderungscharakter zuzuschreiben wäre, gefunden werden konnten. Es stelle sich jedoch grundsätzlich die Frage, ob es überhaupt sinnvoll sei, die Arbeitsfähigkeit einer Mutter von drei schulpflichtigen Kindern einzuschätzen, (unabhängig vom Umstand, dass sie wegen Brustkrebs operiert worden sei), da sie ja in intakter Ehe lebe und ihr Ehemann eine geregelte Arbeit habe. • Aus dem Facharztbericht vom 31.08.2005 des Rheumatologen Dr. … geht hervor, dass auf der körperlichen Ebene der Versicherten wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine Minderbelastung des Rückens für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestünde. Eine leichte Arbeit in Wechselbelastung ohne anhaltendes Sitzen oder Stehen sei zu 50% möglich. Nach Absetzen der antihormonellen Therapie und nach einer Einarbeitungsphase könnte die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten sogar auf 100% gesteigert werden. An Tagen, an denen sie Migräne habe, sei ihr aber keine Beschäftigung zumutbar. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen bestünde eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule für repetitive Arbeiten mit Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg. Für Arbeiten, wie sie sie vor der Schwangerschaft (1994) ausgeübt habe, sei sie weiterhin voll arbeitsfähig (z.B. Zusammenschrauben elektrischer Geräte). Initial bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 50%, mit Steigerungspotential bis zu 100% (aus rheumatologischer Sicht). Die herabgesetzte Leistungsfähigkeit würde wesentlich durch die Migräneanfälle verursacht, wobei diese durch medikamentöse Behandlung deutlich reduziert werden könnten, so dass die Leistungsfähigkeit deshalb ebenfalls nur noch selten eingeschränkt würde. Seit der Zwillingsgeburt (1996) habe sie aktenkundig keine Arbeitsstelle mehr angetreten. Wegen des Brustkrebses und der daran anschliessenden Operation/Chemotherapie habe zeitweilig bis Ende 2003 eine 100%-zige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit Januar 2004 hätten die Einschränkungen infolge Karzinoms aber nicht mehr bestanden. c) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten und früheren Beschäftigungsgrade (Jahresverdienste) der Versicherten seit der Geburt ihres ersten Kindes (1994) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die überzeugenden und umfassenden

Facharztberichte der Dres. … vom August 2005 abzustellen, wonach die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit (im Sitzen/Stehen mit der Möglichkeit von Positionswechseln; ohne das Heben und/oder Tragen von Lasten über 10 kg) ab Januar 2004 zu mindestens 50% (mit Steigerungspotential bis 100%) wiederum arbeits- und einsatzfähig gewesen wäre. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Rheumatologe Dr. … bei der Einschätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nur die Rückenschmerzen sowie die medikamentös zu therapierenden Migräneanfälle beurteilt hätte, indes die Einschränkungen infolge Brustkrebses ausser Acht gelassen hätte. Dieser Vorwurf der Unvollständigkeit ist klar unbegründet, hielt der genannte Rheumatologe doch eindeutig fest, dass sich die vorhandenen Einschränkungen (ab Jan. 2004) nicht mehr auf das (seit Mai 2002) mit Erfolg (keine neuen Metastasen) behandelte Mamma-Karzinom beziehen würden, da jener gesundheitliche Zusatzschaden eben wieder behoben werden konnte. Insofern der Hausarzt Dr. … in seinen Berichten vom Dez. 2003 und Juni 2005 letztlich zu einer anderen Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit kam (seit Mai 2002 bis auf weiteres zu 100% AUF), kann ihm nicht gefolgt werden, da er selbst im zweiten Attest vom Juni 2005 feststellte, dass sich keine Hinweise auf ein Rezidiv des vor drei Jahren diagnostizierten Brustkrebses ergeben hätten und heute primär die Müdigkeit, die chronischen Rückenschmerzen sowie die häufigen Migräneanfälle bei der Versicherten im Vordergrund stünden. Folglich schätzte der Hausarzt, ohne plausible Begründung, bei gleichem Beschwerdebild die Restarbeitsfähigkeit deutlich tiefer ein als die beiden Spezialisten Dres. …, welche weder aus psychiatrischer noch rheumatologischer Sicht auf eine nennenswerte Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. anhaltende Leistungsreduktion von über 50% erkannten. Vielmehr äusserten sich beide Fachärzte dahingehend, dass die Versicherte nach einer angemessenen Einarbeitungszeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bald wieder voll (Steigerungspotential bis 100%) arbeits- und einsatzfähig wäre. An dieser medizinisch-theoretischen Gesamtbeurteilung gibt es demnach nichts auszusetzen.

