S 07 147 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) …, geboren 1967, meldete sich am 21. September 2004 zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2004 an. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 verfügte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, dass ihr im Jahr 2004 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflegeversicherung zustehe. Die AHV-Ausgleichskasse ging dabei von den damals verfügbaren Steuerdaten (steuerbares Einkommen Fr. 53'700.--, steuerbares Vermögen Fr. 15'500.--) aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b) Am 28. März 2006 verfügte die AHV-Ausgleichskasse über die IPV für das Jahr 2006 und sprach der Versicherten einen Beitrag von Fr. 2'753.00 (steuerbares Einkommen 0.--, steuerbares Vermögen Fr. 6'200.--) zu. c) Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde die Verfügung vom 28. März 2006 aufgehoben und die IPV für das Jahr 2006 im Betrag von Fr. 2'753.-mit der Begründung zurückgefordert, die Anspruchsvoraussetzungen hätten sich verändert. Die AHV-Ausgleichskasse ging bei ihrer Neuberechnung von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 42'320.-- (steuerbares Einkommen Fr. 40'500.--, steuerbares Vermögen Fr. 18'200.--) aus; gestützt darauf stehe der Versicherten für das Jahr 2006 kein Beitrag zur Prämienverbilligung zu, weshalb die zu Unrecht bezogene Leistung nun zu erstatten sei.
2. a) Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beantragte die Versicherte bei der AHV- Ausgleichskasse eine Neubeurteilung ihres Antrages für IPV für das Jahr 2004, da die Zahlen der definitiven Steuerveranlagung nun vorhanden seien. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 teilte die AHV-Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass auf ihren Antrag auf Neubeurteilung der Prämienverbilligung für das Jahr 2004 nicht eingetreten könne, da die Frist für anspruchsbegründende Änderungen am 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. b) Dagegen erhob … am 25. Februar 2007 Einsprache bei der AHV- Ausgleichskasse. Sie beantragte einerseits sinngemäss, dass auf ihren Antrag auf Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2004 eingetreten und der Prämienverbilligungsanspruch neu beurteilt werde. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die AHV-Ausgleichskasse nun über Daten verfüge, die belegten, dass ihr Einkommen im Jahr 2004 sehr gering gewesen sei. Andererseits teilte die Versicherte mit, dass sie nicht ohne Weiteres bereit sei, die Rückforderung betreffend individuelle Prämienverbilligung hinsichtlich des Jahres 2006 im Betrag von Fr. 2'753.-zu leisten. In Bezug auf die Rückforderung des Prämienverbilligungsbeitrages für das Jahr 2006 hat die AHV-Ausgleichskasse bislang noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Hingegen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2004 wegen Nichteinhaltens der Frist für den Antrag auf Neuberechnung der IPV 2004 ab. 3. a) Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 bezüglich des Anspruches auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2004 erhob die Versicherte am 10. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In ihrer Beschwerdeschrift nahm die Versicherte einzig Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2007 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2006 beziehungsweise betreffend Rückforderung des Prämienverbilligungsbeitrages für das Jahr 2006. Sie gab erneut bekannt,
dass sie nicht ohne Weiteres bereit sei, diese Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'753.-zu leisten. b) Die AHV-Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung brachte sie vor, dass es hinsichtlich der Rückforderung des Prämienverbilligungsbeitrages betreffend das Jahr 2006 an einem Anfechtungsgegenstand fehle, da diesbezüglich noch kein Einspracheentscheid erlassen worden sei. Deshalb sei die IPV für das Jahr 2006 vorliegend nicht Beschwerdethema. Es gehe einzig um die Frage, ob die AHV-Ausgleichskasse zu Recht auf die beantragte Neuüberprüfung der Prämienverbilligung für das Jahr 2004 wegen Missachtung der Frist nicht eingetreten sei. Nach den bis 31. Dezember 2006 gültigen Bestimmungen hätten Änderungsanträge bis am 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres eingereicht werden müssen; dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen, weshalb zu Recht keine Neubeurteilung für das Jahr 2004 vorgenommen worden sei. Zudem seien weder eine Fristwiederherstellung noch eine Revision möglich, da eine definitive Steuerveranlagung keinen Grund für die Wiederherstellung der Anmeldefrist beziehungsweise für eine Revision darstelle. c) In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihres Antrages auf Neubeuteilung ihres IPV-Anspruches für das Jahr 2004 im Wesentlichen vor, dass das Jahr 2004 für sie ein schwieriges Jahr gewesen und sie während längerer Zeit im Ausland gewesen sei. Sie habe ihre Steuererklärung im April 2004 für das Jahr 2004 eingereicht. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung
beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 beziehungsweise die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. Februar 2007 betreffend die IPV für das Jahr 2004. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist die beantragte Neuprüfung der IPV für das Jahr 2004 abgelehnt hat. Angesichts der Tatsache, dass bezüglich der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2007 betreffend IPV für das Jahr 2006 bislang noch kein Einspracheentscheid erlassen wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren darüber nicht zu entscheiden. b) Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss eine Rechtsschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten wird.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort Bezug auf die IPV für das Jahr 2004 genommen, welche ausschliesslicher Verfügungsinhalt des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2007 war. Zwar wurde der Beschwerdeführerin in der Folge keine ausdrückliche Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels angesetzt. Aber mit der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist ihr kein Rechtsnachteil entstanden, da ihr damit rechtsgenüglich Gelegenheit geboten wurde, nochmals Stellung zur IPV für das Jahr 2004 zu beziehen. Diese Gelegenheit nutzte die Beschwerdeführerin denn auch, indem sie zur Verfügung vom 8. Februar 2007 beziehungsweise zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 Stellung nahm, weshalb bezüglich IPV für das Jahr 2004 auf ihre Beschwerde einzutreten ist. 3. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen (Steuerfaktoren) gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Kasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die Kasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vor- und des laufenden Jahres grundsätzlich die gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu altrechtlich VGU S 03 106, S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweises gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Vorinstanz, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, nach Meinung der Gesuchstellerin nicht zu, obliegt es dieser, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Steuerveranlagung verändert
haben (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106, S 01 223 und 229). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. b) Zusätzlich zur Einsprachmöglichkeit besteht im Kanton Graubünden die Möglichkeit der Neuberechnung. In Art. 8c KPVG und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (BR 542.120; VOzKPVG) ist vorgesehen, dass kantonale Steuerveranlagungen mit den den Verhältnissen entsprechenden Korrekturen und den Beweismitteln (Arbeitsverträge, Scheidungsurteile und andere ergänzende Unterlagen) für eine Neuberechnung innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden können und dürfen. Von dieser zusätzlichen Möglichkeit der Neuberechnung während des laufenden anspruchsbegründenden Jahres hat die Beschwerdeführerin erwiesenermassen keinen Gebrauch gemacht. c) Im vorliegenden Fall erwuchs die Verfügung vom 22. Oktober 2004 mit unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 KPVG in formelle Rechtskraft. Letzteres bedeutet, dass die Verfügungen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 990 f.). Auf eine rechtskräftige Verfügung kann nur durch Wiederherstellung der Einsprachefrist oder durch Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden. 4. a) Es gilt nun zu prüfen, ob die versäumten Einsprachefristen wegen unverschuldeter Verhinderung der Beschwerdeführerin wieder herzustellen sind. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, eine substanzierte Anfechtung der Verfügung vom 22. Oktober 2004 sei für sie erst mit Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2004 möglich gewesen. In diesem Punkt kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt nämlich, dass mit dieser Begründung die versäumte Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 4 KPVG gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) sinngemäss. Dieses wiederum verweist in Art. 1 Abs. 1 auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG (in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung bis 31. Dezember 2006, vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) kann die Wiederherstellung einer Frist nur dann gewährt werden, sofern die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch muss binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses beigebracht werden. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 4 zu Art. 41). Objektive Gründe sind dann zu bejahen, wenn es der Gesuchstellerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (Kölz/Häner; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 345). Ein subjektives Hindernis liegt etwa bei schwerer Krankheit vor (BGE 112 V 255 mit Hinweis auf Urteil C 272/03; vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGU S 03 106, S 01 223 und 229). b) Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres viel früher auf die Verfügung vom 22. Oktober 2004 reagieren können. Dies insbesondere auch deswegen, weil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass ihr anrechenbares Einkommen im Jahre 2004 im Vergleich zu ihrem Einkommen im Vorjahr stark vermindert sein würde und sich entsprechend die Anspruchsvoraussetzungen für den IPV-Bezug verändern würden. Es wäre ihr also durchaus zuzumuten gewesen, mittels rechtzeitiger Einsprache glaubhaft darzulegen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre
2004 verschlechtert hätten. Die AHV-Ausgleichskasse hätte das Einspracheverfahren praxisgemäss bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2004 sistiert. Von einer unverschuldeten Verhinderung kann somit nicht ausgegangen werden. 5. Die Beschwerdeführerin wirft weiter die Frage auf, ob die AHV- Ausgleichskasse nicht auch von Amtes wegen gehalten sei, auf provisorischen Steuerdaten basierende Verfügungen unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung zu ihren Ungunsten neu zu berechnen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die IPV-Berechnungen stets auf die verfügbaren Steuerdaten stützen und die AHV-Ausgleichskasse bei Kenntnisnahme von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV gemäss Art. 17 Abs. 3 VOzKPVG verpflichtet ist, Neuberechnungen zu ihren Gunsten vorzunehmen (VGU S 06 137). Gemäss Art. 13 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 18 VOzKPVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten oder allenfalls mit Ansprüchen zu verrechnen, sofern sie zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung nicht oder nur teilweise den damals tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 und 2 VOzKPVG). Die Vorinstanz ist aber nicht von Amtes wegen gehalten, aufgrund des Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung jede rechtskräftige IPV-Verfügung neu zu berechnen, zumal es sich dabei um ein Massengeschäft handelt. In diesem Zusammenhang ist es vielmehr Sache der Bezüger der IPV, rechtzeitig von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Vorgehensweise der AHV-Ausgleichskasse entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu beanstanden. 6. a) Das Gericht hat schliesslich zu prüfen, ob das Begehren der Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG darstellt. Ein rechtskräftiger Entscheid ist dann zu revidieren, wenn nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich waren (lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), eine von der Behörde beurteilte zivil- oder
strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (e). Die kantonale Regelung geht weiter als die bundesrechtliche in Art. 53 ATSG (i.V.m Art. 4 KPVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). Da eine Revision gesetzlich klar vorgesehen ist und der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht, muss nicht auf Art. 8 BV zurückgegriffen werden, um eine Verpflichtung zu begründen (vgl. BG-Urteil 2P.118/1999; BGE 113 Ia 151 und 100 Ib 371). Dass in casu ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegen könnte, ist ebenso auszuschliessen wie eine Andersbeurteilung einer möglichen Vorfrage durch ein Zivil- oder Strafgericht. Weiter wurden seitens der AHV-Ausgleichskasse keine aktenkundigen erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeantwortet gelassen. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (siehe oben E. 3) kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Revisionsgrund in Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG berufen; einerseits war die Tatsache des zu hoch bezifferten Einkommens schon unmittelbar nach Empfang der Verfügung vom 22. Oktober 2004 bekannt und somit nicht neu, und andererseits bildet die definitive Steuerveranlagung kein rechtserhebliches Beweismittel, weil die entscheidenden Faktoren zur Berechnung der IPV bereits in einem früheren Zeitpunkt zumindest vorläufig hätten glaubhaft gemacht werden können (z.B. geringeres Einkommen, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes muss deshalb verneint werden. b) Zusammenfassend ist die AHV-Ausgleichskasse zu Recht infolge Fristversäumnisses auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat demzufolge keine materielle Überprüfung des IPV- Anspruches für das Jahr 2004 vorgenommen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und damit abzuweisen. 7. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1
VRG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.