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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2008 S 2007 211

February 1, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,333 words·~12 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 07 211 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 49-jährige … (geb. …) ist serbische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter zweier Kinder (Jg. 1990 und 1994). Seit 1980 lebt sie in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Sie arbeitete mehrheitlich im Servicebereich, letztmals von Mai 2000 bis 31. März 2005 als Mitarbeiterin Roomservice im …, wobei sie - nachdem sie in den beiden vorangegangenen Jahren einen Jahresverdienst von Fr. 57'570.50 (2003) und Fr. 54’836.50 (2004) erzielt hatte - zuletzt monatlich Fr. 4'495.85 (Monatslohn Fr. 4'150.-- + Anteil 13. Monatslohn Fr. 345.85) verdiente. Ab 5. Juli 2004 war sie wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben. b) Vom 1. bis 20. November 2004 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik … auf. Am 15. November 2004 wurde sie dort umfassend ergonomisch abgeklärt (Job Match), wobei ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert wurden. Die deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit könne nicht alleine durch die Funktionsstörung des Rückens erklärt werden. Die Patientin zeige ein demonstratives Schmerzverhalten, ihre Leistungsbereitschaft sei fraglich. Die somatisch funktionell begründbare Leistungsgrenze liege sicher höher als die demonstrierte Leistungsfähigkeit. Wechselbelastende Tätigkeiten, so auch ihre bisherige berufliche Tätigkeit, seien ihr ganztags zuzumuten. Da aufgrund der im Test beobachteten Verlangsamung jedoch anzunehmen sei, dass die Patientin nicht die volle Leistung erbringen werde (Leistungseinbusse 50%), sei ein Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsplatz in einem 50%-Pensum zu empfehlen.

c) Anschliessend unternahm die Versicherte einen solchen Arbeitsversuch, welcher jedoch scheiterte. Daraufhin wurde ihr am 29. Dezember 2004 per 31. März 2005 gekündigt. 2. Am 13. April 2005 stellte sie erstmals ein Gesuch auf Ausrichtung einer IV- Rente aufgrund von Lumbospondylose und Spondylarthrosen. In der Folge holte die IV-Stelle mehrere Arztberichte ein. Dr. … führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2005 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein Erschöpfungssyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an; der Grad der Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit betrage 100%. Der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig, wenn auch der Heilungsverlauf in solchen Fällen schwierig sei. Es sei eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% zu erwarten. Im beigefügten radiologischen Bericht vom 10. September 2004, Dr. …, wurden starke lumbale Rückenschmerzen attestiert, aufgrund derer die Patientin kaum schlafen könne. Im Überweisungsschreiben des Kantonsspitals an die Klinik … vom 16. September 2004 gab Dr. … an, die Klinik sei nicht typisch für eine Claudicatio spinalis, auch hätten zu keinem Zeitpunkt radikuläre Symptome vorgelegen. Die Untersuchung habe keine wesentliche Fehlstellung der Wirbelsäule ergeben. Auch die neurochirurgische Oberärztin, Dr. …, sehe keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff. Der Psychotherapeut … bescheinigte im Bericht vom 6. Januar 2005 eine deutlich gesteigerte Angstbereitschaft und die typische Tendenz, chronifizierte Schmerzen und die sich daraus ergebenden Probleme depressiv zu verarbeiten; seine Diagnosen lauteten „psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten sowie nichtorganische Insomnie“. 3. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. … und Dr. ...

Dr. … attestierte im Bericht vom 21. November 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führenden körperlichen Beschwerden seien einerseits nicht vollständig durch die medizinischen Befunde zu erklären, anderseits lasse die konkrete Lebenssituation (Arbeitslosigkeit des Ehemanns, in der Folge existenzielle Sorgen) eine erhebliche psychische Belastung vermuten, wobei diese psychologische Ebene von der Betroffenen nicht verbalisiert werden könne. Eine gänzliche Invalidisierung könne aus psychiatrischer Sicht dennoch nicht attestiert werden, da Zurechnungsfähigkeit und Möglichkeiten selbstbestimmten Handelns erhalten seien. Der Rheumatologe Dr. … stellte die gleiche Diagnose. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit bei 50%, aus rheumatologischer Sicht geringer einzustufen; die rheumatologischen Befunde seien diskret und vermöchten die erheblichen Behinderungen nicht zu erklären. Die Arbeitsfähigkeit wurde von ihm insgesamt mit 50%, über den ganzen Tag verteilt, eingeschätzt. 4. Mit Verfügung vom 9. März 2005 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die hauseigene Stellenvermittlung. Weiter sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 2005 beruhend auf einem Valideneinkommen (VAE) von Fr. 56'075.-- und einem Invalideneinkommen (IVE) von Fr. 28'037.50 eine halbe IV-Rente zu (IV-Grad: 50%). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 wurden die Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrenten) auf monatlich Fr. 1'209.-- festgesetzt. 5. Hiergegen liess die Versicherte am 30. Mai 2006 form- und fristgerecht Einsprache erheben und beantragte, ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sowie das massgebende Jahreseinkommen und die anrechenbare Beitragsdauer anzupassen. Die Richtigkeit der Diagnosen von Dr. … und Dr. … wurden in Frage gestellt; insbesondere wurde bemängelt, dass Dr. … als fachfremder Arzt die Arbeitsunfähigkeit in psychologischer Hinsicht feststelle. Vielmehr sei auf die Diagnose von … abzustellen. Verstehe man die Arztberichte insgesamt richtig, liege die Arbeitsfähigkeit deutlich unter 50%. Ausserdem sei das VAE zu niedrig, das IVE zu hoch und die