d) Im konkreten Fall ist alsdann zu Recht die „gemischte Methode“ (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) angewandt worden. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass die Versicherte selbst im Gesuch betreffend IV-Anmeldung vom 19.09.2003 einräumte, seit 1995 in ihrer Hauptbeschäftigung als Hausfrau tätig zu sein. Im Weiteren belegen sowohl der Auszug des IK-Kontos vom 23.10.2003 (markante Lohneinbussen ab der Geburt des ersten Kindes im Dez. 1994) als auch die zahlreichen Antworten der früheren bzw. bloss potentiellen Arbeitgeberinnen vom 01.09.2004, 04.11.2004, 11.01.2005 sowie 27.01.2005 eindrücklich, dass die Versicherte seit 1995 nirgends mehr dauerhaft erwerbstätig war (keine Anstellung wegen Kleinkinder) und höchstens noch „stundenweise“ (2000-2001) oder an Wochenenden bis zu zwei Tagen (laut Selbstangaben im Haushaltsabklärungsbericht vom 23.04.2004) als Reinigungskraft arbeiten würde, weil dann der unter der Woche voll berufstätige Ehemann auf ihre gemeinsamen drei Kinder aufpassen könnte. In Anbetracht dieser eindeutigen Beweislage stellte die Vorinstanz aber auf mit Grund auf ein noch realistisches Arbeitspensum von 40% als „Erwerbstätige“ und einen Anteil von 60% als „Hausfrau“ ab. Daran vermögen weder die telefonisch nachgeschobene Behauptung einer an sich 100%-igen Erwerbsfähigkeit seit 1995 noch die bestrittene klassische Rollenverteilung zwischen ihrem vollzeitlich erwerbstätigen Ehemann und ihr als dreifacher Mutter mit entsprechenden Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungspflichtigen gegenüber ihren noch minderjährigen Kindern (heute 13- bzw. erst 11-jährig) etwas zu ändern. Wie die erwähnte Haushaltsabklärung dazu glaubwürdig festhielt, wäre im Haushalt die Mithilfe „Dritter“ (wie Grossmutter; Ehemann; Nachbarin; Schwägerin) von rund 11½ Std./W. nämlich auch dann angefallen bzw. notwendig gewesen, wenn die Versicherte bei guter Gesundheit tatsächlich zu 100% (ausser Haus) erwerbstätig gewesen wäre. Es kann somit aber schon eindeutig aus dem eigenen Verhalten der Beschwerdeführerin auf ihre mutmassliche Erwerbstätigkeit als Gesunde ab 1995 geschlossen werden, ohne dass auf die Einwände bezüglich des notierten Beschäftigungsgrades von 40% im Zuge der ansonsten unstrittigen Haushaltsabklärung vom April 2004 (Einschränkungsgrad im Haushalt 47.8%; Teil-IV-Grad 29%) noch näher eingegangen werden müsste. Der prozentuale Anteil der Erwerbsfähigkeit

(100% AUF erst ab Mai 2002 bis Ende 2003; Teil-IV-Grad 40%) im Zeitraum von 1995 bis 2002 wäre zweifelsfrei bereits allein anhand des IK-Kontos und der erwähnten Arbeitgeberauskünfte höchstens auf 40% festzulegen gewesen. An der Richtigkeit und korrekten Umsetzung der gemischten Methode mit der gewählten Aufteilung (Anteil Erwerb 40%; Haushalt 60%) samt des daraus resultierenden IV-Grads von 69% (Rente bis 31.03.2004 laut Art. 88a Abs. 1 IVV; Wahrung 3-Monatsfrist) gibt es deshalb nichts zu rütteln. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung und/oder Verlängerung) von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 30. April 2008 abgewiesen (9C_828/2007).

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