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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.07.2007 S 2007 47

July 11, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,832 words·~9 min·6

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 07 47 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. … erhielt am 26. Februar 2002 eine Verfügung betreffend die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2002. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ging dabei von den damals verfügbaren Steuerdaten (steuerbares Einkommen Fr. 25'800.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) aus und sprach dem Versicherten für das Jahr 2002 einen Beitrag an seine Krankenkassenprämien von Fr. 486.-- zu. 2. Dagegen erhob der Versicherte mit der Begründung, dass die Steuerbehörde erst am 3. April 2006 über die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2002 verfügt habe, am 5. Januar 2007 Einsprache und beantragte, die IPV für das Jahr 2002 neu zu berechnen. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 trat die AHV-Ausgleichskasse auf die Einsprache gegen die rechtskräftige Verfügung vom 26. Februar 2002 über die IPV für das Jahr 2002 wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht ein. 3. a) Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 21. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Neuberechnung der IPV für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2002. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass er im Jahr 2002 seine selbständige Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen. Die Buchhaltung und Steuererklärung für das Jahr 2002 habe er erst im Jahr 2003 erstellen können. Aus administrativen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, der Sozialversicherungsanstalt für das Jahr 2002 fristgerecht eine

Mutationsmeldung einzureichen. Das Auftragsvolumen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Liquidationsgewinn oder –verlust habe er beim besten Willen nicht voraussehen können. Des Weiteren hielt er der Sozialversicherungsanstalt ein willkürliches und rechtswidriges Verhalten vor, weil diese die IPV für das Jahr 2004 neu - zu seinen Ungunsten - veranlagt habe, die IPV für das Jahr 2002 hingegen nicht. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei wegen Missachtung der gesetzlichen Frist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden. Die dem Verfahren zugrunde liegende Verfügung sei trotz der darin fehlenden Rechtsmittelbelehrung spätestens Ende 2006 in Rechtskraft erwachsen und die definitive Steuerveranlagung gebe gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zur Wiederherstellung der Einsprachefrist; der Beschwerdeführer hätte bloss die Verminderung des anrechenbaren Einkommens glaubhaft machen und damit eine Sistierung des Einspracheverfahrens erwirken können. Zudem betrage die Wiederherstellungsfrist 10 Tage. Diese habe am 3. April 2006 mit der Mitteilung der definitiven Steuerveranlagung 2002 zu laufen begonnen und sei somit vom Beschwerdeführer ebenfalls verpasst worden sei. Damit liege auch kein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vor. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Sozialversicherungsanstalt habe die IPV für das Jahr 2004 neu veranlagt, die IPV für das Jahr 2002 dagegen nicht, was sich als willkürlich und rechtswidrig erweise, sei zu entgegnen, dass der Versicherte diesbezüglich ohne Weiteres rechtzeitig Einsprache hätte erheben können. Schliesslich kenne der Versicherte seine wirtschaftlichen Verhältnisse im jeweiligen anspruchsbegründenden Jahr selbst am Besten. Würde man - wie vom Beschwerdeführer gefordert - die definitive Veranlagungsverfügung als Wiederherstellungsgrund für die Einsprachefrist akzeptieren, müsste praktisch jede rechtskräftige IPV-Verfügung aufgrund der regelmässig ein Jahr später folgenden definitiven Veranlagungsverfügung neu überprüft werden. Damit würde die Einsprachefrist „sinnentleert“ bzw. ausgehöhlt.

4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem ursprünglichen Antrag fest. Zusätzlich führte er aus, dass das IPV-System des Kantons Graubünden grundsätzlich neu zu überdenken sei. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist im Jahr 2007 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren neues Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen (Steuerfaktoren) gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Kasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die Kasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vor- und des laufenden Jahres