Beitragsdauer zu kurz angesetzt worden. Weiter wurde verlangt, einen Leidensabzug von 15% vorzunehmen. 6. Aufgrund der Vorbringen in der Einsprache und neu eingereichter Unterlagen (Bericht … vom 9. Mai 2005 [recte 2006]) wurde mit Verfügung vom 7. März 2007 die Rentenhöhe neu berechnet. Am 12. März 2007 wurde die Einsprache bezüglich der AHV-spezifischen Punkte als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 liess die Versicherte der IV- Stelle mitteilen, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert und verlangte, es sei ein neuer Arztbericht bei Dr. … einzuholen. 7. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf das umfassende Gutachten von Dr. … abzustellen, welcher spätestens ab November 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% ausgehe. Demgegenüber sei dem Bericht des in rheumatologischer Hinsicht nicht fachkundigen Hausarztes Dr. … von vornherein geringeres Gewicht beizumessen. Der gescheiterte Arbeitsversuch stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da es allein die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit entscheidend sei. Aus entsprechenden Gründen sei auch hinsichtlich der psychischen Einschränkungen auf den umfassenden und schlüssigen Bericht von Dr. … abzustellen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, weshalb sich weitere Untersuchungen erübrigten. Auf den Zeitpunkt des Beginns der somatoformen Schmerzstörung komme es daher nicht an. Ebenso sei kein Leidensabzug vorzunehmen, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit im Room-Service oder eine andere adaptierte Tätigkeit ausüben könne, ohne dass ein Arbeitgeber weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Die verminderte Konzentrationsfähigkeit sei bereits bei der Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Der IV- Grad betrage insgesamt neu 58%. 8. Hiergegen liess die Versicherte am 21. November 2007 form- und fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, den

Einspracheentscheid aufzuheben und ihr mindestens eine ¾-Rente zuzusprechen, da bei der Berechnung des IVE vom Tabellenlohn noch ein Leidensabzug vorzunehmen sei. Ein über den ganzen Tag verteiltes 50%- Pensum bringe einem Arbeitgeber keinen ökonomischen Nutzen, weshalb sich die beschränkte Leistungsfähigkeit erwerbsmindernd auswirke. In der angestammten Tätigkeit sowie generell bei Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 sei die Beschwerdeführerin in besonderer Weise eingeschränkt, da diese Tätigkeiten in der Regel nicht leicht und wechselbelastend seien. Die verlangsamte Arbeitsweise und zu erwartende schmerzbedingte Absenzen, Alter, Herkunft und Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin müssten ebenfalls lohnmindernd berücksichtigt werden. Da es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei, Graubünden zu verlassen, sei auch diesbezüglich ein Abzug vorzunehmen, allenfalls die Tabellenlöhne für die Ostschweiz zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Im Übrigen sei in vergleichbaren Fällen von der Beschwerdegegnerin ein Leidensabzug vorgenommen worden, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sei. 9. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Argumente. Den geltend gemachten Einschränkungen sei bereits durch die Wahl des Anforderungsniveaus 4 Rechnung getragen worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da zwischen den Parteien hinsichtlich der grundsätzlichen Bemessung des VAE und IVE sowie hinsichtlich der Bezugsdauer keine Differenzen mehr bestehen, ist in diesem Verfahren lediglich noch strittig und zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Leidensabzug vom Tabellenlohn vorgenommen

hat und infolgedessen der angefochtene Entscheid, in dem ein IV-Grad von unter 60% und damit eine halbe IV-Rente festgesetzt wurden, zu schützen ist. 2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (EVG U v. 25. Oktober 2005, I 284/05, E. 2.2.1) ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt und kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung (bzw. des Versicherers) setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). b) Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen und der anderen von ihr geltend gemachten Umstände auch im Rahmen einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 im 50%-Pensum in ihrer Leistungsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass dies zu einer entsprechenden Lohneinbusse Anlass geben kann. Hierbei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Arztberichten an keinen psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Dem Gutachten von Dr. … (S. 3) ist zu entnehmen, dass die Versicherte aus rheumatologischer Sicht sowohl in der angestammten als auch einer adaptierten Tätigkeit zu mehr als 50% arbeitsfähig ist; die psychischen file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=leidensabzug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/129-V-472:de&number_of_ranks=0%23page481 file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=leidensabzug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/129-V-472:de&number_of_ranks=0%23page481 file:///C:/php/aza/http/index.php%3Flang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=leidensabzug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf:/126-V-75:de&number_of_ranks=0%23page81

