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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2007 S 2007 29

March 30, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,725 words·~14 min·8

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 07 29 ses 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 54-jährige … (geb. …) ist verheiratet, Mutter einer volljährigen Tochter (Jrg. 1980) und wohnt in ... Seit 1990 war sie als Verkäuferin in einem Teilpensum (80%; 34.5 Std.Woche) bei der … erwerbstätig. Seit 2002/03 litt sie vermehrt an Rückenschmerzen. Im Febr. 2004 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um medizinische Eingliederungsmassnahmen. b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere: Austrittsbericht Klinik … vom 29.07.2003; Berichte Hausarzt Dr. … vom 12.03. und 24.09.2004; Berichte Psychiater Dr. … vom 14.04.2004 und 21.03.2005 samt RAD-Bericht IV-Stellenärztin Dr. .. vom 19.05.2005) sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (inklusive Haushaltsabklärungsbericht vom 08./29.08.2005) erliess die IV-Stelle am 18.01.2006 zwei separate Verfügungen, worin sie der Gesuchstellerin zunächst für die Zeitspanne 01.02.2004 bis 31.03.2005 – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahres – eine ganze IV-Rente (auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 84.53% gemäss der gemischten Ermittlungsmethode: Bei Erwerbsanteil 80% mit Teilinvaliditätsgrad 80% plus Hausarbeitsanteil 20% mit Teilinvaliditätsgrad 4.53%) und danach für die Zeit ab 01.04.2005 lediglich noch eine Viertelsrente (IV-Grad 41.71%: Erwerbsanteil 80% mit Teil-IV-Grad 37.18% plus Hausarbeitsanteil 20% mit Teil-IV-Grad 4.53%) zusprach. Während die Verfügung betreffend

Zusprechung einer ganzen Rente (bis 31.03.2005; IV-Grad 84.53%) unangefochten blieb, konnte sich die Versicherte mit der Rentenkürzung (ab 01.04.2005 - Viertelsrente; da IV-Grad bloss 41.71%) nicht einverstanden erklären. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28.12.2006 ab. 2. Hiergegen liess die Einsprecherin am 30.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung einer ganzen IV- Rente auch ab 01.04.2005; evtl. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestlegung des IV-Grads und somit auch der Rentenhöhe. Ferner wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … als Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz nicht plötzlich (ab 01.04.2005) auf den zeitlich längst überholten Austrittsbericht der Klinik … vom Juli 2003 habe abstellen dürfen, nachdem sie für die Zeit davor (ab 01.02.2004 – Gewährung ganzer IV-Rente) doch auch nicht darauf abgestellt habe und sich ihr Gesundheitszustand seither sogar noch verschlechtert habe. Ein damals empfohlener Arbeitsversuch, wonach sie eine Kiosktätigkeit im Umfang von 40% aufnehmen sollte, sei bereits nach 1½ Stunden am ersten Arbeitstag gescheitert, weshalb unerklärlich sei, wieso sie ab April 2005 lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente haben sollte. Vielmehr habe Hausarzt Dr. … eine erneute Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen bzw. der Psychiater Dr. … klar festgehalten, dass die Restarbeitsfähigkeit noch 30- 50% betragen würde. Selbst wenn also die Versicherte aus körperlicher Sicht trotz der Rückenleiden noch zu 40% arbeiten könnte, müsste ihr aus psychiatrischer Sicht (Depressionen bei Wetterwechsel) bei einer weiteren Teilzeitbeschäftigung noch zusätzlich eine Leistungsreduktion von 50% zugebilligt werden (Additionseffekt), woraus höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 20% (50% von 40%) resultiert hätte, was weiterhin zum Bezug einer ganzen Rente ab 01.04.2005 berechtigt hätte. Sollte das Gericht jener Gesamtbeurteilung nicht folgen, sei es aber unerlässlich, noch ein aktuelles Gutachten bei Spezialisten (interdisziplinäre Abklärung) einzuholen, um über die Restarbeitsfähigkeit samt IV-Grad abschliessend befinden zu

