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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.10.2007 S 2007 148

October 2, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,992 words·~10 min·6

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 07 148 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1958, verheiratet und gelernter Forstwart, stellte am 1. Februar 2007 das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab selbigem Datum. Zuletzt war er als Skilehrer tätig. 2. a) Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 wurde er vom zuständigen RAV- Personalberater angewiesen, sich innert zwei Tagen bei der … um eine offene Stelle als Gartenarbeiter zu bewerben. Es werde für den Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Oktober 2007 ein Greenkeeper für die Unterhaltsarbeiten auf dem Golfplatz … gesucht. Der Rückmeldung des Versicherten vom 19. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass er sich am 15. Februar 2007 telefonisch bei Herrn … gemeldet und auf den 28. Februar 2007 ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbart habe. Gemäss der Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers vom 2. März 2007 habe sich der Versicherte am 22. Februar 2007 gemeldet. Aufgrund dessen Lohnforderung von Fr. 5'500.-- pro Monat sei es aber zu keiner Anstellung gekommen. Auf entsprechenden Vorhalt hin schrieb der Versicherte am 14. März 2007, er habe sich persönlich bei der betreffenden Firma vorgestellt und leider keinen Erfolg gehabt. b) Am 28. März 2007 wurde der Versicherte wegen Verhinderung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund zu hoher Lohnforderungen für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2007 Einsprache. Die geäusserte Lohnvorstellung sei keine unverrückbare Forderung gewesen. Dieser Betrag

sei in seinen Augen bloss eine Verhandlungsbasis gewesen. Er habe vom 1. Februar bis 31. Mai 2006 zu einem Lohn von Fr. 5’200.-- bei der Firma …, welche Bewässerungsanlagen auf Golfplätzen montiere, gearbeitet und verfüge somit über spezielle Erfahrungen auf Golfplätzen. Gemäss Anfrage bei der Swiss Greenkeeper’s Association sei seine Lohnvorstellung gerechtfertigt. Der mögliche Arbeitgeber habe nie mit ihm Kontakt aufgenommen, um über den Lohn zu verhandeln. Er hätte die Stelle gerne angenommen. Am 13. Juli 2007 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. 3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nicht vereitelt habe, und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2007. Seine Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen in der Einsprache. Zusätzlich führte er aus, er habe am 16. Mai 2007 eine Stelle im Tessin zu einem Monatslohn von Fr. 4'480.-- angetreten. Dies zeige, dass er auch bei den Verhandlungen mit der … Garten- und Sportanlagen AG eindeutig seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet habe, um damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden. b) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte sei gelernter Forstwart und habe vom 1. Februar bis 31. Mai 2006 zu einem Lohn von Fr. 5'200.-- pro Monat bei der Firma … gearbeitet. Die … Garten- und Sportanlagen AG unterstehe dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe, welcher für gelernte, berufserfahrene Gärtner einen Mindestlohn von Fr. 3'700.-- vorsehe. Löhne für Greenkeeper in der Schweiz bewegten sich gemäss Auskunft der Swiss Greenkeeper’s Association zwischen Fr. 3’500.-- und Fr. 5’500.--, wobei Alter, Fachkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, persönliche Fähigkeiten, Stadt oder Land und die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen seien. Der Versicherte sei nicht gelernter Gärtner und habe nie als Greenkeeper gearbeitet. Seine Erfahrungen auf Golfplätzen beschränkten sich auf 4 Monate bei der Firma

…, wobei er dort nicht als Greenkeeper angestellt gewesen sei. Der mögliche Arbeitgeber sei in … domiziliert. Aufgrund all dessen erscheine die Lohnforderung von Fr. 5'500.-- als zu hoch. Das Lohnniveau in grossstädtischen Agglomerationen sei um einiges höher als in einer sogenannten wirtschaftlichen Randregion wie ... Die Lohnabrechnung der jetzigen Arbeitstelle, derzufolge er im Mai und Juni 2007 einen Bruttolohn von Fr. 4'480.-- erzielt habe, vermöge auch nicht zu helfen, weil dies kein Monatslohn sei. Mit seiner zu hohen Lohnforderung habe er jedes weitere Gespräch und letztlich auch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert und in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Sein Verschulden wiege schwer, weswegen er zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. März 2007. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem er in schuldhafter Weise das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert hat, und deshalb zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass die versicherte Person eine ihr vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht nach, indem sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich durch Nichtannahme zugewiesener Arbeit, und verursacht sie dadurch schuldhaft einen Schaden

im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine ihr angebotene Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie ihre Chance, eine Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zum vornherein verspielt (vgl. BGE 122 V 34, 38). In Bezug auf Lohnvorstellungen darf aber einer versicherten Person nicht schon zur Last gelegt werden, dass sie auf eine entsprechende Frage hin oder von sich aus ihre Lohnvorstellungen, die nicht deckungsgleich mit denjenigen des allenfalls künftigen Arbeitgebers sind, bekannt gibt oder Angaben über ihr früheres höheres Einkommen macht (ARV 1982 Nr. 5 S. 43). Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Lohnforderungen der versicherten Person übersetzt sind und sie durch ihr Verhalten bei der Lohnverhandlung ihre Anstellungschancen absichtlich oder grobfahrlässig gefährdet hat (vgl. zum Ganzen Chopard, a.a.O., S. 148 f. mit weiterführenden Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als dass der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände gegenüberstehen. Widersprechen sich jedoch mehrere Möglichkeiten, so ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 N 23). b) Dem Beschwerdeführer wird seitens des KIGA vorgeworfen, er habe durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde. Es stützt sich dabei auf die schriftliche Rückmeldung des vermeintlich künftigen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer eine Lohnforderung in der Höhe von Fr. 5'500.-- gestellt habe. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses infolge übersetzter

