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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2007 S 2007 10

March 30, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,588 words·~8 min·12

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 07 10 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. …, geboren am 17. Juli 1966, ist verheiratet mit … und mittlerweile Vater von vier Kindern. Er erhielt im April 2006 eine Verfügung betreffend die individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2006. Dabei ging die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden von einem Einkommen von Fr. 47'000.-- aus und sprach dem Versicherten für das Jahr 2006 einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung in der Höhe von Fr. 3'988.-- zu (Gesamtanspruch der Eltern mit ihren Kindern …). 2. Der Versicherte sprach am 4. Mai 2006 bei der AHV-Ausgleichskasse vor und gab an, dass er und seine Frau im Sommer 2005 am Empfang ein Formular für die IPV 2005 verlangt hätten. Jedoch habe er keines bekommen und es sei ihm gesagt worden, dass er kein Quellensteuer-Formular brauche, wenn er eine C-Bewilligung habe. Obwohl er keine Anmeldung ausgefüllt habe, wolle er nun ein Gesuch um die IPV 2005 stellen, da nicht er an der versäumten Anmeldefrist schuld sei, sondern ein Fehler der AHV- Ausgleichskasse vorliege. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 wiederholte der Versicherte seine mündlichen Aussagen und stellte formell das Gesuch um die IPV für das Jahr 2005. 3. Die AHV-Ausgleichskasse verfügte am 11. August 2006, dass der Versicherte für das Jahr 2005 keine IPV erhalte, weil die Anmeldung für den Bezug derselben nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

4. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung der IPV für das Jahr 2005. Seine Frau und er seien im Jahr 2005 mehrmals am Schalter der AHV-Ausgleichskasse gewesen und hätten jeweils nach einem Gesuchsformular für die IPV gefragt. Die diensthabende Sekretärin habe sie stets nach ihrer Bewilligungsart gefragt. Als sie erfahren habe, dass sie eine C-Bewilligung hätten, habe sie immer geantwortet, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung das Gesuchsformular für die IPV per Post erhalten würden. Da sie nie ein solches Formular in ihrer Post gefunden hätten, seien sie mehrmals am Schalter der AHV-Ausgleichskasse gewesen, an dem ihnen immer das gleiche versprochen wurde. Folglich sei es nicht ihr Fehler gewesen, wenn sie für das Jahr 2005 kein Gesuch um IPV hätten stellen können. 5. Die AHV-Ausgleichskasse wies am 23. November 2006 die Einsprache ab mit der Begründung, die Anmeldung für die IPV für das Jahr 2005 sei nicht bis zum 31. Dezember 2005 eingereicht worden. 6. Am 11. Januar 2007 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und dass ihm, seiner Frau und seinen drei Töchtern eine IPV für das Jahr 2005 auszurichten sei. Er begründete sein Schreiben mit denselben Ausführungen wie in seiner Einsprache. 7. In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil der Entscheid dem Beschwerdeführer am 26. November 2006 mitgeteilt worden sei, folglich die Frist zur Anhebung einer Beschwerde am 27. November 2006 zu laufen begonnen und am 10. Januar 2007 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe somit die Frist selbstverschuldeterweise versäumt, weshalb der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Sollte das Gericht trotzdem auf die Beschwerde eintreten, sei sie abzuweisen, weil der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2005 kein Gesuch für die IPV für das Jahr 2005 eingereicht habe. Eine Wiederherstellung der Frist

wegen unverschuldeter Verhinderung sei wegen mangelnder Vertrauensgrundlage zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht beweisen könne, dass er im Jahr 2005 mehrmals beim Schalter der AHV- Ausgleichskasse gewesen und ihm stets versprochen worden sei, dass ihm das Gesuchsformular nach Hause geschickt werde. Eine solche unrichtige Auskunft sei nicht aktenkundig. 8. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der 26. November 2006 ein Sonntag gewesen sei, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 28. November 2006 zu laufen begonnen und am 11. Januar 2007 geendet habe. Seine Beschwerde sei folglich fristgerecht erfolgt. Des Weiteren haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin wesentlich Neues in ihrem zweiten Schriftenwechsel hervorgebracht. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind der Einspracheentscheid vom 23. November 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. August 2006. Vorweg ist der Antrag der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob wegen Fristversäumnisses nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 26. November 2006 mitgeteilt worden sei. Dies ist jedoch ausgeschlossen; denn der 26. November 2006 war ein Sonntag. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. November 2006 mitgeteilt wurde. Für die Bestimmung und Berechnung von Fristen ist gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

