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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2006 S 2006 60

August 24, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,161 words·~6 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach MVG | Militärversicherung

Full text

S 06 60 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. August 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach MVG 1. a) Der heute 21-jährige … (geb. …) absolvierte ab März bis August 05 die Gebirgsspezialistenrekrutenschule (Geb Spez RS) 15-1 in Andermatt/UR. Anlässlich des Wochenendurlaubs (17.-19.06.05; 13. RS-Woche) unternahm er zusammen mit zwei Dienstkameraden eine Bergtour auf das Weisshorn im Kanton Wallis. Sie stiegen dabei über den Nordgrat auf; der Abstieg war über den Ostgrad vorgesehen, wobei sie indes von der Normalroute abkamen und beim Eindunkeln oberhalb einer zirka 100 Meter hohen, senkrechten Felswand am Fortgang des Abstiegs blockiert wurden. Um 23.25 Uhr (18.06.05) alarmierten sie die Notrufzentrale der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA), die den Notruf unverzüglich an den vor Ort zuständigen Bergrettungsdienst (Air-Zermatt mit SAC- Bergführer/Windenspezialist) weiterleitete. Letzterer erwog danach, die angeforderte Rettungsaktion per Helikopter erst am nächsten Morgen bei Tageslicht (19.06.05; 08.19 Uhr) durchzuführen. Die drei Bergsteiger verbrachten die Nacht sodann in einem Notbiwak; ehe sie tags darauf von der Air-Zermatt mittels Seilwinde aus der Wand ausgeflogen und gerettet wurden. Die Rechnung für jene Rettung belief sich danach pro Person auf Fr. 1'001.35 (gegliedert in: Fr. 789.-- Heliflug + Fr. 212.35 SAC-Einsatz). b) Mit der persönlichen Überwälzung der Rettungskosten auf ihn konnte sich der eingangs erwähnte Rekrut und seit acht Jahren selbst dem Schweizerischen Alpenclub (SAC/Sektion Rätia) angehörende Bergsteiger nicht abfinden, weshalb er gegen die entsprechende Kostenrückvergütungsverfügung der

SUVA, Abteilung Militärversicherung, zuerst Einsprache und danach – via REGA – noch Beschwerde im Wohnsitzkanton erheben liess. 2. Mit Beschwerde vom 21.06.2006 beantragte er beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15.05.2006 und um die Verpflichtung der Vorinstanz, ihm bzw. der REGA die Bergrettungskosten (Fr. 1'001.35) komplett zu erstatten. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass er sich (gleich wie seine beiden Kameraden) damals in einer offensichtlich sehr schwierigen und gefährlichen Lebenssituation befunden habe, die es ihm (ihnen) praktisch verunmöglicht habe, effektiv noch aus eigener Kraft einen sicheren Auf- oder Abstieg respektive Rückweg zu finden. Die zeitlichen Umstände (Nacht, Dunkelheit) sowie das topografisch äusserst anspruchsvolle Gelände (Festsitzen in steiler Felswand mit 100 m Abgrund; Unmöglichkeit des Abseilens) hätten daher unverzichtbar zur Alarmierung der Rettungswacht geführt; andernfalls sie „sicherlich“ verunglückt wären. Gerade weil er ein geübter Berggänger (13. Ausbildungswoche Geb Spez RS 15-1 und seit 8 Jahren SAC-Mitglied) sei, habe er um das enorm hohe Gefahrenrisiko bei einem weiteren Alleingang gewusst, was den Notruf an die Bergrettung - zur Vermeidung eines schlimmen Bergunglücks – daher als notwendig, sinnvoll und gerechtfertigt habe erscheinen lassen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (SUVA; Abteilung Militärversicherung) die Abweisung der Beschwerde. In Anlehnung an die bereits im angefochtenen Entscheid enthaltene Begründung hielt sie erneut fest, dass eine Übernahme der Bergungskosten nur bei Schäden an Leib und Leben von Versicherten oder sonst [ausnahmsweise] beim sicheren Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens ohne Dritthilfe in Frage käme. Diese Leistungsvoraussetzungen seien hier eindeutig nicht erfüllt worden, da der gerettete Bergsteiger weder verletzt gewesen sei noch habe er sich in einer derart ausweglosen Situation befunden, dass nur noch die Rettung via Helikopter und Seilwinde möglich gewesen wäre, um ihn vor dem sicheren Eintritt eines schlimmen Bergunfalls zu bewahren. Vielmehr wäre es ihm