Lohnansprüche verhindert zu haben. Insbesondere stellt er sich auf den Standpunkt, seine anlässlich des Vorstellungsgesprächs geäusserte Gehaltsvorstellung habe er im Sinne einer Verhandlungsbasis verstanden. Um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wäre er diesbezüglich sehr wohl Kompromisse eingegangen. Hierzu habe er aber von Seiten des möglichen Arbeitgebers keine Gelegenheit erhalten, weil dieser zu einem späteren Zeitpunkt keine Lohnverhandlungen mehr aufgenommen habe. Gemäss Bestätigungsschreiben der Swiss Greenkeeper’s Association vom 18. April 2007, demzufolge sich die Löhne für Greenkeeper in der Schweiz zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 5'500.-- bewegen würden, sei seine Lohnvorstellung im Übrigen gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs eine Lohnvorstellung im Umfang von Fr. 5'500.-- geäussert hat, ist vorliegend unbestritten. Zu beurteilen gilt es, ob dieser Lohnanspruch übersetzt ist und er dadurch die Absage der Arbeitsstelle durch den möglichen Arbeitgeber provoziert hat. Ebenfalls abzuwägen gilt es, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, dem möglichen Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei der geäusserten Lohnvorstellung lediglich um einen Verhandlungswert handelte. c) Dem genannten Bestätigungsschreiben der Swiss Greenkeeper’s Association ist zu entnehmen, dass die geäusserte Lohnforderung aufgrund der konkreten Verhältnisse hoch ist. Ebenfalls wird darin festgehalten, dass die Lohnhöhe je nach subjektiven bzw. objektiven Faktoren variiert. Wird vorliegend in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar gelernter Forstwart ist, bislang jedoch nie als Greenkeeper auf einem Golfplatz gearbeitet hat und folglich über keine Erfahrung in diesem Tätigkeitsbereich verfügt und sich der betreffende Golfplatz zudem in einer ausgesprochenen Randregion befindet, erscheint dem Gericht die Lohnforderung von Fr. 5'500.-- unverhältnismässig hoch bzw. überrissen. Leicht nachvollziehbar ist daher, dass der Beschwerdeführer durch seine Lohnvorstellung, die unter den gegebenen Umständen klar über dem Marktwert liegt, beim möglichen Arbeitgeber von vornherein einen negativen Eindruck hinterlassen hat.

Würde es, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zutreffen, dass er seine Lohnvorstellung nur im Sinne einer Verhandlungsbasis geäussert habe, ist anzunehmen, dass während des persönlichen Vorstellungsgesprächs noch über die Lohnhöhe verhandelt worden wäre und der Beschwerdeführer seine Lohnforderung, zumindest geringfügig, reduziert hätte. Dies scheint jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen zu sein. Der mögliche Arbeitgeber verweist in seiner Rückmeldung nämlich lediglich auf die Lohnforderung von Fr. 5'500.- -. Verhandlungen scheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine stattgefunden zu haben bzw. sofern sie stattgefunden haben, hat der Versicherte ganz offensichtlich nicht nachgegeben. Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war bzw. sich nicht kompromissbereit zeigte, die betreffende Arbeit zu einem tieferen Lohn anzutreten. Folglich ist davon auszugehen, dass aus Sicht des möglichen Arbeitsgebers bereits nach Beendigung des Vorstellungsgesprächs ein definitiver, negativer Entscheid vorlag und die ganze Angelegenheit für diesen erledigt war. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, die Lohnvorstellung nicht als unverrückbare Forderung, sondern lediglich im Sinne eines Verhandlungswerts geäussert haben sollte, hat er dies offensichtlich gegenüber dem möglichen Arbeitgeber nicht mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Dieses fehlerhafte Verhalten müsste ihm ebenfalls angerechnet werden. d) Nach dem Gesagten steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Lohnforderung des Beschwerdeführers übersetzt war und er, falls überhaupt, anlässlich des Vorstellungsgesprächs nur in ungenügender Weise seine Bereitschaft zu erkennen gab, sich hinsichtlich der gegensätzlichen Lohnvorstellungen auf einen Kompromiss zu einigen. Damit hat er, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Interesse an der vermittelten Stelle während des Vorstellungsgesprächs nur ungenügend zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten kommt einer faktischen Ablehnung gleich, und es muss ihm ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Anstellung angelastet werden. Beruhend auf dem Schadenminderungsgedanken ist er

folglich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3. Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten, weil den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt er sich im Bereich der Einstellungsdauer für schweres Verschulden. Die Ablehnung von vermittelter, zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt schwer. In Anbetracht dessen hat der Beschwerdegegner in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, das bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren, befristeten Stelle eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 34 bis 41 Tage vorsieht (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Januar 2007, D 72) zu Recht auf schweres Verschulden erkannt und innerhalb des gesetzlichen Rahmens den Versicherten für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche

Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.