können. Zum Armenrechtsgesuch wurde auf die anhaltende Erwerbslosigkeit (ausser IV-Rente ab 01.02.2004), die Verständigungsprobleme der Versicherten sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde verwiesen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Argumenten der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass der laut Austrittsbericht vom Juli 2003 zuerst intern am Klinikkiosk durchgeführte Arbeitsversuch erfolgreich verlaufen sei und erst der danach extern geplante Arbeitsversuch gescheitert sei. Die Rückenschmerzen seien dabei grösstenteils psychisch überlagert worden, wobei der Psychiater Dr. … indes ausdrücklich festgehalten habe, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten (ca. 30-50%) dadurch nicht zusätzlich vermindert würde. Soweit der Hausarzt Dr. … als Einziger von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (100%) bzw. einer geringeren Arbeitsfähigkeit (ca. 20-30%) ausgegangen sei, habe er offensichtlich zu viel auf die Selbsteinschätzung der Versicherten (ausgeprägte Selbstlimitierung) und auf falsche Vermutungen betreffend psychiatrischer Fehlentwicklungen mit Leistungsrelevanz abgestellt. Im Einklang mit allen anderen Arztattesten sei die IV-Stelle mit Grund von einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Ersatztätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Intensität) ausgegangen, was spätestens seit April 2005 aber eben nur noch zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt habe. Korrekterweise hätte gestützt auf den umfassenden Austrittsberichtbericht der Klinik … vom Juli 2003 bereits ab 01.02.2004 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente statt auf eine ganze Rente (befristet bis 31.03.2005) bestanden; jener Fehler sei von der IV-Stelle jedoch erst zu spät entdeckt worden, weshalb sie darauf – mangels Rückforderungsmöglichkeit – nicht mehr zurückgekommen sei, obwohl die Zusprechung einer ganzen Rente selbst für jenen früheren Zeitabschnitt (01.02.2004-31.03.2005) nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Mit angefochtener Verfügung vom 18.01.2006 (nur noch Viertelsrente ab 01.04.2005) sei jene frühere Fehleinschätzung (IV-Grad 84.53%) korrigiert worden und anhand der erwähnten Arztatteste zu Recht nur noch auf einen

IV-Grad von 41.71% erkannt worden, was von Gesetzes wegen zur Neubeurteilung der Rentenhöhe geführt habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, falls die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im konkreten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.12.2006 erst im Jahre 2007 geendet, weshalb hier bereits neues Recht zur Anwendung kommt. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m.

Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Im konkreten Fall ist die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) anwendbar, zumal allseits unbestritten geblieben ist, dass die Versicherte vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rückenschmerzen/Depressionen) beruflich bereits seit 1990 in einem Teilpensum (80% bzw. 34.5 Stunden pro Woche) als Kiosk- Verkäuferin tätig war und darüber hinaus zusätzlich auch noch den Haushalt (20%) für ihre 3-köpfige Familie besorgte. Infolge jener Verhältniszahl ist schon erstellt, dass die gewählte Mischmethode die einzig richtige war, um sowohl auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit über den Behinderungsgrad und den Teil-IV-Grad als auch auf dem privaten Haushaltssektor über den Einschränkungsgrad und den Teil-IV-Grad schlüssig Auskunft zu erhalten. Daran gibt es demnach nichts auszusetzen. 3. a) Zu prüfen bleibt aber noch der ab 01.04.2005 festgelegte IV-Grad, wobei die Parteien schon bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bzw. der Grundlage für die Ermittlung des noch erzielbaren Invalideneinkommens (funktionelle Erwerbsfähigkeit trotz Behinderung) uneins geblieben sind. Folgende Klinikberichte, Arztatteste und Auskünfte sind dazu aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im Austrittsbericht der Klinik … vom 29.07.2003 (Abklärungsaufenthalt 01.07.-26.07.2003) stellten die Klinikärzte Dres. … folgende Diagnosen:

Bandscheibenvorfall links L4/5 mit Wurzelkompression, Knochenknorpelschaden Höhe L5/S1 mit Eingeweidebruch (Hernie); zudem AC-Gelenksarthrose rechts mit Schulterweichteilproblematik. Der Versicherten wurde für einen 4-wöchigen Einstieg eine Tätigkeit zu 40% (leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Intensität), entsprechend 3 bis maximal 4 Stunden tägliche Kioskarbeit, empfohlen. Während des Aufenthalts sei ein therapeutischer Arbeitsversuch im klinikeigenen Kiosk durchgeführt worden. Der Versuch habe ihr Spass gemacht und sie habe den Anforderungen standhalten können. Bei den individuellen Mess-/Kraftübungen habe sie aber eine niedrige Belastungsgrenze gezeigt und die Übungen abgebrochen, bevor die funktionelle Leistungslimite erreicht worden sei (ausgeprägte Selbstlimitierung). • Im Bericht vom 12.03.2004 hielt der Hausarzt Dr. … der Versicherten fest, dass er nebst den Rücken- und Schulterproblemen noch Depressionen festgestellt habe. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% habe nie realisiert werden können; vielmehr sei der angetretene Arbeitsversuch ausserhalb der Klinik bereits nach 1½ Stunden am ersten Tag (04.08.2003) wegen erneuter Rückenschmerzen wieder gescheitert. Die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei daher nicht mehr zumutbar. Bereits geringe Belastungen (körperlich/psychisch) führten bei ihr zur vollständigen Immobilität, weshalb auch in anderen Bereichen kaum eine geeignete Arbeitstätigkeit gefunden werden könnte. Die Rückenschmerzen seien grösstenteils psychisch überlagert, weshalb die Versicherte in Behandlung bei Psychiater Dr. … stehe. Jene Beurteilung bestätigte der Hausarzt nochmals in einem zweiten Attest vom 24.09.2004. • Im Bericht vom 14.04.2004 diagnostizierte der Psychiater Dr. … der Versicherten seinerseits ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, das auch für die zurzeit vorliegende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Kioskverkäuferin verantwortlich sei. Diese Schmerzen bewirkten eine reaktive, leichte depressive Verstimmung, wobei die Arbeitsfähigkeit durch jene psychiatrische Symptomatik aber nicht zusätzlich eingeschränkt würde. In einem zweiten Bericht vom 21.03.2005 ergänzte und präzisierte Dr. … noch, dass er ferner eine leichte, verlängerte depressive Reaktion im Zuge einer Anpassungsstörung festgestellt habe. Der Gesundheitszustand habe sich sonst weder aus objektiver noch subjektiver Sicht seit April 2004 verschlechtert, sondern sei stationär geblieben. Die Versicherte habe eine etwas passive Persönlichkeitsstruktur mit pessimistischer Grundeinstellung, was es viel schwieriger mache, sich mit ihrem Rückenleiden zu arrangieren und ein einigermassen zufriedenes Leben zu führen. Arbeiten in einer mehr oder weniger dauernden, leichten Bewegung seien noch zumutbar; längeres Stehen oder Sitzen bei der Arbeit sei jedoch kaum mehr möglich. Ferner bestünden Einschränkungen beim Tragen von Lasten ab 3-5 kg. Am ehesten könnte sie noch bei der Postverteilung in einem Betrieb, als Zeitungsverträgerin oder dgl. eingesetzt werden. Selbst hier sei aber nur noch eine 30%-ige bis höchstens 50%-ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 30-50%, in

Teilzeit mit reduzierter Leistung. Eine Leistungseinschränkung von mind. 20% werde indes bleibend sein. • In der Stellungnahme vom 30.05.2005 hielt die IV-Stellenärztin der RAD Ostschweiz (Dr. …) fest, dass das Beschwerdebild der Versicherten seit Juli 2003 unverändert sei. Aufgrund der bekannten Diagnosen dürfe daher weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) geschlossen werden. Diese könne eher ganztags mit reduzierter Leistung erbracht werden. • Aus dem Abklärungsbericht vom 08./29.08.2005 der Haushaltsexpertin der IV geht hervor, dass die Versicherte auch als Gesunde nur in einem Teilpensum (80%) erwerbstätig und im Übrigen (20%) als Hausfrau tätig gewesen wäre. Die Einschränkung im Haushalt betrage für sich 22.65%. Bei Wetterwechsel habe sie verstärkte Schmerzen und dadurch wieder eher den „Moralischen“. Kurze Arbeitseinsätze von höchstens 2 Stunden seien ihr eventuell möglich. • Im Röntgenbericht vom 10.02.2006 (MRI 02/06) wurde der Patientin im Vergleich zum Zustand der Lendenwirbelsäule (LWS) vor über 2 Jahren (MRI 12/03) eine Verbesserung der Wurzelkompression attestiert. b) In Würdigung der soeben erwähnten Klinik-, Arzt- und Abklärungsberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin insoweit gefolgt werden kann, als sie eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Überlagerung (Zusammenwirken) der psychischen und physischen Gesundheitsleiden mit arbeitsrelevanten Auswirkungen klar verneinte. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen stets festhielt, können geistige Leiden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert darstellen. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit IVrechtlich nicht als relevant gelten aber Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens - Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten – zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv (z.B. durch psychiatrisches Attest) bestimmt werden muss (vgl. BGE 130 V 353 E. 2.2.1 und 132 V 70 E. 4). Im konkreten Fall ist dazu aufgrund des eindeutigen Attests des Psychiaters Dr. … vom April 2004 gerade zweifelsfrei erstellt, dass die vor allem wetterbedingt auftretenden Emotions-/Gemütsschwankungen