Beschwerden wurden daher in der Arbeitsunfähigkeit von 50% bereits vollumfänglich berücksichtigt. Das Gericht sieht keinen Grund, an den schlüssigen und umfassenden Ausführungen der Experten zu zweifeln. Nach ärztlicher Auffassung sind der Beschwerdeführerin alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige, positionsmonotone Haltungen zumutbar. Dazu gehören etwa Kontroll- und Überwachungsarbeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Montagearbeiten oder Maschinenbedienungsfunktionen, jedoch auch ihre bisherige Tätigkeit im Room-Service. Solche Tätigkeiten sind im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) typischerweise zahlreich und keineswegs nur im untersten Bereich dieser Kategorie vertreten. Mit einer leidensbedingten Lohneinbusse allein lässt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht begründen. c) Weil die Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung. Dieser entfällt jedoch vorliegend, weil teilzeitbeschäftigte Frauen insbesondere bei einem Beschäftigungsgrad von 50% proportional mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte. Für die im Anforderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50% und 74% erwerbstätigen Frauen beläuft sich der statistische Mehrverdienst auf rund 5.5% (vgl. LSE 2004, S. 25). Auch das Lebensalter der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt wirkt sich vorliegend statistisch um 1.6% lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2004, S. 65, Tabelle TA9, Anforderungsniveau 4, Frauen 40-49 Jahre). Hierbei sei angemerkt, dass in der - von der Beschwerdeführerin bald erreichten - Kategorie „Frauen 50-63/65 Jahre“ der entsprechende Mehrlohn noch deutlicher auf 6.6% ansteigen würde. Was das Kriterium der Aufenthaltskategorie betrifft, verfügt die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C. Nach den Tabellenlöhnen ergibt sich für diese Aufenthaltskategorie gegenüber der Gesamtheit der im Anforderungsniveau 4 erwerbstätigen Frauen eine statistische Lohneinbusse von 2.8% und gegenüber den in diesem Bereich erwerbstätigen Frauen schweizerischer Nationalität eine solche von 7.9% (vgl. LSE 2004, S. 69, Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4, Frauen). Hierbei ist jedoch auch zu

berücksichtigen, dass die Versicherte seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und offensichtlich über gute Deutschkenntnisse verfügt (so bescheinigt bereits im Arbeitszeugnis vom 15. November 1982, …), mithin begründet von einem niedrigeren als dem statistischen Durchschnittsabzug ausgegangen werden kann. d) Weiter lässt die Beschwerdeführerin ihre fehlende berufliche Ausbildung sowie mangelnde Berufserfahrung ausserhalb des Gastgewerbes ins Feld führen. All dies wurde jedoch bereits bei der Einstufung in das Anforderungsniveau 4 berücksichtigt; hätte die Beschwerdeführerin Berufsund Fachkenntnisse, wäre sie dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden. Auch hieraus lässt sich demzufolge kein Abzug rechtfertigen. e) Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne aus familiären Gründen Graubünden nicht verlassen, weshalb aufgrund der hier zu erzielenden, statistisch geringeren Einkünfte ein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Hierzu kann auf die höchstrichterliche Praxis verwiesen werden: gemäss der Rechtsprechung des (ehemaligen) Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens zwingend auf die gesamtschweizerischen Löhne abzustellen (Urteil vom 22. August 2006, I 424/05, E. 3.2.3; Urteil vom 12. Oktober 2006, U 75/03; Urteil vom 18. Oktober 2006, I 790/04, E. 4.2). Abgesehen davon, dass eine allfällige Ortsgebundenheit ein invaliditätsfremder Faktor und schon daher nicht im Rahmen dieses Abzugs zu berücksichtigen ist, käme es einer Umgehung der bundesgerichtlichen Grundsätze gleich, würde man die regional niedrigeren Durchschnittseinkommen im Rahmen eines Leidensabzugs berücksichtigen. f) Gesamthaft betrachtet liegen bei der Beschwerdeführerin sowohl lohnerhöhende als auch lohnmindernde Faktoren vor, die sich letztlich in etwa aufheben. Der Vorinstanz kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich entschieden zu haben, indem sie keinen Leidensabzug vornahm. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der verfassungsmässige Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sein sollte; die

Beschwerdegegnerin verweist hier nur allgemein auf „vergleichbare Fälle“, bringt jedoch nicht konkret vor, in welchem gleich gelagerten Fall ein Leidensabzug zugelassen worden wäre. Zumindest dies hätte ihr aber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, weshalb sie mit diesem Einwand nicht gehört werden kann. g) Die Bescheinigung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% und die darauf beruhende Zuerkennung eines IV-Grads von 58% aufgrund des Einkommensvergleichs erscheinen bereits recht grosszügig bemessen. Insgesamt bleibt es daher bei der Feststellung, dass die angefochtene Invaliditätsbemessung zu Recht besteht. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Einsprache noch vor dem Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) am 1. Juli 2006 erhoben wurde und daher das bisherige Recht zur Anwendung kommt (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006, 2004). Das Verfahren ist daher vorliegend gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch grundsätzlich kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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