grundsätzlich die gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu altrechtlich VGU S 03 106; S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweises gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Vorinstanz, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, nach Meinung des Gesuchstellers nicht zu, obliegt es diesem, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres nicht mehr so präsentieren, wie sich dies aus der massgebenden Steuerveranlagung ergibt (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106; S 01 223 und 229). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. b) Zusätzlich zur Einsprachmöglichkeit besteht im Kanton Graubünden die Möglichkeit der Neuberechnung. In Art. 8c KPVG und Art. 17 Abs. 1 der damals geltenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (aABzKPVG; BR 542.120; neu: Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung; VOzKPVG) war auch in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung vorgesehen, dass kantonale Steuerveranlagungen mit den den Verhältnissen entsprechenden Korrekturen und den Beweismitteln (Arbeitsverträge, Scheidungsurteile und andere ergänzende Unterlagen) für eine Neuberechnung innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden können und dürfen. Von dieser zusätzlichen Möglichkeit der Neuberechnung hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. 4. Im vorliegenden Fall erwuchs die Verfügung vom 26. Februar 2002 mit unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 9 Abs. 3 des damals geltenden Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen, VVG, heute

VRG, nach zwei Monaten in formelle Rechtskraft. Letzteres bedeutet, dass die Verfügung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 990 f.). Auf eine rechtskräftige Verfügung kann nur durch Wiederherstellung der Einsprachefrist oder durch Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden. 5. a) Es gilt nun zu prüfen, ob die versäumte Einsprachefrist wegen unverschuldeter Verhinderung des Beschwerdeführers wieder herzustellen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, eine substanzierte Anfechtung der Verfügung vom 26. Februar 2002 sei für ihn erst mit Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2002 vom 3. April möglich und sinnvoll gewesen. In diesem Punkt kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt nämlich, dass mit dieser Begründung die versäumte Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 4 KPVG gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Dieses wiederum verweist in Art. 1 Abs. 1 auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG (in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung bis 31. Dezember 2006, vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) kann die Wiederherstellung einer Frist nur dann gewährt werden, sofern der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch muss binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses beigebracht werden. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 4 zu Art. 41). Objektive Gründe sind dann zu bejahen, wenn es dem Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (Kölz/Häner; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 345). Ein subjektives Hindernis liegt etwa bei schwerer Krankheit vor (BGE 112 V 255 mit Hinweis auf Urteil C 272/03; vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um

Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGU S 03 106; S 01 223 und 229). b) Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres viel früher auf die Verfügung vom 26. Februar 2002 reagieren können. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, mittels rechtzeitiger Einsprache glaubhaft darzulegen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verändert hätten und ihm für das Jahr 2002 eine höhere IPV zustehe. Die AHV-Ausgleichskasse hätte das Einspracheverfahren praxisgemäss bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2002 sistiert. Von einer unverschuldeten Verhinderung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Frist zur Gesuchsstellung gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 4 KPVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG), beginnend mit Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2002 am 3. April 2006, unbenutzt verstreichen liess. Somit liegt kein Grund vor, die Einsprachefrist wiederherzustellen. 6. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Sozialversicherungsanstalt habe die IPV vom Jahr 2004 neu veranlagt, die IPV vom Jahr 2002 dagegen nicht, was willkürlich und rechtswidrig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die IPV-Berechnungen stets auf die verfügbaren Steuerdaten stützen und die AHV-Ausgleichskasse bei Kenntnisnahme von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV gemäss Art. 17 Abs. 3 aABzKPVG bzw. VOzKPVG verpflichtet ist, Neuberechnungen zu ihren Gunsten vorzunehmen (VGU S 06 137). Gemäss Art. 13. Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 18 aABzKPVG bzw. VOzKPVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten (oder mit Ansprüchen zu

verrechnen), sofern sie zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung nicht oder nur teilweise den damals tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 und 2 aABzKPVG bzw. VOzKPVG). Die Vorinstanz ist aber nicht von Amtes wegen gehalten, aufgrund des Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung jede rechtskräftige IPV-Verfügung neu zu berechnen. In diesem Zusammenhang obliegt es vielmehr dem Bezüger der IPV, rechtzeitig von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist die AHV-Ausgleichskasse wegen Fristversäumnisses zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten und hat demzufolge keine Neuberechnung der IPV 2002 vorgenommen. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und damit abzuweisen. 8. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VRG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.