S 07 200 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. … schloss sich als Inhaber der Einzelfirma … in … per 1. September 2005 der Sammelstiftung … Lebensversicherungs-Gesellschaft an (Vertrag Nr. 60’859/000), um den beruflichen Vorsorgeschutz seiner Angestellten zu gewährleisten. Integrierender Bestandteil des Vertrages ist das Kostenreglement (Ziff. 5 des Anschlussvertrags). 2. Ab Ende 2005 geriet der Arbeitgeber mit den Beitragszahlungen in Rückstand. Nachdem die Versicherung ihn mehrfach erfolglos zur Bezahlung der Prämienausstände aufgefordert hatte, kündigte sie den Vertrag mit Schreiben vom 26. Mai per 30. Juni 2006. Aus der am 10. August 2006 erstellten Schlussabrechnung ergibt sich ein ausstehender Betrag in Gesamthöhe von Fr. 21'549.95 (ausstehende Beiträge Fr. 19'358.20, Inkassomassnahmen Fr. 400.--, Vertragsauflösungskosten Fr. 1'200.--, Zins per 30.06.2006 Fr. 591.75). Deshalb reichte die Versicherung mit Schreiben vom 03.11.2006 beim Betreibungsamt … ein Betreibungsbegehren ein und verlangte Fr. 21'549.95 nebst Zins zu 5% seit 01.07.2006, Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung zuzüglich Betreibungskosten. Gegen den daraufhin ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. 20607428 vom 21.11.2006 erhob der Betriebene an Ort und Stelle Rechtsvorschlag mit der Begründung, die Summe stimme nicht. 3. Am 29. Oktober 2007 erhob die VITA beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen … gemäss Art. 73 BVG und beantragte, der
Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Prämienausstand von Fr. 21'549.95 nebst Zins zu 5% seit dem 01.07.2006 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt. 4. Der Beklagte reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort innert Frist ein. Mit Schreiben vom 26. November 2007 erklärte das Verwaltungsgericht den Schriftwechsel für geschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste. 2. a) Der Beklagte war im Zeitraum von 1. September 2005 bis 30. Juni 2006 der Klägerin angeschlossen und hatte daher für seine Angestellten Beiträge aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag zu entrichten. Der Anschluss als solcher und die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sind unbestritten. Soweit der Rechtsvorschlag damit begründet wird, die Summe stimme nicht, fehlt diesem Vorbringen die Substantiierung; der Beklagte erklärt weder welche Forderung bestritten wird noch in welcher Höhe. Er kann daher mit diesem - im gerichtlichen Verfahren trotz Gelegenheit zur Äusserung weder wiederholten noch genauer belegten - Einwand nicht gehört werden.
b) Die Höhe der ausstehenden Beitragsforderung ergibt sich ohne weiteres aus der Aufstellung der Ausstände der Jahre 2005 und 2006, welche der Schlussabrechnung vom 10. August 2006 beigefügt war und auf den einzelnen Beitragsabrechnungen beruht. Die Inkassokosten von insgesamt Fr. 400.-- ergeben sich ohne weiteres aus Ziff. 2.1, die Vertragsauflösungskosten für 12 Versicherte in Höhe von Fr. 1'200.-- aus Ziff. 3 des Kostenreglements. Die Klägerin verlangt zudem Fr. 591.75 Zinsen für die Ausstände während des Versicherungszeitraums. Auch diesem Antrag ist stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 hat die Klägerin eine Verzinsung von 4% verlangt, was nicht zu beanstanden ist. Weiter werden ab dem 1. Juli 2007 Zinsen von 5% geltend gemacht. Da weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, wird praxisgemäss der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% angewendet (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25). Die Klage ist daher auch diesbezüglich gutzuheissen. c) Weiter verlangt die Klägerin die Erstattung der Betreibungskosten. Hierunter sind vorliegend nicht nur die im Betreibungsverfahren gemäss SchKG zu leistenden Vorschüsse zu verstehen, sondern auch die der Klägerin vertraglich zustehenden Entschädigungen, soweit sie mit dem Betreibungsverfahren in Zusammenhang stehen. Gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements werden für das Betreibungsbegehren Fr. 300.-veranschlagt. Dieser Betrag ist vertraglich geschuldet und daher zuzusprechen. Der Klägerin stehen zudem die von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagten Fr. 100.-- zu, welche gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen sind. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin schon von Gesetzes wegen gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch in eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. F. Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: A. Staehelin, T. Bauer und D. Staehelin, Basel/Genf/München 1998; N 16 zu Art. 68 SchKG; PVG 1994 Nr. 67; PKG 2000 Nr. 27). d) Weiter beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsvorschlag ist im Urteil ausdrücklich zu beseitigen. Da vorliegend die im Zahlungsbefehl geltend gemachte Summe gemäss klägerischem Antrag zugesprochen wird, ist gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG auch der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin geradezu mutwillig zur Klageerhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses Verhalten sind nicht ersichtlich; es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten die Gerichtskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der Sammelstiftung VITA der „Zurich“ Lebensversicherungsgesellschaft Fr. 21’549.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2006 sowie Fr. 400.-- Betreibungskosten (bestehend aus Fr. 300.-- Umtriebsentschädigung und Fr. 100.--Zahlungsbefehlskosten) zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20607428 des Betreibungsamts … wird im gleichen Umfang aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 681.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.