(reaktive, leichte Depressionsschübe) bei der Versicherten keine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt haben, womit eben auch eine gegenseitige Verstärkung jener Gesundheitsleiden mit Grund ausgeschlossen werden durfte; zumal der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Selbstlimitierung bereits im Klinikbericht vom Juli 2003 attestiert wurde und darum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, dass sie bei voller Leistungsbereitschaft ihre Depressionen selbst und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte überwinden können. Eine Addition der verschiedenen Leiden wäre daher verfehlt gewesen. Umgekehrt gilt es unter Berücksichtigung des mehrfach erwähnten Klinikberichts vom Juli 2003 nicht zu übersehen, dass dort keine wirkliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bezüglich der körperlichen Gesundheitsleiden (Rücken- und Schulterproblematik) erfolgte, sondern darin nur die Empfehlung abgegeben wurde, die Versicherte sollte während vier Wochen einen Arbeitsversuch zu 40% für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselnder Intensität (entsprechend 3-4 Stunden tägliche Kioskarbeit) absolvieren. Eine auf Dauer angelegte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erging damals indes nicht, was hier umso stossender ist, als der externe Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin unbestritten bereits am ersten Arbeitstag (04.08.03) nach nur 1½ Stunden wieder scheiterte und die Ursachen dafür bis heute im Dunkeln geblieben sind. Daran ändert selbst der RAD-Bericht vom Mai 2005 der IV-Stellenärztin Dr. … nichts, worin der Versicherten gestützt auf jene Klinikempfehlung noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (indes nicht leicht und mittelschwer, sondern nur leicht und wechselbelastend) bescheinigt wurde. Ihre Feststellungen vermögen die Gesamtbeurteilung des Psychiaters Dr. … in den zwei Attesten vom April 2004 und März 2005 (Arbeitsfähigkeit 30-50%) daher auch nicht zu entkräften, sodass ohne weitere Abklärungen über die Dauerhaftigkeit und den Umfang der diagnostizierten Rücken- und Schulterprobleme hier auch noch nicht seriös und stichhaltig über die Arbeitsfähigkeit in Prozenten und hiernach über den fallrelevanten IV-Grad (ab 01.04.2005) geurteilt werden kann. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz am Ende von sich auf eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit erkannte, vermag die fehlende Basis einer ärztlich einwandfreien Gesamtbeurteilung

durch eine entsprechende Fachstelle (MEDAS) nicht zu ersetzen. Richtig und vertretbar ist hingegen, dass die Vorinstanz nicht einzig auf die Atteste des Hausarztes Dr. … vom März und September 2004 abstellen wollte (Arbeitsfähigkeit 0% bzw. max. 20-30%), da der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Klinikbericht vom Juli 2003 nachweislich zumindest stationär geblieben ist, wie sowohl den beiden Berichten des Dr. … als auch dem neuesten MRI-Bericht 02/06 (Verbesserung Wurzelkompression LWS im Vergleich zum MRI 12/03) tendenziell entnommen werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten nochmals einlässlich und umfassend durch die IV-Stelle abgeklärt und daher die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an diese zurückgewiesen werden muss; was im Resultat zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch zur Gutheissung der Beschwerde bezüglich Neufestlegung des IV-Grads ab 1. April 2005 führt. 4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit.a ATSG). Aussergerichtlich hat die Vorinstanz die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 Abs. 1 VRG aber noch vollständig zu entschädigen; womit indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege automatisch hinfällig wird. Zur eingereichten Honorarrechnung des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin vom 22.02.2007 sei einzig noch klargestellt, dass die effektiven Barauslagen auf Fr. 18.-- (Seite 1) beziffert wurden und der Anwalt nun dabei behaftet werden darf. Die darüber hinaus pauschal in Rechnung gestellten Barauslagen von total Fr. 240.-- (Seite 2) sind damit zu streichen und die ganze Kostennote entsprechend anzupassen, was letztlich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'182.80 (Fr. 2'958.-- plus Fr. 224.80 [7.6% MWST]) ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle (Vorinstanz) … mit Fr. 3'182.80 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2007 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2007 S 2007 29 — Swissrulings