(ihnen) zumutbar gewesen, nach der Biwaknacht bei Tagesanbruch sofort wieder auf den Ostgrad zurück zusteigen und von dort auf der Normalroute – wie ursprünglich geplant - abzusteigen. Die Luftrettung sei damit aber bloss „vorsorglich“ erfolgt, was nicht zulasten der MV gehe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) vergütet die Militärversicherung (MV; neu: SUVA, Abteilung MV) die „notwendigen Rettungskosten“. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Bergungskosten sind streng und restriktiv zu handhaben, andernfalls sich eine Vielzahl von Versicherten, die einmal in eine gefährliche Lage geraten, darauf berufen könnten, was dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung – nämlich der finanziellen Dritthilfe für Wehrmänner für im Militärdienst [spezielles Gewalt-/Subordinationsverhältnis] entstandene Unkosten – eindeutig zuwiderliefe. Als Leistungskriterien für eine allfällige Kostenübernahme fordern die Lehre und ständige Rechtsprechung, dass die Rettung einem Verunfallten/Verletzten dienen muss, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls MV versichert war und dass die entstandenen Auslagen notwendig waren. Auch die Bergung von Unverletzten sollte ausnahmsweise zu Lasten der MV möglich sein, falls damit ein sonst „mit Sicherheit eingetretener Unfall“ verhindert werden konnte. Ohne die kostenfällige Rettungsaktion wäre es also unweigerlich bzw. zwangsläufig zu einem schweren Bergunfall des unfreiwillig in eine unvorhersehbare Notlage geratenen Versicherten gekommen, der bestimmt zu gravierenden Verletzungen an Leib und Leben geführt hätte. Graduell wurde die erforderliche Notlage ohne Verletzung damit aber faktisch einem „unausweichlich bevorstehenden Berg-/Sturzunfall“ gleichgestellt (vgl. SZS 1985 Ziff. 6.1, S. 246; VGU S 06 9; PVG 1996 Nr. 14). b) Im konkreten Fall ist für das Gericht eindeutig erstellt, dass die aufgestellten Leistungskriterien für eine Kostenübernahme nach Art. 19 MVG noch bei weitem nicht erfüllt wurden. Richtig ist zwar, dass sich der Versicherte mit

seinen zwei Bergkameraden in einer unangenehmen Situation befand, als er beim Abstieg auf der Ostseite des Berggipfels erst beim Eindunkeln bemerkte, dass sie gemeinsam eine falsche Abstiegsroute gewählt hatten und darum die unerwartet auftauchende Felswand (100 m tiefer Abgrund) nicht mehr aus eigener Kraft gefahrlos bezwingen bzw. mangels geeigneter Abseil- und Stirnlampenausrüstung zu später Nachtstunde selbständig und somit ohne fremde Hilfe überwinden könnten. Aus jenem Grunde entschlossen sie sich vernünftigerweise – nach telefonischer Alarmierung der REGA und deren angekündigter Rettung am folgenden Morgen – ja auch, ein Notbiwak zu erstellen und vor Ort in der Felswand zu übernachten. Allein jener Umstand reicht für sich aber natürlich noch nicht aus, um zwingend auf eine wirklich bereits „lebensbedrohende Notlage“ mit akuter und nahezu unausweichlicher Unfall-/Absturzgefahr zu schliessen. Abgesehen davon, dass weder der Versicherte selbst noch einer seiner zwei Begleiter verletzt waren, sondern ihnen hauptsächlich ihre eigenen Konditionsmängel (Erschöpfungszustände; Selbstüberschätzung) und ihre ungenügende Erfahrung beim Zeitmanagement im Gebirge zum Verhängnis wurden, gilt es namentlich nicht zu übersehen, dass am folgenden Morgen für alle drei verirrten Bergsteiger stets noch die Möglichkeit bestanden hätte, sich sofort wieder auf den Rückweg (Aufstieg) zum Ostgrad zu machen und von dort auf der Normalroute trotzdem noch ohne übermässiges oder unkalkulierbares Unfallrisiko ohne professionelle Fremdhilfe abzusteigen. Eine realistische Alternative zum beanspruchten und tags darauf durchgeführten Helikopterflug (REGA Air Zermatt) samt Bergungs-/Rettungsaktion mittels Seilwinde durch einen einheimischen Bergführer hätte damit aber zweifellos bestanden (keine Evakuation nötig), was eine Kostenübernahme laut Art. 19 MVG zum voraus ausschloss. In Anbetracht der geschilderten Umstände durfte die Vorinstanz darum auch mit Fug den „sicheren Eintritt eines Unfalls ohne die angeforderte Rettungshilfe“ klar verneinen. 2. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG (SR 830.1) und Art. 11 der

grossrätlichen Verordnung in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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