anwendbar. Somit begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 28. November 2006, stand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember 2006 bis und mit dem 2. Januar 2007 still und endete am 12. Januar 2007. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 11. Januar 2007 der Post übergab (Poststempel), wurde somit die Frist gewahrt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die IPV für das Jahr 2005 hat. 2. a) Nach Art. 10 lit. a KPVG verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung für den Bezug der Verbilligungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Diese Frist endete gemäss Art. 8 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden der Ausführungsbestimmungen zum KPVG (aABzKPVG; BR 542.120) am 31. Dezember desjenigen Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, wie das Verwaltungsgericht in VGU S 02 14 E. 2b entschieden hat. b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch für die Beiträge für das Jahr 2005 erst am 4. Mai 2006 und damit nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 aABzKPVG festgelegten Frist eingereicht hat. 3. a) Indessen muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer wegen unverschuldeter Verhinderung einen Anspruch auf Wiederherstellung der verpassten Frist hat (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Wie erwähnt, verwirken gemäss Art. 10 lit. a KPVG die Ansprüche auf Prämienverbilligung, wenn die Anmeldung für den Bezug nicht innert Frist eingereicht wird. Damit, dass das Gesetz die Verwirkung – und nicht lediglich die Verjährung – der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat. Indessen können nach der Rechtsprechung nicht bloss Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen wiederhergestellt werden; und es sind nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen – also Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B. jener auf

Prämienverbilligung verwirkt ist – der Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V 123 E. 3a; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz 701 f.). b) Nur wenn der Beschwerdeführer die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, ist ein Anspruch auf Fristwiederherstellung gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars sei auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen. Sinngemäss macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten eine bestimmte Erwartungen erweckende Vertrauensgrundlage geschaffen, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist. Zu prüfen ist somit, ob durch die betreffende Auskunft ein Vertrauenstatbestand i.S.v. Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) begründet wurde, der eine Wiederherstellung der verpassten Anmeldefrist zur Folge hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz kumulativ voraus, dass die Verwaltungsbehörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Betroffene von der Vertrauengrundlage Kenntnis erhalten und dass er gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff.). c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Anmeldung. Er und seine Frau seien im Jahr 2005 mehrmals am Schalter der AHV-Ausgleichskasse gewesen und hätten stets um Gesuchsformulare für die IPV gebeten. Die diensthabende Sekretärin habe immer geantwortet, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung das Formular per Post nach Hause geschickt werde. Ihm sei jedes Mal versprochen worden, dass man ihm das Formular per Post zusende; jedoch hätte er in der Folge keines bekommen. Demzufolge sei es nicht sein Fehler, wenn er im Jahr 2005 ein Gesuch für die IPV für das Jahr 2005 nicht habe einreichen können. Dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten der AHV-Ausgleichskasse könnte einen Vertrauenstatbestand schaffen. Jedoch kann er seine Behauptungen in keiner Weise belegen. Seine Aussagen erscheinen auch

nicht als glaubwürdig, zumal die Gesuchsformulare für die IPV am Schalter der AHV-Ausgleichskasse aufliegen oder sogar im Internet heruntergeladen werden können. Zudem ist nicht aktenkundig, dass die AHV-Ausgleichskasse bezüglich der Versendung von Formularen an den Beschwerdeführer irgendwelche Versprechungen gemacht und somit eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben könnte. Es liegen auch keine Hinweise auf ein derartiges Verhalten der AHV-Ausgleichskasse vor. Als Zeugin nennt der Beschwerdeführer seine Frau, die ihn stets bei seinen Besuchen am Schalter der AHV-Ausgleichskasse begleitet habe. Allerdings ergibt sich auch daraus keine Vertrauensgrundlage; denn auch ein allfälliges Erscheinen seiner Frau wäre aktenkundig gewesen. Es wurde somit keine Vertrauensgrundlage geschaffen; damit fehlt es an der ersten und grundlegendsten Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Ob die weiteren für die Berufung auf den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. d) Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars selbst verschuldet hat. Damit fällt gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG eine Wiederherstellung der Anmeldefrist ausser Betracht. 4. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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